Urteil des LG Saarbrücken vom 21.05.2003

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LG Saarbrücken Beschluß vom 21.5.2003, 5 T 211/03
Zwangsversteigerung - Zuschlagsbeschwerde des Meistbietenden gegen Versagung des
Zuschlags aufgrund Antrages nach § 765a ZPO; treuwidrige Berufung auf Verletzung des
grundrechtlich verbürgten Eigentums wegen Verschleuderung des Grundbesitzes
Leitsätze
1. Bei der Beschwerde des Meistbietenden gegen die Versagung des Zuschlags aufgrund
eines Antrags des Schuldners nach § 765a ZPO kann sich der Meistbietende wegen § 100
Abs. 2 ZVG nicht darauf stützen, dass die Abwägung der Interessen von Gläubiger und
Schuldner fehlerhaft erfolgt sei. Aufgrund einer Zuschlagsbeschwerde des Meistbietenden
kann der den Zuschlag versagende Beschluss nur in formeller Hinsicht überprüft werden.
2. Die Versagung des Zuschlags nach § 765a ZPO wegen einer Verschleuderung des
Grundbesitzes bei einem zu geringen Meistgebot setzt neben dem Missverhältnis von
Verkehrswert und Gebot voraus, dass in einem neuen Versteigerungstermin mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheres Gebot zu erwarten ist.
3. Wirkt der Schuldner in dem Versteigerungstermin auf Bietinteressenten ein, um diese
von einem Mitbieten oder einem höheren Gebot abzuhalten, verhält er sich treuwidrig,
wenn er die Versagung wegen eines zu geringen Meistgebots beantragt.
4. Ein Antrag nach § 765a ZPO hat auch dann keinen Erfolg, wenn der Schuldner durch die
Zwangsvollstreckung seine wirtschaftliche Existenz verliert, wenn nicht weitere besondere
Umstände hinzutreten.
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) wird zurückgewiesen.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird unter entsprechender
Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27.03.2003 Folgendes
angeordnet:
In dem Versteigerungstermin am 20.03.2003 ist der Beschwerdeführer zu 1), R.,,
Meistbietender geblieben.
Es wird ihm daher der im Beschlussrubrum bezeichnete Grundbesitz zu einem durch
Zahlung zu berichtigenden Betrag in Höhe von 30.000,00 Euro (dreißigtausend Euro) unter
folgenden Bedingungen zugeschlagen:
Bestehenbleibende Rechte:
Abt. II, lfd Nr. 1: Kabelrecht für Telekom
Abt. II, lfd Nr. 2: Geh- und Fahrrecht für die Stadt S.
Abt. II, lfd Nr. 3: Sanierungsvermerk
Abt. III: keine
Das Bargebot ist nebst 4 % Zinsen ab Zustellung dieses Beschlusses an den
Beschwerdeführer zu 1) bis zum Verteilungstermin bar zu entrichten oder zu überweisen.
Die Kosten des Zuschlagsbeschlusses fallen dem Beschwerdeführer zu 1) zur Last. Die
durch die Anordnung des Verfahrens und die Beitritte entstandenen Kosten tragen die
jeweiligen Antragsteller. Die übrigen Kosten des Verfahrens werden dem
Versteigerungserlös vorweg entnommen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beschwerdeführer zu 1) zur Hälfte
und jeder der Beschwerdegegner zu je einem Viertel.
4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 97.822,97 Euro festgesetzt.
Gründe
Nach Anordnung der Zwangsversteigerung des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes
hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.12.1998 den Verkehrswert der Grundstücke
auf 250.000,-- DM festgesetzt (Bl. 62 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 16.6.2000 wurde der
Beitritt der Beschwerdeführerin zu 2) zur angeordneten Zwangsversteigerung zugelassen.
