Urteil des LG Saarbrücken vom 07.05.2010

LG Saarbrücken: kollision, höhere gewalt, anhalten, könig, fahrbahn, parkplatz, wertminderung, gefährdung, verschulden, sorgfaltspflicht

LG Saarbrücken Urteil vom 7.5.2010, 13 S 14/10
Leitsätze
Zu den Sorgfaltspflichten zweier Kraftfahrer untereinander, deren Fahrzeuge beim
Herausfahren aus gegenüberliegenden Parktaschen miteinander kollidieren.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 2.
Dezember 2009 – 7 C 238/07 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise
abgeändert, und die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen
gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 730,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.747,62 EUR vom 6. Juni 2007 bis zum 25.
Oktober 2007 und aus 730,35 EUR seit dem 26. Oktober 2007 sowie vorgerichtliche
Rechtsverfolgungskosten von 229,55 EUR zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die
Beklagten gesamtschuldnerisch zu 75 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der
Kläger zu 34 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 66 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ... gegen
12.40 Uhr in ..., ... – auf dem ... – ereignete.
Die ... wird auf beiden Seiten von einem Bürgersteig und quer zur Fahrbahn verlaufenden
Parktaschen gesäumt. Der Kläger und der Erstbeklagte fuhren mit ihren Pkws jeweils
rückwärts aus gegenüberliegenden, schräg zueinander versetzten Parktaschen heraus.
Zwischen beiden Fahrzeugen kam es zur Kollision, deren Hergang zwischen den Parteien
im Einzelnen streitig ist.
Der Kläger hat behauptet, er habe gestanden, als der Erstbeklagte gegen sein Fahrzeug
gestoßen sei. Die Wertminderung des Fahrzeuges belaufe sich auf 350,00 EUR.
Erstinstanzlich hat der Kläger Reparaturkosten (1.442,49 EUR netto), Wertminderung
(350,00 EUR), Gutachterkosten (376,04 EUR) sowie eine Unkostenpauschale (25,00
EUR), insgesamt 2.193,53 EUR nebst vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und
Zinsen abzüglich am 25.10.2007 gezahlter 1.017,27 Euro geltend gemacht.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, im Zeitpunkt der
Kollision hätten sich beide Fahrzeuge in einer Rückwärtsbewegung befunden. Die
Wertminderung belaufe sich lediglich auf 200,00 EUR.
Das Erstgericht, auf dessen Feststellung Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben
durch Vernehmung des Zeugen ..., durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
sowie durch Inaugenscheinnahme der Unfallörtlichkeit. Daraufhin hat es die Beklagten auf
der Annahme einer hälftigen Schadensteilung zur Zahlung weiterer 75,00 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
06.06.2007 sowie zur Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 155,30 Euro
verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Erstgericht im
Wesentlichen ausgeführt, beide Seiten hätten gegen die ihnen obliegenden
Sorgfaltspflichten nach §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 und 10 StVO verstoßen. Der Umstand, dass
der Kläger zum Zeitpunkt der Kollision bereits gestanden habe, rechtfertige keine andere
Haftungsquotelung. Beide Parteien müssten ungefähr zur gleichen Zeit ihre
Rückfahrmanöver begonnen haben. Eine Ausnahme vom Grundsatz der hälftigen
Schadensteilung könne bei Kollision zweier rückwärts fahrender Fahrzeuge nur dann gelten,
wenn ein Fahrzeug bereits längere Zeit gestanden hat, bevor es zur Kollision kam. Das
Halten für ein bis zwei Sekunden stelle in jedem Fall keinen ausreichenden Zeitraum dar,
der eine andere Haftungsverteilung rechtfertige.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches
Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Er macht geltend, eine etwaige Verletzung seiner
Sorgfaltspflichten sei nicht unfallursächlich geworden, da er im Unfallzeitpunkt gestanden
habe. Er beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagten als
Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 1.101,26 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 6.6.2007 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von weiteren
117,57 EUR zu zahlen.
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung und beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nur in dem tenorierten
Umfang begründet. Der Kläger hat 20% seines Schadens selbst zu tragen.
