Urteil des LG Saarbrücken vom 23.01.2009
LG Saarbrücken: grundstück, höhere gewalt, anwaltskosten, widerklage, sorgfalt, verschulden, anschlussberufung, auflage, könig, geschwindigkeit
LG Saarbrücken Urteil vom 23.1.2009, 13 S 165/08
Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall: Kollision zweier Fahrzeuge auf einem
Grundstück außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums
Leitsätze
1. Zur Zugehörigkeit privater Flächen zum öffentlichen Verkehrsraum
2. Die Vorschrift des § 14 StVO findet auf privaten Flächen außerhalb des öffentlichen
Verkehrsraumes keine unmittelbare Anwendung. Auch kommt eine entsprechende
Anwendung der Norm nicht in Betracht, wenn auf dem zu betrachtenden Privatgelände
kein besonderer Fahrverkehr zu erwarten ist.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Ottweiler vom 30.9.2008, 2 C 389/07, teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 409,29 EUR sowie
weitere 93,42 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.9.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird
die Klage abgewiesen.
2. Auf die Widerklage werden der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) verurteilt, als
Gesamtschuldner an die Erstbeklagte 673,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2007 sowie weitere 124,36 EUR
vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz, die Widerbeklagte zu 2) seit dem 5.12.2007 und der Kläger seit dem
22.12.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II. Die Anschlussberufung des Klägers und der Widerbeklagten zu 2) wird zurückgewiesen.
III. Die erstinstanzlichen Kosten werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 19 % alleine, der Kläger und die Widerbeklagte zu
2) zu weiteren 31 % als Gesamtschuldner, die Erstbeklagte zu 31 % alleine und die
Beklagten zu weiteren 19 % als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des
Klägers tragen die Erstbeklagte zu 31 % alleine und die Beklagten zu weiteren 19 % als
Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) trägt die
Erstbeklagte zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Erstbeklagten tragen der Kläger
zu 19 % alleine und der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) zu 31 % als Gesamtschuldner.
Die außergerichtlichen Kosten der Zweitbeklagten trägt der Kläger zu 50 %. Im Übrigen
findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz nicht statt.
IV. Die zweitinstanzlichen Kosten werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 17 % alleine, der Kläger und die Widerbeklagte zu
2) zu weiteren 55 % als Gesamtschuldner und die Erstbeklagte zu 28 % alleine. Die
außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Erstbeklagte zu 28 %. Die
außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) trägt die Erstbeklagte zu 33 %. Die
außergerichtlichen Kosten der Erstbeklagten tragen der Kläger zu 17 % alleine und der
Kläger und die Widerbeklagte zu 2) zu 55 % als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen
Kosten der Zweitbeklagten trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Erstattung der
außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz nicht statt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten über die gegenseitige Einstandspflicht nach einem Unfallereignis, das
sich 14.8.2007 in … ereignete. Unfallbeteiligt waren die Widerbeklagte zu 2), die mit dem
PKW des Klägers fuhr, und die Erstbeklagte, die mit ihrem bei der Zweitbeklagten
haftpflichtversicherten PKW unterwegs war. Zum Unfall kam es, als die Widerbeklagte zu
2) auf das private Grundstück der Mutter der Erstbeklagten in der … einfahren wollte, um
dort zu parken. Dabei kollidierte sie mit der Fahrertür des PKW der Erstbeklagten, die ihr
Fahrzeug zuvor dort abgestellt hatte und zum Aussteigen die Tür öffnete. Der
unfallbedingte Sachschaden am Klägerfahrzeug betrug 818,58 EUR, der am
Beklagtenfahrzeug 1.347,94 EUR.
Mit Klage und Widerklage verfolgen die Parteien jeweils den vollständigen Schadensersatz
und den Ersatz vorgerichtlich angefallener Anwaltskosten nebst Verzugszinsen.
