Urteil des LG Saarbrücken vom 12.02.2010

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LG Saarbrücken Urteil vom 12.2.2010, 13 S 221/09
Leitsätze
Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast bei der Behauptung, dem privat
krankenversicherten Geschädigten fehle es an der Aktivlegitimation bezüglich geltend
gemachter Arztkosten.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 16.9.2009
– 7 C 143/08 – abgeändert und der Beklagte verurteilt, über die erstinstanzliche
Verurteilung hinaus weitere 872,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 12.6.2008 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 23%, der Beklagte
zu 77%; die Kosten des Berufungsverfahren trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Ersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen
geltend, das sich am 21.9.2006 ereignet hat. Die Einstandspflicht des Beklagten für die
Unfallfolgen ist rechtskräftig festgestellt. Soweit in der Berufung noch von Belang sind im
Streit Arztkosten in Höhe von 872,94, die für die Heilbehandlung des Klägers angefallen
sind. Der privat krankenversicherte Kläger hat dargelegt, er habe diese Kosten selbst
übernommen und keine Abrechnung mit seiner Krankenversicherung, der...,
vorgenommen.
Die Beklagten meinen, der Kläger sei darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er keine
Abrechnung vorgenommen habe und daher kein Forderungsübergang auf die
Krankenversicherung eingetreten ist.
Das Erstgericht hat die Klage, soweit sie auf Zahlung der Arztkosten gerichtet ist,
abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe – obwohl ihm dies ohne weiteres möglich
gewesen sei – weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass ein
Forderungsübergang, der für den Bestand seines Anspruchs und damit seine
Aktivlegitimation entscheidend sei, nicht stattgefunden habe. Dies gehe zu seinen Lasten,
da er insoweit darlegungs- und beweisbelastet sei.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den hinsichtlich der Arztkosten nebst gesetzlichen
Zinsen abgewiesenen Zahlungsanspruch weiter. Er meint, das Erstgericht habe die
Darlegungs- und Beweislast verkannt. Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
II.
Die zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung ist begründet. Das
Erstgericht hat den Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Heilbehandlungskosten zu
Unrecht verneint.
1. Auch das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Arztkosten im
Rahmen der Schadensersatzpflicht des Beklagten Teil des zu ersetzenden
Gesundheitsschaden des Geschädigten sind und daher grundsätzlich in voller Höhe von
dem Beklagten gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen sind. Dies ist zutreffend und in
der Berufung nicht im Streit.
2. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist der Kläger auch aktivlegitimiert. Zur
Begründetheit der Klage gehört zwar, dass das eingeklagte Recht dem Kläger zusteht (vgl.
Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., vor § 253 Rdn. 39). Dies ist hier indes zunächst nicht
zweifelhaft, weil der Kläger der aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen
Geschädigte ist, dem die Ersatzansprüche aus der erlittenen Körperverletzung und damit
die angefallenen Heilbehandlungskosten in eigener Person zustehen. Dafür dass diese
Aktivlegitimation nachträglich entfallen ist, ist nach allgemeinen Beweislastregeln (statt
aller: Thomas/Putzo aaO vor § 284 Rdn. 17 f., 24 m.w.N.) derjenige darlegungs- und
beweisbelastet, der sich darauf beruft, mithin der Beklagte. Dieser hat sich indessen
lediglich darauf beschränkt, die Aktivlegitimation des Klägers zu bestreiten.
3. Anlass dafür, eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Geschädigten
anzunehmen, besteht hier nicht. Ob, wie dies das Erstgericht annimmt, davon
ausgegangen werden kann, dass die Rechteinhaberschaft des privat krankenversicherten
Geschädigten regelmäßig wegfällt, weil der Versicherte seine private Krankenversicherung
in Anspruch nimmt mit der Folge, dass die Ansprüche gem. § 67 VVG a.F. bzw. § 86 VVG
n.F. auf den Versicherer übergegangen sind, kann die Kammer nicht überprüfen und bleibt
zumindest zweifelhaft. Denn die Inanspruchnahme der privaten Krankenversicherung in den
Fällen, in dem ein Schädiger für die unfallursächlichen Behandlungskosten vollumfänglich
aufzukommen hat, hängt letztlich von der jeweiligen Entscheidung des Geschädigten ab.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte, der seine private Krankenversicherung
in Anspruch nimmt, umständehalber Gefahr läuft, seine Prämienrückzahlung zu verlieren
und zugleich diesen Verlust nicht als eigenen Vermögensschaden gegenüber dem
Geschädigten geltend machen zu können (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei
Personenschaden, 10. Aufl., Rdn. 761 m.w.N.). Insbesondere ist der Geschädigte aber
nicht verpflichtet, seine private Krankenversicherung in solchen Fällen in Anspruch zu
nehmen (vgl. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 29 Rdn. 27;
Küppersbusch aaO m.w.N.). Eine Vermutung dafür, dass der Geschädigte seine private
Krankenversicherung in Anspruch genommen hat, mit der Folge, dass er dies durch
Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seiner Krankenversicherung zu widerlegen
hat, scheidet damit aus.
