Urteil des LG Rottweil vom 19.08.2016

verbesserung des gesundheitszustandes, gold, notariat, genehmigung

LG Rottweil Beschluß vom 19.8.2016, 1 T 111/16
Leitsätze
Anlage des Vermögens des Betreuten in Gold
Tenor
Auf die Beschwerde des Betreuers wird der Beschluss des Notariats Sulz a.N. - Betreuungsgericht - vom
12.04.2016, VG Nr. 27/2014, abgeändert:
1. Dem Betreuer wird die bis zum 27.08.2015 getätigte Anlage des Vermögens des Betreuten in Gold gestattet.
Er hat das Gold in einem Bankschließfach zu verwahren. Über die Verwahrung des in Gold angelegten
Vermögens in einem Bankschließfach hat der Betreuer dem Notariat Sulz a.N. - Betreuungsgericht - bis
spätestens 05.09.2016 einen Nachweis zu führen.
Künftig (ab 27.08.2015) hat der Betreuer das Vermögen des Betroffenen gem. §§ 1908 i Abs. 1, 1806, 1807,
1809 BGB mündelsicher anzulegen und mit einem Sperrvermerk zu versehen oder, sofern eine andere Anlage
beabsichtigt ist, beim Notariat Sulz a.N. - Betreuungsgericht - gemäß § 1811 BGB vor der Anlage die
Gestattung zu beantragen.
Dem Betreuer wird aufgegeben, bis spätestens 05.09.2016 dem Notariat Sulz a.N. - Betreuungsgericht - über
die nach dem 27.08.2015 erfolgte Vermögensanlage zu berichten und hierzu Nachweise vorzulegen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Auslagen des Betroffenen werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1 Mit Beschluss des Notariats Sulz a.N. - Betreuungsgericht - vom 27.08.2014 wurde Herr M zum Betreuer
des Betroffenen H., geb. …1924, bestellt. Die Betreuung umfasst die Aufgabenkreise persönliche
Angelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, vermögensrechtliche Angelegenheiten, Regelung von
Wohnungsangelegenheiten und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr. Wegen der Einzelheiten wird
Bezug genommen auf den Beschluss vom 27.08.2014 (Bl. 10 d.A.) und die Bestellungsurkunde vom
27.08.2014 (Bl. 11 d.A.).
2 Der Betroffene ist seit mehreren Jahren dement, er erkennt den Betreuer, seinen Schwiegersohn, nicht
mehr. Er ist nahezu blind und taub. Er wird über eine Bauchsonde künstlich ernährt. Er kann weder gehen
noch alleine stehen, ist bettlägerig. Mit Beschluss des Amtsgerichts Oberndorf a.N. - Betreuungsgericht -
vom 11.12.2015, 3 XVII 179/15, wurden freiheitsentziehende Maßnahmen beim Betroffenen durch
Anbringung von Bettgittern am Bett bei Nacht und während der Bettruhe am Tag bis längstens 09.12.2017
betreuungsgerichtlich genehmigt (Bl. 128 d.A.). Der Betroffene hatte seiner Tochter, der Ehefrau des
Betreuers, eine General- und Vorsorgevollmacht vom 08.12.2003, Notariat Stuttgart - Möhringen, UR II UR
663/2003, erteilt (Anlagen zu Bl. 21 d.A.). Die Bevollmächtigte hat am 02,.12.2013 gegenüber dem Notariat
Möhringen eine Erklärung abgegeben, dass sie die General- und Vorsorgevollmacht ihres Vaters für den Fall,
dass sie körperlich nicht mehr in der Lage sei oder im Falle ihres Ablebens, auf ihren Ehemann M übertrage.
Hierüber wurde das Amtsgericht Oberndorf - Betreuungsgericht - vom späteren Betreuer informiert (Bl. 21
d.A.), woraufhin die Betreuerbestellung veranlasst worden ist.
3 Der Betreuer hat ein Vermögensverzeichnis zum Stichtag 27.08.2014 erstellt (Bl. 17 d.A.). Ergänzend hat
er hierzu ein Verzeichnis der Edelmetalle unter dem Datum 22.10.2014 vorgelegt (Bl. 20 d.A.).
4 Der Betroffene ist wohnhaft im Pflegeheim A in V. Die Ehefrau des Betreuers war das einzige Kind des
Betroffenen. Die einzig verbliebenen Verwandten des Betroffenen sind seine beiden Enkelsöhne Y und T M.
Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Betroffenen ist nicht mehr zu erwarten.
5 Der Betroffene bezieht monatlich staatliche Rente, Betriebsrente und Rentenbeihilfe, die monatlich jeweils
einen Überschuss nach Abzug der Pflegeheimkosten sowie der übrigen Aufwendungen für den Beklagten
ergibt. Diesen Überschuss hat der Betreuer in Edelmetall angelegt.
