Urteil des LG Ravensburg vom 12.10.2006

LG Ravensburg (zpo, anschlussberufung, erstinstanzliches gericht, unfall, schmerzensgeld, bad, höhe, hausarzt, unterlagen, behandlung)

LG Ravensburg Urteil vom 12.10.2006, 1 S 10/06
Schadenersatzklage nach Verkehrsunfall: Anforderungen an den Nachweis einer HWS-Verletzung bei
fehlender erheblicher Kollision mit signifikanten Geschwindigkeitsänderungen; Schmerzensgeld für
leichte HWS-Distorsion
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad
Saulgau vom 20. Februar 2006 - Az. 1 C 319/04 - werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten der Berufung und der Anschlussberufung tragen:
die Klägerin 73 %,
die Beklagte 27 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufungsinstanz: 4.800,00 EUR
Tatbestand
I.
1 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil vom 20. Februar 2006 des Amtsgerichts Bad
Saulgau - 1 C 319/04 - Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
2 Mit ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, das Amtsgericht habe die Kausalität aufgrund der vorliegenden
Gutachten unzutreffend bewertet. Das Gericht habe seine Überzeugung hauptsächlich auf die „glaubhaften und
nachvollziehbaren Angaben der Geschädigten“ gestützt. Demgegenüber habe der Kfz-Sachverständige U.
dargelegt, dass der Unfall weit unter der Harmlosigkeitsgrenze von 10 km/h gelegen habe, bei einer
Differenzgeschwindigkeit von 2-4 km/h, der das Fahrzeug der Klägerin ausgesetzt gewesen sei. Das
medizinische Sachverständigengutachten Prof. Dr. M. habe sich auf Allgemeinplätze beschränkt. Weiter habe
der Sachverständige Dr. K. in dem unfallchirurgischen Fachgutachten lediglich nicht ausgeschlossen, dass die
von der Klägerin geltend gemachten Verletzungen auf den Unfall zurückzuführen seien. Schließlich sei der
Haushaltsführungsschaden unzutreffend bewertet, nachdem die Beklagte lediglich nicht mehr in der Lage
gewesen sei, Gartenarbeiten durchzuführen.
3 Demzufolge beantragt die Beklagte, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils
4 die Klage abzuweisen.
5 Die Klägerin hat Anschlussberufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
6 1. die Beklagte zu einem weiteren Schmerzensgeld von mindestens zusätzlich 1.750,00 EUR nebst Zinsen zu
verurteilen;
7 2. die Beklagte zusätzlich zu einem weiteren Betrag in Höhe von 1.758,06 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.
8 Zur Begründung der Anschlussberufung führt die Klägerin aus, das Amtsgericht habe bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt, dass die Beklagte sich seit „Jahr und Tag vehement gegen eine
Regulierung irgendwelcher Ansprüche gewendet habe“. Darüber hinaus habe das Amtsgericht außer Betracht
gelassen, dass sich die Beschränkungen der Klägerin über die Weihnachtstage und Neujahr hinweg gezogen
hätten. Deshalb sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 EUR angemessen.
9 Bezüglich des Haushaltsführungsschadens verbleibe es bei der erstinstanzlichen Berechnung. Demzufolge sei
ein weiterer Haushaltsführungsschaden in der mit der Anschlussberufung begehrten Höhe gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
II.
10 Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin sind zulässig, in der Sache jedoch nicht
begründet. Die Feststellungen des Amtsgerichts sind nicht zweifelhaft im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO;
auch Rechtsfehler liegen nicht vor.
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A: Zur Berufung der Beklagten:
12 Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht bejaht, dass der Klägerin der ihr nach § 286 ZPO
obliegende Nachweis gelungen ist, durch das streitgegenständliche Unfallereignis vom 15.09.2003 eine leichte
Distorsionsschädigung der HWS erlitten zu haben. Das Amtsgericht hat ihr deshalb mit zutreffenden Gründen
ein Schmerzensgeld sowie einen Haushaltsführungsschaden zugesprochen.
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Im Einzelnen:
14 1. Nachdem streitig ist, ob die Klägerin bei dem Unfall eine HWS-Verletzung erlitten hat, hat sie für diese
Primärverletzung im Sinne von § 823 BGB, § 7 StVG den Vollbeweis gemäß § 286 ZPO zu führen. Ein
Anscheinsbeweis kann allenfalls bei einer erheblichen Kollision mit signifikanten Geschwindigkeitsänderungen
angenommen werden, die hier unstreitig nicht vorliegt.