In einem ersten Zwangsversteigerungstermin am 10.12.1999 wurden keine Gebote
abgegeben (Bl. 242 d.A.). In einem weiteren Termin am 19.12.2000 wurde das höchste
Gebot von einem Vertreter der Beschwerdegegnerin zu 2) mit 120.000,00 DM abgegeben
(Bl. 407, 410 d.A.). Der Zuschlag auf dieses Gebot wurde gemäß § 85a ZVG versagt (Bl.
412 d.A.). Ein Versteigerungstermin am 7.6.2001 endete mit einem Höchstgebot von
95.500,00 DM (Bl. 452 d.A.). Zu einem Zuschlag kam es nicht, weil der bestbetreibende
Gläubiger die Einstellung des Verfahrens nach Schluss der Versteigerung bewilligt hatte (§
30, § 33 ZVG; Bl. 465 d.A.). In einem weiteren Versteigerungstermin am 11.12.2001
wurde von der Beschwerdegegnerin zu 2) ein Höchstgebot von 100.000,00 DM
abgegeben (Bl. 545 d.A.). Nach einer Bewilligung der Einstellung des Verfahrens wurde der
Zuschlag auch auf dieses Gebot hin versagt (Bl. 555 d.A.).
Während des Zwangsversteigerungstermins am 20.03.2003 händigte der Schuldner vor
Schluss der Versteigerung dem Meistbietenden (= Beschwerdeführer zu 1) ein mit
"Wissenswertes" überschriebenes Schreiben aus, in dem der Schuldner verschiedene
Umstände zum Zustand des Versteigerungsobjekts aufführt. In dem Schreiben heißt es
u.a.:
„ ... Der Erstbesitzer der darüber liegenden Wohnung hat ... alle Zu- und Abflussleitungen
auf die Decke verlegt. ... Das Ergebnis: In der Wohnung J. hört man jede Bewegung (wenn
sich jemand zum Tisch setzt oder ins Bett geht) und jede Art von Wasserlassen (Küche
oder Toilette) so weit, dass festgestellt werden kann, ob ein großes oder kleines Geschäft
erledigt wurde. ... Die obere gleich große Wohnung ist vor ca. zwei Jahren versteigert
worden. Sie stand mindestens ein Jahr lang leer, weil sie nicht vermietet werden konnte,
obwohl zuletzt sie als „Hostessenwohnung“ angepriesen wurde. Schließlich hat das
Sozialamt Mieter eingesetzt. Die Vermietbarkeit im Haus ist ausgesprochen schwierig.“
Für den genauen und vollständigen Inhalt dieses Schreibens wird auf Bl. 633 d.A. Bezug
genommen.
In dem Zwangsversteigerungstermin am 20.03.2003 hat der Beschwerdeführer zu 1) mit
30.000,-- Euro das höchste Gebot abgegeben. Nach Schluss des Versteigerungstermins,
aber noch vor Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag hat der Schuldner mit
Schriftsatz vom 21.03.2003 die Versagung des Zuschlages beantragt, weil eine
Veräußerung des Grundstücks für nur 30.000,-- Euro eine sittenwidrige Verschleuderung
des Grundbesitzes darstelle.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 27.03.2003 hat das Amtsgericht daraufhin den
Zuschlag auf das im Termin vom 20.03.2003 durch den Meistbietenden abgegebene
Meistgebot in Höhe von 30.000,-- Euro versagt.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer zu 1) mit Schriftsatz vom 31.03.2003,
Eingang bei Gericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,
ihm den Zuschlag zu erteilen.
Die im Versteigerungstermin nicht anwesende Beschwerdeführerin zu 2), der der
angegriffene Beschluss am 4.4.2003 zuging, hat mit Schriftsatz vom 16.4.2003, Eingang
bei Gericht am selben Tag, beantragt,
den den Zuschlag versagenden Beschluss aufzuheben und dem Beschwerdeführer zu 1) zu
den Zuschlag zu erteilen.