Mit der angefochtenen Entscheidung vom 30.9.2008, auf deren tatsächliche
Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird (§ 540 Satz 1 Nr. 1 ZPO), hat das
Amtsgericht der Klage in Höhe von 613,94 EUR sowie entsprechender Anwaltskosten und
Verzugszinsen und der Widerklage in Höhe von 336,99 EUR sowie entsprechender
Anwaltskosten und Verzugszinsen entsprochen. Im Übrigen sind Klage und Widerklage
abgewiesen worden. Zur Begründung hat die Erstrichterin ausgeführt, dass die Beklagten
für die Unfallfolgen zu 75 % und der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) zu 25 %
einzustehen hätten. Nach Anhörung der unfallbeteiligten Parteien und Einholung eines
verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens stehe fest, dass die Erstbeklagte genau
in dem Moment, als das Klägerfahrzeug an ihrem Fahrzeug vorbeifuhr, die Tür öffnete.
Damit habe sie gegen die Vorschrift des § 14 StVO verstoßen, die auch auf dem
Privatgrundstück der Mutter der Erstbeklagten Anwendung finde, da dieses offensichtlich
von zahlreichen Personen des allgemeinen Straßenverkehrs zum kurzzeitigen Abstellen
ihrer Fahrzeuge genutzt werde. Damit hätten die Beklagten die überwiegende Haftung für
den Unfall zu tragen. Der Widerbeklagten zu 2) sei zwar kein Verschulden dahin
anzulasten, dass sie zu schnell oder zu dicht am Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren sei.
Beim Abbiegen in ein Grundstück habe sie aber die besonderen Sorgfaltsanforderungen des
§ 9 Abs. 5 StVO beachten müssen. Da ein Idealfahrer jedenfalls am parkenden Fahrzeug, in
dem noch ein Insasse gesessen habe, nicht vorbeigefahren wäre, hätten der Kläger und die
Widerbeklagte zu 2) für die allgemeine Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges einzustehen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der
Klage und die Verurteilung des Klägers und der Widerbeklagten zu 2) zum vollen
Schadensersatz nebst Anwaltskosten und Verzugszinsen begehren. Sie wenden sich gegen
die Feststellung des Amtsgerichts, wonach das Grundstück der Mutter der Erstbeklagten
von zahlreichen Personen des allgemeinen Verkehrs benutzt würde. Dies sei durch nichts
belegt und auch nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gewesen.
Zudem habe die Erstrichterin nicht berücksichtigt, dass die Widerbeklagte zu 2) den
Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt habe, als sie auf das Grundstück fuhr. Deren
Fahrweise lege außerdem nahe, dass sie mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei.
Mit der Anschlussberufung wenden sich auch der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) gegen
das Urteil des Amtsgerichts und verfolgen die Verurteilung der Beklagten zum restlichen
Schadensersatz, soweit er vom Amtsgericht nicht zuerkannt worden ist, und die
vollständige Abweisung der Widerklage. Zu Recht habe die Erstrichterin die Regelung des §
14 StVO angewendet. Dass es sich bei dem Grundstück nicht um ein Privatgrundstück
handele, ergebe sich aus den Lichtbildern der Örtlichkeit, die vom Sachverständigen
gefertigt worden seien. Demzufolge habe auch der rückwärtige Verkehr darauf vertrauen
dürfen, dass dort Wagentüren nicht plötzlich weit geöffnet würden. Die Widerbeklagte zu
2) habe überdies den rechten Blinker gesetzt, sei mit genügendem Seitenabstand und mit
Schrittgeschwindigkeit gefahren.
Entscheidungsgründe
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte, zulässige Berufung ist teilweise begründet, da die
nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine den Beklagten günstigere
Entscheidung rechtfertigen (A.). Demzufolge bleibt die zulässig erhobene
Anschlussberufung ohne Erfolg (B.).
A.
Die Berufung ist teilweise begründet.
1. Die Beklagten haften lediglich zur Hälfte für die Folgen des streitgegenständlichen
Verkehrsunfalls auf der Grundlage der §§ 7, 18 StVG, 823 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG a.F..
a. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich beim Betrieb des
Beklagtenfahrzeuges, auch wenn er auf dem Grundstück der Mutter der Erstbeklagten
geschah.
aa. Der "Betrieb" i.S. von § 7Abs. StVG ist weit zu fassen und weder auf den Betrieb als
nur maschinentechnischen Vorgang noch auf die Teilnahme am öffentlichen
Straßenverkehr gemäß § 1Abs. 1 StVG zu beschränken (OLG München NZV 1996, 199).
