Urteil des LG Rottweil vom 16.01.2003

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LG Rottweil Urteil vom 16.1.2003, 6 O 23/02
Tierhalterhaftung beim Stolpern eines Reitpferdes und Verletzung des Reiters
Tenor
Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des materiellen Schadens, den ihr Mitglied RK am 23. Juni 2000 beim Sturz von der Haflinger-Stute des
Beklagten erlitten hat, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Tatbestand
1
Die Klägerin macht mit der Klage gemäß §§ 833 Satz 1 BGB, 116, 119 SGB X Ansprüche auf Ersatz der ihr aus Anlas eines Reitunfalls ihres
Mitglieds RK entstandenen Heilbehandlungskosten gegen den Beklagten geltend.
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Der Beklagte ist Halter einer 21-jährigen, als sehr gelände- und trittsicher und als liebes Pferd bekannten Haflinger-Stute. Diese stellte er dem
Zeugen RK am 23. Juni 2000 unentgeltlich für einen Geländeritt auf der Gemarkung Fluorn-Winzeln zur Verfügung. An dem Geländeritt nahmen
neben RK auf der Haflinger-Stute der Beklagte, die Zeugin Z und ein weiterer Reiter auf größeren Warmblut-Pferden teil. Das Reitgelände war
den Reitern und Pferden bekannt. Als die Vierergruppe sich nach etwa einer dreiviertel Stunde bereits wieder auf dem Rückweg befand, kam es
auf einem breiten geschotterten Weg zum Sturz der Haflinger-Stute und des Reiters RK, bei dem sich dieser erhebliche Verletzungen zuzog.
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Die Klägerin macht auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche in Höhe von 14.919,43 Euro nebst Zinsen geltend.
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Die Klägerin trägt vor: Sie sei der gesetzliche Krankenversicherer ihres Mitglieds RK. Da die Haflinger-Stute bei dem Ausritt häufig mit den
Großpferden nicht habe mithalten können, habe sie immer wieder antraben müssen, um nicht zurückzufallen; dies habe jedoch weder Reiter
noch Pferd Schwierigkeiten bereitet. Als die Gruppe auf dem Rückweg auf einem breiten, geschotterten Weg, der keinerlei Unebenheiten
aufgewiesen habe, geritten sei, seien die Großpferde im Schritt gegangen, während die Haflinger-Stute getrabt sei. Plötzlich sei, ohne dass der
Reiter hierauf Einfluss gehabt habe, die Stute gestolpert, mit den Vorderbeinen eingeknickt und auf die Knie gefallen. RK sei kopfüber aus dem
Sattel gefallen und neben dem Pferd gelegen, als dieses, da es aus der Knielage nicht mehr hochgekommen sei, auf den am Boden liegenden
Reiter fiel. RK habe sich dadurch einen komplizierten Bruch des rechten Schienbeins zugezogen.
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Die Klägerin beantragt:
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.919,43 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
12.624,55 Euro seit 07. Juni 2001 und aus 2.294,88 Euro seit Klagzustellung zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Rechtsansicht, das Stolpern eines Pferdes sei kein willkürliches tierisches Verhalten im Sinne von § 833 BGB. Es fehle daher
an einer Haftungsnorm. Zudem müsse die Klägerin nachweisen, dass der Reitunfall nicht auf einer reiterlichen Fehlleistung beruhe.
10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens, insbesondere auch zur bestrittenen Höhe des geltend gemachten
Schadensersatzanspruches, wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 08. Mai, 26. Juni, 01., 08. und 22. Oktober 2002 nebst Anlagen sowie die
Schriftsätze des Beklagten vom 03. Juni, 05. Juli, 23. September und 10. Oktober 2002 Bezug genommen.
11 Es wurde Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17. September 2002 (Bl. 56 der Akten) durch Vernehmung der Zeugen RK und Z.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2002 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
12 Die zulässige Klage ist dem Grunde nach begründet. Der Streit über den Grund ist entscheidungsreif, der Betrag noch streitig, so dass über den
Grund vorab entschieden werden kann (§ 304 Abs. 1 ZPO).
13 Dem Zeugen RK steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 833 Satz 1 BGB gegen den Beklagten zu, der gemäß §§ 116,
119 SGB X auf die Klägerin übergegangen ist.
I.
