Urteil des LG Ravensburg vom 13.03.2003

LG Ravensburg: urkunde, nichtigkeit, darlehensvertrag, negative feststellungsklage, immobilie, rückabtretung, original, diskontsatz, erwerb, abgabe

LG Ravensburg Urteil vom 13.3.2003, 6 O 389/02
Kapitalanlagegeschäft: Nichtigkeit eines zur Abwicklung eines finanzierten Immobilienkaufs geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages
und Erstreckung der Nichtigkeit auf die dem Treuhänder erteilte Ausführungsvollmacht
Leitsätze
1. Die Nichtigkeit eines zur Abwicklung eines Immobilienkaufes abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages mit einer
Steuerberatungsgesellschaft wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz erfasst auch die in derselben Urkunde erteilte umfassende
Vollmacht.
2. Die Vorlage einer Ausfertigung der gesamten, Geschäftsbesorgungsvertrag und Vollmacht enthaltenden Urkunde kann einen solchen Mangel der
Vertretungsmacht nicht gem. § 172 BGB ausgleichen; denn die Vorlage einer Urkunde erzeugt einen Rechtsschein nur dahingehend, dass die in der
Urkunde enthaltenen Erklärungen so wie beurkundet abgegeben wurden und (vom Sonderfall Geschäftsunfähigkeit abgesehen) nicht aufgrund von
außerhalb der Urkunde liegenden Umständen unwirksam sind. Im übrigen ist eine vorgelegte Urkunde von vornherein kein geeigneter
Rechtsscheinträger hinsichtlich der Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit der beurkundeten Erklärungen; ob die Unwirksamkeit einer
Vollmachtserteilung erkennbar war, ist unerheblich (im Anschluss an RGZ 108, 125 [128]).
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.834,77 EUR nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz (nicht jedoch mehr als 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank) seit 14.11.2002 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag vom 28.11.1997 zwischen der Beklagten und dem Kläger über 166.257,-- DM unwirksam ist und
Zahlungsansprüche der Beklagten hieraus nicht bestehen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die an sie abgetretene Kapitallebensversicherung über 100.000,-- DM bei der AXA Leben (Police-Nr. [...]) wieder an
den Kläger abzutreten.
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.
Streitwert:
Klagantrag Ziff. 1: 19.834,77 EUR
Klagantrag Ziff. 2: 84.954,73 EUR
Klagantrag Ziff. 3: 51.129,19 EUR
insgesamt: 155.969,81 EUR
Tatbestand
1
Der Kläger erwarb über einen umfassend bevollmächtigten Treuhänder zu Steuersparzwecken gänzlich fremdfinanziert eine Immobilie. Er macht
nun unter verschiedenen Gesichtspunkten die Unwirksamkeit des über den Treuhänder abgeschlossenen Darlehensvertrages mit der Beklagten
geltend und begehrt dessen Rückabwicklung.
2
Am 14.11.1997 machte der Kläger in notariell beurkundeter Form in einer einheitlichen Urkunde der KT Steuerberatungsgesellschaft mbH (...) (im
Folgenden: KT) ein Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages und erteilte der KT eine umfassende Vollmacht (Anlage K 2).
Gegenstand der Geschäftsbesorgung sollte - zum Zweck der Steuerersparnis des Klägers - der Erwerb einer Eigentumswohnung in einem
Sanierungsobjekt in B. sein; der Erwerb sollte zu 100 % fremdfinanziert werden (vgl. die "Objektübersicht", Anlage K 1).
3
Die Vollmacht (Teil B der Notarurkunde) ist unwiderruflich und denkbar weit gefasst. Sie erstreckt sich (Abschnitt B. I. 1.) "vor allem auf die
Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, insbesondere die Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen,
welche für den Erwerb bzw. die Errichtung des Kaufgegenstandes, dessen Finanzierung und Vermietung erforderlich oder zweckmäßig sind oder
dem Bevollmächtigten zweckmäßig erscheinen".
4
Sie umfasst insbesondere (Abschnitt B. I. 2.a) bis k), 3., 4.))
