Urteil des LG Saarbrücken vom 10.12.2010

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LG Saarbrücken Urteil vom 10.12.2010, 13 S 80/10
Leitsätze
Zur Haftungsabwägung bei einem Verkehrsunfall, bei dem ein aus einer Parklücke
rückwärts Ausfahrender mit einem aus einem Grundstück in die Straße Einfahrenden
zusammenstößt.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seiner Berufung im Übrigen das
Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 27.5.2010 – Az. 14 C 591/09 – abgeändert und
die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 315,64 EUR nebst
Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
17.4.2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR zu
zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 80% und die Beklagten
gesamtschuldnerisch zu 20%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu
60% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 40%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... in ... in der
... ereignet hat. Zu dem Unfall kam es, als die Zeugin ... mit dem Fahrzeug des Klägers
(...) aus einer seitlich an der ... gelegenen Parklücke rückwärts in die Fahrbahn einfuhr und
hierbei mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) kollidierte, das bei der Beklagten zu 2)
haftpflichtversichert ist und aus einer bei dem Landratsamt gelegenen
Grundstücksausfahrt auf die ... einfuhr. Erstinstanzlich hat der Kläger behauptet, die
Zeugin ... habe gestanden, als das Beklagtenfahrzeug in ihr Fahrzeug hinein gefahren sei.
Er beziffert seinen Schaden mit (1.200 EUR Restwert + 353,19 EUR
Sachverständigenkosten + 25 EUR Unkostenpauschale =) 1.578,19 EUR, den er
zusammen mit vorgerichtlichen Anwaltskosten von 229,55 nebst gesetzlichen Zinsen
geltend gemach hat. Die Beklagtenseite hat vorgetragen, die Erstbeklagte sei erst
eingefahren, nachdem sie sich vergewissert hatte, dass die ... frei ist. Als sie bereits
eingebogen war, sei die Zeugin ... unerwartet rückwärts in die Straße eingebogen.
Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zeugin
... sei zum Unfallzeitpunkt – ebenso wie die Erstbeklagte – in Bewegung gewesen und habe
gegen ihre Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren gem. § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Da die
Erstbeklagte im Zeitpunkt der Kollision bereits im fließenden Verkehr gefahren sei, habe der
Kläger die Unfallfolgen allein zu tragen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Ersatzanspruch in hälftiger Höhe weiter. Er
meint, das Erstgericht habe verkannt, dass auch die Erstbeklagte ein Sorgfaltsverstoß
treffe, weil sie entgegen § 10 StVO nicht mit der gebotenen Sorgfalt in die ... eingefahren
sei. Es sei daher eine Haftungsteilung geboten.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers hat
teilweise Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung
zum Nachteil des Klägers (§ 513 ZPO).
1. Mit Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Parteien
grundsätzlich jeweils für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens
gem. §§ 7, 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden
jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht
auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und er für keinen der beteiligten Fahrer
ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Das wird in der
Berufung auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.
2. Soweit das Erstgericht angenommen hat, der Unfall sei durch einen Verstoß
der Fahrerin des Klägerfahrzeuges gegen § 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung
(StVO) verursacht worden, vermag die Kammer dem zwar nicht zu folgen. Im
Verhältnis der hiesigen Parteien untereinander kommt diese Vorschrift nämlich
ebenso wenig wie die Vorschrift des § 10 StVO, wonach auch der – wie hier die
Unfallbeteiligten – aus einem Grundstück in die Fahrbahn Ausfahrende zur
höchstmöglichen Sorgfalt verpflichtet ist, unmittelbar zur Anwendung. Dies führt
indessen im Ergebnis zu keiner abweichenden Beurteilung des
Verursachungsbeitrages der Zeugin Hoffmann.
a) Ungeachtet der Frage, ob – wie bisher überwiegend
angenommen – § 10 Satz 1 StVO ausschließlich den
fließenden Verkehr schützt (vgl. OLG Hamm, VRS 45,
461; KG VRS 107, 96; Urteil der Kammer vom 14.
November 2008 – 13 S 180/08; Hentschel/König/Dauer,
Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. § 10 StVO Rdn. 7 f.) oder
ob, wie der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der
Vorschrift nahelegen, alle Nutzer der öffentlichen Fahrbahn
einschließlich Rad- und Fußgängerwegen von dem
Schutzbereich der Vorschrift erfasst werden (so
Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. § 10
StVO Rdn. 2; nun auch Hentschel/König/Dauer,
Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. § 10 StVO Rdn. 4, jew.
m.w.N.), ist es einhellige Ansicht, dass § 10 StVO im
Verhältnis zweier einander gegenüber in die Straße
Einfahrenden keine (unmittelbare) Anwendung findet (vgl.
unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Hamm aaO
etwa Jagow/Burmann/Heß aaO; Hentschel/König/Dauer
aaO; vgl. auch Urteil der Kammer vom 7.5.2010 – 13 S
14/10 jew. m.w.N.). Dies erscheint sachlich schon deshalb
gerechtfertigt, weil das Einfahren aus einem Grundstück
für den sich auf der Straße befindlichen, insbesondere den
fließenden Verkehr, der sich typischerweise dadurch
auszeichnet, dass in ihm auch mit höheren
Geschwindigkeiten gefahren wird, eine besondere
Gefahrensituation begründet. Das Einfahren aus einem
Grundstück kann nämlich ein plötzliches Hindernis
begründen, mit dem der fließende Verkehr nicht rechnet
und auf das er gegebenenfalls nicht mehr rechtzeitig
reagieren kann. Gleiches kann zum Beispiel für Fußgänger
auf Gehwegen gelten, die zwar nicht Teil des fließenden
Verkehrs sind, dennoch ebenso wie dieser mit plötzlichen
Hindernissen durch einfahrende Fahrzeuge nicht rechnen
müssen. Demgegenüber hat der in die Fahrbahn
einfahrende Kraftfahrer seinerseits mit Blick auf die
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer die
höchstmögliche Sorgfalt einzuhalten. Er muss daher auch
mit plötzlichen Hindernissen rechnen und sich so
verhalten, dass er notfalls sofort anhalten kann und dabei
jede Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Sein
Vertrauen ist von vorneherein so eingeschränkt, dass er
gerade nicht des besonderen Schutzes des § 10 StVO
bedarf. Im Verhältnis zu einem ebenfalls gerade in die
Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer sind die
Sorgfaltspflichten der beiden Einfahrenden angenähert, so
dass sie sich insoweit am Maßstab des § 1 Abs. 2 StVO
und des darin enthaltenen Gebots der gegenseitigen
Rücksichtnahme zu orientieren haben (Kammerurteil vom
7.5.2010 aaO).
b) Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, in
dem das Beklagtenfahrzeug nicht aus einer
gegenüberliegenden Parklücke, sondern aus einer
benachbarten Grundstücksausfahrt in die Fahrbahn
einfährt. Auch hier sind die Sorgfaltspflichten der beiden
Einfahrenden einander angenähert solange der
Einfahrvorgang nicht abgeschlossen ist und der
Einfahrende daher nicht Teil des fließenden Verkehrs
geworden ist. Dass vorliegend der Einfahrvorgang der
Erstbeklagten im Zeitpunkt der Kollision nicht
abgeschlossen war, ist – entgegen der Einschätzung des
Erstgerichts – nicht zweifelhaft. Der Einfahrvorgang endet
nämlich erst, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den
fließenden Verkehr eingeordnet hat; dabei muss jede
Einflussnahme des Ein- oder Anfahrvorgangs auf das
weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen sein (vgl. KG
NZV 2008, 413; OLG Köln DAR 2006, 27; OLG Düsseldorf
VersR 1981, 754; vgl. auch Hentschel/König/Dauer aaO §
10 StVO Rdn. 4). Dies war vorliegend schon deshalb nicht
der Fall, weil die Erstbeklagte ausweislich der
Rekonstruktion des Unfallgeschehens durch den
gerichtlichen Sachverständigen im Kollisionszeitpunkt nicht
einmal vollständig in die Fahrbahn eingefahren war.
c) Gleiches muss im Verhältnis der Parteien untereinander
im Übrigen für die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO gelten,
die ein Höchstmaß an Vorsicht von dem
Rückwärtsfahrenden verlangt. Auch diese Regelung dient
primär dem Schutz des fließenden, regelmäßig schnelleren
Verkehrs (vgl. OLG Koblenz DAR 2000, 84; OLG Stuttgart
NJW 2004, 2255; Hentschel/König/Dauer aaO, § 9 StVO
Rdn. 44; Jagow/Burmann/Heß aaO, § 9 StVO Rdn. 52; vgl.
auch Urteil der Kammer vom 12. Februar 2010 – 13 S
239/09; Urteil vom 7.5.2010 – 13 S 14/10), nicht aber
dem gerade in die Fahrbahn einfahrenden
Verkehrsteilnehmer, der seinerseits – anders als der
bereits auf der Fahrbahn befindliche Verkehr – wegen der
Gefährlichkeit des Fahrmanövers seinerseits ein
Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten hat (Kammerurteil
vom 7.5.2010 aaO).
d) Im Ergebnis ist das Erstgericht indes zu Recht von
einem Verkehrsverstoß der Zeugin ... ausgegangen, weil
diese jedenfalls gegen das allgemeine
Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO verstoßen
hat. Nach dieser Vorschrift muss sich ein
Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer
geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar
behindert oder belästigt wird. Ohne dass es insofern einer
abschließenden Beschreibung der hiernach gebotenen
Sorgfaltsanforderungen bedürfte, oblag es der Fahrerin
des Klägerfahrzeuges hiernach jedenfalls, beim Ausparken
den rückwärtigen Verkehrsraum zu überblicken und den
Rangiervorgang nur einzuleiten bzw. fortzusetzen, soweit
sie dies tun konnte, ohne mit dem Beklagtenfahrzeug zu
kollidieren. Dabei ist allerdings – ebenso wie im ruhenden
Verkehr auf Parkplätzen – die besondere Gefährlichkeit
des Rückwärtsfahrens, die allein durch das eingeschränkte
Sichtfeld des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen
Verkehr besteht, mit einzubeziehen mit der Folge, dass
die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO sinngemäß Anwendung
findet. Der Rückwärtsfahrende muss sich daher so
verhalten, dass er bei Erkennbarkeit der Gefahr sein
Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert er
dagegen beim rückwärtigen Ausparken mit einem anderen
Fahrzeug, spricht ein Anscheinsbeweis für sein
Verschulden, wenn ihm – wie hier – der Nachweis nicht
gelingt, dass er vorkollisionär angehalten hatte (vgl.
Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).
3. Im Ergebnis zu Recht ist das Erstgericht ferner davon ausgegangen, dass ein
Sorgfaltspflichtverstoß der Erstbeklagten nicht festgestellt werden kann. Auch
für diese kommen im Verhältnis zur Klägerseite § 9 Abs. 5 und § 10 StVO als
Sorgfaltsmaßstab nicht zur Anwendung. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO
kann nicht angenommen werden, weil nicht feststeht, dass die Erstbeklagte bei
Einhaltung der ihr obliegenden Sorgfalt das anfahrende Klägerfahrzeug hätte
rechtzeitig erkennen und ihren Ausfahrvorgang rechtzeitig abbrechen können.
a) Die gesteigerte Sorgfaltspflicht gebietet im ruhenden
Verkehr unabhängig von den spezifischen Pflichten des
Rückwärtsfahrens auch, dass der Kraftfahrer so vorsichtig
fährt, dass er kein plötzliches Hindernis für andere
Verkehrsteilnehmer bildet. Das gilt insbesondere beim
Ausparken aus einer Parktasche, und zwar auch
gegenüber einem Verkehrsteilnehmer, der aus einer
gegenüberliegenden Parktasche ausparken will. Wollen
zwei Verkehrsteilnehmer ausparken und genügt der zur
Verfügung stehende Raum nicht für ein gleichzeitiges
Ausparken, haben sie sich miteinander zu verständigen
(vgl. Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 Rdn. 31a).
b) Ungeachtet der Frage, ob diese Grundsätze auch für
den Fall gelten, dass die beiden Ausfahrenden in einen
dem fließenden Verkehr gewidmeten Verkehrsraum
einfahren, ist für eine solche Verständigungspflicht
jedenfalls nur dann Raum, wenn der Ausparkende vor oder
während seines Ausparkens erkennen kann, dass der
andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls ausparken will –
etwa weil sich dieser gleichfalls in Bewegung setzt. Die
Erkennbarkeit kann hier weder aufgrund der Vernehmung
der beiden Unfallbeteiligten noch anhand der
Sachverständigenfeststellungen sicher festgestellt
werden. Bei Zugrundelegung der insoweit nicht
widerlegten Unfalldarstellung der Beklagten hätte sich die
Erstbeklagte bereits auf der Fahrbahn der ... befunden als
das Klägerfahrzeug aus der Parklücke ausfuhr. Weil zudem
die Geschwindigkeit des herausfahrenden Klägerfahrzeugs
und die für die Erstbeklagte zur Verfügung stehende
Reaktionszeit nicht mehr feststellbar ist, kann jedenfalls
nicht ausgeschlossen werden, dass die Erstbeklagte auch
bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht mehr
rechtzeitig auf denn Ausfahrvorgang reagieren konnte. Da
die Erstbeklagte zudem nicht der gesteigerten
Sorgfaltspflicht des rückwärts Ausparkenden unterlag,
kann insoweit auch kein Anscheinsbeweis für ihr
Verschulden zugrunde gelegt werden.
4. Im Rahmen der danach gemäß §§ 17 Abs. 1, 2, 18 StVG gebotenen
Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der
Unfallbeteiligten, bei der zu Lasten einer Partei nur erwiesene oder sonst
feststehende Tatsachen berücksichtigt werden können (vgl. BGH VersR 2000,
1294; VersR 1995, 357), kann zu Lasten der Beklagtenseite daher kein
Sorgfaltsverstoß angenommen werden. Jedoch führt die mitwirkende
Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges zu einer Haftungsminderung von 20 %,
da der Unfall für die Erstbeklagte nicht unabwendbar war und Fahrerin des
Klägerfahrzeuges nicht der Vorwurf eines grob verkehrswidrigen Verhaltens
trifft, hinter dem die mitwirkende Betriebsgefahr ganz zurücktreten müsste (vgl.
auch Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).
5. Danach kann der Kläger seinen unstreitig vorgetragenen Schaden von
1.578,19 EUR in Höhe von 20 %, entsprechend 315,64 EUR erstattet
verlangen. Ferner stehen ihm gemäß § 288 ZPO aus der ihm zustehenden
Hauptforderung Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 17.4.2009 zu. Erstattungsfähig sind ferner
vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten aus 315,64 EUR nach § §§ 2, 13 RVG,
Nrn. 2300, 7002, 7008 VVRVG in Höhe von 58,80 EUR (1,3 Gebühr) + 11,70
EUR (Auslagenersatz) + 13,34 EUR (USt.) = 83,54 EUR.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO und die Entscheidung über die
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war
nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine
Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).