Urteil des LG Saarbrücken vom 24.09.2010

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LG Saarbrücken Urteil vom 24.9.2010, 13 S 216/09
Leitsätze
Zur Frage, wann der Unfallschädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geschädigten
bei der Schadensabrechnung im Einzelfall auf die sogenannte "Smar-Repair-Methode" als
günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom
27.08.2009, 3 C 295/08, wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten
wird das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 27.08.2009, 3 C 295/08, abgeändert
und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 17,60
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
24.11.2007 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen
geltend, das sich am ... ereignet hat. Hierbei wurde das klägerische Fahrzeug (...) durch
eine sich öffnende Fahrzeugtür des Beklagtenfahrzeuges (...) angestoßen mit der Folge,
dass eine kaum sichtbare Eindellung entstand. Die Einstandspflicht der beklagten
Versicherung steht nicht im Streit.
Die Klägerin berechnet ihren Schaden anhand eines vorgerichtlich eingeholten
Sachverständigengutachtens, das Reparaturkosten für die Beseitigung der Eindellung von
964,88 EUR netto sowie eine Wertminderung von 100 EUR ausweist. Dabei legt das
Gutachten eine Beseitigung nach herkömmlicher Art (Instandsetzen der Schadstelle und
Neulackierung unter Lacktonangleichung zu den übrigen, benachbarten Fahrzeugteilen)
zugrunde. Die Beklagte hält dem unter Verweis auf ein von ihr vorgerichtlich eingeholtes
Sachverständigengutachten entgegen, der Schaden sei im Wege der sog. Drückermethode
oder auch „Smart-Repair-Methode“, wie sie von Spezialwerkstätten seit vielen Jahren
angeboten werde und die eine Lackierung nicht erfordere, erheblich günstiger zu beseitigen
(nämlich mit 293,10 EUR Nettoreparaturkosten und ohne Wertminderung). Die Beklagte
hat vor diesem Hintergrund einen Betrag von 293,10 EUR an die Klägerin gezahlt.
Den Differenzbetrag von (964,88 + 100 – 293,10 =) 771,78 EUR hat die Klägerin
erstinstanzlich zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten von 41,77 EUR jeweils nebst
gesetzlichen Zinsen geltend gemacht und zudem – unter Hinweis auf einen verweigerten
Verjährungsverzicht durch die Beklagte – die Feststellung verlangt, dass die Beklagte zum
Ersatz sämtlicher zukünftiger, aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis resultierenden
Schäden verpflichtet sei. Hilfsweise hat sie die Feststellung beantragt, dass die Beklagte
alle künftigen Schäden, die durch das Fehlschlagen der Drückermethode bei Reparatur der
streitgegenständlichen Unfallschäden entstehen, zu erstatten habe.
Das Erstgericht hat nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens die
Beklagte zur Zahlung von 17,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2007 verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte zum
Ersatz sämtlicher künftiger Schäden aus dem Unfallereignis verpflichtet ist. Im Übrigen hat
es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Schaden sei hier ohne
weiteres auch mit der deutlich günstigeren „Smart-Repair-Methode“ zu reparieren. Da dem
Schädiger zudem das Risiko des Fehlschlagens einer Reparaturmethode obliege, so dass
etwaige Risiken des Geschädigten abgedeckt seien, müsse der Geschädigte im Rahmen
seiner Schadensminderungspflicht den günstigeren Weg der Schadensbeseitigung wählen.
Die Klägerin könne daher nur die Kosten der Drückermethode geltend machen, die
allerdings mit den seitens des gerichtlichen Sachverständigen errechneten 307,70 EUR
anzusetzen sein. Der Feststellungsantrag der Klägerin sei begründet, weil die Beklagte
nicht auf die Verjährungseinrede verzichtet habe und bei Durchführung der Reparatur
weitere, gesonderte Schadensersatzpositionen fällig werden könnten. Der Hilfsantrag der
Klägerin sei hingegen mangels Feststellungsinteresses unbegründet.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren abgewiesenen Zahlungsanspruch nebst
vorgerichtlichen Anwaltskosten weiter. Sie meint, ihr stünde auch bei fiktiver Abrechnung
ein Ersatz der Reparaturkosten zu, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfielen.