5
- den Abschluss eines Kauf- bzw. Werklieferungsvertrages zum Erwerb der Immobilie,
6
- Abgabe von Erklärungen nach dem WEG incl. Abschluss eines Verwaltervertrages,
7
- Abschluss eines Mietvertrages,
8
- Abschluss von Darlehensverträgen incl. Abgabe notarieller Schuldanerkenntnisse und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung,
9
- Bestellung von Grundpfandrechten und sonstigen Sicherheiten,
10 - Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen bzgl. Kontoführung bei Banken,
11 - Abschluss eines Steuerberatungsvertrages,
12 - Abschluss weiterer Verträge, Aufhebung, Rückabwicklung, Änderung von Verträgen, soweit dies zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig,
nützlich oder dienlich ist,
13 - die Stellung als Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigter,
14 - die Befreiung vom Verbot des § 181 BGB,
15 - die Erteilung von Untervollmacht und Prozessvollmacht.
16 In B. I. 5. ist geregelt:
17 "Die Vollmacht ist weiterhin unabhängig vom Inhalt und Bestand des Geschäftsbesorgungsvertrages."
18 B. III. 2. enthält schließlich eine salvatorische Klausel für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Teile des Vertrages oder der Vollmacht.
19 Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 3.12.1997 (Anlage B 8) nahm KT das Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages an.
20 Unter dem 21.11.1997 richtete KT einen Finanzierungsantrag für den Kläger an die Beklagte (Anlage B 2). Das Formschreiben sieht
verschiedene Unterlagen vor, die als mitübersandt angekreuzt werden können; angekreuzt ist u.a. "Notarielles Angebot und Vollmacht". Das bei
der Beklagten vorhandene und im Verhandlungstermin vom 12.12.2002 eingesehene Original dieses Übersendungsschreibens trägt keinen
Eingangsstempel oder irgendwelche Vermerke über beigefügte Unterlagen, ebensowenig die gleichermaßen im Termin eingesehene, von der
Beklagten im Original vorgelegte "2. Ausfertigung" der Urkunde vom 14.11.1997 (vgl. Terminsprotokoll Seite 2 = Bl. 39).
21 Am 28.11.1997 (Anlage B 3) bat die Beklagte den Kläger direkt um Übersendung einer selbst unterzeichneten Selbstauskunft über seine
persönlichen Verhältnisse und der selbst unterzeichneten Abtretungserklärung bzgl. einer noch abzuschließenden Lebensversicherung. Am
2.12.1997 (vgl. den Rückeingangsstempel auf Anlage B 3) gingen diese Unterlagen bei der Beklagten ein. Wegen der Einzelheiten wird Bezug
genommen auf Anlage B 1 (Selbstauskunft) und Anlage B 4 (Sicherungsabtretung einer Lebensversicherung), jeweils unterschrieben vom
Kläger selbst.
22 Am 8.12./10.12.1997 schlossen sodann KT, handelnd für den Kläger, und die Beklagte einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von
166.257,00 DM. Der Vertrag enthält eine Widerrufsbelehrung, welche von KT auch gesondert unterschrieben wurde. Wegen der Einzelheiten des
Vertrags und der sprachlichen Fassung der Widerrufsbelehrung wird Bezug genommen auf Anlage K 3.
23 Mit Schreiben vom 11.12.1997 (Anlage B 5) übersandte die Beklagte dem Kläger für ihn bestimmte Ausfertigungen verschiedener Unterlagen,
u.a. des Darlehensvertrages und der Abtretungserklärung.
24 Am 15.12.1997 schloss KT, handelnd für den Kläger, wie im Geschäftsbesorgungsvertrag vorgesehen mit einer Bauträgergesellschaft H-GmbH
(...)einen notariell beurkundeten Kauf- und Werklieferungsvertrag über eine näher bezeichnete Eigentumswohnung in B. (Anlage K 4). Dieser
Vertrag wurde offenbar (Näheres hierzu ist nicht vorgetragen) auch vollzogen.
