Urteil des LG Saarbrücken vom 29.05.2009

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LG Saarbrücken Urteil vom 29.5.2009, 13 S 181/08
Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls: Haftungsverteilung bei Einfahrt in eine
Parktasche auf der einen und Türöffnung des auf dem Nachbarparkplatz befindlichen
Fahrzeugs auf der anderen Seite
Leitsätze
1. Anders als auf privaten Parkflächen, auf denen kein besonderer Fahrverkehr zu erwarten
ist, hat der Ein- und Aussteigende auf öffentlichen Parkplätzen in sinngemäßer Anwendung
des § 14 StVO besondere Vorsicht und Sorgfalt walten zu lassen. Ähnlich wie im fließenden
Verkehr schafft auch hier das Öffnen der Tür ein plötzliches Hindernis im zuvor freien
Verkehrsraum und erweist sich damit als besonders gefährlich für die übrigen
Verkehrsteilnehmer.
2. Derjenige, der auf einem öffentlichen Parkplatz in eine freie Parktasche einfährt, muss
damit rechnen, dass daneben abgestellte Fahrzeuge noch mit Insassen besetzt sind,
solange er sich nicht hinreichend vom Gegenteil überzeugen konnte. Er muss sich daher
auf ein Türöffnen des Nachbarfahrzeuges einstellen und darf nicht darauf vertrauen, dass
sich dessen Insassen verkehrsgerecht verhalten.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 19.11.2008 – 5C C 46/08 –
teilweise abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den
Kläger 581,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 20.11.2007 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 83,54 EUR zu zahlen. Im
Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die erstinstanzlichen Kosten werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der
Kläger allein zu 36 %, der Kläger und die ehemaligen Widerbeklagten zu 2) und 3) als
Gesamtschuldner zu 28 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 36 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) und 2) als
Gesamtschuldner zu 36 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der
Kläger zu 50 %. Im Übrigen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der ersten
Instanz nicht statt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 13.9.2007 auf
dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes in … ereignete. Die Ehefrau des Klägers, die
erstinstanzlich noch Widerbeklagte zu 2), fuhr mit dessen PKW in eine freie Parktasche ein
und öffnete zum Aussteigen die Fahrertür, als der Beklagte zu 1) mit seinem bei der
Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW in die links daneben liegende, freie Parktasche
einfahren wollte und dabei mit der Fahrzeugfront gegen die 40 bis 50 cm weit geöffnete
Fahrertür stieß. Dem Kläger entstand hierdurch ein Sachschaden von 1.744,93 EUR. Den
am Fahrzeug des Beklagten zu 1) entstandenen Schaden (820,56 EUR) hat die
erstinstanzlich noch Widerbeklagte zu 3) in Höhe von 396,02 EUR ausgeglichen.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger die Erstattung von 2/3 seines Schadens (1.163,29
EUR) nebst Verzugszinszinsen in gesetzlicher Höhe sowie den Ersatz vorgerichtlich
EUR) nebst Verzugszinszinsen in gesetzlicher Höhe sowie den Ersatz vorgerichtlich
angefallener Rechtsanwaltskosten (155,30 EUR). Der Beklagte zu 1) hat Widerklage
erhoben und die Erstattung seines Restschadens (450,10 EUR) nebst Zinsen und
vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt.
Das Amtsgericht hat über den Hergang des Unfalls ein Sachverständigengutachten
eingeholt und Zeugen vernommen. Danach hat es die Klage abgewiesen und der
Widerklage in vollem Umfang entsprochen. Zur Begründung hat der Erstrichter ausgeführt,
dass eine Haftung der Beklagten für den Unfall nicht gegeben sei. Die Ehefrau des Klägers
habe gegen die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 14 StVO verstoßen, wohingegen
dem Beklagten zu 1) allenfalls ein geringes Mitverschulden angelastet werden könne, wenn
unterstellt werde, dass er die Ehefrau des Klägers hätte wahrnehmen können. Dieses
Mitverschulden trete aber gänzlich hinter den Verursachungsanteil der Ehefrau des Klägers
zurück.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, soweit er mit der Klage abgewiesen
worden ist. Der Beklagte zu 1) hätte die geöffnete Tür des klägerischen Fahrzeuges
rechtzeitig erkennen können und sein Fahrverhalten durch Ausweichen oder Abbremsen
hierauf einstellen müssen. Außerdem sei er in einer Bogenfahrt in seine Parktasche
eingefahren und habe dabei die Parktasche der Ehefrau des Klägers mitbenutzt.
