Urteil des LG Saarbrücken vom 20.06.2008

LG Saarbrücken: ärztliche behandlung, persönliche anhörung, beweiswürdigung, sicherheit, wahrscheinlichkeit, distorsion, gewissheit, trauma, kausalität, schmerzensgeld

LG Saarbrücken Urteil vom 20.6.2008, 13 S 38/08
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Beweis der Unfallursächlichkeit einer HWS-Verletzung
Leitsätze
Zur Führung des Nachweises einer unfallursächlichen HWS-Verletzung).
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom
20.12.2007 (5 C 751/07) wird insoweit als unzulässig verworfen, als sich der Kläger gegen
die Abweisung seines Anspruchs auf Zahlung einer restlichen Kostenpauschale von 5 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2007
wendet. Im Übrigen wird das Urteil nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben
und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche sowie Schmerzensgeld wegen eines
Verkehrsunfalls vom 13.4.2006 in Saarbrücken geltend, für den die Beklagte als
Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeuges unstreitig einstandspflichtig ist. Der Unfall
ereignete sich, als der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkws Audi aus dem
Tankstellengelände Kant-/Martin-Luther-Straße sich auf die Linksabbiegespur eingliedern
wollte und dabei das Vorfahrtsrecht des auf dieser Spur fahrenden Klägers missachtete.
Der Anstoß erfolgte an dem klägerischen Pkw vorne rechts, wodurch ein Sachschaden in
Höhe von ca. 5.000 Euro netto entstand, der von der Beklagten vollumfänglich reguliert
wurde. Der Kläger begab sich am 20.4.2006 in ärztliche Behandlung, bei der eine HWS-
Zerrung diagnostiziert wurde. Der Kläger wendete einen Betrag in Höhe von 125,55 Euro
für Heilmittelzuzahlungen und Attestkosten auf.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, die Kollision habe erhebliche Schubkräfte auf sein
Fahrzeug auch von vorn ausgelöst. Er habe unfallbedingt ein HWS-Trauma erlitten und sei
vom 13.4. bis 27.4.2006 zu 100%, vom 28.4. bis 4.5.2006 zu 40% erwerbsunfähig
gewesen. Wegen der Ostertage und wegen der sich erst in den Tagen nach dem Unfall
verschlimmernden Schmerzen habe er sich nicht unmittelbar nach dem Unfall in ärztliche
Behandlung begeben. Als Schadensersatz hat er die o.g. Aufwendungen sowie einen
Differenzbetrag von 5 Euro auf eine Auslagenpauschale von 30 Euro geltend gemacht, auf
die die Beklagte vorgerichtlich 25 Euro gezahlt hat. Als Schmerzensgeld hat der Kläger
einen Betrag von mindestens 1.000 Euro für angemessen gehalten.
Die Beklagte hat bestritten, dass bei einem Seitenaufprall - wie vorliegend - ein HWS-
Trauma verursacht werden könne. Dem Attest des erstbehandelnden Arztes … komme
vorliegend keine Beweiskraft für die behauptete Verletzung zu.
Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger
habe den ihm obliegenden Vollbeweis nicht geführt. Es stehe nicht mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit fest dass der Kläger unfallbedingt eine HWS-Distorsion
erlitten habe. Der ärztliche Bericht des erstbehandelnden Arztes, der lediglich das
Vorhandensein subjektiver Symptome bestätigte, sei ebenso wenig als Beweis geeignet,
wie das Angebot, den Arzt als Zeugen zu vernehmen. Nach dem Röntgenbild seien keine
Anzeichen einer knöchernen Verletzung sichtbar; letztlich handele es sich um eine
Verdachtsdiagnose. Die vom Kläger geschilderten Beeinträchtigungen könnten alle
möglichen Ursachen haben, so dass auch der zeitliche Zusammenhang zu dem
Unfallereignis kein schlüssiges Indiz für die Unfallbedingtheit darstellte. Bei dem Kläger seien
weder Übelkeit, noch Erbrechen oder Schluckbeschwerden aufgetreten. Für die Einholung
weiterer technischer oder medizinischer Gutachten fehle es an den erforderlichen
Anknüpfungstatsachen. Die diagnostizierte Steilstellung der Wirbelsäule gäbe aus
wissenschaftlicher Sicht keinen hinreichenden Anhaltspunkt. Hinsichtlich der weiteren
Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf das erstinstanzliche
Urteil verwiesen (§ 540 ZPO).