4. Auch auf eine Beweiserleichterung kann sich der Beklagte im Streitfall nicht berufen.
Steht allerdings eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des Geschehensablaufs und
kann sie auch von sich aus den Sachverhalt nicht ermitteln, während die Gegenseite die
erforderlichen Informationen hat oder sich leicht beschaffen kann, genügt nach Treu und
Glauben ein einfaches Bestreiten nicht. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im
Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter
Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden
(vgl. BGH NJW 2008, 982; 2009, 1494; Thomas/Putzo aaO vor § 284 Rdn. 18 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht gegeben. Ungeachtet des Umstandes, dass
der Kläger bereits substantiiert vorgetragen hat, keine Abrechnung mit der
Krankenversicherung vorgenommen zu haben, kann sich der Beklagte vorliegend nicht auf
diese, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete sekundäre Behauptungslast
berufen, weil er es seinerseits verabsäumt hat, den Sachverhalt im Rahmen des ihm
Zumutbaren selbst zu ermitteln. Insbesondere hat er weder ein Auskunftsersuchen an die
Krankenversicherung des Klägers gestellt, noch den Kläger aufgefordert, eine
entsprechende Erklärung abzugeben, mit deren Hilfe der Beklagte ein Auskunftsersuchen
an die Krankenversicherung des Klägers hätte gerichtet werden können. Der Beklagte bzw.
die hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung haben vielmehr vorprozessual zunächst
seine Einstandspflicht für die erlittenen Verletzungen überhaupt in Abrede gestellt, weil
diese nicht unfallbedingt eingetreten seien. Im Lauf des Rechtsstreits hat der Beklagte den
Kläger dann aufgefordert, zu erklären, ob er die Arztrechnungen bei seiner Krankenkasse
eingereicht und Ersatz erhalten habe. Nachdem der Kläger dies ausdrücklich verneint und
erklärt hatte, selbst in Vorlage getreten zu sein, forderte der Beklagte den Kläger auf,
entweder seine private Krankenkasse zu benennen oder eine Bestätigung derselben
vorzulegen, dass diese die Arztrechnungen nicht beglichen habe. Auch dieser Aufforderung
kam der Kläger nach, indem er seine Krankenkasse mitteilte. Darauf hin vertrat der
Beklagte die Rechtsansicht, dass der privat krankenversicherte Kläger nachzuweisen habe,
dass er die Arztrechnungen nicht mit seiner Krankenversicherung abgerechnet habe. Der
Beklagte erhalte keine Auskunft und kenne weder die Mitgliedsnummer des Klägers noch
die Filiale der Krankenkasse, bei der der Kläger versichert sei. Eine Aufforderung an den
Kläger, ihm weitere Angaben und gegebenenfalls eine Ermächtigungserklärung zu
übermitteln, die ihm die Einholung einer solchen Auskunft ermöglichen würde, erfolgte
hingegen nicht. Da dem Beklagten bzw. der hinter diesem stehenden
Versicherungsunternehmen indes zumutbar gewesen wäre, sich bei der
Versicherungsunternehmen indes zumutbar gewesen wäre, sich bei der
Krankenversicherung des Klägers – ggfs. mit dessen Einverständnis – darüber zu
erkundigen, ob eine Abrechnung erfolgt war, ist hier für eine prozessuale Verpflichtung des
Klägers zu weiteren Angaben zu der Nichtabrechnung etwa in Gestalt der Vorlage einer
Bescheinigung seiner Versicherung - was damit einer Umkehr der Beweislast gleich käme –
kein Raum.
5. Soweit schließlich der Beklagte weiter in Frage stellt, ob die Rechnungen überhaupt vom
Kläger bezahlt wurden, verhilft ihm dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Zwar ist die
Dispositionsfreiheit des Geschädigten bei der Heilbehandlung von Personenschäden
eingeschränkt, so dass er insbesondere keinen Ersatz nicht angefallener, fiktiver
Behandlungskosten verlangen kann (vgl. BGHZ 97, 14; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl.,
§ 249 Rdn. 6 m.w.N.). Hier sind die Kosten der Heilbehandlung indes angefallen, so dass
der Kläger verpflichtet ist, diese zu zahlen. Sollte der Kläger, der selbst Arzt ist, der
Zahlungspflicht aufgrund besonderer Vereinbarung mit seinen Kollegen enthoben sein,
würde dieser Vorteil auf einer freigiebigen Leistung Dritter beruhen, die den Schädiger nicht
entlasten, sondern dem Geschädigten zugute kommen soll, und damit einer Anrechnung
im Rahmen der Vorteilsausgleichung entzogen ist (vgl. Palandt/Grüneberg aaO vor § 249
Rdn. 67 f., 82 m.w.N.).
III.
Die erstinstanzliche Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei die Kammer
von einem erstinstanzlichen Streitwert von 1.405,96 EUR (Antrag zu 1), 2.500,- EUR
(Antrag zu 2) sowie 1.819,17 (Hilfsaufrechnung der Beklagten, über die auch entschieden
wurde), zusammen also 5.725,13 EUR bis zum 6.11.2009 und ab diesem Zeitpunkt von
5.725,13 EUR ./. 465,63 EUR = 5.259,50 EUR ausgegangen ist. Die zweitinstanzliche
Entscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708
Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des
Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).