Entscheidungsgründe
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Die
erstinstanzliche Entscheidung beruht auf einem Rechtsfehler zu Lasten des Klägers (§ 513
ZPO). Dem Kläger steht gemäß §§ 7, 18 StVG i.v.m § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ein Anspruch auf
Ersatz von 1/3 seines Unfallschadens nebst Verzugszinsen und anteiliger vorgerichtlicher
Anwaltskosten zu.
1. Da der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde (§ 7 Abs. 2 StVG), ist für den
Umfang der Haftung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG eine Abwägung der beiderseitigen
Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter
Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr geboten, sofern
sich das Geschehen nicht für einen der Unfallbeteiligten als unabwendbares Ereignis i.S.d. §
17 Abs. 3 StVG darstellte. Unabwendbar in diesem Sinne ist ein Ereignis nur dann, wenn
es auch durch äußerste Sorgfalt – gemessen an den Anforderungen eines Idealfahrers –
nicht abgewendet werden kann (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 17
StVG Rn. 22 m.w.N.). Den Anforderungen an einen Idealfahrer haben weder die Ehefrau
des Klägers noch der Beklagte zu 1) genügt. Vielmehr haben beide Fahrer den Unfall durch
eigenes schuldhaftes Verhalten mit verursacht.
a. Zu Lasten der Ehefrau des Klägers steht unstreitig fest, dass sie zum Aussteigen die
Fahrertür um 40-50 cm geöffnet hatte, als der Beklagte zu 1) mit seinem PKW in die
daneben liegende freie Parktasche einfahren wollte. Dies begründet einen schuldhaften
Verkehrsverstoß, da sie beim Aussteigen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht zu erfüllen und
den rückwärtigen Verkehr aufmerksam zu beobachten hatte, um dessen Gefährdung
auszuschließen.
aa. Diese Pflicht findet in der Vorschrift des § 14 Abs. 1 StVO ihren Niederschlag gegenüber
dem fließenden Verkehr, dessen Vorrecht der Ein- und Aussteiger zu beachten hat (vgl.
Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, Kap. 27 Rn. 381). Auf – wie hier –
öffentlichen Parkplätzen, auf denen sog. Suchverkehr nach freien Stellflächen, nicht aber
„fließender Verkehr“ stattfindet (vgl. Hentschel/König, a.a.O., § 8 StVO Rn. 31a), sind zwar
die gegenseitigen Rücksichtspflichten aneinander angenähert; allerdings können auch hier
die strengen Sorgfaltsmaßstäbe, die im fließenden Verkehr gelten, jedenfalls sinngemäß
herangezogen werden, sofern sich in einem bestimmten Verkehrsverhalten die besondere
Gefährlichkeit gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern niederschlagen kann, wie dies
etwa beim Rückwärtsfahren wegen der eingeschränkten Sicht nach hinten der Fall ist (vgl.
Urteil der Kammer vom 13.3.2009, 13 S 171/08; Hentschel/König, a.a.O., § 9 StVO Rn.
51). Aus diesem Grund hat auch der Ein- und Aussteigende auf öffentlichen Parkplätzen -
anders als auf privaten Parkflächen, auf denen kein besonderer Fahrverkehr zu erwarten ist
(vgl. Urteil der Kammer vom 23.1.2009, 13 S 165/08) – besondere Vorsicht und
Achtsamkeit walten zu lassen. Nicht anders als im fließenden Verkehr schafft auch hier
etwa das Öffnen der Tür ein plötzliches Hindernis im zuvor freien Verkehrsraum und
erweist sich damit als gleichermaßen gefährlich für die übrigen Verkehrsteilnehmer.