Weil dort die Drückermethode nicht angeboten werde, da diese nicht den Vorgaben des
Herstellers entspreche, könne auf dieser Basis auch nicht abgerechnet werden. Außerdem
sei eine solche Billigreparatur mit erheblichen Risiken verbunden, weil beim Herausdrücken
der Beule das Risiko bestehe, dass der Lack beschädigt werde und dies – wenn nicht
erkannt – zu Rostbefall und Folgeschäden führen könnte. Das Risiko des Fehlschlagens der
Reparatur treffe den Schädiger im Übrigen nur bei tatsächlicher Durchführung der
Reparatur, nicht aber bei der von der Klägerin gewählten fiktiven Abrechnung.
Die Beklagte verteidigt insoweit das angegriffene Urteil und erhebt ihrerseits
Anschlussberufung mit dem Ziel, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den
Feststellungsantrag abzuweisen. Eine tatsächliche Unsicherheit oder auch nur die
gegenwärtige Gefahr für die Rechtslage der Klägerin sei nicht vorhanden. Die
Einstandspflicht der Beklagten sei nicht im Streit, lediglich der richtige Reparaturweg und
die entsprechenden Kosten seien Gegenstand der Klage. Die Klägerin habe weitere
Schadenspositionen nicht einmal vorgetragen; im Übrigen trete die Verjährung frühestens
nach dem 31.12.2010 ein.
II.
Die zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung ist unbegründet, die
wirksam erhobene Anschlussberufung dagegen begründet.
A.
Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung
(§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine
andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung des Erstrichters, die Klägerin
im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf eine preisgünstigere Reparatur in Gestalt der sog.
Drückermethode (oder: „Smart-Repair-Methode“) zu verweisen, hält einer rechtlichen
Überprüfung durch die Kammer stand.
1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Beklagte im
Rahmen ihrer Haftung für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. § 7
StVG iVm. § 3 Nr. 1, 2 PflVG a.F., § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Geschädigten den zur
Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag schuldet. Die Erforderlichkeit
richtet sich nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
entwickelt hat, mithin danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender
Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. BGHZ 155, 1 Rn.
7; BGHZ 183, 21 Rn. 8; Urteil vom 23.02.2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 8;
jeweils mwN.).
2. Im Zusammenhang mit der Frage, welche Stundenverrechnungssätze der Geschädigte
seiner Schadensabrechnung zugrunde legen darf, hat der Bundesgerichtshof klargestellt,
dass der Geschädigte im Reparaturfall dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen
gerecht wird, wenn er zu den üblichen Stundenverrechnungssätzen einer
markengebundenen Werkstatt abrechnet, die ein von ihm eingeschalteter
Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat oder er die Erforderlichkeit durch
eine entsprechende Reparaturkostenrechnung nachweist. Etwas anderes gilt nur, wenn
der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Geschädigte mühelos eine
ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf die
er sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB verweisen
lassen muss (vgl. BGHZ 155, 1, Rn. 9, 11; BGHZ 183, 21 Rn. 9; Urteil vom 23.02.2010
aaO Rn. 8 f.). Eine solche gleichwertige Reparaturmöglichkeit setzt voraus, dass die vom
Schädiger angeführte, günstigere Reparaturmöglichkeit dem Qualitätsstandard einer
markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, mithin technisch mit einer dortigen
Reparatur gleichwertig ist (vgl. BGHZ 183, 21 Rn. 13; Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 9).