Die Haftung nach § 7Abs. 1 StVG ist vielmehr der Preis dafür, dass durch die Verwendung
eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird und will alle durch
den Fahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen; ein Schaden ist bereits dann
bei dem Betrieb entstanden, wenn sich von einem Fahrzeug ausgehende Gefahren
ausgewirkt haben und das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug
mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss jeweils in einer am Schutzzweck der
Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. BGHZ 115, 84).
Am Schutzzweck der Norm gemessen dauert deshalb der Betrieb des Fahrzeugs fort,
solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene
Gefahrenlage fortbesteht; der Betrieb eines Kraftfahrzeugs endet, wenn das Fahrzeug
nach Ende der Fahrt außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs ordnungsgemäß und
verschlossen abgestellt oder geparkt wird und sein Motor abgeschaltet und völlig zur Ruhe
gekommen ist, so dass von ihm in der Regel keine seinem Betrieb zurechenbare Gefahren
für die Abwicklung des Verkehrs ausgehen können (Geigel/Kunschert, Der
Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kapitel 25 Rn. 58).
bb. Auch wenn die Kollision auf dem privaten Gelände der Mutter der Erstbeklagten
stattfand, war das Beklagtenfahrzeug nach diesen Grundsätzen noch in Betrieb, weil es
von der Erstbeklagten noch nicht verlassen und demgemäß noch nicht ordnungsgemäß
und verschlossen abgestellt worden war. Beim Aussteigen verwirklichte sich vielmehr
gerade die Gefahr, die nach Ende der Fahrt mit einem Kraftfahrzeug drohte.
b. Da der Unfall auch nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde (§ 7 Abs. 2 StVG), ist
für den Umfang der Haftung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG eine Abwägung der
beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten
Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr
geboten, sofern sich das Geschehen nicht für einen der Unfallbeteiligten als
unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Unabwendbar in diesem Sinne
ist ein Ereignis nur dann, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt – gemessen an den
Anforderungen eines Idealfahrers – nicht abgewendet werden kann (vgl. Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 17 StVG Rn. 22 m.w.N.).
c. Den Anforderungen an eine Idealfahrerin hat die Erstbeklagte nicht genügt. Vielmehr ist
aufgrund der erstinstanzlichen Feststellungen nachgewiesen, dass sie den Unfall schuldhaft
verursacht hat, weil sie die Fahrertür gerade in dem Moment geöffnet hatte, als sich das
Klägerfahrzeug näherte.
aa. In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten
Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit diese – wie hier – rechtsfehlerfrei
erfasst sind und nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und
deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist
jeder objektivierbare rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen
Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen
der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl.
BGHZ 164, 330, 332 m.w.N.).
bb. Konkrete Anhaltspunkte, die solche Zweifel begründen und eine erneute Feststellung
gebieten könnten, liegen nicht vor. In ihrer Beweiswürdigung hat sich die Erstrichterin
vielmehr entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den
Beweisergebnissen, insbesondere den nachvollziehbar und plausibel begründeten
Feststellungen des Sachverständigen …, der die klägerische Unfalldarstellung bestätigt hat,
umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt ohne gegen Denk- oder
Erfahrungssätze zu verstoßen. Auch die Berufung greift dies nicht an.
cc. Die Erstbeklagte hat hierdurch allerdings nicht die Sorgfaltspflichten des § 14 StVO
verletzt, da die Regelung außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes keine Anwendung
findet (vgl. Hentschel/König, a.a.O., § 1 StVO Rn. 16) und die Unfallstelle gerade nicht
mehr zum öffentlichen Verkehrsraum zählt.