bb. Da sich der Unfall im unmittelbaren Zusammenhang mit der Türöffnung ereignet hatte,
spricht gegen die Ehefrau der Beweis des ersten Anscheins, dass sie diesen besonderen
Sorgfaltspflichten nicht genügt hatte. Dass sie dem entgegen auch bei hinreichender
Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs den Unfall nicht hätte verhindern können, ist
weder dargetan noch ersichtlich. Besonderes Gewicht gewinnt ihr Verschulden zudem
dadurch, dass die neben ihr befindliche Parktasche unbesetzt war und sie daher mit dem
jederzeitigen Einfahren eines Parkplatzsuchenden rechnen musste.
b. Aber auch dem Beklagten zu 1) ist ein Verschulden am Unfall vorzuwerfen.
aa. Sein Verschulden liegt entgegen der Berufung allerdings nicht darin, dass er über die
Begrenzungslinie seiner Parktasche und damit ohne ausreichenden Seitenabstand zum
Klägerfahrzeug gefahren sein könnte. Dahin gehend hat das Amtsgericht keine
Feststellungen getroffen. Dies ist auch für das Berufungsverfahren maßgebend. In
tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges
festgestellten Tatsachen gebunden, soweit diese – wie hier – rechtsfehlerfrei erfasst sind
und nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit
oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb
eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder
objektivierbare rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen
Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen
der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl.
BGHZ 164, 330, 332 m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte, die solche Zweifel begründen und
eine erneute Feststellung gebieten könnten, liegen nicht vor. In seiner Beweiswürdigung hat
sich der Erstrichter vielmehr entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem
Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei
auseinandergesetzt ohne gegen Denk- oder Erfahrungssätze zu verstoßen. Nach den
Feststellungen des Gerichtssachverständigen ist das vorkollisionäre Fahrverhalten nicht
weiter aufklärbar und auch die Aussagen der vom Amtsgericht vernommen Zeugen … und
… bieten dafür keinen ausreichenden Anhalt. Der Zeuge … hat zwar angegeben, dass nach
seiner Einschätzung die Tür des von ihm in der Unfallendstellung vorgefundenen
Fahrzeuges bei der Kollision nicht über die Parktaschenbegrenzung hinausgeragt habe.
Indes beruht die Vermutung des Zeugen auf der Annahme, dass die Ehefrau des Klägers
die Tür nur ca. 20 cm weit geöffnet habe und nicht – wie nunmehr vom Kläger
zugestanden – 40 bis 50 cm weit. Auch die Aussage der Zeugin …, Beifahrerin des
Beklagten zu 1), bietet keine weitere Aufklärung. Die Zeugin konnte sich nicht daran
erinnern, ob der Beklagte zu 1) über die Parktaschenlinie gefahren ist. Soweit der
Gerichtssachverständige dargelegt hat, dass ein Überfahren der Linie stattgefunden haben
kann, wenn der Beklagte zu 1) aus der Mitte der Fahrstraße in die Parktasche eingefahren
sein sollte, lässt sich ein solcher Einfahrvorgang nicht verlässlich feststellen. Hierzu reicht
auch die Aussage der Zeugin … nicht. Deren Angabe, wonach der Beklagte zu 1) in einem
Bogen in die Parktasche eingefahren sei, lässt nämlich nicht erkennen, wo genau diese
Bogenfahrt ihren Ausgangspunkt nahm, insbesondere nicht, ob sie von der Mitte oder aber
vom Rand der Fahrstraße begonnen worden ist. Im letzten Fall aber wäre nach
sachverständiger Rekonstruktion ein Überfahren der Begrenzungslinie gerade nicht
erforderlich gewesen.
