Urteil des LG Ravensburg vom 29.07.2004

LG Ravensburg: teleologische auslegung, kündigungsfrist, wohnung, stillschweigend, rechtsberatung, mieter, verfügung

LG Ravensburg Beschluß vom 29.7.2004, 4 T 36/04
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tettnang vom 9.6.2004 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Streitwert: bis 600,-- EUR
Gründe
1 I. Die Klägerin hat mit Vertrag vom 16.07.1998 eine Dachgeschosswohnung in F. gemietet. Die Beklagte ist Vermieterin dieser Wohnung. Mit
Schreiben vom 25.02.2004 hat die Klägerin das Mietverhältnis zum 31.05.2004 gekündigt. Die Beklagte war jedoch der Auffassung, dass die
Klägerin das Mietverhältnis erst zum 31.08.2004 kündigen könne, da sich die Kündigungsfrist nach § 2 Nr. 1 a) des Mietvertrages bei fünfjähriger
Mietdauer auf sechs Monate verlängere. Die daraufhin erhobene Klage auf Feststellung, dass das Mietverhältnis mit Wirkung zum 31.05.2004
beendet sei, haben die Parteien übereinstimmend nach § 91 a ZPO für erledigt erklärt, da die Wohnung zum 01.06.2004 weitervermietet werden
konnte. Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO der Beklagten auferlegt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der
sofortigen Beschwerde.
2 II. Die sofortige Beschwerde zulässig, jedoch unbegründet. Die Pflicht zur Kostentragung richtet sich nach den ursprünglichen Erfolgsaussichten
der Klage. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nicht die vertraglich vereinbarte sechsmonatige Kündigungsfrist, sondern die
gesetzliche dreimonatige Kündigungsfrist nach § 574 Abs. 1 BGB n. F. anzuwenden ist, so dass die Klage auf Feststellung, dass das zwischen den
Parteien bestehende Mietverhältnis mit Wirkung zum 31.5.2004 beendet ist, ursprünglich begründet war und die Klage somit Erfolg gehabt hätte.
3 Seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 01.09.2001 gilt für Neuverträge zwingend nach § 573 c Abs. 1 und 4 BGB eine Kündigungsfrist von drei
Monaten für den Mieter, Diese Gesetzeslage gilt seit 01.01.2003 aber auch für Altverträge, die vor dem 01.09.2001 abgeschlossen worden sind.
Das ergibt sich aus der Übergangsregelung des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB, der als späteres Gesetz früheren Übergangsregelungen vorgeht. Die
Übergangsregelung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB, wonach für Altverträge die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen weitergelten sollten,
ist damit hinfällig. Maßgebend hierfür ist der eindeutige Wortlaut des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., Art. 229 § 5 EGBGB Rn.
7; Staudinger/Löwisch, Stand März 2003, Art. 229 § 5 EGBGB Rn. 32 u. 41; Schmidt-Kessel, NJW 2003, 3748; Lützenkirchen, WM 2004, 58 (72);
AG Speyer, WM 2004, 86; AG Bückeburg, NJW 2004, 1807).
4 Dagegen wird in der Literatur argumentiert, dass als lex specialis allein die frühere Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB
maßgeblich sei (Schimmel/Meyer, NJW 2004, 1633; Wieck, Anm. zum Urteil des LG Berlin vom 19.8.2003, WM 2004, 102). Dabei wird auf eine
systematische und teleologische Auslegung des Art. 229 § 5 S.2 EGBGB abgehoben. Daraus ergebe sich, dass Mietverträge überhaupt nicht von
dieser Vorschrift erfasst würden.
5 Zuzugeben ist der letztgenannten Auffassung zwar, dass es eher fernliegend ist, dass der Gesetzgeber Art. 229 § 3 EGBGB stillschweigend
aufheben wollte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber den Konflikt der beiden Übergangsvorschriften nicht
gesehen hat. Der Wortlaut des Art. 229 § 5 S.2 EGBGB ist jedoch eindeutig und enthält keine Einschränkung auf Dauerschuldverhältnisse, deren
gesetzlicher Inhalt mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geändert wurde. Er macht auch keinen Vorbehalt zugunsten älterer
Übergangsvorschriften. Es wäre eine Überdehnung des Wortsinns, in der „dann geltenden Fassung“ das zum 01.01.2003 geltende Recht zu
verstehen, zu dem auch ältere Übergangsvorschriften gehören würden. Eine Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 S.2 EGBGB über
den Wortlaut hinaus wäre nur dann zulässig, wenn der Gesetzeszweck dies geböte (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., Einl. vor § 1 BGB Rn. 51). Dies ist
aber gerade nicht der Fall, da mit der Übergangsregelung des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB vermieden werden soll, dass auf Jahre hinaus doppeltes
Recht gilt (BT-Dr 14/6040 S. 273).
6 Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen (§ 574 Abs. 2 Nr.1, Abs. 3, Abs. 1 Nr.2 ZPO).