Urteil des LG Saarbrücken vom 12.06.2009
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LG Saarbrücken Urteil vom 12.6.2009, 13 S 65/09
Gesellschafterhaftung bei Verwendung einer Mantel-GmbH und anschließender
Geschäftsaufgabe
Leitsätze
Zur Haftung bei der Verwendung einer Mantel-GmbH und anschließenden
Geschäftsaufgabe vor der Offenlegung der Mantelverwendung gegenüber dem
Handelsregister
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom
19.8.2008 – 5 C 290/08 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Weinlieferungen, die an das
Restaurant „…“ in … erfolgten.
Um das Restaurant zu betreiben erwarb die Beklagte gemeinsam mit dem
Mitgesellschafter … am 20.10.2004 je zur Hälfte die Geschäftsanteile einer Bäckerei …
(nachfolgend: …), deren Tätigkeit bis dahin weitgehend ruhte. Als Geschäftsführerin wurde
die Beklagte bestellt. Mit notarieller Urkunde des Notars … in … vom 21.10.2004
beschloss die Gesellschafterversammlung der … mehrere Änderungen des
Gesellschaftsvertrages, darunter die Umfirmierung der Gesellschaft in „…“ (nachfolgend:
…), die Bestellung des Streitverkündeten als weiteren Mitgeschäftsführer, die Verlegung
des Gesellschaftssitzes von … nach …, die Neufassung des Unternehmensgegenstandes,
sowie die Erhöhung des Stammkapitals von 25.000,- EUR auf 37.500,- EUR und die
Bildung eines neuen Geschäftsanteils von 12.500,- EUR, zu dessen Übernahme der
Streitverkündete zugelassen wurde. In den Vorbemerkungen der notariellen Urkunde vom
21.10.2004 war zudem ausgeführt, dass das derzeitige Stammkapital der Gesellschaft in
Höhe von 15.695,62 EUR eingezahlt sei und dass die Beklagte dem Handelsregister
gegenüber offengelegt habe, dass die zwischenzeitlich inaktive Gesellschaft beabsichtige,
wieder einen Geschäftsbetrieb aufzunehmen. Aufgrund der nicht erbrachten Einlage durch
den Streitverkündeten wurden die Änderungen des Gesellschaftsvertrages jedoch nicht
vollzogen und gelangten nicht zur Eintragung ins Handelsregister. Gleichwohl wurde das
Restaurant unter der neuen Firma bis zum Sommer 2006 betrieben und danach durch die
…, die von der Beklagten und dem Mitgesellschafter … neu gegründet wurde, fortgeführt.
In der Zeit von August 2005 bis September 2006 erfolgten bei der Beklagten mehrere
Weinbestellungen im Namen der … von zusammen 4.904,75 EUR, von denen derzeit noch
3.147,50 EUR zur Zahlung offenstehen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte mit der angefochtenen Entscheidung vom 19.8.2008,
auf deren tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 S.
1 Nr. 1 ZPO), zur dahin gehenden Zahlung nebst außergerichtlich angefallener
Anwaltskosten (302,10 EUR) und Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 25.5.2007
verurteilt und die Klage, die insgesamt auf eine Zahlung von 3.402,93 EUR gerichtet war,
im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat der Erstrichter ausgeführt, dass die Beklagte
für die Kaufpreisschuld der … als deren Gesellschafterin in entsprechender Anwendung von
§ 128 HGB persönlich hafte. Aufgrund der notariellen Urkunde vom 28.10.2004 (gemeint:
21.10.2004) sei die … als sogenannte Vor-GmbH entstanden, wobei es sich um eine
unechte Vorgesellschaft gehandelt habe, weil die Absicht, die Eintragung im
Handelsregister vorzunehmen, aufgegeben worden sei. Darauf, dass die Verträge mit der
im Handelsregister bereits eingetragenen … zustande gekommen seien, könne sich die
Beklagte nicht berufen. Wirtschaftlich sei vielmehr eine Neugründung anzunehmen, da
lediglich der „leere“ Mantel der … benutzt worden sei, so dass zum Zwecke des
Gläubigerschutzes die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden
Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes entsprechend anzuwenden seien.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Rechtsanwendung durch
das Amtsgericht rügt. Die … sei nicht nur als „Mantel-GmbH“ anzusehen, da auch deren
ursprünglicher Geschäftszweck neben dem Vertrieb von Backwaren der Betrieb von
Gaststätten gewesen sei und sie von Anfang an den Betrieb des Restaurants
aufgenommen habe. Mit der … sei daher keine Neugründung beabsichtigt worden, sondern
die Fortführung der … unter betrieblicher Umorganisation. Die Kaufverträge seien mithin
mit der … zustande gekommen, da sie nach dem Scheitern der Umorganisation weiterhin
Betriebsinhaberin geblieben sei. Überdies sei es auch nicht sachgerecht, die Grundsätze
der unechten Vorgesellschaft auf die Fallgestaltung einer Mantelverwendung anzuwenden,
da mit dem „GmbH-Mantel“ bereits eine eingetragene GmbH als Haftungssubjekt bestehe.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die
erstinstanzliche Entscheidung beruht auf einem Rechtsfehler (§§ 513, 546 ZPO), da die
Klage abzuweisen ist.