1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten
als auch der Kläger grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen
Unfallgeschehens gem. §§ 7, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 3
Pflichtversicherungsgesetz a.F. einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem
Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt
zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im
Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Soweit der Berufungskläger meint, der Unfall sei für
ihn unabwendbar gewesen, vermag dies nicht zu überzeugen. Ein unabwendbares Ereignis
setzt nämlich voraus, dass der Unfall auch bei Einhaltung der äußersten möglichen Sorgfalt
durch einen Idealfahrer nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes,
geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.: BGHZ 117, 337;
Urteil vom 23. September 1986 – VI ZR 136/85 – VersR 1987, 158, 159 m.w.N.; BGHZ
113, 164, 165). Dass der Kläger derart sorgfältig gehandelt hätte, kann nicht zugrunde
gelegt werden. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass ein Idealfahrer an seiner Stelle
erkannt hätte, dass der im Beklagtenfahrzeug sitzende Erstbeklagte möglicherweise
gleichfalls ausparken wollte und im Hinblick darauf abgewartet hätte, wie sich der
Erstbeklagte weiter verhielt.
2. Das Erstgericht hat ferner einen Verkehrsverstoß des Erstbeklagten angenommen. Dies
ist im Ergebnis zutreffend.
a) Zu Recht ist die Erstrichterin zunächst von einer zumindest entsprechenden
Anwendbarkeit der Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgegangen.
Zwar unterliegen Verkehrsflächen den Regeln der StVO unmittelbar nur dann,
wenn sie dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn also die Fläche auch für Dritte
allgemein zugänglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 4 StR 160/04
– DAR 2004, 529; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1962 – VI ZR 249/61, NJW
1963, 152; Urteile der Kammer vom 18. Dezember 2008 – 13 S 178/08 und
vom 9. April 2010 – 13 S 248/09). Ob das Gelände der ... – wie das Erstgericht
unangegriffen angenommen hat – diese Voraussetzung nicht erfüllt, bedarf
vorliegend indes keiner abschließenden Entscheidung. Die Bestimmungen der
StVO sind nämlich auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsgrundes für die
Beurteilung der zivilrechtlichen Haftung entsprechend anzuwenden, soweit dies
bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen möglich ist und der
Verfügungsberechtigte keine andere Anordnung getroffen hat (vgl. OLG
Frankfurt, Urteil vom 14. Mai 1981 – 9 U 81/80 – VersR 1982, 556;
Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 27 Rdn. 32; Kammer,
Urteil vom 9.4.2010 – 13 S 248/09). So liegt es hier. Ausweislich der von dem
Sachverständigen ... gefertigten Lichtbilder ereignete sich der Unfall im Bereich
einer als Fahrstraße mit beiderseitigem Bürgersteig und angrenzenden
Parkbuchten ausgestalteten Fläche. Diese entsprach baulich einer öffentlichen
Straße und war überdies mit einer der StVO entsprechenden Beschilderung
(z.B. Fußgängerüberweg, Tempo-30-Zone) versehen, so dass die StVO
zumindest entsprechend anwendbar ist.
b) Soweit das Erstgericht angenommen hat, der Unfall sei durch einen Verstoß
des Erstbeklagten gegen §§ 9 Abs. 5, 10 StVO verursacht worden, vermag die
Kammer dem nicht zu folgen. Im Verhältnis der hiesigen Parteien untereinander
kommen diese Vorschriften nicht zur Anwendung, weil die Parteien vom
Schutzbereich dieser Normen nicht erfasst werden.