6 Mit Verfügung vom 26.09.2014 des Notariats Sulz a.N. - Betreuungsgericht - (Bl. 18 d.A.) wurde dem
Betreuer aufgegeben, zukünftige Ansparungen bei deutschen Banken oder Sparkassen verzinslich und
mündelsicher anzulegen. Mit am 04.04.2016 beim Notariat Sulz a.N. - Betreuungsgericht - eingegangenem
Schreiben hat der Betreuer nach mehrmaliger Erinnerung den Rechnungsbericht zum Stichtag 27.08.2015
vorgelegt. Dem Rechnungsbericht (Bl. 32 d.A.) ist zu entnehmen, dass der Betreuer in der Zeit vom
01.09.2014 bis 15.07.2015 insgesamt 15 Zukäufe in Edelmetall (Goldmünzen und Goldbarren) zur
Vermögensanlage vorgenommen hat, sodass am 27.08.2015 der Wert der Edelmetalle 30.893 EUR betrug
(Wert 27.08.2014: 10.230 EUR).
7 Mit Beschluss des Notariats Sulz a.N. - Betreuungsgericht - vom 12.04.2016 (Bl. 33 d.A.) wurde dem
Betreuer folgende Weisung erteilt:
8
„Das Vermögen des Betroffenen ist gem. §§ 1908 i Abs. 1, 1806, 1807, 1809 BGB mündelsicher anzulegen
und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Die vorhandenen Goldkäufe und deren private Verwahrung sind
mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar. Der Betreuer wird aufgefordert, die vorhandenen
Goldvorräte zu veräußern und den Veräußerungserlös mündelsicher anzulegen. Hierzu wird Frist bestimmt
bis zum 24.05.2016, ein Nachweis samt Sperrvermerk ist dem Gericht einzureichen.“
9 Gegen diesen Beschluss, der dem Betreuer am 13.04.2016 zugestellt worden ist, hat der Betreuer mit
Schreiben vom 09.05.2016, eingegangen beim Notariat Sulz a.N. am 09.05.2016, Beschwerde eingelegt.
10 Mit Schreiben vom 28.06.2016 hat der Betroffene seine Beschwerde begründet. Auf das Schreiben nebst
Anlagen wird Bezug genommen (Bl. 41, 41 a, 41 b d.A.).
11 Mit Beschluss vom 30.06.2016 hat das Notariat Sulz a.N. - Betreuungsgericht - der Beschwerde nicht
abgeholfen (Bl. 42 f d.A.).
12 Mit Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 16.08.2016 wurde das
Beschwerdeverfahren dem Einzelrichter übertragen.
II.
1.
13 Die Beschwerde des Betreuers ist zulässig (§§ 58 ff, 303 ff FamFG).
14 Die Beschwerde ist insbesondere statthaft. Die Anordnungen im Beschluss vom 12.04.2016 stellen eine
Aufsichtsmaßnahme des Betreuungsgerichts nach § 1837 Abs. 2 BGB dar. Die Beschwerdebefugnis des
Betreuers gegen Gebote oder Verbote nach § 1837 Abs. 2 BGB ergibt sich aus §§ 58, 59 FamFG sowie § 303
Abs. 4 FamFG (von Crailsheim in Jürgens, betreuungsrecht, 5. A. 2014, § 1837 Rn. 22). Die Beschwerde ist
auch form- und fristgerecht erhoben (§§ 63, 64 FamFG).
2.
15 Die Beschwerde des Betreuers ist teilweise begründet. Zum Umfang wird auf den Tenor des Beschlusses
Bezug genommen.
16 Das Betreuungsgericht hat nach § 1908 i BGB i.V.m. § 1837 Abs. 2 BGB gegen Pflichtwidrigkeiten des
Betreuers einzuschreiten. Verstößt ein Betreuer gegen das Gebot zu einer treuen und gewissenhaften
Amtsführung, handelt er pflichtwidrig. Dem Betreuer steht bei der Ausübung seines Amtes ein weiter
Ermessensspielraum zu. Er handelt nicht pflichtwidrig, solange er das ihm eingeräumte Ermessen nicht
überschreitet, nicht missbraucht oder den Gebrauch unterlässt. Ein Zuwiderhandeln gegen die
Verpflichtung, für das Vermögen und die Person des Betreuten zu sorgen, kann nur dann angenommen
werden, wenn der Betreuer den Rahmen dessen, was ein vernünftiger Mensch für zweckmäßig oder
vertretbar hält, verletzt (Meier in Jurgeleit, Betreuungsrecht, 3. Auflage 2013, § 1837 BGB Rndr. 8, 9
m.w.N.). Eine Pflichtwidrigkeit liegt vor, wenn die gesetzlichen Vorgaben für Vermögensanlagepflichten nicht
eingehalten werden (Meier in Jurgeleit, a.a.O., § 1837 BGB Rdnr. 10). Nach §§ 1908 i Abs. 1, 1806, 1807,
1809 BGB ist das Vermögen des Betroffenen, worauf das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 12.04.2016
zutreffend hinweist, mündelsicher anzulegen und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Die vom Betreuer
vorgenommene Anlage des Vermögens in Edelmetall (Silber- und Goldmünzen, Goldbarren, vgl. Verzeichnis
vom 22.10.2014, Bl. 20 d.A., und Aufstellung vom 30.03.2016, Bl. 32 d.A., Seite 6) stellt keine
mündelsichere Anlage im Sinne von §§ 1806, 1807 BGB dar.
17 Nicht erörtert und berücksichtigt hat, soweit ersichtlich, das Betreuungsgericht jedoch die Bestimmung des §
1811 BGB ( i.V.m. § 1908 i Abs. 1 BGB). Danach kann das Betreuungsgericht dem Betreuer eine andere
Anlegung als die in § 1807 BGB vorgeschriebene gestatten. Durch diese Vorschrift soll dem Betreuer
ermöglicht werden, Geldvermögen des Betreuten auch nicht mündelsicher im Sinne von § 1807 BGB
anzulegen. Erfasst werden von der Bestimmung alle andere Anlageformen, also insbesondere zum Beispiel
Erwerb von Aktien, Anteilen an offenen Immobilienfonds und Beteiligungsfonds sowie Erwerb von
Sachwerten (Gold, Kunstgegenstände,, Kommunal- und Industrieanleihen, vgl. Reinfarth in Jurgeleit, a.a.O.,
§ 1811 BGB Rdnr. 2).
18 § 1811 S. 2 BGB zeigt, dass die Genehmigung nach § 1811 BGB keine Ausnahme ist, die nur in besonderen
Fällen eine Abweichung vom gesetzlichen Regelfall der mündelsicheren Anlage nach §§ 1806, 1807 BGB
erlaubt (Wagenitz in Münchner Kommentar zum BGB § 1811 Rn. 5; Bettin in Beckscher Onlinekommentar
zum BGB, Bamberger/Roth, Stand: 01.05.2016, § 1811 Rn. 3). Nach § 1811 BGB soll die Erlaubnis nur
verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlage nach Lage des Falles den Grundsätzen einer
wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde. Maßgebliche Kriterien sind Wünsche des
Betreuten, bisheriges Anlageverhalten des Betreuten, die Lebensführung des Betreuten, Risiken der Anlage
und Vorteile der Anlage. Grundsätzlich ist der Betreuer verpflichtet, vor dem Hintergrund einer
wirtschaftlichen Vermögensverwaltung eine Anlageform zu wählen, die unter sorgfältiger Abwägung des
Anlagerisikos die größtmögliche Rendite bei gleichbleibender Sicherheit bietet. Wirtschaftliche
Gesichtspunkte sind vor allem die Sicherheit, die Rentabilität und die Verfügbarkeit der Anlage unter
Einbeziehung der individuellen Verhältnisse des Betreuten sowie Art und Umfang des Vermögens. (Reinfarth
in Jurgeleit, a.a.O., § 1811 BGB Rdnr. 4, 7 ff; Bettin in Beckscher Onlinekommentar zum BGB, aaO, § 1811
Rn. 4; Wagenitz in Münchner Kommentar zum BGB, aaO, § 1811 Rn. 5, 10 ff; von Crailsheim in Jürgens,
aaO, § 1811 Rn. 4, 5, 8).
19 Die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.04.2016, mit dem dem Betreuer der Verkauf
des Goldes sowie die mündelsichere Anlage mit Sperrvermerk des Verwertungserlöses aufgegeben worden
ist, ist als Gestattungsantrag des Betreuers gemäß § 1811 BGB auszulegen. Denn aus der Begründung der
Beschwerde ist ersichtlich, dass er möchte, dass ihm das Betreuungsgericht die Anlage des Vermögens in
Gold erlaubt, weil er dies als dem Wunsch des Betreuten entsprechend und auch im Übrigen als angesichts
der Wirtschaftslage und dem Zinsmarkt wirtschaftliche und sinnvolle Vermögensverwaltung ansieht, nicht
hingegen eine Anlage nach §§ 1806, 1807 BGB..
20 Diesem Gestattungsantrag ist für die zum 27.08.2015 vorhandenen Bestände an Edelmetallen
stattzugeben. Die vom Betreuer getroffene Anlage ist mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen
Vermögensverwaltung vereinbar.