14 Der Anspruch nach § 833 Satz 1 BGB ist gemäß §§ 116, 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin ist der gesetzliche
Krankenversicherer ihres Mitglieds RK und hat die diesem anlässlich seines Reitunfalls am 23. Juni 2000 entstandenen Heilbehandlungskosten
bezahlt. Dies steht nach der Beweisaufnahme aufgrund der Aussage des Zeugen RK fest. Er hat bekundet, dass er bei der Klägerin gesetzlich
krankenversichert ist und diese die Kosten für Krankenhausleistungen, Krankentransport usw. übernommen hat. Er selbst hat nur die
Eigenanteile und die Kosten des Heilpraktikers bezahlt. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage sind nicht ersichtlich
und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht.
II.
15 Der Beklagte haftet als Halter der Haflinger-Stute dem Reiter RK gemäß § 833 Satz 1 BGB für dessen bei dem Reitunfall am 20. Juni 2000
erlittenen materiellen Schaden.
16 1. Gemäß § 833 Satz 1 BGB ist, wenn durch ein Tier ein Mensch verletzt wird, derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dieser weite Wortlaut des § 833 Satz 1 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung einschränkend
dahin auszulegen, dass der Tierhalter für alle von dem Tier verursachten Schäden einzustehen hat, die sich als Konkretisierung der Tiergefahr
darstellen. Danach ist der Schaden durch ein Tier im Sinne von § 833 Satz 1 BGB verursacht, wenn sich eine typische Tiergefahr verwirklicht,
wenn sie eine Gefahr verwirklicht, die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten äußert
(BGH NJW 1999, 3119 m.w.N.; Palandt-Thomas, BGB, 62. Auflage 2003, § 833 RndNr. 6 m.w.N.). Eine typische Tiergefahr nicht gegeben ist,
wenn das Tier so sehr der Einwirkung durch äußere Kräfte ausgesetzt war, dass ihm keine andere Möglichkeit als die des schädigenden
Verhaltens blieb (BGH VersR 1978, 515). Nicht anwendbar ist § 833 Satz 1 BGB auch, wenn die Beschädigung von einem unter menschlichen
Leitung stehenden Tier - zum Beispiel Reitpferd wie hier - ausgeht, wenn das Tier dem Willen seines Lenkers gehorcht (BGH NJW 1952, 1329;
OLG Düsseldorf NJW - RR 1986, 325). Anderes gilt jedoch, wenn trotz menschlicher Leitung willkürliche Bewegungen des Tieres, zum Beispiel
Schlagen, Beißen, Seitensprung, Ausrutschen des Reitpferdes, den Schaden verursacht haben (BGH VersR 1966, 1071; OLG Düsseldorf VersR
1981, 82; vergleiche auch Stein in Münchener Kommentar, BGB, 3. Auflage 1997, § 833 RndNr. 1-17 und insbesondere RndNr. 3, der sich - mit
guten Gründen - für eine extensive Halterhaftung ausspricht).
17 2. Im vorliegenden Fall wurde der Unfall durch eine Unachtsamkeit der Haflinger-Stute beim Traben, die zum Stolpern und Einknicken auf die
Knie sowie zum Sturz der Stute führte, da es ihr nicht mehr gelang, ihren Körper aufzurichten, verursacht. Ein Hindernis, welches Ursache des
Stolperns gewesen sein könnte, war auf dem geraden, geschotterten, keinerlei Unebenheiten aufweisenden Waldweg nicht vorhanden.
18 Diese Unfallursache und dieser Unfallhergang stehen aufgrund der Beweisaufnahme fest. Die beiden vernommenen Zeugen, RK und Z, haben
dies übereinstimmend bekundet, wobei die Zeugin Z nur zur Wegbeschaffenheit, zur Gangart der Haflinger-Stute und dazu, dass die Stute
plötzlich und unerwartet auf die Knie eingeknickt ist, Angaben machen konnte, da sie den Beginn des Stolperns wie auch den anschließenden
Sturz der Stute, da sie mit ihrem Pferd etwas weiter vorne ritt, nicht gesehen hat. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der beiden
Zeugen sprechen, sind nicht ersichtlich. Auch der Beklagte hat solche nicht vorgebracht.
