Urteil des LG Saarbrücken vom 09.05.2003

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LG Saarbrücken Beschluß vom 9.5.2003, 5 T 275/03
Grundbuchverfahren: Löschung einer Eintragung von Amts wegen auf Grund einer
Vorlöschungsklausel
Leitsätze
Eine Vorlöschungsklausel nach § 23 Abs. 2 GBO stellt nur eine verfahrensmäßige
Erleichterung im Falle einer Löschung auf Antrag dar, liefert aber nicht den Nachweis der
Gegenstandslosigkeit, wie er nach § 87 GBO für eine Löschung von Amts wegen
erforderlich ist. Eine Löschung von Amts wegen kommt deshalb allein auf Grund der
Vorlöschungsklausel nicht in Betracht. Das muss jedenfalls für solche Fallgestaltungen
gelten.
Tenor
Der Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt
- vom 02.04.2003 (Geschäfts-Nr. IGB-20048-15) wird aufgehoben.
Gründe
I.
Zu Gunsten der weiteren Beteiligten sind in der dritten Abteilung des Grundbuchs
verschiedene Grundpfandrechte unter laufender Nummer 2 - 6 eingetragen. In der zweiten
Abteilung des Grundbuchs ist zu Gunsten von Herrn J., dessen Testamentsvollstrecker der
Beschwerdeführer ist, eine Reallast eingetragen. Mit Schriftsatz vom 20.11.2002 hat die
weitere Beteiligte die Löschung der Reallast beantragt und insoweit darauf abgestellt, dass
sie durch diese Löschung hinsichtlich ihrer nachrangigen Grundschulden begünstigt werde.
Nachdem das Grundbuchamt den Beschwerdeführer dazu aufgefordert hatte, eventuelle
Einwendungen gegen die Löschung der Reallast binnen einer Frist von einer Woche
mitzuteilen, hat der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Frist Widerspruch
gegen die beabsichtigte Löschung eingelegt. In der Folge hat das Amtsgericht mit dem
angegriffenen Feststellungsbeschluss vom 02.04.2003 festgestellt, dass die in Abteilung II
laufende Nr. 1 eingetragene Reallast auf Grund Anregung der bayerischen Hypo- und
Vereinsbank in München vom 20.11.2002 wegen Gegenstandslosigkeit von Amts wegen
im Grundbuch zu löschen sei.
Gegen diesen ihm am 04.04.2003 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit
Schriftsatz vom 16.04.2003 - Eingang beim Amtsgericht am 17.04.2003 - Beschwerde
erhoben. Der Beschwerdeführer trägt vor, der Eigentümer sei seiner durch die Reallast
gesicherten Verpflichtung zur Zahlung von Renten in der Zeit vom 05.01.1995 bis
05.10.1997 in Höhe von monatlich 6.000,00 DM weitgehend nicht nachgekommen. Es sei
ein Rückstand in Höhe von 90.454,74 Euro aufgelaufen. Deshalb werde die
Zwangsversteigerung betrieben. Mit der Löschung der Reallast verliere der
Beschwerdeführer die dingliche Sicherung seines Anspruchs.
II.
Die Beschwerde ist nach § 11 Abs. 1 RpflG, § 89, § 71 GBO zulässig. Sie ist insbesondere
innerhalb der Frist von zwei Wochen, die in § 89 GBO festgelegt ist, eingelegt worden. In
der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg.
In dem nach § 87 Satz 1 Buchst. b GBO ergangenen Feststellungsbeschluss stellt das
Amtsgericht fest, dass die verfahrensgegenständliche Reallast von Amts wegen zu löschen
sei. Gegenstand der Beschwerde ist mithin allein, ob die Voraussetzungen einer Löschung
der Reallast von Amts wegen vorliegen. Darauf, ob die Voraussetzungen einer Löschung
auf Antrag vorliegen, kommt es deshalb für die hier verfahrensgegenständliche
Beschwerde gegen den Beschluss vom 02.04.2003 nicht an, wenngleich das Amtsgericht
in diesem Beschluss richtig ausführt, dass eine Antragsberechtigung der weiteren
Beteiligten fehlt, weil ihr die Löschung der verfahrensgegenständlichen Reallast nur einen
wirtschaftlichen, nicht aber einen erforderlichen rechtlichen Vorteil bringt (vgl. Demharter,
Grundbuchordnung, § 13 Rdnr. 47).
Die Voraussetzungen für eine Löschung der verfahrensgegenständlichen Reallast von Amts
wegen sind nicht gegeben. Die Löschung von Amts wegen kann vorliegend nur nach § 84 ff
GBO erfolgen und setzt voraus, dass die Reallast gegenstandslos ist. Nach § 84 Abs. 2
GBO ist eine Eintragung u.a. dann gegenstandslos, wenn das Recht, auf das sie sich
bezieht, erloschen ist oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden
kann. Nach § 87 Satz 1 Buchstabe a GBO müssen diese Voraussetzungen in einer den
Anforderungen der Grundbuchordnung entsprechenden Weise festgestellt sein. Das ist hier
allerdings nicht der Fall.