21 Auch das Betreuungsgericht hat im Nichtabhilfebeschluss vom 30.06.2016 ausgeführt, dass die vom
Betreuer vorgetragenen Gründe für die Geldanlage in Gold für die private Vermögensanlage durchaus
nachvollziehbar seien. Dies trifft zu. Aktuell sind mündelsichere Anlagen im Sinne von § 1807 BGB wenig
attraktiv. Der Zinssatz bei Bundesanleihen ebenso wie bei Anlagen bei Sparkassen und entsprechenden
Banken tendiert gegen null. Negativzinsen sind nicht auszuschließen. Jedenfalls liegen die Erträge unterhalb
der Inflationsrate, sodass wegen des Geldwertschwunds sogar eine Verminderung des Vermögens bei einer
Anlage gemäß §§ 1806, 1807 BGB eintritt.
22 In der derzeitigen Niedrigzinsphase gilt die Anlage in Gold, wenngleich Verluste durch sinkende Kurse nicht
auszuschließen sind, als werthaltige Anlage. Gold gilt weltweit als Krisenwährung. Veranlasst durch die
Finanzmarktkrise und die Zuspitzung der Staatsschuldenkrise in Europa verzeichnete Gold dank stetiger
kräftiger Preisanstiege in den letzten Jahren auch starke, inflationsbereinigte Gewinne. Wenn auch ein
Kursrückgang nicht auszuschließen ist, dürfte auf lange Sicht die Anlage in Gold zumindest den
Inflationsausgleich gewährleisten.
23 Zu berücksichtigen ist auch, dass der Betroffene nicht auf kurzfristige Verfügbarkeit angewiesen ist. Dem
wären die Goldmünzen und Goldbarren auch jederzeit verkäuflich. Hinzu kommt, dass der Betroffene
ursprünglich Vollmacht an seine Tochter erteilt hatte. Er hatte somit versucht, eine gesetzliche Betreuung
nicht notwendig zu machen, sodass auch die gesetzlichen Beschränkungen (§§1806, 1807 BGB) nicht für die
Geldanlagen der Vollmachtnehmerin gegolten hätten. Der Betroffene ist, das liegt nahe, nicht davon
ausgegangen, dass er seine Tochter überlebt bzw. in einem Zeitpunkt verstirbt, in dem er keine
eigenverantwortliche Entscheidungen mehr treffen kann. Die Tochter wollte auch im Sinne des Betroffenen
die Vollmacht an ihren Ehemann, den jetzigen Betreuer, weitergeben, was jedoch rechtlich nicht möglich
war, weshalb das gesetzliche Betreuungsverfahren eingeleitet worden ist. Auch waren am Stichtag
27.08.2014, als der Betreuer bestellt wurde, schon Edelmetalle im Wert von ca. 10.000 EUR im Vermögen
des Betreuten vorhanden, was belegt, dass auch schon vor der Verantwortlichkeit des Betreuers für die
Vermögensverwaltung das Anlageverhalten für das Vermögen des Betreuten dahin ging, Edelmetalle als
Anlageform zu wählen.
24 Zu beachten ist jedoch auch, dass bei einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung bei mittleren (und
größeren) Vermögen insbesondere auf eine möglichst breite Streuung der Geldanlagen zu achten ist. Die
Genehmigung kann sich daher nur auf die bislang erworbenen Edelmetalle beziehen. Ob für künftige
Vermögensanlagen des Betreuers eine Genehmigung erteilt werden kann, wird jeweils im Einzelfall nach
einer konkreten Prüfung der Vor- und Nachteile auch unter dem erwähnten Aspekt der Berücksichtigung
einer Streuung der Anlagen zu entscheiden sein.
25 Die vom Betroffenen vorgenommene Verwahrung des Edelmetalls im Wert von 30.893 EUR in feuerfesten
Kassetten zu Hause ist jedoch fahrlässig und nicht akzeptabel. Sie bietet keine hinreichende Sicherheit für
das Vermögen des Betreuten, da ein vollständiger Verlust durch Diebstahl droht. Dem Betreuer wird deshalb
aufgegeben, diese Münzen und Goldbarren in einem Bankschließfach sicher zu verwahren und hierüber
einen Nachweis zu führen.
26 Der Betreuer hat für künftige Anlagen die §§ 1806, 1807 BGB zu beachten, bei dem Wunsch nach
anderweitiger Anlage zuvor unter Darlegung des konkreten Anlagewunsches und der Begründung hierfür
die Genehmigung des Notariats - Betreuungsgericht - gemäß § 1811 BGB einholen.
27 Um dies sicherzustellen, hat der Betreuer über die ab 27.08.2015 getätigten Anlagen dem
Betreuungsgericht zu berichten.
III.
28 Auslagen des Betroffenen werden nicht erstattet (§ 307 FamFG). Die Festsetzung des Beschwerdewerts
folgt aus § 36 Abs. 1 GNotKG.
29 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG), da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2
FamFG nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.