1. Die Beklagte haftet nicht, wie das Amtsgericht angenommen hat, in entsprechender
Anwendung des § 128 HGB gegenüber der Klägerin für die noch offenen
Kaufpreisverbindlichkeiten (§ 433 Abs. 2 BGB) der Gesellschaft.
a) Zu Recht geht das Amtsgericht allerdings im Ansatz davon aus, dass sich die Haftung
der Beklagten nach den Grundsätzen der sog. „Mantel-Verwendung“ richtet.
aa) In Abgrenzung zur reinen Umorganisation der Gesellschaft ist für die Annahme einer
„Mantel-Verwendung“ maßgebend, ob die Gesellschaft im Zeitpunkt ihrer
„Wiederbelebung“ noch ein aktives Unternehmen betrieb, an das die Fortführung des
Geschäftsbetriebs, sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, in wirtschaftlich noch
gewichtbarer Weise anknüpfen kann oder ob es sich tatsächlich um einen „leer
gewordenen Gesellschaftsmantel ohne Geschäftsbetrieb“ handelt, der seinen – neuen oder
alten – Gesellschaftern nur dazu dient, ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, unter Vermeidung
der rechtlichen Neugründung einer Kapitalgesellschaft eine gänzlich neue Geschäftstätigkeit
aufzunehmen (vgl. BGHZ 155, 318, 324, Scholz/Emmerich, GmbHG, 11. Auflage, § 3 Rn.
38). Der von der Berufung dargelegte Umstand, wonach der Unternehmensgegenstand
der … auch den Betrieb eines Bistros umfasste, der dem eines Restaurantbetriebes
ähnele, ist indessen nicht entscheidend für die Bewertung, ob eine wirtschaftliche
Neugründung vorliegt oder nicht.
bb) Nach diesen Grundsätzen lag im Streitfall eine „Mantel-Verwendung“ vor. Gemeinsam
mit dem Mitgesellschafter … hat die Beklagte am 20.10.2004 die Geschäftsanteile der …
zum Betrieb des Restaurants „…“ erworben. Nach eigenem Vorbringen der Beklagten
ruhte zuvor die Geschäftstätigkeit der … weitgehend, wie dies auch gemäß der in der
notariellen Urkunde vom 21.10.2004 beschriebenen Offenlegung gegenüber dem
Registergericht erklärt worden war. Damit knüpfte die Führung des Restaurantbetriebes
gerade nicht an ein noch aktives Unternehmen an, sondern reaktivierte eine
zwischenzeitlich weitgehend leer gewordene Hülle.
b) Indessen hat die „Mantel-Verwendung“ nicht dazu geführt, dass Vertragspartnerin der
Klägerin eine Gesellschaft in Form einer Vor-GmbH gewesen ist. Dies wäre nur dann
anzunehmen, wenn die … in Folge der „Mantel-Verwendung“ erloschen wäre und ihre
Gesellschafter – ggf. unter Einbeziehung auch des Streitverkündeten – eine rechtliche
Neugründung vorgenommen hätten, die noch nicht zur Eintragung gelangt wäre. Diese
Rechtswirkungen treten bei der „Mantel-Verwendung“ indessen nicht ein.