Mit Schriftsatz vom 7.5.2003 hat die Beschwerdeführerin zu 2) mitgeteilt, dass ihr
Schriftsatz vom 16.4.2003 als eigene Beschwerde verstanden werden solle.
Die Beschwerdegegner beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer zu 1) ist der Auffassung, der Schuldner könne sich nicht darauf
stützen, sein Grundbesitz werde verschleudert, weil er - u.a. mit dem mit "Wissenswertes"
überschriebenen Schreiben - Bietinteressenten gänzlich abschrecke oder zur Abgabe eines
niedrigeren Gebotes bewege. Diese Strategie wende der Schuldner schon seit Jahren an.
Das Verhalten des Schuldners sei rechtsmissbräuchlich, wenn er einerseits in der hier
gegebenen Weise Bietinteressenten abschrecke, sich dann aber auf § 765a ZPO berufe.
Da es sich hier um einen zweiten Versteigerungstermin handele, müsse ein Zuschlag auch
deutlich unter 50 % des Schätzwertes möglich sein. Soweit das Gericht von einem
anderen Grenzbetrag ausgehe, müsse dieser bereits zu Beginn des Termins offenbart
werden. Zur Behebung der von dem Schuldner in seinem "Informationsblatt"
zusammengestellten Mängel des Grundbesitzes sei ein Betrag von ca. 62.000,-- Euro
erforderlich. Werde dieser Betrag zu dem Meistgebot von 30.000,-- Euro hinzuaddiert,
übersteige das 50 % des Wertes des Grundbesitzes. Die notwendige Einholung eines
weiteren Gutachtens, der Ausfall der Wohnungseigentümergemeinschaft mit weiteren
Wohngeldern und die hierdurch entstehenden Zinsverluste müssten bei der Entscheidung
über den Zuschlag berücksichtigt werden.
Die Beschwerdeführerin zu 2) (= Gläubigerin) trägt vor, der Schuldner habe sein Schreiben
mit „wissenswertem“ Inhalt an alle Steigerungswillige verteilt. Im Hinblick auf die in diesem
Schreiben dargestellten Umstände, sei es gerechtfertigt, den Zuschlag auch bei nur 23 %
des Wertes zu erteilen .
Der Beschwerdegegner zu 1) verteidigt den amtsgerichtlichen Beschluss. Er ist der
Auffassung, ein Zuschlag zu einem Gebot von 30.000,00 Euro führe zu einer
Verschleuderung des Grundstücks. Der Beschwerdeführer zu 1) habe Kenntnis von dem
Gutachten Trampel gehabt, das der Festsetzung des Verkehrswertes zugrunde liegt.
Folglich sei ihm auch bekannt gewesen, dass die in dem Schreiben des Schuldners
(„Wissenswertes“) genannten Umstände überwiegend in die Wertfestsetzung mit
eingeflossen seien.
Die Beschwerdegegnerin zu 2) trägt vor, der Schuldner habe seine Mängelliste deshalb
veröffentlicht, weil er auf jeden Fall verhindern wolle, dass er ausziehen müsse, nicht aber
weil er den Wert der Wohnung mindern wolle. Die Beschwerdegegnerin zu 2) habe den
Versagungsantrag des Schuldners als ausreichend angesehen, um einer Verschleuderung
des Wohnungseigentums entgegen zu wirken. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin zu
2) habe im Termin den Antrag des Schuldners befürwortet. Die Beschwerdegegnerin habe
bereits in vorangegangenen Terminen bei höheren Geboten den Zuschlag versagen lassen.
Ein unzureichendes Gebot könne nicht deshalb zum Zuschlag führen, wenn der Gläubiger
ein entsprechendes Antragsrecht nicht mehr habe und stattdessen der Schuldner den
Versagungsantrag stelle.
Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die jeweils zu den Akten gereichten
Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die sofortigen Beschwerden gegen die Versagung des Zuschlags sind gemäß §§ 11 Abs.