bb. Das Verschulden des Beklagten zu 1) ist aber dadurch begründet, dass er nicht mit der
auf Parkplätzen geboten Achtsamkeit in die Parktasche eingefahren ist. Auf Parkplätzen gilt
im Besonderen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dort findet vermehrt
Fußgängerverkehr statt und der PKW-Verkehr ist maßgeblich durch die Suche nach freien
Parkmöglichkeiten, durch ständiges Ein- und Ausparken aber auch durch Ein- und
Aussteigen der Fahrzeuginsassen geprägt, so dass der Fahrverkehr einer Vielzahl von
Ablenkungen und Gefahren für sich und andere ausgesetzt ist. Mit Rücksicht hierauf muss
entsprechend dem Gebot des § 1 StVO jeder Verkehrsteilnehmer stets bremsbereit sein,
darf nur mit besonderer Vorsicht und angepasster, mäßiger Geschwindigkeit fahren und
hat sich mit den übrigen Verkehrsteilnehmern hinreichend zu verständigen (vgl. Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 8 StVG Rn. 31a m.w.N.). Diesem Gebot ist der
Beklagte zu 1) jedoch nicht hinreichend nachgekommen. Der Umstand, dass er womöglich
nicht hat erkennen können, dass die Ehefrau des Klägers noch in dem Fahrzeug saß,
entlastet ihn nicht, da er jedenfalls damit rechnen musste, dass das Fahrzeug noch mit
Insassen besetzt war, solange er sich nicht hinreichend vom Gegenteil überzeugen konnte.
Der Beklagte zu 1) hätte sich daher auf ein Türöffnen des Nachbarfahrzeuges einstellen
müssen und durfte sich gerade nicht darauf vertrauen, dass sich dessen Insassen
verkehrsgerecht verhalten würden. Er hätte die Parktasche daher nur unter erheblich
gesteigerter Sorgfalt und Achtsamkeit befahren dürfen. Dass der Unfall auch in diesem Fall
eingetreten wäre, ist nicht anzunehmen. Das wäre etwa denkbar gewesen, wenn die
Ehefrau des Klägers die Fahrertür gegen die Seitenwand des bereits eingefahrenen
Beklagtenfahrzeuges gestoßen hätte, so dass dem Beklagten zu 1) keine
Ausweichmöglichkeit mehr geblieben wäre. Vorliegend ist der Beklagte zu 1) indessen mit
der Front seines Fahrzeuges gegen die bereits 40-50 cm geöffnete Tür des
Klägerfahrzeuges gestoßen, so dass er das Öffnen der Tür vor dem Anstoß hätte erkennen
und durch sofortiges Anhalten den Unfall abwenden können.
2. Im Rahmen der hiernach gebotenen Abwägung überwiegt der Verursachungsanteil des
Klägers den der Beklagten um das Doppelte, so dass eine Haftungsverteilung von 1/3 zu
2/3 zu Lasten des Klägers geboten ist. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die
Ehefrau des Klägers gegen das besondere Sorgfaltsgebot des § 14 StVO verstoßen hat.
Auch hätte die Ehefrau des Klägers im Besonderen Anlass für die Beachtung eines
herannahenden PKW gehabt, da der Parkplatz neben ihr frei war und sie jederzeit mit
einem einparkenden Fahrzeug hätte rechnen müssen. Überdies wäre das Fahrzeug des
Erstbeklagten für sie bei hinreichender Sorgfalt ohne weiteres zu erkennen gewesen und
sie hat mit dem Öffnen der Tür den entscheidenden Anlass für das Unfallereignis gesetzt.
Dagegen tritt der Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) nicht gänzlich zurück. Wenngleich
ihm nur einfaches Verschulden anzulasten ist, hätte auch er, weil er die Insassensituation
im Nachbarfahrzeug nicht verlässlich abschätzen konnte, besonderen Anlass gehabt,
hinreichend auf das Nachbarfahrzeug zu achten, so dass auch sein Verursachungsanteil für
das Unfallgeschehen weiter maßgeblich bleibt.
3. Von dem Gesamtschaden in Höhe von 1.744,93 EUR steht dem Kläger damit der
Ersatz von 581,64 EUR zu. Der Zinsanspruch beruht auf dem Gesichtspunkt des
Schuldnerverzuges (§§ 286, 288 BGB). Der Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten steht
dem Kläger als Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung als weiterer
Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis zu. Er bemisst sich aus einem
Gegenstandswert von 581,64 EUR und beläuft sich damit gemäß § 2, 13 RVG i.V.m. Nr.
2300, 7002 und 7008 VVRVG auf 83,54 EUR.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr.
10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den
konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des
Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).