Aber auch wenn die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis in einer
mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ feststeht, kann es für den
Geschädigten unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch
zu nehmen. Dies ist regelmäßig bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von drei Jahren der Fall;
bei älteren Fahrzeugen kann dies zutreffen, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er
sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und
reparieren lassen oder – im Fall der konkreten Schadensberechnung – sein besonderes
Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. BGHZ 183,
21 Rn. 14 f.; Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 15). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer
„freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten aber auch dann, wenn sie nur deshalb
kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf
vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende
Sonderkonditionen zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 13; Urteil
vom 22.06.2010, VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7).
3. Für die vorliegende Fallgestaltung kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Ausweislich
der unangegriffenen Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen wird die
preisgünstigere „Smart-Repair-Methode“ lediglich in Spezialbetrieben, nicht aber in
Fachwerkstätten angeboten. Damit basiert die vom Schädiger angeführte günstigere
Reparaturmöglichkeit nicht auf unterschiedlichen Stundenverrechnungssätzen zweier
Reparaturbetriebe, sondern auf unterschiedlichen Reparaturmethoden. Dies kann jedoch
keine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, denn in beiden Fällen will der Schädiger
den Geschädigten auf eine Reparaturmöglichkeit verweisen, die im Verhältnis zu der in
einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführbaren Reparatur günstiger ist. Deshalb
muss auch hier der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem
Geschädigten mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige
Reparaturmöglichkeit offensteht, auf die er sich im Rahmen seiner
Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB verweisen lassen muss.
4. Diesen Nachweis hat die Beklagte vorliegend geführt. Nach den eindeutigen
Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ist zunächst davon auszugehen, dass es
sich bei der „Smart-Repair-Methode“ um eine gleichwertige, aber günstigere Möglichkeit
zur Reparatur des Sachschadens am Pkw der Klägerin handelt. Der Sachverständige hat
dies in seinem für die Kammer erstellten Gutachten vom 30.04.2010 noch einmal
ausdrücklich bestätigt (Seite 2/3 des Gutachtens, Bl. 205/206 d.A.). Die Beklagte hat der
Klägerin auch eine Spezialwerkstatt genannt, die die „Smart-Repair-Methode“ fachgerecht
anwendet und die für die Klägerin mühelos und ohne weiteres zugänglich ist. Der von der
Kammer beauftragte Sachverständige hat ausgeführt, dass es sich bei der von der
Klägerin genannten Fa. ... um einen Betrieb handele, der sich seit dem Jahre 1997 auf das
lackschadenfreie Ausbeulen spezialisiert habe und qualitativ hochwertige Arbeit leiste. Der
Betriebssitz befindet sich in ..., lediglich in einer Entfernung von etwa 2,5 km vom Wohnsitz
der Klägerin entfernt, so dass die Werkstatt für die Klägerin in einer bequem zu
erreichenden Entfernung liegt. Die Klägerin hätte danach selbst Umstände darlegen und
ggfl. beweisen müssen, warum ihr die nach Aussage des Sachverständigen gleichwertige
Reparaturmethode nicht zumutbar ist. Da das Fahrzeug älter als drei Jahre ist, hätte sie –
etwa unter Vorlage des Scheckhefts, der Reparaturrechnungen oder durch Mitteilung der
Reparatur- bzw. Wartungstermine (vgl. BGHZ 183, 21 Rn. 15; Urteil vom 22.06.2010 aaO
Rn. 10) – darlegen müssen, dass sie ihr Fahrzeug stets in einer markengebundenen
Reparaturwerkstatt hat reparieren bzw. warten lassen. Das hat die Klägerin trotz
entsprechenden Hinweises nicht getan.
5. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfolgte die Benennung einer entsprechenden
Spezialwerkstatt auch nicht verspätet. Ob der Verweis auf eine entsprechende Werkstatt,
wie die Klägerin unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil
vom 16.6.2010, 1 U 246/07, NJW-Spezial 2008, 458) meint, grundsätzlich vor
Klageerhebung zu erfolgen hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn eine Verpflichtung
des Schädigers zu der frühzeitigen Angabe einer alternativen Reparaturmöglichkeit kann
sich nur mit Blick auf das schützenswerte Dispositionsinteresse des Geschädigten ergeben.