15 Für die tatrichterliche Überzeugung ist damit ein für das praktische Leben erhobener Grad von Gewissheit, der
Zweifeln Schweigen gebietet, erforderlich (§ 286 ZPO). Die vom Amtsgericht insoweit vorgenommene
Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Mit der durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich der erforderliche
Grad von Gewissheit für die tatrichterliche Überzeugungsbildung gewinnen. Die Beweiswürdigung des
Amtsgericht hält den gegen sie gerichteten Angriffen der Berufung der Beklagten Stand.
16 2. Entgegen der Meinung der Beklagten kann eine physische Beeinträchtigung der Klägerin durch das
Unfallereignis nicht nur deshalb ausgeschlossen werden, weil lediglich eine Streifkollision mit geringer
Geschwindigkeitsänderung vorgelegen hat (vgl. hierzu auch OLG Koblenz NJW-RR 2004, 1318). So handelt ein
erstinstanzliches Gericht verfahrensfehlerhaft, wenn es allein aufgrund eines technischen
Sachverständigengutachten wegen Unterschreitens einer sog. Harmlosigkeitsgrenze die behaupteten
Verletzungen ausschließt (KG NZW 2006, 145; OLG Celle NJOZ 2004, 724).
17 Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich der Ansicht eine Absage erteilt, wonach es bei Verletzungen im
Halswirbelsäulenbereich eine sog. „Harmlosigkeitsgrenze“ gebe, die eine Bejahung der Unfallursächlichkeit
generell ausschließe. Vielmehr ist nach höchstrichterlicher Auffassung die Frage der Unfallursächlichkeit einer
Halswirbelsäulenverletzung anhand der Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BGH vom 28.01.2003 -
VI ZR 139/02, NZV 2003, 167 = NJW 2003, 1116; siehe auch OLG Stuttgart vom 05.10.2004 BeckRS 2004 Nr.
09551; OLG Koblenz vom 27.09.2004 BeckRS 2005 Nr. 05331 jeweils m.w.N.).
18 3. Nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen, der Atteste des Hausarztes Dr. Z. vom 25.09.2003 und vom
14.01.2005 über die hausärztliche Behandlung, des Untersuchungsberichts des Kreiskrankenhauses Bad
Saulgau vom 22.09.2003, der medizinischen Sachverständigenstellungnahme Prof. Dr. M. vom 01.08.2005
sowie des unfallchirurgischen Zusatzgutachtens Dr. K. vom 13.07.2005 steht auch zur Überzeugung der
Kammer fest, dass die Klägerin entsprechend ihrem streitigen Vorbringen bei dem Unfallereignis eine leichte
Distorsionsschädigung der HWS davongetragen hat.
19 Der Beweiswert dieser Unterlagen darf - entgegen der Meinung der Beklagten - nicht mit dem Hinweis darauf
relativiert werden, die festgestellte kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeugs
sei nicht geeignet, eine nennenswerte Verletzungsgefährdung im Hinblick auf eine HWS-Distorsion
hervorzurufen. Zudem dürfen die bei den Erstuntersuchungen der Klägerin erhobenen medizinischen Befunde
nicht einfach als nicht objektivierbare Angaben marginalisiert werden. Der Klägerin kann nicht unterstellt
werden, sie habe ihre angegebenen Beschwerden simuliert und die vorgelegten medizinischen Unterlagen
beschränken sich auf das, was sie gegenüber den untersuchenden Ärzten - fälschlich - als
Beschwerdesymptomatik angegeben habe (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf vom 29.08.2005 BeckRS 2006 Nr.
02128; OLG Stuttgart a.a.O.).
20 a) Nach dem ärztlichen Attest von Dr. E. Z. vom 25.09.2003 hat sich die Klägerin bei dem Unfall vom
15.09.2003 folgende Verletzungen zugezogen:
21 „HWS-Distorsion, Prellung Schulter rechts, Prellung Kniegelenk mit Hämatom“.