aa) Die Verwendung eines leer gewordenen Mantels einer GmbH stellt ebenso wie die
Verwendung einer „auf Vorrat“ gegründeten GmbH nur wirtschaftlich eine Neugründung
dar, allerdings verbunden mit den daraus resultierenden Problemen eines wirksamen
Gläubigerschutzes, nämlich der Gefahr einer Umgehung der Gründungsvorschriften mit der
Folge, dass die gesetzliche und gesellschaftsvertragliche Kapitalausstattung bei Aufnahme
der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht gewährleistet ist (vgl. BGH a.a.O.). Daher ist bei der
„Mantel-Verwendung“ dem vornehmlichen Zweck der Gründungsvorschriften, die reale
Kapitalaufbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalausstattung der Gesellschaft im
Zeitpunkt ihres Entstehens als Voraussetzung für die Beschränkung ihrer Haftung auf das
Gesellschaftsvermögen sicherzustellen, Rechnung zu tragen (vgl. BGH a.a.O.).
bb) Diesem Schutzbedürfnis des Rechtsverkehrs ist allerdings dadurch Genüge getan, dass
nicht alle, sondern nur die Gründungsvorschriften, die die reale Kapitalaufbringung
sicherstellen sollen, im Fall der „Mantel-Verwendung“ entsprechend angewendet werden
(vgl. BGH a.a.O.). Hierzu gehört zum einen die präventive Registerkontrolle, zu deren
Durchführung die „Mantel-Verwendung“ gegenüber dem Registergericht verbunden mit der
Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG offenzulegen ist (vgl. BGH DStR 2003, 298). Zum
anderen sind die auf die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung
zielenden materiellrechtlichen Regelungen anzuwenden und das Haftungsinstrumentarium
aus der Gründerphase lebt wieder auf, wenn mit der Geschäftstätigkeit der revitalisierten
GmbH begonnen wurde, ohne dass die gebotene Anmeldung bzw. Offenlegung bewirkt
worden ist (Goette, DStR 2004, 461 ff.). Eines vollständigen Erlöschens der Gesellschaft
mit der Folge, dass sie den gesamten Gründungsprozess erneut zu durchlaufen hätte,
bedarf es jedoch nicht.
cc) Vertragspartnerin der Klägerin wurde daher keine Vor-GmbH sondern die bereits
vollständig entstandene …, und zwar in ihrer ursprünglichen Gestalt, da die am
21.10.2004 beschlossene Umfirmierung nicht zur Eintragung gelangte. Der Umstand, dass
die streitgegenständlichen Weinlieferungen gleichwohl für die … bestellt wurden, ändert
hieran nichts. Bei – wie hier – unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der
Beteiligten im Zweifel nämlich dahin, dass der wirkliche Betriebsinhaber, hier die …,
Vertragspartner werden soll und nicht der für das Unternehmen Handelnde; dies gilt auch
dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen
bestehen (vgl. BGH NJW-RR 1997, 527). Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall
ausnahmsweise der Wille der Vertragsschließenden hiervon abgewichen wäre, sind weder
dargetan noch ersichtlich; insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin - etwa
wegen bekannter Kreditwürdigkeit - besonderes Gewicht auf einen Vertragspartner
namens … gelegt hätte, so dass sie bei Kenntnis der tatsächlichen Identität des
Betriebsinhabers von einer Vertragsbeziehung Abstand genommen hätte.
c) Aber auch für die Verbindlichkeiten der … kommt eine Haftung der Beklagten in
entsprechender Anwendung von § 128 HGB nicht in Betracht.
aa) Scheitert die Eintragung einer Gesellschaft, entscheiden sich die Gesellschafter jedoch
ungeachtet der nicht weiter verfolgten Eintragung den Geschäftsbetrieb fortzusetzen,
entsteht eine sog. „unechte Vorgesellschaft“. Auf diese findet das Recht der BGB-
Gesellschaft oder Personenhandelsgesellschaften Anwendung, mit der Folge, dass die
Gesellschafter wegen der neuen und auch der bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der
Vorgesellschaft persönlich und gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden
können (vgl. BGHZ 152, 290; Bredow/Schumacher, DStR 2003, 1032).
bb) Im vorliegenden Fall der nur wirtschaftlichen Neugründung wegen der „Mantel-
Verwendung“ finden diese Grundsätze allerdings keine Anwendung.