1 RPflG, 96 ff ZVG, 793 ZPO zulässig. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers
zu 1) ist unbegründet. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) hat Erfolg.
Sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1):
Gemäß § 100 Abs. 1 ZVG kann die Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss nur
darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG verletzt
oder dass der Zuschlag zu anderen als den der Versteigerung zu Grunde gelegten
Bedingungen erteilt ist. § 100 Abs. 1 ZVG schließt es deshalb nicht aus, die
Zuschlagsbeschwerde darauf zu stützen, dass die Voraussetzungen des § 83 Nr. 6 ZVG in
Verbindung mit §§ 765 a ZPO nicht vorliegen und der Zuschlag deshalb nicht hätte versagt
werden dürfen. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) scheitert jedoch an
§ 100 Abs. 2 ZVG. Nach dieser Regelung kann der Beschwerdeführer zu 1) seine
Beschwerde nicht auf einen Grund stützen, der nur das Recht eines anderen betrifft. Der
Beschwerdeführer zu 1) kann deshalb nicht mit Gründen gehört werden, die allein sein
Recht betreffen. § 765a ZPO stellt allein auf eine Abwägung der Interessen von Schuldner
und Gläubiger ab. Zu diesem Personenkreis gehört der Beschwerdeführer zu 1) nicht. Er
kann seine Beschwerde deshalb nicht darauf stützen, dass die nach § 765a ZPO
erforderliche Abwägung zu Unrecht die Schuldnerseite begünstigt. Es entspricht denn auch
allgemeiner Meinung, dass ein Bieter die Versagung des Zuschlags nur in formeller Hinsicht
überprüfen lassen kann und die vom Erstgericht vorgenommene Abwägung der Gläubiger-
und Schuldnerbelange einer Überprüfung durch die Beschwerde entzogen ist (vgl.
Saarländisches Oberlandesgericht, OLGZ 1966, 182, 185, OLG Hamm, Rpfleger 1976,
146, 147; OLG Brandenburg, OLGR 2002, 107; Zeller / Stöber, ZVG , 17. Aufl., Einl.
Anm. 59.5; Steiner / Eickmann / Hagemann / Storz / Teufel, ZVG, 9. Aufl, § 30a Rn 81).
Der amtsgerichtliche Beschluss leidet allerdings an keinen formellen Mängeln. Der
erforderliche Antrag für die Versagung des Zuschlags wurde durch den Schuldner gestellt.
Das ist vor einer Entscheidung über den Zuschlag und damit rechtzeitig erfolgt. Ein Hinweis
des Amtsgerichts auf eine mögliche Versagung des Zuschlags wegen eines zu geringen
Gebotes ist nicht vorgeschrieben und ist auch nicht gerechtfertigt, bevor nicht ein Antrag
des Schuldners nach § 765a ZPO gestellt ist, weil das Gericht den Zuschlag nicht von Amts
wegen versagen darf, sondern von einem entsprechenden Antrag des Schuldners abhängig
ist.
Bleibt die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) mithin aufgrund des nach § 100 Abs.
2 ZVG eingeschränkten Prüfungsumfangs ohne Erfolg, war sie zurückzuweisen.
Sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2):
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) hat Erfolg. Es liegt kein
Zuschlagsversagungsgrund gemäß §§ 765 a ZPO i.V.m. 83 Nr. 6 ZVG vor.