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Klageanträge weiter. Er rügt,
das Amtsgericht habe die Anforderungen an den Nachweis einer HWS-Distorsion
überspannt. Die Röntgenaufnahme habe eine Stauchverletzung des Klägers erwiesen. Die
Beweiswürdigung des Amtsgerichts, das vorgelegte Attest widerlege eine HWS-Verletzung,
sei unhaltbar. Der Erstrichter hätte somit den vom Kläger zur Unfallursächlichkeit
angebotenen Beweis erheben müssen, nämlich die Einholung eines medizinischen sowie
eines technischen Gutachtens, der Vernehmung der Ehefrau des Klägers sowie des
behandelnden Arztes sowie einer abschließenden Parteivernehmung des Klägers. Hilfsweise
beantragt der Kläger, die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Soweit der Kläger sich gegen die Abweisung der geltend gemachten restlichen
Kostenpauschale von 5 Euro nebst Zinsen wendet, ist die Berufung bereits gem. § 522
Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, denn es fehlt insofern an einer
Berufungsbegründung. Auf die im Übrigen zulässig erhobene Berufung ist das angefochtene
Urteil nebst dem zugrunde liegenden Verfahren insoweit aufzuheben und der Rechtsstreit
gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da das Verfahren im
ersten Rechtszug an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet und aufgrund dieses
Mangels eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist.
1. Das Berufungsgericht ist gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die vom Gericht
des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete
Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen
Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Wird – wie hier
– die Beweiswürdigung des Erstgerichts angegriffen, beschränkt sich die Nachprüfung
durch das Berufungsgericht auf die (Nicht-)Anwendung gesetzlicher Beweisregeln,
Vermutungen und anerkannter Grundsätze, auf die Widerspruchsfreiheit, auf den Verstoß
gegen Erfahrungs- und Denkgesetze sowie auf die Einhaltung des von § 286 ZPO
geforderten Beweismaßes (vgl. statt aller: Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 546 Rdn. 11
m.w.N.; Urteil der Kammer vom 4.1.2008, 13A S 31/07).
2. Die Kammer hat insofern Zweifel an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen,
als das Amtsgericht seiner Beweiswürdigung ein falsches Beweismaß zugrunde gelegt hat.
Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der Nachweis des
Haftungsgrundes, also die Frage, ob sich der Kläger bei dem Unfall die behauptete HWS-
Verletzung zugezogen hat (haftungsbegründende Kausalität), den strengen
Beweisanforderungen des § 286 ZPO unterliegt. Der Geschädigte muss grundsätzlich den
Vollbeweis für die behauptete Primärverletzung erbringen, ohne dass ihm
Beweiserleichterungen, etwa das geringere Beweismaß des § 287 ZPO, das nur die
haftungsausfüllende Kausalität betrifft, oder gar ein Anscheinsbeweis zugute kommen. Die
nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert indes keine absolute
oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende
Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von
Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr. des BGH, vgl. NJW 2003, 1116
m.w.N.; OLG Frankfurt, ZfS 2008, 264; KG, Urteil vom 4.6.2007, zitiert nach juris;
Schaden-Praxis 2007, 355; Urteil der Kammer vom 4.1.2008, 13A S 31/07). Das
Erstgericht hat indessen ausdrücklich das Beweismaß der „an Sicherheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit“ für die Überzeugungsbildung des Tatrichters für erforderlich erachtet
und die Beweisanforderungen damit überspannt.