(1) In der Literatur (vgl. Bredow/Schumacher, a.a.O.) wird zwar die Ansicht vertreten, dass
die Anwendung der Gründungsvorschriften konsequenter Weise auch zur unbeschränkten
Außenhaftung ab dem Zeitpunkt führen müsse, in dem die Gesellschafter die Absicht der
Anmeldung bzw. Offenlegung aufgegeben haben. Dies wird mit dem Hinweis begründet,
dass ansonsten der Gleichlauf zwischen Gründungshaftung und Haftung bei Aufgabe der
Eintragungsabsicht wieder aufgegeben und zu dem befremdlichen Ergebnis führen würde,
dass die Gesellschafter im Falle einer Eintragung einer Haftung unterworfen wären
(nämlich der Unterbilanzhaftung), dies im Falle der aufgegebenen Eintragungsabsicht
jedoch nur für den Geschäftsführer (analog § 11 Abs. 2 GmbHG) gelten würde, so dass die
Aufgabe der Eintragungs- bzw. Offenlegungsabsicht für die Gesellschafter sanktionslos
bliebe (vgl. Bredow/Schumacher, a.a.O.).
(2) Diese Annahme ist indessen nicht zwingend. Die bei der „Mantel-Verwendung“
gebotene entsprechende Anwendung des materiellrechtlichen Haftungsinstrumentariums in
der Gründungsphase beinhaltet zwar die Haftung des Geschäftsführers analog § 11 Abs. 2
GmbHG, wenn er ohne die Zustimmung aller „Neu“-Gründer die Geschäftstätigkeit
aufnimmt sowie eine Haftung der Gesellschafter für eine Unterbilanz zum Zeitpunkt der
Offenlegung gegenüber dem Registergericht (BGH a.a.O.; Goette, a.a.O.), so dass es für
eine Gesellschafterhaftung wegen einer Unterbilanz in der Tat der Offenlegung gegenüber
dem Registergericht bedarf. Damit muss es indessen nicht sein Bewenden haben. Erfolgt
die „Mantel-Verwendung“ bereits vor der Offenlegung, so trifft die Gesellschafter
gleichwohl eine Gründerhaftung, wobei lediglich umstritten ist, ob dies eine
Unterbilanzhaftung zu dem Stichtag, zu dem sich die wirtschaftliche Neugründung
erstmalig in gewichtbarer Weise nach außen manifestiert hat (in diesem Sinne: Schütz,
NZG 2004, 746), oder ein unbeschränkte Verlustdeckungshaftung darstelle (vgl. LG Berlin,
EWiR 2008, 401, zitiert nach juris; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbH-Gesetz, 18. Auflage
2006, § 3 Rn. 13). Ein haftungsrechtlicher Anreiz für die Gesellschafter, die Offenlegung zu
verzögern, besteht jedenfalls nicht.
(3) Gegen die Anwendung der Grundsätze der sog. „unechten Vorgesellschaft“ spricht
zudem der Gedanke, dass im Fall der „Mantel-Verwendung“ nicht ausnahmslos alle
Gründungsvorschriften zur entsprechenden Anwendung gelangen, sondern nur diejenigen,
die der Sicherstellung der realen Kapitalaufbringung dienen (vgl. BGHZ 155, 318). Die
Regeln der „unechten Vorgesellschaft“ mit der Heranziehung des
personengesellschaftsrechtlichen Haftungssystems dienen aber nicht der Sicherstellung der
realen Kapitalaufbringung. Ihr Hintergrund ist vielmehr darin zu sehen, dass den Gläubigern
einer Vorgesellschaft, deren Eintragung noch erfolgen soll, die aber noch nicht das Stadium
der Haftungsbeschränkung erreicht hat, zunächst versagt ist, die Gründer persönlich in
Anspruch zu nehmen, weil die Kapitalgesellschaft notwendig ein Vorstadium durchlaufen
muss und die Gläubiger erwarten dürfen, sich wegen ihrer Ansprüche an eine alsbald
entstehende GmbH halten zu können. Wird die Eintragungsabsicht indessen aufgegeben,
ohne dass zugleich die Liquidation betrieben wird, ist der einzige Grund für diese
Haftungsprivilegierung der Gründer entfallen (vgl. BGHZ 152, 290). Die Vorgesellschaft
wandelt sich in diesem Fall wieder zur Personengesellschaft, je nach Art und Umfang des
Unternehmens zur BGB-Gesellschaft oder OHG (vgl. Scholz/Schmidt, GmbHG, 11. Auflage,
§ 11 Rn. 143). Bei der „Mantel-Verwendung“ besteht indessen ein bereits eingetragener
Rechtsträger, dessen Rechtsform sich allein durch die Aufgabe der Offenlegungsabsicht
nicht in eine Personengesellschaft wandelt, so dass auch für die Heranziehung
personengesellschaftsrechtlicher Haftungsmaßstäbe kein Raum bleibt (vgl. Heyer/Reichert-
Clauß, NZG 2005, 193 ff.; Thaeter/Meyer, DB 2003, 539 f.).