Der Zuschlag wäre nach Maßgabe des § 765 a ZPO auf Antrag des Schuldners
abzulehnen, wenn er unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen
ganz besonderer Umstände für den Schuldner eine Härte bedeuten würde, die mit den
guten Sitten nicht vereinbar wäre. Davon ist dann auszugehen, wenn
- ein krasses Missverhältnis zwischen dem Meistgebot und dem Verkehrswert
besteht, so dass der Zuschlag eine Verschleuderung des Grundbesitzes bewirken würde,
und
- wenn zusätzlich konkrete Umstände mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein
wesentlich höheres Gebot in einem neuen Versteigerungstermin erwarten ließen
(vgl. dazu den Beschluss der erkennenden Kammer vom 22.10.2001 - 5 T 510/01 -,
m.w.N.; den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13.10.2001 - 5 W
341/01-109 -, m.w.N. sowie Zeller/Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Auflage,
Rdnr. 54 der Einleitung, m.w.N.; BVerfGE 46, 325 und 49, 220 sowie 51, 150; OLG
Düsseldorf, Rechtspfleger 1989, 36; OLG Hamm, OLGZ 1992, 218 = Rechtspfleger 1992,
122; LG Krefeld, Rechtspfleger 1988, 375).
Die Versteigerung wurde hier mit einem Höchstgebot beendet, das nur 23,47 % des
festgesetzten Grundstückswerts erreicht. Dies mag weder den Interessen des Schuldners
noch den Interessen der Beschwerdegegnerin zu 2) entsprechen. Da die
Beschwerdeführerin zu 2) dem Verfahren jedoch beigetreten ist, kann die Versagung des
Zuschlags nur dann erfolgen, wenn auch in Bezug auf diese die Voraussetzungen des §
765a ZPO vorliegen (vgl. § 27 Abs. 2 ZVG). Das ist indessen nicht der Fall. Hier kann
nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Schuldner mit seinem an die
Bietinteressenten ausgehändigten Schreiben „wissenswerten“ Inhalts massiv auf den
Erfolg des Versteigerungstermins Einfluss genommen hat. Insbesondere die plastisch
vorgetragenen Mängel des Grundbesitzes und die Information über die Fehlschläge bei der
Vermietung einer anderen Wohnung in dem Objekt sind in hohem Maße geeignet,
Bietinteressenten zu verunsichern und abzuschrecken. Es kann keinem Zweifel unterliegen,
dass genau das auch die Absicht des Schuldners war. Wenn in einer solchen Situation nur
ein Gebot abgegeben wird, das deutlich unter dem festgesetzten Verkehrswert liegt,
überrascht das nicht, sondern muss als direkte Folge der Bemühungen des Schuldners
eingestuft werden, das Versteigerungsverfahren zu sabotieren. Zu Recht weisen die
Beschwerdeführer deshalb darauf hin, dass der Schuldner sich treuwidrig verhält, wenn er
zum einen gezielt darauf hinwirkt, Bietinteressenten abzuschrecken, sich dann aber darauf
berufen will, dass keine höheren Gebote abgegeben wurden. Findet in dieser Situation eine
Abwägung der Interessen des Schuldners an einer wertgemäßen Verwertung seines
Grundbesitzes gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin zu 2) an einer
Realisierung ihrer Forderung statt, so hat das ein eindeutiges Ergebnis: Der Schuldner
muss die Konsequenzen seines treuwidrigen Vorverhaltens tragen. Die Interessen der
Beschwerdeführerin zu 2) überwiegen deutlich.