22 In seinem ärztlichen Attest vom 14.01.2005 führte Dr. Z. ergänzend aus, die Klägerin habe sich vom 15.09.-
19.12.2003 aufgrund ihrer unfallbedingten Verletzungen in seiner hausärztlichen Behandlung befunden. Die
Ausheilung habe sich aufgrund der Schmerzen im Nacken problematisch gestaltet. Es sei eine intensive
physiotherapeutische Behandlung erforderlich gewesen unter begleitender Schmerzmedikation. Im
Behandlungszeitraum sei sie insgesamt 7x vorstellig geworden.
23 b) Von ihrem Hausarzt Herrn Dr. Z. ist die Klägerin am Freitag, den 19.09.2003 ins Kreiskrankenhaus Bad
Saulgau überwiesen worden. Dort wurden folgende Befunde erhoben:
24 „Muskelhartspann im Nacken-/Schulterbereich beidseits, endgradig eingeschränkte Beweglichkeit in der
Halswirbelsäule, Druckschmerz, Kopfschmerz über BWS“.
25 Als Diagnose wurde eine HWS-Distorsion festgehalten und eine medikamentöse Therapie sowie eine KG- und
Physiotherapie empfohlen.
26 c) Der Sachverständige Prof. Dr. M. führt in seinem Gutachten aus, dass sich harte Grenzwerte, wonach HWS-
Beschwerden unterhalb eines bestimmten Delta V-Bereichs ausgeschlossen werden könnten, nicht festlegen
lassen. Für die Kausalität des Unfalls und der nachher beklagten Beschwerden spreche die typische
Symptomatik, der relativ enge zeitliche Zusammenhang zwischen Unfall und dem Auftreten der Beschwerden
unter fehlenden konkreten Hinweisen auf Simulation oder Aggravation.
27 d) In dem unfallchirurgischen Zusatzgutachten Dr. K. wird zusammenfassend ausgeführt, es handele sich um
eine typische Beschwerdesymptomatik in einem grenzwertigen zeitlichen Zusammenhang zu einer PKW-
Kollision. Es handele sich somit um die Beschreibung eines harmlosen Krankheitsbildes, ohne dass
Aggravationstendenzen oder das Vortäuschen chronischer Beschwerden vorlägen. Die Beschwerden der
Klägerin stünden im Einklang mit dem klinischen Befund. Psychische Faktoren seien aufgrund der kurzen
Dauer der Beschwerdeschilderung unwahrscheinlich. Somit handele es sich hier um Unfallfolgen, die auf das
Ereignis vom 15.09.2003 zurückzuführen seien.
28 e) Nicht gefolgt werden kann dem Einwand der Beklagten, insbesondere aufgrund der informatorischen
Anhörung der Klägerin in der Berufungsinstanz spreche der zeitliche Zusammenhang gegen eine
Unfallursächlichkeit.
29 Zwar kann eine lange Latenzzeit bis zum Auftreten von Schmerzen als Indiz gegen die Unfallursächlichkeit
herangezogen werden. Die Klägerin hat bei ihrer informatorischen Anhörung vor der Kammer auch angegeben,
sie habe am Mittwoch, d.h. 2 Tage nach dem Unfall gemerkt, dass mit ihrem Nacken etwas nicht in Ordnung
sei. Sie habe auch Schmerzen verspürt. Am Donnerstag Morgen habe sie dann gemerkt, dass sie die rechte
Hand nicht mehr so richtig bewegen könne. Sie habe daraufhin ihren Hausarzt aufgesucht, der sie dann ins
Krankenhaus überwiesen habe.
30 Diese Angaben sind freilich ergänzend zu konkretisieren um ihre Darlegungen gegenüber dem
Sachverständigen Dr. K., die sie wesentlich zeitnaher zum Unfallereignis abgegeben hat. Danach hatte sie
bereits 1 Tag nach dem Unfall Schmerzen im Bereich der HWS, der rechten Schulter und des rechten
Kniegelenks verspürt. Im Bereich der HWS habe auch eine Bewegungseinschränkung bestanden. Daraufhin sei
sie erneut am 17.09.2003 bei ihrem Hausarzt, d.h. bereits am Mittwoch vorstellig geworden. Dieser habe ihr
dann Schmerzmittel verabreicht. Diese Angaben stehen auch im Einklang mit der bereits erwähnten ärztlichen
Bescheinigung des Hausarztes Dr. Z. vom 17.09.2003. Erst im weiteren Verlauf sei dann Kraftverlust und eine
Gefühlsstörung im Bereich der rechten Hand aufgetreten. Dies habe zu einem erneuten Besuch bei Dr. Z.
geführt, der sie ins Krankenhaus Bad Saulgau überwiesen habe. Dies war am 19.09.2003 und steht im
Einklang mit dem Bericht des Kreiskrankenhauses Bad Saulgau vom 22.09.2003.