3. Daneben leidet die vorgenommene Beweiswürdigung aber auch unter einem
wesentlichen Verfahrensfehler i.S.d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, indem das Erstgericht den
vom Kläger für das Vorliegen einer HWS-Distorsion angebotenen Beweis im Wege der
vorweggenommenen Beweiswürdigung als nicht ergiebig erachtet und – außer einer
(fehlerhaften) Würdigung des ärztlichen Erstbefundes – keinen weiteren Beweis erhoben
hat. Denn auch nach dem insoweit als Maßstab ohne Rücksicht auf dessen Richtigkeit
zugrunde zu legenden materiell-rechtlichen Standpunkt des Erstrichters (vgl. BGH NJW
2000, 142; BGHZ 123, 15; 86, 221) hätte es den vom Kläger angebotenen Beweis
erheben müssen.
a) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts spricht der Befund des erstbehandelnden
Arztes, der eine „HWS-Zerrung“ festgestellt hat, nicht schon gegen eine unfallbedingte
HWS-Verletzung. Zwar kann ein ärztliches Attest, das lediglich die Darstellung des
Betroffenen wiedergibt oder in der Sache nicht über eine Verdachtsprognose hinausgeht,
somit keine eigenen Feststellungen trifft, allein nicht die Überzeugung einer primären
Verletzung der Halswirbelsäule rechtfertigen (OLG Frankfurt, ZfS 2008, 264; OLG Hamm
VersR 2002, 992; Urteil der Kammer vom 4.1.2008, 13A S 31/07; Geigel/Knerr, Der
Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 37 Rdn. 36 m.w.N.). Dennoch kann Attesten und
Berichten von erstbehandelnden Ärzten nicht pauschal jeglicher Beweiswert abgesprochen
werden. Auch wenn sie insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Arzt nicht primär als
Gutachter, sondern als Therapeut tätig geworden ist, grundsätzlich einer kritischen Prüfung
unterliegen (vgl. Lemke, NZV 1996, 337; Castro NZV 2002, 499; Jaeger VersR 2006,
1611; Mazzotti/Castro, NZV 2008, 113), muss der Tatrichter aufklären, ob das Attest auf
eigenen objektivierbaren Feststellungen beruht und ob der Arzt die Angaben des Patienten
für glaubhaft gehalten hat, oder ob er lediglich die Angaben des Geschädigten ungeprüft
übernommen hat.
b) Da gerade leichtere HWS-Verletzungen mit bildgebenden Verfahren regelmäßig nicht
nachweisbar sind und ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit eines Auffahrunfalls für ein
behauptetes HWS-Syndrom wegen fehlender Typizität verneint wird (BGH NJW 2003,
1116; Urteil der Kammer vom 4.1.2008, 13A S 31/07, Diehl, Anm. zu OLG Frankfurt, ZfS
2008, 266; a.A. für Geschwindigkeitsänderungen ab 15 km/h KG NZV 2004, 460; NZV
2005, 470) kommt es für die Überzeugungsbildung des Tatrichters entscheidend darauf
an, ob die Angaben des Klägers und die beklagten Beschwerden insgesamt glaubhaft sind
(BGH NJW 2003, 1116; Urteil der Kammer vom 4.1.2008, 13A S 31/07). Dabei wird sich
das Gericht im Rahmen der gebotenen Würdigung aller Gesamtumstände auch über eine
persönliche Anhörung des Geschädigten einen Eindruck über dessen Glaubwürdigkeit
verschaffen müssen. Daneben dürfte in aller Regel jedenfalls auch eine medizinische, ggf.
sogar eine technische Beratung durch Sachverständige erforderlich sein, deren tatsächliche
Grundlagen rechtzeitig zu sichern sind (vgl. OLG Frankfurt, ZfS 2008, 864; OLG Hamm
VersR 2002, 992; LG Augsburg, Urteil vom 29.1.2008, zitiert nach juris; Urteil der
Kammer vom 4.1.2008, 13A S 31/07).
c) Diesen Grundsätzen ist das Erstgericht nicht gefolgt. Seine Feststellung, die ärztlichen
Befunde beruhten ausschließlich auf den Angaben des Patienten, wird nicht von einer
Würdigung der Gesamtumstände getragen. Zwar mag es Fälle geben, in denen dies
zutrifft und eine reine Verdachtsdiagnose vorliegt (so auch in den zitierten Entscheidungen
LG Saarbrücken, 11 S 159/01, Schaden-Praxis 2003, 199; LG Wuppertal VersR 2005,
1098). Hierzu hätte das Amtsgericht jedoch eigene Feststellungen treffen und – wie vom
Kläger angeboten – eine Zeugenaussage des erstbehandelnden Arztes … einholen sowie
die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernehmen müssen (vgl. hierzu auch Jaeger VersR
2006, 1611). Die Übergehung der klägerischen Beweisangebote stellt einen wesentlichen
Verfahrensfehler dar.