Dem öffentlichen Straßenverkehr dienen alle, aber auch nur die Flächen, die der
Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offen stehen, sei es aufgrund straßenrechtlicher
Widmung oder bei Gemeingebrauch mit Zustimmung des Berechtigten. Dabei kommt es
nicht auf den inneren Willen, sondern auf die für die Verkehrsteilnehmer erkennbaren
äußeren Umstände an (Hentschel/König, a.a.O.). Wer die allgemeine Verkehrsbenutzung
stillschweigend duldet, dessen entgegenstehender Wille ist für sich allein unbeachtlich
(Hentschel/König, a.a.O., § 1 StVO Rn. 13).
Nach diesem Maßstab gehört die Unfallstelle nicht zum öffentlichen Verkehrsraum.
Einerseits ist nichts dazu vorgetragen und auch nichts dafür ersichtlich, wonach auf dem
Grundstück überhaupt eine allgemeine Verkehrsbenutzung stattfinden würde. Im Gegenteil
haben die Beklagten in der Berufungsinstanz unwidersprochen vorgetragen, dass die
Fläche gerade nicht vom allgemeinen Verkehr genutzt wird, auch nicht zum kurzzeitigen
Parken. Die entgegenstehende Annahme des Amtsgerichts bindet die Kammer nicht, da
für sie mangels entsprechendem Sachvortrag der Parteien keine tragfähige Grundlage
bestanden hat und damit maßgebliche Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen (§ 529 Abs. 1
Nr. 1 ZPO). Auch genügt nicht, dass allein die Widerbeklagte zu 2) dort parken wollte, da
dieser einmalige Gebrauch nicht zu einer allgemeinen Nutzung führt. Andererseits lassen
die äußeren Umstände zweifelsfrei erkennen, dass das private Gelände nicht dazu
bestimmt ist, dem allgemeinen Verkehr zu dienen. Die Lichtbilder, die der
Gerichtssachverständige seinem Gutachten zugrunde gelegt hat (GA 106), verdeutlichen,
dass die Fläche der Nutzung durch die Bewohner der unmittelbar angrenzenden Häuser
dienen soll. Sie verfügt über keinerlei Einrichtungen, etwa Bodenmarkierungen, die sie als
öffentliche Parkfläche ausweisen würde. Dass die Fläche nicht zusätzlich durch eine
Absperrvorrichtung gesichert war, schadet nicht, wenn – wie hier wegen der deutlich
erkennbaren unterschiedlichen Oberflächengestaltung zum daneben liegenden
Gehwegbereich – eine anderweitige deutliche Abgrenzung vom öffentlichen Verkehrsraum
erkennbar ist (Hentschel, a.a.O. unter Verweis auf Bay NJW 1983, 129).
Da die Tür zudem nicht über die private Grundstücksgrenze hinaus in den öffentlichen
Verkehrsraum hinein geöffnet wurde, was sich aus der sachverständigen
Unfallrekonstruktion zweifelsfrei ergibt, war jede Auswirkung des Betriebsvorganges auf
den öffentlichen Verkehr ausgeschlossen.
dd. Auch kommt eine entsprechende Anwendung von § 14 StVO und der darin normierten
besonderen Achtsamkeit im Rahmen der allgemeinen Pflicht zu verkehrsüblicher Sorgfalt
nicht in Betracht. Anders als im fließenden Verkehr, bei dem das Öffnen einer Tür eine
außerordentliche Gefährlichkeit in sich trägt, weil sie ein plötzliches Hindernis im
Verkehrsraum darstellt, war auf dem hier zu betrachtenden Privatgelände kein besonderer
Fahrverkehr zu erwarten, der eine Sorgfalt begründet hätte, die über das allgemeine Maß
hinaus geht.
ee. Gleichwohl war die Erstbeklagte unter Beachtung der allgemeinen Sorgfaltspflichten
gehalten, sich vor dem Aussteigen zu vergewissern, dass sie durch das Öffnen der Tür
niemanden gefährdet. Dieser Pflicht ist sie nicht hinreichend nachgekommen, ohne dass es
entscheidend darauf ankommt, ob das Klägerfahrzeug beim Verlassen der Fahrbahn
geblinkt hat oder nicht. Nach den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts hätte die
Erstbeklagte in dem Moment, als sie die Tür geöffnet hatte, das Fahrzeug des Klägers
auch dann in der gefährlichen Annäherungsphase sehen können, wenn dies nicht geblinkt
hat. Denn das Fahrzeug hatte bereits die Fahrbahn verlassen und war einige Meter über
den Gehweg gefahren, als die Tür des Beklagtenfahrzeuges geöffnet wurde, ohne dass
eine überhöhte Geschwindigkeit festzustellen war.