2. Ein Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung gegen die Beklagte lässt sich auch nicht
in analoger Anwendung von § 11 Abs. 2 GmbHG herleiten. Wie dargelegt, gelangt im Fall
der „Mantel-Verwendung“ die Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG desjenigen der als
Geschäftsführer oder wie ein Geschäftsführer für die Gesellschaft handelt zur
entsprechenden Anwendung (vgl. BGHZ 155, 318). Obgleich die Beklagte
Mitgeschäftsführerin der … war, trifft sie diese Haftung jedoch nicht, selbst wenn die
Weinbestellungen von ihr zu verantworten wären. Im Fall der „Mantel-Verwendung“ greift
die Haftung entsprechend § 11 Abs. 2 GmbHG nur gegenüber demjenigen, der ohne die
Zustimmung aller „Neu“-Gründer die Geschäftstätigkeit des „neuen“ Unternehmens
aufnimmt (vgl. BGH a.a.O.), da die Heranziehung von § 11 Abs. 2 GmbHG lediglich als
Spezialfall des in § 179 Abs. 1 BGB niedergelegten Grundsatzes zu verstehen ist (vgl.
Goette, a.a.O.). Im Streitfall ist mit dem Betrieb des Restaurants … die Geschäftstätigkeit
der … jedoch im Einvernehmen aller Gesellschafter erfolgt, so dass eine entsprechende
Anwendung von § 11 Abs. 2 GmbHG ausscheidet.
3. Die Beklagte ist auch nicht im Rahmen einer Gründerhaftung zur – teilweisen – Erfüllung
der Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin im Verhältnis ihres Gesellschaftsanteils (1/2)
verpflichtet.
a) In der Gründungsphase einer GmbH haben ihre Gesellschafter bis zur Eintragung den bis
dahin eingetretenen Verlust der Gesellschaft entsprechend ihrer Kapitalanteile
auszugleichen, soweit sie der Geschäftsaufnahme vor Eintragung zugestimmt haben (vgl.
Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, § 11 Rn. 25). Diese
Verlustdeckungshaftung ist notwendiges Äquivalent der nach Eintragung eingreifenden
Vorbelastungs- oder Unterbilanzhaftung und damit Teil einer einheitlichen Gründerhaftung
(vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 18 Rn. 24).
b) Ob im Falle der „Mantel-Verwendung“ die (Neu-)Gründer eine Verlustdeckungshaftung
trifft, wenn sie die Offenlegung gegenüber dem Registergericht unterlassen (vgl. LG Berlin
EWiR 2008, 401; Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 3 Rn. 13; Bredow/Schumacher,
a.a.O.), oder ob auch in diesem Fall die – vorgezogen auf den Stichtag der Manifestierung
der wirtschaftlichen Neugründung – eine Unterbilanzhaftung zum Tragen kommt (vgl.
Schütz, NZG 2004, 746), ist umstritten. Vorliegend bedarf dieser Streit indessen keiner
abschließenden Entscheidung. Die Beklagte hat zwar die hinreichende Offenlegung
gegenüber dem Registergericht unterlassen, weil sie zwar die Absicht zur Wiederaufnahme
des Geschäftsbetriebes angezeigt, die erforderliche Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG
jedoch verabsäumt hatte. Ebenso wie die Unterbilanzhaftung (vgl. BGH NJW-RR 2006, 254
f.) würde sich aber auch eine Verlustdeckungshaftung im Fall der „Mantel-Verwendung“
nur als Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft darstellen und dem
Gläubiger keine unmittelbaren Anspruch gegenüber den Gesellschaftern einräumen.