Jedenfalls solange eine Dispositionsentscheidung des Geschädigten noch nicht getroffen ist,
weil dieser von einer Reparatur oder einer sonstigen Schadensbehebung bislang Abstand
genommen hat, kann der Verweis auf eine Spezialwerkstatt – wie hier – auch noch
während des Prozesses erfolgen (vgl. auch Nugel ZfS 2007, 248 unter II. 3.). In
prozessualer Hinsicht ist der Geschädigte in diesem Fall ebenfalls hinreichend geschützt.
Denn es steht ihm frei, nach Eingang des entsprechenden Hinweises im Prozess die Klage
insoweit für erledigt zu erklären, so dass die Kosten für die bis zum Eingang des Hinweises
berechtigt erhobenen Klage den Schädiger treffen.
B.
Die Anschlussberufung ist begründet. Der Feststellungsantrag ist unzulässig, weil die
Klägerin kein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs.1 ZPO hat.
Die Klägerin beansprucht mit ihrem Leistungsantrag den ihr zustehenden Ersatz aus der
Beschädigung ihres Kraftfahrzeuges. Soweit sie darüber hinaus die Feststellung der
Verpflichtung zum Ersatz eines zukünftigen Schadens begehrt, besteht ein erforderliches
Feststellungsinteresse jedoch nur, wenn mit einem Folgeschaden zu rechnen ist. Die
Rechtsprechung hat an die Darlegung der für ein Feststellungsbegehren erforderlichen
Wahrscheinlichkeit, dass spätere Schadensfolgen eintreten können, vor allem mit Rücksicht
auf das Interesse an Schutz vor Verjährung stets maßvolle Anforderungen gestellt. Es
reicht aus, dass mit der nicht eben fernliegenden Möglichkeit eines solchen Schadens zu
rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.1991, VI ZR 199/90, VersR 1991, 779;
Geigel/Bacher, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 39 Rn. 19 mwN.) Dafür müssen
allerdings konkrete Anhaltspunkte für das Eintreten von Spätfolgen gegeben sein, bloß
abstrakt-theoretisch denkbare Kausalverläufe sind nicht genügend (vgl. OLG Düsseldorf,
Urteil vom 23.07.1999, 22 U 27/99, VersR 2001, 250). Solche konkreten Anhaltspunkte
sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin meint, bei einer späteren Reparatur ihres
Fahrzeug könnten Folgeschäden (z.B. Lackschäden) an dem Fahrzeug entstehen,
jedenfalls aber Folgekosten wie die anfallende Mehrwertsteuer,
Nutzungsausfallentschädigung u.a. anfallen, fehlt hierfür jedenfalls ein konkreter
Anhaltspunkt. Die Klägerin hat nicht einmal darlegt, ob und gegebenenfalls wann sie eine
Reparatur des beschädigten Fahrzeugs vornehmen wird. Zwar ist der durch einen
Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer
des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten
Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres
gebunden und kann – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche
Schadensabrechnung und der Verjährung – die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich
durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht
aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes
ergibt (Vgl. BGHZ 169, 263; Geigel/Knerr aaO Kap. 3 Rdn. 38). Ungeachtet der Frage, wie
lange dem Geschädigten ein Abrechnungswechsel offen steht, ist hier völlig ungewiss, ob
die Klägerin ihr Fahrzeug jemals einer Reparatur hinsichtlich des Unfallschadens zuführt und
daher die Folgekosten oder Folgeschäden überhaupt eintreten. Mit Blick darauf, dass die
Klägerin auch nach fast 3 Jahren nach Eintritt des schädigenden Ereignisses keine
Reparatur beauftragt hat, ist der Eintritt von Folgeschäden oder Folgekosten eine eher
abstrakte Möglichkeit, die ein Feststellungsinteresse nicht begründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8
EGZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den
konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des
Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).