19 3. Die Unachtsamkeit des Pferdes und das Stolpern, welches zum Unfall führte, stellt ein unberechenbares Tierverhalten, eine typische
Tiergefahr dar (andere Ansicht LG Hagen ZfS 2002, 276). Weder haben äußere Kräfte auf das Tier eingewirkt, durch die ein selbsttätiges
Verhalten des Tieres ausgeschlossen war, noch hat die Leitung des Reiters bewirkt, dass das Tier gegen seinen Willen, allein der Leitung des
Reiters folgend, sich bewegt und so den Schaden verursacht hat. Im Stolpern der Stute, die sehr trittsicher war, verwirklicht sich eine typische
Tiergefahr, zumal es gerade dann infolge der großen Masse des Körpers des Pferdes durch das Einknicken auf die Knie zum Sturz des Pferdes
und der damit einhergehenden Gefahr kommt. Es handelt sich um eine willentliche selbsttätige Verhaltensweise. Es liegt gerade in der Tiernatur,
dass das Pferd während des Ausritts es plötzlich und unvorhersehbar an der gebotenen Aufmerksamkeit fehlen lässt, deshalb stolpert und stürzt.
Dass auch Menschen - nicht nur Tiere - stolpern, rechtfertigt keine andere Betrachtung.
20 Hinzu tritt, dass gerade bei der Gangart Trab eine instabile Lage entsteht. Bei dieser diagonalen Gangart springt das Pferd von dem einen jeweils
gegenüberliegenden Beinpaar auf das andere, so dass zeitweise kein Bein am Boden ist. Wenn das Tier dann in dieser Schwebephase stolpert,
besteht in besonderer Weise - also tier- bzw. pferdespezifisch - die Gefahr, dass das Pferd die Balance verliert, sich nicht mehr auffangen kann
und stürzt und dadurch Menschen verletzt.
21 4. Dass der Geschädigte RK der Reiter des den Schaden verursachenden Pferdes war, steht der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB nicht
entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung, welcher sich die Kammer anschließt, kommt die Gefährdungshaftung des Tierhalters auch dem
Reiter auf dem Pferd zugute (BGH VersR 1992, 1145; BGB NJW 1999, 3119; KG NJW - RR 1986, 326; OLG Koblenz VersR 1999, 239).
22 5. Die grundsätzlich gegebene Gefährdungshaftung entfällt vorliegend auch nicht deshalb, weil die Überlassung der Haflinger-Stute an RK auf
Gefälligkeit beruhte. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise eine stillschweigend vereinbarte Haftungsbeschränkung angenommen werden
müsste oder besondere Umstände vorliegen würden, die dem Schadensersatzbegehren ein treuwidriges Gepräge geben würden, sind nicht
ersichtlich (BGH VersR 1992, 1145, 1147).
23 6. Das Mitglied der Klägerin, den Reiter RK, trifft kein Mitverschulden am Unfall (§ 254 BGB).
24 Zwar muss derjenige, der die Obhut über ein Tier übernommen hat, die Vermutung gegen sich gelten lassen, dass ihn ein Verschulden trifft und
dieses Verschulden für den Schaden ursächlich geworden ist (entsprechende Anwendung des § 834 BGB, BGH VersR 1992, 1145, 1147 f.; BGH
VersR 1987, 198, 200).
25 Diese Verschuldens- und Verursachungsvermutung hat die Klägerin widerlegt. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass den
Reiter RK kein Mitverschulden trifft.
26 Der Zeuge RK war, seinen noch relativ geringen Reiterfahrungen entsprechend, mit einem als sehr gelände- und trittsicheren und einem als lieb
und nicht zappeligen bekannten Pferd unterwegs, zudem in Begleitung und unter Aufsicht erfahrener Reiter. Im Gelände gab es keinerlei
Auffälligkeiten, der Reiter RK hatte alle Situationen souverän gemeistert. Im Unfallzeitpunkt befand er sich auf einem ebenen, geschotterten
Waldweg ohne Unebenheiten oder sonstigen Hindernissen, auf dem die erfahrene Reiterin Z üblicherweise sogar galoppiert, so dass die
Gangart Trab jedenfalls nicht vorwerfbar ist. Der Reiter war aufmerksam und konzentriert, das Stolpern der Haflinger-Stute kam plötzlich,
vollkommen überraschend und unvorhersehbar, ebenso das sofortige Einknicken auf die Knie. Dies steht aufgrund der Aussagen der Zeugen RK
und Z fest. Auch ein erfahrener Reiter hätte in einer solchen Situation weder das Stolpern des Pferdes noch den anschließenden Sturz von Pferd
und Reiter verhindern können.