aa) Ungeachtet der Frage, ob – wie bisher überwiegend
angenommen – § 10 Satz 1 StVO ausschließlich den fließenden
Verkehr schützt (vgl. OLG Hamm, VRS 45, 461; KG VRS 107, 96;
Urteil der Kammer vom 14. November 2008 – 13 S 180/08;
Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. § 10 StVO Rdn. 7
f.) oder ob, wie der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der
Vorschrift nahelegen, alle Nutzer der öffentlichen Fahrbahn
einschließlich Rad- und Fußgängerwegen von dem Schutzbereich der
Vorschrift erfasst werden (so Jagow/Burmann/Heß,
Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. § 10 StVO Rdn. 2; nun auch
Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. § 10 StVO
Rdn. 4, jew. m.w.N.), ist es einhellige Ansicht, dass § 10 StVO im
Verhältnis zweier einander gegenüber in die Straße Einfahrenden
keine Anwendung findet (vgl. unter Verweis auf die Entscheidung des
OLG Hamm aaO etwa Jagow/Burmann/Heß aaO;
Hentschel/König/Dauer aaO jew. m.w.N,). Dies erscheint sachlich
schon deshalb gerechtfertigt, weil das Einfahren aus einem
Grundstück für den sich auf der Straße befindlichen, insbesondere
den fließenden Verkehr, der sich typischerweise dadurch auszeichnet,
dass in ihm auch mit höheren Geschwindigkeiten gefahren wird, eine
besondere Gefahrensituation begründet. Das Einfahren aus einem
Grundstück kann nämlich ein plötzliches Hindernis begründen, mit
dem der fließende Verkehr nicht rechnet und auf das er
gegebenenfalls nicht mehr rechtzeitig reagieren kann. Gleiches kann
zum Beispiel für Fußgänger auf Gehwegen gelten, die zwar nicht Teil
des fließenden Verkehr sind, dennoch ebenso wie dieser mit
plötzlichen Hindernissen durch einfahrende Fahrzeuge nicht rechnen
müssen. Demgegenüber hat der in die Fahrbahn einfahrende
Kraftfahrer seinerseits mit Blick auf die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer die höchstmögliche Sorgfalt einzuhalten. Er muss
daher auch mit plötzlichen Hindernissen rechnen und sich so
verhalten, dass er notfalls sofort anhalten kann und dabei jede
Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Sein Vertrauen ist von
vorneherein so eingeschränkt, dass er gerade nicht des besonderen
Schutzes des § 10 StVO bedarf. Im Verhältnis zu einem ebenfalls
gerade in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer sind die
Sorgfaltspflichten der beiden Einfahrenden angenähert, so dass sie
sich insoweit am Maßstab des § 1 Abs. 2 StVO und des darin
enthaltenen Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme zu orientieren
haben.
bb) Gleiches muss im Verhältnis der Parteien untereinander für die
Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO gelten, der ein Höchstmaß an Vorsicht
von dem Rückwärtsfahrenden verlangt. Auch diese Regelung dient
primär dem Schutz des fließenden, regelmäßig schnelleren Verkehrs
(vgl. OLG Koblenz DAR 2000, 84; OLG Stuttgart NJW 2004, 2255;
Hentschel/König/Dauer aaO, § 9 StVO Rdn. 44; Jagow/Burmann/Heß
aaO, § 9 StVO Rdn. 52; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12.
Februar 2010 – 13 S 239/09), nicht aber dem gerade in die
Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer, der seinerseits – anders
als der bereits auf der Fahrbahn befindliche Verkehr – wegen der
Gefährlichkeit des Fahrmanövers ein Höchstmaß an Sorgfalt
einzuhalten hat.
c) Soweit das Erstgericht daneben angenommen hat, der Erstbeklagte habe
gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO verstoßen,
ist dies dagegen zutreffend. Nach dieser Vorschrift muss sich ein
Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder
mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Ohne dass es insofern
einer abschließenden Beschreibung der hiernach gebotenen
Sorgfaltsanforderungen bedürfte, oblag es dem Beklagten hiernach jedenfalls,
beim Ausparken den rückwärtigen Verkehrsraum zu überblicken und den
Rangiervorgang nur einzuleiten bzw. fortzusetzen, soweit er dies tun konnte,
ohne mit dem Kläger zu kollidieren. Indem der Erstbeklagte in das stehende
Fahrzeug des Klägers fuhr, verstieß er gegen diese Sorgfaltspflicht.
3. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts kann demgegenüber ein
Sorgfaltspflichtverstoß des Klägers nicht festgestellt werden. Auch für diesen kommen im
Verhältnis zum Erstbeklagten § 9 Abs. 5 und § 10 StVO als Sorgfaltsmaßstab nicht zur
Anwendung. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO scheitert daran, dass der Kläger sein
Fahrzeug – wie geboten – vorkollisionär zum Stehen gebracht hat und ihm auch im Übrigen
kein nachweislicher Sorgfaltsverstoß zur Last gelegt werden kann.
a) Soweit die Erstrichterin in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, dass der
Kläger zum Zeitpunkt der Kollision seit ca. ein bis zwei Sekunden gestanden
habe, begegnet dies keinen Bedenken. In tatsächlicher Hinsicht ist das
Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten
Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete
Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute
Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder
objektivierbare, rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen
Feststellungen. Bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder
Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der
Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGHZ 164, 330, 332 m.w.N.). Konkrete
Anhaltspunkte, die solche Zweifel begründen und eine erneute Feststellung
gebieten könnten, liegen nicht vor. In ihrer Beweiswürdigung hat sich die
Erstrichterin vielmehr entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem
Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei
auseinandergesetzt ohne gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze zu verstoßen
und dabei insbesondere auch die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen
... nachvollziehbar gewürdigt.
b) Das Erstgericht hat hieraus gleichwohl eine Sorgfaltspflichtverletzung des
Klägers mit der Begründung abgeleitet, es spreche ein Anscheinsbeweis für ein
Verschulden des Zurücksetzenden, wenn die Kollision in engem zeitlichem und
räumlichem Zusammenhang mit dem Zurücksetzen erfolgt ist und nicht
nachgewiesen werden kann, dass der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt
bereits längere Zeit zum Stehen gekommen war. Diese Auffassung, die in
Übereinstimmung mit einer gefestigten Rechtsprechung steht (vgl. KG VRS
108, 190; OLG Köln DAR 2006, 27; LG Bochum VRR 2009, 304; LG Bonn,
Urteil vom 21. Januar 2009 – 10 S 107/08, zitiert nach juris; LG Bad Kreuznach
ZfSch 2007, 559; LG Arnsburg, Urteil vom 27.9.2005 – 5 S 58/05, zitiert nach
juris; LG Kleve, Urteil vom 11. November 2009 – 5 S 88/09, zitiert nach juris;
AG Hamburg Schaden-Praxis 2006, 416; Nugel jurisPR-VerkR 1/2010, Anm. 3),
kann nach Auffassung der Kammer – wie hier – außerhalb des unmittelbaren
Anwendungsbereichs von § 9 Abs. 5 StVO keine uneingeschränkte Geltung
beanspruchen.
aa) Für den fließenden Verkehr stellt sich ein rückwärts fahrendes
Fahrzeug stets als potentielles Hindernis dar, mit dem nicht
gerechnet werden muss. Bei einem Unfall, der sich im unmittelbaren
zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Rückwärtsbewegung
eines Fahrzeuges erfolgt, kann daher typischerweise davon
ausgegangen werden, dass sich die Gefahr des Rückwärtsfahrens
realisiert hat und deshalb ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden
des Rückwärtsfahrenden spricht, auch wenn dieser kurz vor der
Kollision noch angehalten hatte.
bb) Im ruhenden Verkehr und insbesondere auf Parkplätzen sind
diese Voraussetzungen nach Auffassung der Kammer indes nicht
gegeben. Vielmehr sind die Sorgfaltspflichten der Kraftfahrer im
ruhenden Verkehr angenähert. So müssen die auf Parkplätzen
befindlichen Kraftfahrer stets mit ausparkenden und rückwärts
fahrenden Fahrzeugen rechnen. Sie müssen daher mit Blick auf das
Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO
so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können (vgl. KG VRS
104, 24; OLG Hamm VRS 99, 70 ff.; Kammerurteile vom 14.
November 2008 – 13 S 126/08 –, vom 13. März 2009 – 13 S
171/08 und vom 12. Februar 2010 – 13 S 239/09;
Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 StVO Rdn. 31a; § 9 Rdn. 51). Unter
diesen Umständen müssen sich Verkehrsteilnehmer im ruhenden
Verkehr stets auf mögliche Hindernisse, die vom Rangieren anderer
Fahrzeuge ausgehen, einstellen. Die besondere Gefährdung des
Rückwärtsfahrens besteht damit im ruhenden Verkehr nicht in der
Schaffung eines potentiellen Hindernisses für den regelmäßig deutlich
schnelleren fließenden Verkehr, sondern darin, dass der rückwärts
Fahrende wegen seines eingeschränkten Gesichtsfeldes nach hinten
typischerweise andere Verkehrsteilnehmer schlechter erkennen und
auf drohende Gefahren deshalb schlechter reagieren kann. Diese
spezifische Gefahr realisiert sich jedoch nicht, wenn der rückwärts
Fahrende vor der Kollision zum Stehen kommt und dadurch der ihm
obliegenden Pflicht zum jederzeitigen Anhalten gerecht wird (vgl.