31 Nach allem ist somit mit den Darlegungen des Sachverständigen Dr. K. davon auszugehen, dass die Latenz
zwar grenzwertig lang gewesen sei, jedoch noch im Rahmen des Möglichen liege.
32 f) Schließlich greift der Einwand der Beklagten nicht durch, die erkennenden Gerichte seien gehalten gewesen
ein Vorerkrankungsverzeichnis der Klägerin beizuziehen. Ungeachtet der Bewertung als Ausforschungsbeweis
hat sowohl der behandelnde Hausarzt, wie auch der Sachverständige Dr. K. keine Hinweise auf
Vorerkrankungen gegeben.
33 4. Aufgrund des Beschwerdebildes und der Behandlungsdauer hat das Amtsgericht auch in der Höhe zu Recht
ein angemessenes Schmerzensgeld von 750,00 EUR zugesprochen.
34 5. Die Klägerin kann auch einen Haushaltsführungsschaden geltend machen, der freilich konkret unter
Berücksichtigung von § 287 ZPO nach richterlichem Ermessen zu bemessen ist und nicht abstrakt nach
Minderungsquoten.
35 So hat die Klägerin auch in der Berufungsinstanz erneut glaubhaft dargelegt, dass sie konkret beeinträchtigt
war bei „Großeinkäufen“ im Supermarkt sowie bei den im Herbst anfallenden Gartenarbeiten.
36 Das Gericht geht insoweit nach den glaubhaften Darlegungen der Klägerin davon aus, dass sie in den ersten 8
Wochen behindert war „Großeinkäufe“ im Supermarkt zu tätigen und hierfür jeweils 2 Stunden, somit insgesamt
16 Stunden in Ansatz zu bringen sind.
37 Für den Zeitraum vom 15.09.2003 bis Anfang November 2003 war die Klägerin zudem nicht in der Lage
Gartenarbeiten zu verrichten. Zwar hat die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung angegeben, sie sei
beispielsweise derzeit bis 3 Stunden täglich im Garten. Dies würde für den genannten Zeitraum einen
Stundenaufwand von ca. 100 Stunden bedeuten. Die Kammer bemisst im Rahmen einer Schätzung nach § 287
ZPO den Stundenaufwand pro Woche auf ca. 6 Stunden und somit auf eine Größenordnung von 42-45 Stunden
im gesamten Zeitraum.
38 Nach allem sind die vom Amtsgericht insgesamt in Ansatz gebrachten Stunden von 59,5 Stunden im Ergebnis
angemessen.
39 Das Amtsgericht hat weiterhin zu Recht einen Stundensatz von 8,00 EUR zugrunde gelegt (vgl. OLG Celle
NJW-Spezial 2004, 355; OLG Hamm in JOZ 2001, 514, 517; OLG Köln vom 25.10.2005 - BeckRS 2005 Nr.
13344).
40
C: Zu der Anschlussberufung der Klägerin:
41 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich im Umkehrschluss die Unbegründetheit der Anschlussberufung
der Klägerin.
42 1. Wie vorstehend ausgeführt erscheint auch der Kammer ein Schmerzensgeld von 750,00 EUR angemessen
und das von der Klägerin geltend gemachte Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 EUR übersetzt.
Insbesondere kann die Klägerin nicht damit gehört werden, die Beklagte habe die Begleichung des
Schmerzensgeldes ungebührlich verzögert, gegenüber einem erkennbar begründeten Anspruch.
43 2. Der von der Klägerin, über den vom Amtsgericht anerkannten Betrag hinaus, begehrte
Haushaltsführungsschaden ist aus den zuvor genannten Erwägungen gleichfalls unbegründet.
III.
44 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO.
45 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
IV.
46 Die Revision wird nicht zugelassen, nachdem Gründe hierfür gemäß § 543 ZPO nicht ersichtlich sind.