d. Auch für die Widerbeklagte zu 2) war das Unfallgeschehen nicht unabwendbar. Auch ihr
ist ein Verschulden an dem Unfall anzulasten.
aa. Entgegen der Berufung ist ihr allerdings kein Verstoß gegen die besondere Sorgfalt des
in ein Grundstück Abbiegenden nach § 9 Abs. 5 StVO anzulasten, da die Vorschrift nicht
dem Schutz der sich bereits auf dem Grundstück befindlichen Verkehrsteilnehmer dienen
soll (Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage, § 9 StVO Rn. 52). Die
Widerbeklagte zu 2) konnte nach den zutreffenden Feststellungen der Erstrichterin in dem
Moment, als die Erstbeklagte die Fahrertür öffnete, auch nicht mehr rechtzeitig Unfall
verhütend reagieren. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sie mit überhöhter Geschwindigkeit
gefahren wäre.
bb. Gleichwohl ist sie der nach § 1 StVO normierten Pflicht zur Beachtung der allgemeinen
Sorgfalt nicht hinreichend nachgekommen. Da sich der Unfall außerhalb des öffentlichen
Verkehrsraumes ereignete, bestand nämlich kein Vertrauensschutz dahin, dass sich bei
dem vor ihr befindlichen Fahrzeug die Fahrertür nicht unvermittelt öffnen würde. Vor
diesem Hintergrund hätte sie an dem Fahrzeug nur so nahe vorbeifahren dürfen, dass eine
Berührung mit einer sich öffnenden Tür nicht möglich war, es sei denn, sie hätte sich zuvor
vergewissert, dass ein Öffnen der Tür unterbleiben wird, etwa weil der Wagen unbesetzt
war. Dem ist sie jedoch nicht nachgekommen.
e. Die beiderseitigen Verursachungsbeiträge wiegen gleich schwer. Im Unfallgeschehen
haben sich zu Lasten des Klägers wie auch zu Lasten der Beklagten die durch Verschulden
der Fahrer erhöhten Betriebsgefahren der beiden Fahrzeuge niedergeschlagen. Dabei hat
sich das jeweilige Verschulden im Unfallgeschehen unmittelbar und in gleichem Maße
ausgewirkt, so dass auch die Betriebsgefahren in gleichem Maße erhöht waren.
f. Der Höhe nach bemisst sich der Schaden des Klägers auf 818,58 EUR, wovon die
Beklagten als Gesamtschuldner (§ 3 Nr. 2 PflVersG a.F.) die Hälfte, mithin 409,29 EUR, zu
erstatten haben. Daneben steht dem Kläger als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung
der Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu, soweit sie aus einem
Geschäftswert in Höhe des Ersatzanspruches von 409,29 EUR angefallen wären. Dies sind
weitere 93,42 EUR. Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich aus Verzugsgesichtspunkten
(§§ 288, 286 ZPO).
2. Hiernach erweist sich die Widerklage über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag
hinaus erfolgreich, da der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner (§ 420
BGB), für die Unfallschäden der Erstbeklagten auf der Grundlage der §§ 7, 18 StVG
ebenfalls hälftig einstehen müssen.
Der Höhe nach bemisst sich deren Sachschaden auf 1.347,94 EUR, wovon die Hälfte,
mithin 673,97 EUR, zu erstatten sind. Hinzu kommen vorgerichtlichen Anwaltskosten,
berechnet auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 673,97 EUR. Dies sind weitere
124,36. Die zuerkannten Zinsen beruhen auf Verzugsgesichtspunkten (§§ 288, 286 Abs. 1
BGB).
B.
Dagegen ist die Anschlussberufung unbegründet, da dem Kläger kein weitergehender
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht und er gemeinsam mit der
Widerbeklagten zu 2) über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus seinerseits zum
Schadensersatz verpflichtet ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den
konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des
Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).