Urteil des LG Saarbrücken vom 09.07.2010

LG Saarbrücken: verschulden, höhere gewalt, persönliches interesse, besondere gefährlichkeit, kollision, fahrzeug, anhalten, gefährdung, hupsignal, parkplatz

LG Saarbrücken Urteil vom 9.7.2010, 13 S 61/10
Leitsätze
Zu den Sorgfaltspflichten des rückwärts Ausparkenden auf einem Supermarktparkplatz
Tenor
1. Auf die Berufung des Widerklägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom
24.3.2010 – Az. 3B C 287/09 – im Tenor unter II) abgeändert und die Widerbeklagten
werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Widerkläger und früheren Beklagten zu 3)
über die bereits ausgeurteilten Beträge hinaus weitere 1.657,24 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.4.2009 sowie weitere
vorgerichtliche Anwaltskosten von 129,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 26.4.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung
zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz tragen die Gerichtskosten die Klägerin
und Widerbeklagte zu 1) zu 15%, die Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu 71% und die
Beklagten gesamtschuldnerisch zu 14%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 14%. Die außergerichtlichen Kosten des
Drittbeklagten und Widerklägers tragen die Klägerin zu 15% und die Widerbeklagten
gesamtschuldnerisch zu 71%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2)
trägt die Klägerin zu 50%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Widerbeklagten als Gesamtschuldner.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Kläger- und Beklagtenseite verlangen wechselseitig Schadensersatz aus einem
Verkehrsunfall, der sich am ... auf dem Parkplatz des ... in ... ereignet hat. Am Unfalltag
beabsichtigten die Widerbeklagte zu 2) mit dem bei der Widerbeklagten zu 3)
haftpflichtversicherten Fahrzeug der Klägerin (...) ebenso wie die Zweitbeklagte mit dem
bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug des Drittbeklagten (...), aus
gegenüberliegenden Parktaschen rückwärts ausparken. Dabei kam es zur Kollision
zwischen den beiden Fahrzeugen.
Die Klägerseite hat vorgetragen, das Beklagtenfahrzeug sei gegen das nach Beendigung
des rückwärtigen Fahrmanövers bereits stehende Klägerfahrzeug gefahren. Die Fahrerin
des Klägerfahrzeuges habe sich sorgfältig nach hinten versichert und die Absicht der
Zweitbeklagten, rückwärts auszuparken, nicht erkennen können. Demgegenüber haben die
Beklagten vorgetragen, die Zweitbeklagte habe ihrerseits den Ausparkvorgang bereits
abgeschlossen, habe auf der Zufahrtsstraße gestanden und kurz vor der Kollision noch ein
Hupsignal gegeben, als die Fahrerin des Klägerfahrzeuges gegen das stehende
Beklagtenfahrzeug gefahren sei.
Das Erstgericht hat eine Haftungsteilung angenommen und Klage und Widerklage (diese
unter Abzug eines Euros bei der Bemessung der Auslagenpauschale) jeweils in hälftiger
Höhe stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, beide Unfallparteien hätten den
gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis für ein Verschulden am Zusammenstoß nicht zu
widerlegen vermocht, weil es nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass ihr Fahrzeug bereits
über einen ausreichenden Zeitraum gestanden hätte, um die im Rückwärtsfahren liegende
besondere Gefährdung neutralisieren zu können.
Mit seiner Berufung verfolgt der frühere Drittbeklagte den abgewiesenen Teil seines
Schadens von 1.658,24 EUR (= 2.500,56 EUR Nettoreparaturaufwand + 200,- EUR
merkantile Wertminderung + 588,93 EUR Gutachterkosten + 26 EUR Auslagenpauschale
./. erstinstanzlich zuerkannten 1.657,25 EUR) zuzüglich weiteren vorgerichtlichen
./. erstinstanzlich zuerkannten 1.657,25 EUR) zuzüglich weiteren vorgerichtlichen
Anwaltskosten von 129,95 EUR jeweils nebst gesetzlichen Zinsen weiter. Er meint, das
Amtsgericht habe nicht in seine Abwägung einbezogen, dass die Widerbeklagte zu 2) ihr
Fahrzeug parallel zur Fahrgasse bewegt habe und als Fahranfängerin auch auf das
Hupsignal nicht adäquat reagiert habe, so dass sie den Unfall alleinverschuldet habe. Die
Widerbeklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und weitestgehend begründet. Nach der in der
Berufung ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass das
Beklagtenfahrzeug im Moment der Kollision zum Stillstand gekommen war und dessen
Fahrerin auch kein sonstiges Verschulden an dem Zustandekommen des Unfalls trifft. Die
Widerbeklagten haften daher umständehalber für das Unfallgeschehen allein.