Unabhängig hiervon kann der Zuschlag in dem hier gegebenen weiteren
Versteigerungstermin nach allgemeiner Meinung auch nur dann versagt werden, wenn die
begründete Erwartung besteht, dass in einem folgenden Versteigerungstermin ein
wesentlich besseres Ergebnis erzielt werden könnte (OLG Hamm, OLGZ 1971, 187; OLGZ
1976, 489; OLG Frankfurt / Main Rpfleger 1986, 25; Rpfleger 1979, 391; OLG Celle, ZIP
1981, 1005; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1989, 36; Zeller/Stöber, a.a.O. Anm. 55.3 der
Einleitung mwN). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. In dem ersten
Versteigerungstermin wurden überhaupt keine Gebote abgegeben. In dem zweiten
Versteigerungstermin wurde das höchste Gebot von einem Vertreter der
Beschwerdegegnerin zu 2) mit 120.000,00 DM abgegeben (Bl. 407, 410 d.A.). Das ist
ersichtlich deshalb erfolgt, um eine Einstellung des Verfahrens zu verhindern und um einen
neuen Termin ohne die für die Versagung des Zuschlags bestehenden Grenzen gemäß §
85a Abs. 1 und § 74a ZVG zu erreichen. Das in dem Versteigerungstermin am 7.6.2001
abgegebene Höchstgebot von 95.500,00 DM liegt fast zwei Jahre zurück. Hieraus kann
nichts dafür hergeleitet werden, dass in einem weiteren Termin höhere Gebote abgegeben
werden. Der damalige Meistbietende hat seine Absicht, den Grundbesitz zu erwerben
offensichtlich auch nicht weiter verfolgt. Er hat in den folgenden Terminen keine Gebote
mehr abgegeben. Auch aus dem Höchstgebot im Termin vom 11.12.2001 kann nichts
hergeleitet werden. Dieses Gebot wurde wiederum von der Beschwerdegegnerin zu 2)
abgegeben, nachdem der Beschwerdeführer zu 1) zuvor einen Betrag in Höhe von
41.500,00 DM geboten hatte. Die Beschwerdegegnerin zu 2) war jedoch auch in dem
Versteigerungstermin am 20.3.2003 anwesend. Hätte sie mitbieten wollen, hätte sie das
tun können. Bei dieser Sachlage mag es zwar nicht ausgeschlossen sein, dass in einem
künftigen Termin mehr geboten wird als der hier in Rede stehende Betrag. Eine
dahingehende begründete Erwartung besteht jedoch nicht.
Auch die von dem Beschwerdegegner zu 1) in seinem Schreiben vom 24.3.2003
mitgeteilten Tatsachen rechtfertigen es nicht, den Zuschlag nach § 765a ZPO zu versagen.
Seit Anordnung der Zwangsversteigerung 1997 hat der Beschwerdegegner zu 1) immer
wieder in Aussicht gestellt, dass er durch geschäftliche Aktivitäten in Kürze die Mittel
erhalte, die Forderungen der Vollstreckungsgläubiger zu befriedigen. Das ist ihm indessen in
nahezu 5? Jahren nicht gelungen. Dass sich das gerade jetzt anders darstellen wird, kann
nicht erwartet werden.
Auch soweit der Schuldner darauf abstellt, dass er durch den Zuschlag seine Existenz
verliere, kann das nicht durchgreifen. Jede Zwangsvollstreckung ist für den davon
betroffenen Schuldner mit erheblichen Eingriffen in seinen Lebenskreis verbunden. Nur in
besonders gelagerten Fällen eröffnet § 765a ZPO die Möglichkeit einer Einstellung einer
Vollstreckungsmaßnahme. Solche besonderen Umstände, aus denen sich eine
Sittenwidrigkeit der Zwangsvollstreckung ergeben könnte, sind nicht schon dann gegeben,
wenn der Schuldner als Folge der Zwangsvollstreckung seine wirtschaftliche Existenz
verliert (vgl. Zeller / Stöber, ZVG, Einl. Anm. 54.2). Es müssen weitere Umstände hinzu
kommen, die hier allerdings nicht ersichtlich sind. Auf den niedrigen Versteigerungserlös
kann sich der Beschwerdegegner zu 1) aus den o.g. Gründen nicht berufen.
Demgemäß konnte der Zuschlag nicht nach § 765a ZVG versagt werden. Nach § 101 ZVG
hat das erkennende Gericht deshalb selbst über den Zuschlag zu entscheiden. Die
Voraussetzungen hierfür sind gegeben (vgl. § 83 ZVG).
Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 ZVG sind eingehalten. Die Ladung zu dem
Versteigerungstermin wurde den Beteiligten rechtzeitig zugestellt. Der Beschluss über den
Beitritt der Beschwerdeführerin zu 1) wurde dem Schuldner bereits am 21.6.2000
zugestellt.