hierzu bereits Kammer, Urteil vom 12. Februar 2010 – 13 S
239/09). Die bloße Schaffung eines Hindernisses für den anderen
Verkehrsteilnehmer hat angesichts der gesteigerten
Sorgfaltspflichten im ruhenden Verkehr keinen spezifischen Bezug
zum Rückwärtsfahren, sondern wäre nicht anders zu beurteilen,
wenn der Kläger vorwärts anstatt rückwärts gefahren wäre. Diese
Auffassung steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung der Kammer, wonach der Kraftfahrer auch beim
Einparken in eine Parklücke seinen Pflichten zur besonderen Vorsicht
und jederzeitigen Anhalten genügt, wenn er zum Stehen kommt, ehe
die Tür des auf der benachbarten Parktasche stehenden Fahrzeugs
geöffnet wird (Kammer, Urteile vom 29. Mai 2009 – 13 S 181/08 –
und vom 27. November 2009 – 13 S 174/09).
cc) Auch wenn sich der Unfall vorliegend nicht auf einem Parkplatz
ereignet hat, auf dem – anders als am Kollisionsort – kein fließender
Verkehr stattfindet, sind die Sorgfaltsanforderungen der beiden am
Unfall beteiligten Kraftfahrer im Verhältnis untereinander hier nicht
abweichend zu beurteilen. Beide hatten sich im Kollisionszeitpunkt
noch nicht in den fließenden Verkehr eingeordnet und unterlagen
daher gegenüber dem fließenden Verkehr den besonderen
Sorgfaltspflichten der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO. Im Verhältnis zueinander
oblagen ihnen jedoch andere Reaktionspflichten als dem fließenden
Verkehr, von dem ein jederzeitiges Anhalten gerade nicht erwartet
werden kann. Ebenso wie auf einem Parkplatz waren sie beide zu
besonderer Achtsamkeit verpflichtet; die wechselseitigen
Sorgfaltspflichten waren mithin einander angenähert, das
wechselseitige Vertrauen in die Sorgfalt des jeweils anderen
ausbalanciert. Hier einen strengeren Maßstab als auf einem Parkplatz
anzulegen, widerspräche der Wertung, dass sich der Verkehr gerade
auf einem Parkplatz in besonderem Maße auf die vom Rangieren des
Parkverkehrs ausgehenden Gefahren einstellen muss. Dann genügt
es, wenn der Zurücksetzende in Beachtung seiner Verpflichtung zur
besonderen Achtsamkeit rechtzeitig vor der Kollision zum Stehen
kommt. Hielten nämlich beide Fahrzeugführer diese Sorgfaltspflicht
ein, würde durch ein sofortiges vorkollisionäres Anhalten eine Kollision
ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, wie lange der
Zurücksetzende bereits angehalten hatte. Ein Anscheinsbeweis für
sein Verschulden wird damit durch den Nachweis erschüttert, dass er
zumindest im Zeitpunkt der Kollision gestanden hatte.
c) Auch einen sonstigen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO kann dem Kläger von
Seiten des Beklagten, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht
nachgewiesen werden.
aa) Zwar gebietet die gesteigerte Sorgfaltspflicht im ruhenden
Verkehr unabhängig von den spezifischen Pflichten des
Rückwärtsfahrens auch, dass der Kraftfahrer so vorsichtig fährt, dass
er kein plötzliches Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer bildet.
Das gilt insbesondere beim Ausparken aus einer Parktasche, und
zwar auch gegenüber einem Verkehrsteilnehmer, der aus einer
gegenüberliegenden Parktasche ausparken will. Wollen zwei
Verkehrsteilnehmer ausparken und genügt der zur Verfügung
stehende Raum nicht für ein gleichzeitiges Ausparken, haben sie sich
miteinander zu verständigen (vgl. Hentschel/König/Dauer aaO, § 8
Rdn. 31a).
bb) Für eine solche Verständigungspflicht ist allerdings nur dann
Raum, wenn der Ausparkende vor oder während seines Ausparkens
erkennen kann, dass der andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls
ausparken will – etwa weil sich dieser gleichfalls in Bewegung setzt.