aa) Im Fall der „echten“ GmbH-Gründung ist zwar anerkannt, dass die grundsätzlich als
Innenhaftung ausgestaltete Verlustdeckungshaftung in Ausnahmefällen auch zu einer
Außenhaftung wird, wenn die Gesellschaft vermögenslos wird, wenn es sich um eine
Einpersonengesellschaft handelt oder wenn weitere Gläubiger nicht vorhanden sind, also in
den Fällen, in denen eine Inanspruchnahme der Vorgesellschaft offensichtlich aussichtslos
oder unzumutbar ist (vgl. BGHZ 134, 333; BFH ZIP 1998, 1149).
bb) Eine entsprechende Anwendung dieser Durchbrechung des Innenhaftungsprinzips auf
eine Verlustdeckungshaftung bei nur „wirtschaftlicher“ Neugründung ist indessen nicht
angezeigt.
(1) Im Rahmen der “echten“ Gründerhaftung wandelt sich lediglich die vor der Eintragung
bestehende Verlustdeckungshaftung, nicht aber die Unterbilanzhaftung zur Außenhaftung,
obgleich beide Haftungsinstitute Teil einer einheitlichen Gründerhaftung sind (vgl. BGH NJW-
RR 2006, 254). Der für die Inanspruchnahme des Gesellschafters maßgebliche Unterschied
besteht nämlich darin, dass mit der Eintragung (und der damit entstehenden
Unterbilanzhaftung) die GmbH als solche entsteht und ein von seinem Gesellschafter zu
trennender Vermögensträger entstanden ist (vgl. BGH a.a.O.). Dieses gerade in der
Insolvenz der Gesellschaft wirksam werdende Trennungsprinzip (§ 13 Abs. 2 GmbHG) darf
nicht dadurch durchbrochen werden, dass dem Gesellschaftsgläubiger der unmittelbare
Zugriff – und sei es auch nur in Höhe einer auszugleichenden Unterbilanz – gestattet wird
(vgl. BGH, a.a.O.).
(2) Nichts anderes gilt im Fall der vorliegenden „Mantel-Verwendung“. Auch hier ist der
„GmbH-Mantel“ als eigenständiger Vermögensträger bereits entstanden. Zudem
verpflichtet der Umstand, dass der „Mantel“ alt und inhaltsleer geworden ist, den (Neu-)
Gründer zur Kapitalaufbringung nur gegenüber der Gesellschaft, da die Gesellschaft im
Wert und als Haftungssubjekt zu erhalten ist. Eine Ausweitung zu einer Durchgriffshaftung
würde dagegen die Gläubiger eines „GmbH-Mantels“ im Vergleich zum normalen Gläubiger
einer bereits dauerhaft werbend tätig gewesenen GmbH bevorzugen. Dies ist nicht
geboten, da im Fall der wirtschaftlichen Neugründung die reale Kapitalaufbringung der
Gesellschaft sowohl formal durch die registergerichtliche Offenlegungspflicht als auch durch
die materiell-rechtliche Gründerhaftung im Innenverhältnis sichergestellt ist.
4. Letztlich führt der Umstand, dass die Klägerin wegen der Falschbezeichnung
möglicherweise erhebliche Mühen hatte, die Identität des wahren Betriebsinhabers
ausfindig zu machen, nicht dazu, dass sie ihren Erfüllungsanspruch nunmehr gegen die
Beklagte richten könnte. Das Hervorrufen der Fehlvorstellung mag zu einer vorvertraglichen
oder auch vertraglichen Pflichtverletzung geführt haben. Ob hierfür die Beklagte
einzustehen hat und ob der Klägerin hieraus Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte
persönlich zustehen, bedarf indessen keiner Entscheidung. Streitgegenständlich sind
nämlich nicht Ersatzansprüche der Klägerin wegen etwaiger Schäden, die ihr wegen des
Namensirrtums entstanden sind, sondern allein ihre vertraglichen Erfüllungsansprüche und
einer dahin gehenden nachrangigen Einstandspflicht der Beklagten, die vorliegend gerade
nicht besteht.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO i.V.m. § 543 Abs. 1 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen. Die Rechtssache erlangt im Hinblick auf die mehrheitlich noch
nicht obergerichtlich entschiedenen Fragen betreffend die Haftung im Fall der
aufgegebenen „Mantel-Verwendung“ grundsätzliche über den konkreten Einzelfall
hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs.
2 ZPO).