Nach dem Inhalt der mit der Eintragung der Reallast in Bezug genommenen Bewilligung
vom 13.09.1993 - Urkunden-Nr. 1./93, Notar S1 -, dient die verfahrensgegenständliche
Reallast der Sicherung einer von dem Eigentümer zu Gunsten des verstorbenen J.
übernommenen dauernden Last. Die Reallast selbst steht weder unter einer auflösenden
oder aufschiebenden Bedingung noch unter einer Befristung. Es ist lediglich geregelt, dass
für die Löschung der Reallast im Grundbuch der Nachweis des Todes des Berechtigten
ausreichend sein soll (vgl. § 23 Abs. 2 GBO). Schon aus dem Wortlaut der
Eintragungsbewilligung ergibt sich mithin nicht, dass die Reallast mit dem Tode des
Berechtigten erlöschen soll. Es sind lediglich verfahrensmäßige Erleichterungen für einen
möglichen Grundbuchvollzug geregelt. Aus der von den Vertragsparteien vorgesehenen
grundbuchmäßigen Erleichterung kann nicht der Schluss gezogen werden, dass auch die
Reallast als solche materiell bereits mit dem Tod des Berechtigten erlöschen sollte. Die
Reallast dient der Sicherung der von dem Erwerber übernommenen dauernden Last zu
Gunsten des Übergebers. Solange aus dieser Last Verpflichtungen offenstehen, besteht ein
sachliches Bedürfnis an der durch die Reallast bewirkten Sicherung. Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass von den Vertragsparteien beabsichtigt war, dass die Reallast mit
dem Tode des Berechtigten auch dann erlöschen sollte, wenn die gesicherte Forderung
nicht insgesamt erfüllt ist. Besteht die Reallast nach dem Inhalt der Eintragungsbewilligung
mithin trotz des Todes des Berechtigten materiell-rechtlich weiterhin fort, ist die
entsprechende Eintragung insoweit nicht aus rechtlichen Gründen gegenstandslos
geworden.
Es steht auch nicht fest, dass die Eintragung der Reallast wegen eines Wegfalls des
Sicherungszweckes gegenstandslos geworden ist. Die Reallast sollte nach dem Inhalt der
Eintragungsbewilligung die von dem Erwerber übernommene dauernde Last sichern.
Insoweit hat sich der Erwerber und jetzige Eigentümer dazu verpflichtet, dem Veräußerer
einen Betrag in Höhe von monatlich 6.000,00 DM zu zahlen. Da diese Verpflichtung nur für
die Zeit bis zum Ableben des Veräußerers bestand, sind nach dem Tod des Veräußerers
keine weiteren Zahlungspflichten des Erwerbers entstanden. Forderungen auf monatliche
Rentenzahlung, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, aber noch nicht erloschen
sind, bestehen jedoch nach dem Tod des Veräußerers fort und fallen in den Nachlass.
Gegenteiliges lässt sich jedenfalls der Eintragungsbewilligung nicht entnehmen.
Dass die durch die Reallast gesicherte Forderung erloschen ist und nicht - wie der
Beschwerdeführer im Übrigen unbestritten vorträgt - in erheblichem Umfang fortbesteht,
ist nicht in einer den Anforderungen der Grundbuchordnung entsprechenden Weise
festgestellt. Die mit der verfahrensgegenständlichen Reallast eingetragene
Vorlöschungsklausel ermöglicht zwar eine Löschung ohne weiteres, wenn ein
entsprechender (wirksamer) Antrag gestellt wird. Sie stellt indessen nur eine
verfahrensmäßige Erleichterung im Falle eines solchen Antrags dar, liefert aber nicht den
Nachweis des tatsächlichen Erlöschens der gesicherten Forderung, wie er nach § 87 GBO
für eine Löschung von Amts wegen erforderlich ist. Eine Löschung von Amts wegen kommt
deshalb allein auf Grund der Vorlöschungsklausel nicht in Betracht. Das muss jedenfalls für
solche Fallgestaltungen gelten, in denen - wie hier auf Grund des unstreitigen Vortrages
des Beschwerdeführers - konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gesicherte
Forderung fortbesteht und deshalb das eingetragene Recht nicht gegenstandslos
geworden ist.
Liegen demnach die Voraussetzungen für eine Löschung der verfahrensgegenständlichen
Forderung von Amts wegen nicht vor, muss der amtsgerichtliche Beschluss auf die
Beschwerde hin aufgehoben werden.