d) Verfahrensfehlerhaft hat das Amtsgericht zudem auf die Einholung eines medizinischen
Gutachtens mit dem Hinweis darauf verzichtet, nach Kenntnis des Gerichts, die sich auf
eine Tabelle betreffend die Klassifizierung von HWS-Verletzungen stütze, sei ein
symptomfreies Intervall von mehr als einer Stunde typisch. Beim Kläger seien weder
Übelkeit, Erbrechen oder Schluckbeschwerden aufgetreten, was ebenfalls gegen eine
unfallbedingte HWS-Verletzung spreche. Hier berühmt sich das Erstgericht einer
Fachkenntnis, ohne dass nachvollziehbar ist, aus welcher Quelle diese Kenntnis herrührt.
Nach den oben dargelegten Grundsätzen steht der Einholung eines medizinischen
Gutachtens auch nicht entgegen, dass derzeit keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen
zur Verfügung stehen; das Gericht muss vielmehr anhand der angebotenen
Zeugenbeweise sowie einer persönlichen Anhörung des Klägers zunächst aufklären, ob
solche Anknüpfungstatsachen vorliegen.
4. Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf diesem Verfahrensfehler, denn es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass das Erstgericht bei richtigem Verständnis des § 286
ZPO zum Ergebnis gelangt wäre, der Kläger habe den Nachweis einer HWS-Verletzung
erbracht.
5. Der Verfahrensfehler macht eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig (§ 538 Abs.
2 Nr. 1 ZPO). Wie bereits dargestellt, ist neben der persönlichen Anhörung des Klägers
zumindest die zeugenschaftliche Vernehmung seiner Ehefrau und des erstbehandelnden
Arztes …, gegebenenfalls aber auch die Einholung eines medizinischen Gutachtens
geboten. Die Sache ist daher auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht zwecks
Nachholung dieser Beweisaufnahme zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung des nicht
zur Entscheidung reifen Rechtsstreits ist auch sachdienlich, da das Interesse an einer
schnelleren Erledigung gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz vorliegend nicht
überwiegt (vgl. BGH NJW 2000, 2024, juris Rdn. 13).
6. Bei der weiteren Entscheidung wird auch das Beweisangebot beider Parteien zu prüfen
sein, ein biomechanisches bzw. verkehrstechnisches Gutachten einzuholen. Bei der
Prüfung, ob ein Unfall eine HWS-Verletzung verursacht hat, sind stets die Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen. Der BGH hat der in der früheren Rechtsprechung
angenommenen schematischen Harmlosigkeitsgrenze eine klare Absage erteilt (BGH NJW
2003, 1116). Hiernach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter
aufgrund eingehender medizinischer Begutachtung und ausführlicher Anhörung des Klägers
in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung gewinnt, dass durch den Unfall eine
Körperverletzung des Klägers verursacht worden ist (BGH NJW 2003, 1116). Ein
Beweisangebot, mit Hilfe eines biomechanischen Gutachtens die kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung festzustellen, kann daher mangels Erheblichkeit
unberücksichtigt bleiben. Vorliegend hat indes der Kläger Beweis für die Behauptung
angetreten, durch die Kollision seien erhebliche Schubkräfte nicht von der Seite, wie
beklagtenseits behauptet, sondern (auch) von vorne ausgeübt worden. Sollte dieser
Behauptung aus Sicht des medizinischen Sachverständigen Relevanz zukommen, wird das
Amtsgericht auch die Einholung eines solchen Gutachtens zu prüfen haben.
III.
Eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist nicht veranlasst, sondern
bleibt dem erstinstanzlichen Urteil vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 775 Nr. 1, 776 ZPO (MK/Krüger, 3.
Aufl., § 704 Rdn. 6; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 538 Rdn. 59, jew. m.w.N.).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da der Sache keine grundsätzliche, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung zukommt und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung
des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 1 ZPO).