1. Zu Recht ist das Erstgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die
Beklagten- als auch die Klägerseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen
Unfallgeschehens gem. §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die
Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall
nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein
unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies gilt auch, soweit
einer der Parteien – wie hier – den Nachweis erbracht hat, dass der Fahrer eines der
unfallbeteiligten Fahrzeuge vorkollisionär zum Stehen gekommen ist. Denn auch insofern
kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Idealfahrer mittels frühzeitigerem
Warnzeichen den Unfall hätte verhindern können.
2. Soweit das Erstgericht angenommen hat, der Unfall sei durch ein Verschulden der
Widerbeklagten zu 2) verursacht worden, ist dies nicht zu beanstanden.
a) Allerdings kommt – wovon das Erstgericht letztlich auch ausgeht –
§ 9 Abs. 5 StVO, wonach sich der rückwärts Fahrende so zu
verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist, auf Parkplätzen nur eingeschränkt zur
Anwendung. Die Vorschrift regelt nämlich die besondere
Sorgfaltspflicht des rückwärts Fahrenden gegenüber dem fließenden
und deshalb in der Regel rascheren Verkehr. Auf einem Parkplatz,
dem – wie im Streitfall – der eindeutige Straßencharakter mangels
besonderer Markierungen fehlt und der daher allein dem ruhenden
Verkehr dient, muss jedoch anders als im fließenden Verkehr
jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärts fahrenden
Fahrzeugen gerechnet werden, so dass § 9 Abs. 5 StVO und der
dem rückwärts Fahrenden auferlegte Gefährdungsausschluss keine
unmittelbare Anwendung findet; stattdessen ist hier das Gebot der
allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) zu beachten (vgl.
etwa Urteile der Kammer vom 14.11.2008 - 13 S 126/08 und vom
12.2.2010 – 13 S 239/09; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25.
Aufl., 27. Kap. Rdn. 302; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 40.
Aufl., § 9 StVO Rdn. 51 jew. m.w.N.). Die besonderen
Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO sind indes mittelbar
heranzuziehen, weil beim Rückwärtsfahren die Sichtverhältnisse
gegenüber dem vorwärts Fahren nicht unerheblich eingeschränkt
sind, sodass diesem Fahrmanöver auch auf Parkplätzen eine höhere
Gefahr als dem vorwärts fahrenden Fahrzeug inne wohnt; den
rückwärts Fahrenden trifft daher auch auf Parkplätzen eine
vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht.
b) Zu Recht ist das Erstgericht auch davon ausgegangen, dass die
Widerbeklagte sorgfaltswidrig gehandelt hat. Nach den auf den
überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen
beruhenden Feststellungen des Erstgerichts war das Klägerfahrzeug
im Zeitpunkt der Kollision nicht zum Stillstand gebracht worden,
mithin das Beklagtenfahrzeug erst zu spät bemerkt worden, um
noch rechtzeitig anhalten zu können. Damit trifft die Widerbeklagte
zu 2) ein gewichtiges Verschulden an dem Unfallgeschehen. Soweit
sich die Widerbeklagten demgegenüber in ihrer erneuten Anhörung in
der Berufungsinstanz dahin eingelassen haben, das Klägerfahrzeug
sei vorkollisionär zum Stehen gekommen, vermag die Kammer dem
mit Blick auf die entgegenstehenden, in sich überzeugenden
Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht zu folgen.
3. Soweit das Erstgericht hingegen auch von einem Verstoß der Fahrerin des
Beklagtenfahrzeuges, der früheren Zweitbeklagten ..., gegen die Wertung des § 9 Abs. 5
StVO ausgegangen ist, hat die zweitinstanzliche Beweisaufnahme dies entkräftet. Ein
Verschulden von ihr ist nicht nachgewiesen.
a) Das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass den auf einem
Parkplatz rückwärts Ausparkenden ein Anscheinsbeweis für ein
Verschulden trifft, wenn sich in einem engen zeitlichen und
räumlichen Zusammenhang mit dem rückwärtigen Ausparken ein
Verkehrsunfall ereignet. Dies ist zutreffend und entspricht auch der
Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt etwa KG, Urteil vom
25.1.2010 – 12 U 108/09 = MDR 2010, 503; vgl. auch Urteil der
Kammer vom 12.2.2010 – 13 S 239/09).
b) Das Erstgericht ist ferner davon ausgegangen, dass dieser
Anscheinsbeweis erst erschüttert sei, wenn nachgewiesen werden
kann, dass der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits
längere Zeit zum Stehen gekommen war. Diese Auffassung, die in
Übereinstimmung mit einer gefestigten Rechtsprechung steht (vgl.
KG MDR 2010, 503; VRS 108, 190; OLG Köln DAR 2006, 27; LG
Bochum VRR 2009, 304; LG Bonn, Urteil vom 21. Januar 2009 – 10
S 107/08, zitiert nach juris; LG Bad Kreuznach ZfSch 2007, 559; LG
Arnsburg, Urteil vom 27.9.2005 – 5 S 58/05, zitiert nach juris; LG
Kleve, Urteil vom 11. November 2009 – 5 S 88/09, zitiert nach juris;
AG Hamburg Schaden-Praxis 2006, 416; Nugel jurisPR-VerkR
1/2010, Anm. 3), kann indes nach Auffassung der Kammer – wie
hier – außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs von § 9
Abs. 5 StVO keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen (vgl.
bereits Urteil vom 12.2.2010 – 13 S 239/09).
aa) Für den fließenden Verkehr stellt sich ein rückwärts
fahrendes Fahrzeug stets als potentielles Hindernis dar,
mit dem nicht gerechnet werden muss. Bei einem Unfall,
der sich im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen
Zusammenhang mit der Rückwärtsbewegung eines
Fahrzeuges ereignet, kann daher typischerweise davon
ausgegangen werden, dass sich die Gefahr des
Rückwärtsfahrens realisiert hat und deshalb ein
Anscheinsbeweis für ein Verschulden des
Rückwärtsfahrenden spricht, auch wenn dieser kurz vor
der Kollision noch angehalten hatte.
bb) Im ruhenden Verkehr und insbesondere auf
Parkplätzen sind diese Voraussetzungen nach Auffassung
der Kammer indes nicht gegeben. Vielmehr sind die
Sorgfaltspflichten der Kraftfahrer im ruhenden Verkehr
angenähert. So müssen die auf Parkplätzen befindlichen
Kraftfahrer stets mit ausparkenden und rückwärts
fahrenden Fahrzeugen rechnen. Sie müssen daher mit
Blick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im
Sinne des § 1 Abs. 2 StVO so vorsichtig fahren, dass sie
jederzeit anhalten können (vgl. KG VRS 104, 24; OLG
Hamm VRS 99, 70 ff.; Kammerurteile vom 14. November
2008 – 13 S 126/08 –, vom 13. März 2009 – 13 S
171/08 und vom 12. Februar 2010 – 13 S 239/09;
Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 StVO Rdn. 31a; § 9 Rdn.
51). Unter diesen Umständen müssen sich
Verkehrsteilnehmer im ruhenden Verkehr stets auf
mögliche Hindernisse, die vom Rangieren anderer
Fahrzeuge ausgehen, einstellen. Die besondere
Gefährdung des Rückwärtsfahrens besteht damit im
ruhenden Verkehr nicht in der Schaffung eines potentiellen
Hindernisses für den regelmäßig deutlich schnelleren
fließenden Verkehr, sondern darin, dass der rückwärts
Fahrende wegen seines eingeschränkten Gesichtsfeldes
nach hinten typischerweise andere Verkehrsteilnehmer
schlechter erkennen und auf drohende Gefahren deshalb
schlechter reagieren kann. Diese spezifische Gefahr
realisiert sich jedoch nicht, wenn der rückwärts Fahrende
vor der Kollision zum Stehen kommt und dadurch der ihm
obliegenden Pflicht zum jederzeitigen Anhalten gerecht
wird (vgl. hierzu bereits Kammer, Urteil vom 12. Februar
2010 – 13 S 239/09). Die bloße Schaffung eines
Hindernisses für den anderen Verkehrsteilnehmer hat
angesichts der gesteigerten Sorgfaltspflichten im
ruhenden Verkehr keinen spezifischen Bezug zum
Rückwärtsfahren, sondern wäre nicht anders zu
beurteilen, wenn der Fahrer vorwärts anstatt rückwärts
gefahren wäre. Ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden
wird damit durch den Nachweis erschüttert, dass er
zumindest im Zeitpunkt der Kollision gestanden hatte.
c) Diesen Nachweis hat der Widerkläger erbracht. Wie die frühere
Zweitbeklagte und Zeugin ... in ihrer zweitinstanzlichen Vernehmung
glaubhaft dargelegt hat, war sie vorkollisionär bereits vollständig aus
der Parklücke herausgefahren und hatte ihr Fahrzeug zum Stehen
gebracht, um der Zweitwiderbeklagten das Herausfahren aus ihrer
Parklücke zu ermöglichen. Die insgesamt widerspruchsfreie und
lebensnahe Schilderung der auch persönlich glaubwürdig
auftretenden Zeugin hat die Kammer von der Richtigkeit ihrer
Darstellung überzeugt, die auch durch die
Sachverständigenausführungen zur Frage des vorkollisionären
Stillstandes des Beklagtenfahrzeuges nicht widerlegt werden. Dass
die Zeugin ebenso wie die Widerbeklagten zu 1) und 2) ein
persönliches Interesse an dem Ausgang des Rechtstreits haben
dürfte, führt angesichts des Gesamteindrucks, den die Zeugin
hinterlassen hat, zu keiner Einschränkung bei der Bewertung ihrer
Sachverhaltsschilderung. Folglich spricht hier aus dem Umstand, dass
sie vorkollisionär rückwärts gefahren ist, kein Anscheinsbeweis für ihr
Verschulden, weil sie nachweislich ihre Pflicht, jederzeit zur
Vermeidung eines Unfalls anhalten zu können, nachgekommen ist.
d) Auch ihr übriges Verhalten zeigt kein nachweisbares Verschulden
auf. Nach ihrer eigenen Darstellung stand sie bereits längere Zeit und
vertraute darauf, dass das Klägerfahrzeug lediglich soweit rückwärts
ausparkte, um ein anschließendes Wegfahren nach vorne zu
ermöglichen. Stattdessen fuhr die Zweitbeklagte deutlich länger
rückwärts als nötig, so dass sich die Zeugin ... erst in dem Moment,
als sie die Möglichkeit einer Kollision erkannte, durch ein Hupsignal
meldete. Diese Einlassung, die nach dem Eindruck der Kammer
ebenfalls glaubhaft ist, begründet keinen Sorgfaltsverstoß der Zeugin
....
4. Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und
Verschuldensbeiträge gem. §§ 17 Abs. 1, 2 StVG führt dies zu einer Alleinhaftung der
Widerbeklagten. Das Verschulden der Zweitwiderbeklagten wiegt in zweierlei Hinsicht so
schwer, dass eine Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges ausnahmsweise zurücktritt.
Zum Einen hat sich hier die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens realisiert, weil
die Widerbeklagte zu 2) ganz offensichtlich aufgrund des nach hinten eingeschränkten
Blicks das Beklagtenfahrzeug nicht erkannt hat. Zum anderen geht die Kammer aufgrund
der Beweisaufnahme davon aus, dass die Zweitwiderbeklagte unnötig weit rückwärts
ausgefahren ist und hierdurch das ohnehin gefährliche Fahrmanöver in seiner Gefährlichkeit
nicht unerheblich verstärkt hat.
5. Der Schaden des Widerklägers ist daher – abgesehen von der Zuvielforderung von 1,-
EUR hinsichtlich der Schadenspauschale – von den Widerbeklagten in vollem Umfang zu
ersetzen, so dass er weitere 1.657,24 EUR (= 2.500,56 EUR Nettoreparaturaufwand +
200,- EUR merkantile Wertminderung + 588,93 EUR Gutachterkosten + 25 EUR
Auslagenpauschale = 3.314,49 EUR ./. erstinstanzlich zuerkannten 1.657,25 EUR)
zuzüglich weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten von 129,95 EUR (= 359,50 EUR ./.
erstinstanzlich ausgeurteilten 229,55 EUR) verlangen kann.
III.
Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 Abs. 1 BGB, die Kostenentscheidung auf §§ 92 Abs.
1 und 2, 97, 100 Abs. 4 ZPO und die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708
Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des
Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).