Konkrete Einwendungen gegenüber der Festsetzung des geringsten Gebots und den
Versteigerungsbedingungen werden nicht vorgetragen.
In das geringste Gebot war ein mit Schreiben vom 7.12.1999 angemeldetes Wohn- und
Nutzungsrecht der Frau J. nicht aufzunehmen (Bl. 230 d.A.). Ein derartiges Recht ist nicht
grundbuchersichtlich und schon nicht schlüssig dargelegt.
Das auf dem Grundstück aufstehende Gebäude ist nach den gutachterlichen
Feststellungen im Jahr 1973 / 1980 errichtet worden. Das von Frau J. beanspruchte
Wohnrecht könnte deshalb nur in der Folge, also nach Inkrafttreten des BGB, entstanden
sein. Nach dem seit dem 1.1.1900 geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch hängt das
Entstehen einer Dienstbarkeit - auch eines Wohnrechts - gemäß § 873 BGB davon ab, dass
dieses Recht im Grundbuch eingetragen wird. Die Grundbucheintragung ist konstitutiv. Eine
Entstehung einer Dienstbarkeit - auch eines Wohnrechts - ohne Grundbucheintragung ist
nicht möglich. Da es Frau J. bei dieser Sachlage nicht gelingen kann, das Bestehen eines
solchen - nicht eingetragenen - Rechtes glaubhaft zu machen, konnte dieses Recht bei der
Feststellung des geringsten Gebotes unberücksichtigt bleiben. Nach § 84 ZVG kommt es
deshalb auch nicht darauf an, ob das nur zu einem früheren Termin angemeldete
Wohnrecht gemäß § 66 Abs. 1 ZVG hätte bekannt gegeben werden müssen (vgl. hierzu
Zeller, § 45 ZVG Anm. 2.7).
Das geringste Gebot ist jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt. Ob es wegen der
Behandlung des Hausgeldes zu hoch festgesetzt ist, kann dahin stehen, weil hiervon
allenfalls der Beschwerdeführer zu 1) betroffen wäre, dieser jedoch mit der Beschwerde
erreichen will, dass ihm der Zuschlag erteilt wird. Ein eventuell zu hoch festgesetztes
geringstes Gebot steht deshalb nach § 84 ZVG dem Zuschlag nicht entgegen.
Zumindest nach § 63 Abs. 1 S. 2 ZVG konnten die verfahrensgegenständlichen
Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden. Der Fortsetzung der Zwangsversteigerung
stehen auch keine Rechte eines Beteiligten entgegen und sie ist - wie oben dargestellt -
auch nicht aus sonstigen Gründen unzulässig.
Nach dem Inhalt des Protokolls über den Versteigerungstermin lagen zwischen der
Aufforderung zur Abgabe von Geboten mehr als 30 Minuten. Bis auf das Gebot des
Beschwerdeführers zu 1) wurden keine weiteren Gebote abgegeben (§ 73 Abs. 1 ZVG).
Da der Versteigerungstermin gemäß § 43 Abs. 1 ZVG 6 Wochen vor dem Termin bekannt
gemacht wurde, besteht auch insoweit kein Zuschlagsversagungsgrund.
Da nach alledem sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Zuschlags an den
Beschwerdeführer vorliegen, war dies gemäß § 101 ZVG durch das erkennende Gericht
auszusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO. Der Geschäftswert des
Beschwerdeverfahrens entspricht der Differenz zwischen Meistgebot und festgesetztem
Verkehrswert.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof war mangels Vorliegens der hierfür
erforderlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen. Die Entscheidung des erkennenden
Gerichts beruht im Kern auf einer Bewertung von Tatsachen, nämlich des die
Versteigerung sabotierenden Verhaltens des Beschwerdeführers zu 1). Aufgrund der hier
gegebenen Besonderheiten des Falles fehlt der Sache die grundsätzliche Bedeutung und
eine Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.