Dass der Erstbeklagte bis zum Stillstand des Klägers bereits mit dem
Ausparken begonnen hätte, ist jedoch nicht erwiesen. Soweit das
Erstgericht annimmt, innerhalb der Standzeit des Klägers von ca. 1-2
Sekunden habe der Erstbeklagte die Kollisionsstelle nicht von seiner
Parktasche aus erreichen können, trägt das Ergebnis der
Beweisaufnahme diese Feststellung nicht. Da das Fahrzeug des
Erstbeklagten nach den Angaben des Klägers wie auch nach den vom
Erstgericht als glaubhaft angesehenen Bekundungen des Zeugen ...
nur leicht versetzt in einer Parktasche stand, ist es möglich, dass der
Erstbeklagte nur einen vergleichsweise geringen Weg über die
Gegenfahrbahn zurücklegen musste, um das klägerische Fahrzeug
zu erreichen. Dass er bereits zuvor durch Einlegen des
Rückwärtsgangs oder Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers seine
Absicht auszuparken signalisiert hätte, ist nicht ersichtlich. Unter
diesen Umständen lässt sich nicht verlässlich ausschließen, dass der
Erstbeklagte innerhalb von bis zu zwei Sekunden bis zu dem bereits
ausgeparkten Fahrzeug des Klägers gelangen konnte und der Kläger
vor dem Abschluss seines Rangiermanövers nicht erkennen konnte,
dass der Erstbeklagte gleichfalls ausparken wollte.
4. Im Rahmen der danach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der
beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten, bei der zu
Lasten einer Partei nur erwiesene oder sonst feststehende Tatsachen berücksichtigt
werden können (vgl. BGH VersR 2000, 1294; VersR 1995, 357) kann zu Lasten des
Klägers daher kein Sorgfaltsverstoß angenommen werden. Jedoch führt die mitwirkende
Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges zu einer Haftungsminderung von 20 %, da der
Unfall für den Kläger nicht unabwendbar war und den Erstbeklagten nicht der Vorwurf eines
grob verkehrswidrigen Verhaltens trifft, hinter dem die mitwirkende Betriebsgefahr ganz
zurücktreten müsste.
5. Danach kann der Kläger seinen Schaden in Höhe von erstinstanzlich unangegriffen
ermittelten 1.442,49 EUR (Reparaturkosten) + Sachverständigenkosten (367,04 EUR) +
Wertminderung (350,00 EUR) + 25,00 EUR (Unkostenpauschale) = 2.184,53 EUR in
Höhe von 80 %, entsprechend 1.747,62 EUR erstattet verlangen. Abzüglich hierauf bereits
gezahlter 1.017,27 EUR stehen dem Kläger noch 730,35 EUR zu. Ferner kann der Kläger
gemäß § 288 ZPO aus der ihm zustehenden Hauptforderung Verzugszinsen seit dem 6.
Juni 2007 beanspruchen, soweit die Beklagten gezahlt haben, jedoch nur bis zum Zeitpunkt
der Zahlung. Erstattungsfähig sind ferner vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten aus
1.747,62 EUR nach § §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VVRVG in Höhe von 1,3 x
133,00 EUR + 20,00 EUR (Pauschale) + 36,65 (USt.) = 229,55 EUR.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO, wobei erstinstanzlich die
Kosten hinsichtlich des teilweise übereinstimmend für erledigt erklärten Betrages zu Lasten
der Beklagten gehen, da die insoweit ursprünglich begründete Klage durch Zahlung nach
Rechtshängigkeit unbegründet wurde.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr.
10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen,
weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, nach welchen Maßstäben
sich die Sorgfaltspflichten zweier beim Ausparken kollidierender Fahrzeuge richten,
insbesondere ob ein Unfallbeteiligter seinen Pflichten genügt hat, wenn er vor der Kollision
zum Stillstand kommt, wird in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen relevant. Die
Zulassung ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, da die
Entscheidung in vorstehender, entscheidungserheblicher Frage von einer gefestigten
Rechtsprechung abweicht.