Urteil des LG Saarbrücken vom 15.05.2009

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LG Saarbrücken Beschluß vom 15.5.2009, 10 T 25/09
Wohnraummiete: Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges bei Mietzinszahlung durch
die Agentur für Arbeit
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts
Saarbrücken vom 27.02.2009, Az.: 5 C 968/08, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagten wird zur Rechtsverteidigung gegen die gegen sie erhobene Räumungs- und
Herausgabeklage (Klageantrag 1. der Klageschrift vom 17.10.2008) für die erste Instanz
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt … zu den Bedingungen
eines ortsansässigen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe im Übrigen wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte ist Mieterin einer in dem Anwesen …gelegenen
Wohnung. Vereinbart ist eine Miete von insgesamt 469,40 EUR / Monat, wobei die Miete
im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu leisten ist.
Mit Schreiben vom 07.07.08, der Beklagten zugegangen am 08.07.08, kündigte die
Klägerin das Mietverhältnis wegen Verzugs mit der Miete April 08 und Juli 08 sowie der
Kautionsleistung.
Am 08.07.2008 leistete die … Beinen Betrag von 454,06 EUR auf die Miete Juli 08. Unter
dem 21.10.08 und 28.11.08 wurden sämtliche mit der Klage geltend gemachten
rückständigen Mieten durch die Beklagte ausgeglichen.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.02.09 haben die Parteien den Rechtsstreit
übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 27.02.09 hat das Amtsgericht der Antrag der Beklagten auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung
zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit dem Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der Beklagten war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit sie sich gegen den gegen sie
erhobenen Räumungs- bzw. Herausgabeanspruch verteidigt hat. Denn insoweit hätte sie
obsiegt. Bezüglich des geltend gemachten Zahlungsanspruchs wäre sie hingegen
unterlegen gewesen, so dass das Amtsgericht insoweit zu Recht den
Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen hat.
Der Klägerin stand gegen die Beklagte kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der
Wohnung zu (§ 546 BGB). Offen bleiben kann hierbei die Frage, ob die Kündigung vom
07.07.08 wirksam war oder nicht. Selbst wenn sie wirksam gewesen wäre, war die
Durchsetzung des Räumungsanspruchs rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Eine Kündigung
verstößt nämlich dann gegen Treu und Glauben, wenn - wie hier – der Vermieter in
Kenntnis der Übernahme der Miete durch die … die Kündigung wegen Zahlungsverzugs
ausspricht ohne sich zuvor mit der … besprochen zu haben (LG Saarbrücken ZMR 06, 46;
Schmitt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 543 Rdn 127; jeweils m.w.N.).
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch war vor Eintritt des erledigenden Ereignisses,
also der Zahlung, gemäß § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. dem streitgegenständlichen Mietvertrag
begründet. Einwendungen wurden weder dem Grunde noch der Höhe nach erhoben.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht (vgl.: Philippi
in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rdn 39).
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO).