Urteil des LG Saarbrücken vom 04.06.2010

LG Saarbrücken: gesellschafter, verbindlichkeit, auflage, insolvenz, erstreckung, gerichtsverfahren, unterbrechung, hauptsache, ohg, anfechtung

LG Saarbrücken Beschluß vom 4.6.2010, 5 T 137/10
Leitsätze
1. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts sind auch Gerichtsverfahren unterbrochen, die die persönliche Haftung
eines Gesellschafters betreffen.
2. Ein dennoch gegen die Gesellschafter ergangenes Versäumnisurteil ist nicht nichtig, es
ist lediglich anfechtbar.
3. In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Gesellschafter ist die in §
240 ZPO angeordnete Unterbrechung zu beachten.
4. Die prozessuale Kostentragungspflicht ist lediglich eine notwendige Folge einer
akzessorischen Gesellschafterhaftung. Sie unterfällt dem Regelungsbereich des § 93 InsO.
Während der Dauer des Insolvenzverfahrens kann die Klägerin deshalb ihren
Kostenerstattungsanspruch - der als Nebenforderung gegenüber der in der Hauptsache
geltend gemachten Werklohnforderung zu bewerten ist - nicht gerichtlich geltend machen.
Tenor
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lebach vom 05.02.2010 (Az.: 3A C
656/09) wird – soweit er sich gegen den Beklagten zu 2) richtet – aufgehoben.
Der gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 552,80 Euro.
Gründe
A.
Die Klägerin hat die Beklagten bei dem Amtsgericht Saarlouis mit dem Antrag verklagt, an
sie als Gesamtschuldner 2.416,38 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
Nachdem mitgeteilt worden ist, dass durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom
26.05.2009 (Az.: 61 IN 12/09) über das Vermögen der Beklagten zu 1) das
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat das Amtsgericht Saarlouis durch Beschluss
vom 27.10.2009 das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) abgetrennt, sich hinsichtlich des
Verfahrens gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) für örtlich unzuständig erklärt und den
Rechtsstreit insoweit an das örtlich zuständige Amtsgericht Lebach verwiesen.
Das Amtsgericht Lebach hat durch Versäumnisurteil vom 18.11.2009 (Az.: 3 A C 656/09)
die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, in Gesamtschuld neben der ... an die Klägerin
2.416,38 Euro nebst Zinsen zu zahlen und es hat den Beklagten die Kosten des
Rechtsstreits auferlegt.
Auf den Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – durch den
angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.02.2010 die nach dem Urteil des
Amtsgerichts Lebach vom 18.11.2009 von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden
Kosten festgesetzt auf 552,80 Euro nebst Zinsen.
Gegen diesen am 08.02.2010 zugestellten Beschluss hat der anwaltlich vertretene
Beklagte zu 2) am 16.02.2010 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht,
Beklagte zu 2) am 16.02.2010 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht,
es fehle für die Festsetzung der Kosten an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da
über das Vermögen der ... seit dem 26.05.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet sei und
während des laufenden Insolvenzverfahrens der GbR die persönliche Haftung der
Gesellschafter nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden dürfe.
Die Klägerin beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Haftung des Beschwerdeführers ergebe sich aus § 91 ZPO. Sie sei nicht
als akzessorische Haftung des Gesellschafters für Schulden der Gesellschaft anzusehen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie der erkennenden
Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
B.
I.
Der Einzelrichter überträgt das Verfahren auf die Kammer, da die Problematik der
Anwendbarkeit des § 93 InsO eine besondere Bedeutung hat (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO), die
auch die Zulassung der weiteren Beschwerde (§ 574 ZPO) rechtfertigt (vgl. dazu III. 4.).
II.
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff ZPO zulässige sofortige
Beschwerde ist auch begründet, so dass der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss –
soweit er gegen den Beschwerdeführer gerichtet ist - aufzuheben und der
Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin insoweit zurückzuweisen war.
III.
1. Nachdem das Amtsgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 26.05.2009 über das
Vermögen der ... das Insolvenzverfahren eröffnet hatte, war das von der Klägerin anhängig
gemachte Klageverfahren sowohl gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als auch
gegen die beiden Gesellschafter gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sind
auch Prozesse unterbrochen, die die persönliche Haftung eines Gesellschafters betreffen
(vgl. BGH ZinsO 2009, 101 – 112, juris, Rdnr. 6; OLG Koblenz ZinsO 2010, 398 – 399).
Die Erstreckung der Unterbrechungswirkung auf die gegen die Gesellschafter gerichtete
Klage ergibt sich aus dem Zweck des § 93 InsO, während der Insolvenz der Gesellschaft im
Interesse der Gleichbehandlung der Gläubiger einen Gläubigerwettlauf um die
Gesellschafterhaftung zu verhindern (vgl. dazu BGH, a.a.O. m.w.N.).
2. Diese Erstreckung der Unterbrechungswirkung ist von dem Amtsgericht Lebach nicht
beachtet worden, so dass es zu dem Versäumnisurteil vom 18.11.2009 gekommen ist.
Dieses Versäumnisurteil ist jedoch nicht nichtig, es ist lediglich anfechtbar (vgl. dazu
Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 240 ZPO Rn. 3 m.w.N.). Solange die Anfechtung nicht
erfolgt ist, bildet die Kostenentscheidung dieses Versäumnisurteils die Grundlage für die
anschließende Kostenfestsetzung.
Allerdings ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Gesellschaft auch das Kostenfestsetzungsverfahren zu Lasten der Gesellschafter
unterbrochen. Der Sinn der gesetzlich angeordneten Unterbrechung besteht darin, dem
Insolvenzverwalter die erforderliche Zeit zu gewähren, damit er sich auf das unter
Beteiligung des Schuldners anhängige Gerichtsverfahren einrichten und über die
Fortführung des Verfahrens entscheiden kann (vgl. Zöller/Greger § 240 ZPO Rn. 1). Dies
gilt auch für die Führung des Kostenfestsetzungsverfahrens (vgl. BGH, Rechtspfleger 2005,
695 – 696, juris, Rdnr. 19; KG Berlin, FamRZ 2008, 1203 – 1204, juris, Rdnr. 7), das der
nunmehr verfügungsbefugte Insolvenzverwalter bislang nicht aufgenommen hat.
3.1. Der Einwand der Klägerin, es handele sich bei der festgesetzten Kostenschuld nicht
um eine akzessorische Verbindlichkeit der Gesellschafter, trifft nicht zu.
Es ist zwar richtig, dass die Regelung des § 93 InsO lediglich den Bereich der gesetzlichen
akzessorischen Haftung eines Gesellschafters für gegen die Gesellschaft gerichtete
Ansprüche erfasst (vgl. BGH NJW 2002, 2718 – 2719, juris Rdnr. 9). Entgegen der
Auffassung der Klägerin macht sie jedoch vorliegend die akzessorische Haftung des
Beschwerdeführers als Gesellschafter der in Insolvenz befindlichen Gesellschaft
bürgerlichen Rechts geltend. Die eingeklagte Forderung in Höhe von 4.016,38 Euro ist von
der Klägerin der Gesellschaft am 05.11.2008 in Rechnung gestellt worden. Ein von der
Verpflichtung der Gesellschaft losgelöster Haftungsgrund der beiden mitverklagten
Gesellschafter besteht nicht. Die Gesellschafter müssen - entsprechend der zur Haftung
eines OHG-Gesellschafters (vgl. dazu §§ 128 – 130 HGB) entwickelten Grundsätze - für die
Verbindlichkeit der im Außenverhältnis aufgetretenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts
einstehen (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, 68. Auflage, § 714 BGB, Rdnr. 12). Darauf
beruht auch das gegen den Beschwerdeführer und den weiteren Gesellschafter durch das
Amtsgericht Lebach erlassene Versäumnisurteil.
3.2. Die in diesem Versäumnisurteil ausgesprochene Kostentragungspflicht des
Beschwerdeführers und des anderen Gesellschafters beruht zwar auf § 91 ZPO, dies
macht sie jedoch nicht zu einer von der Verbindlichkeit der Gesellschaft losgelösten
selbständigen Zahlungsverpflichtung der Gesellschafter. Ohne die akzessorische Haftung
der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft wäre es nicht zu dieser
Kostentragungspflicht gekommen. Deshalb ist die Kostentragungspflicht lediglich eine
notwendige Folge der akzessorischen Gesellschafterhaftung. Sie unterfällt somit dem
Regelungsbereich des § 93 InsO. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens kann die
Klägerin deshalb ihren Kostenerstattungsanspruch – der als Nebenforderung gegenüber der
in der Hauptsache geltend gemachten Werklohnforderung zu bewerten ist – nicht
gerichtlich geltend machen (vgl. dazu Brandes in Münchener Kommentar zur
Insolvenzordnung, 2. Auflage 2007, § 93 InsO, Rdnr. 13).
Insoweit unterscheidet sich die prozessuale Kostentragungspflicht des Gesellschafters
grundlegend von solchen gegen die Gesellschafter gerichteten Ansprüchen, deren
Rechtsgrund außerhalb des Gesellschaftsrechts liegt und die nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Urteil vom 4.7.2002, NJW 2002, 2718-2719, juris Rn. 11)
nicht als akzessorisch und deshalb als nicht unter § 93 InsO fallend angesehen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO in Höhe der im Streit
stehenden Kostenforderung festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird unter Berücksichtigung der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 4.7.2002 (NJW 2002, 2718-2719) zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (vgl. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).