25 Im Januar 1998 nahm der Kläger die nach dem Darlehensvertrag bzw. dem zur Sicherung und Darlehensrückführung abgeschlossenen
Lebensversicherungsvertrag ihm obliegenden regelmäßigen Zahlungen auf. Von Januar 1998 bis einschließlich August 2002 zahlte er - es
handelt sich um ein endfälliges Darlehen - monatlich 692,70 Zinsen an die Beklagte, insgesamt also 38.793,44 DM entsprechend 19.834,77
EUR.
26 Über die Darlehensvaluta verfügte aufgrund der Vollmacht KT zugunsten verschiedener Beteiligter; der Kläger selbst erlangte hieraus kein Geld.
27 Der Kläger trägt vor:
28 Die Beklagte habe (wohl) alle Finanzierungen für die Immobilie G.-Straße in B. übernommen; KT habe zuvor mit der Beklagten deren generelle
Finanzierungsbereitschaft für alle Neukunden ausgehandelt.
29 Er selbst sei zu dem ganzen Geschäft veranlasst worden durch einen Hausbesuch eines Vermittlers namens H.; zumindest mit einer Werbung für
das streitgegenständliche Anlagemodell habe er bei diesem Hausbesuch nicht rechnen müssen.
30 Eine notarielle Ausfertigung der Urkunde vom 14.11.1997 (K 2) habe der Beklagten jedenfalls bei Abschluss des Darlehensvertrages vom
8.12./10.12.1997 nicht vorgelegen.
31 Hilfsweise hat er in der Klageschrift den Darlehensvertrag nach den Vorgaben des HWiG widerrufen.
32 Er ist der Ansicht,
33 der Geschäftsbesorgungsvertrag und mit ihm die Vollmacht seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gem. § 134 BGB nichtig.
34 Zum Widerruf bzgl. des Darlehensvertrages sei er befugt, obwohl nur seine Vollmachtserklärung direkt auf eine Haustürsituation zurückgehe; im
übrigen genüge eine Widerrufsbelehrung mit Zusatz entsprechend § 7 Abs. 3 VerbrKrG a.F. nicht den Erfordernissen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG
a.F. Es handele sich bei einem solchen Kauf einer Immobilie zu Steuersparzwecken, bei dem der Investor nur einmal mit einem Gegenüber (dem
Treuhänder) zu tun bekomme, um ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG a.F., weshalb er nach Widerruf sich wegen der
Darlehensvaluta und der empfangenen Sachleistung nicht mit dem Darlehensgeber auseinandersetzen müsse.
35 Der Kläger beantragt mit seiner am 14.11.2002 zugestellten Klage:
36 1. Die Beklagte wird verurteilt, 19.834,77 EUR nebst Zinsen hieraus von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank seit
Rechtshängigkeit zu bezahlen.
37 Hilfsweise:
38 Die Beklagte wird verurteilt, 19.834,77 EUR nebst Zinsen hieraus von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank seit
Rechtshängigkeit zu bezahlen,
39 Zug um Zug gegen Übertragung des (näher bezeichneten) Wohneigentums.
40 2. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag vom 28.11.1997 zwischen der Beklagten und dem Kläger über 166.257,-- DM unwirksam ist
und Zahlungsansprüche der Beklagten hieraus nicht bestehen.
41 3. Hilfsweise:
42 Es wird festgestellt, dass der Kläger weitere Zahlungen an die Beklagte verweigern kann.
43 4. Die Beklagte wird verurteilt, die an sie abgetretene Kapitallebensversicherung über 100.000,-- DM Lebensversicherung bei der AXA Leben an
den Kläger rückabzutreten.
44 Die Beklagte beantragt,
45 die Klage abzuweisen.
46 Sie trägt vor:
47 Sie habe lediglich einzelfallbezogen für KT Erwerberfinanzierungen übernommen (in einem Zeitraum von 1 ½ Jahren in insgesamt 196 Fällen,
verteilt auf 20 Objekte). Von einer konzeptionellen Einbindung in den Vertrieb der Immobilien könne daher keine Rede sein.
48 Wenn der Vermittler H. dem Kläger diese Investition vorgestellt haben sollte, dann auf Wunsch des Klägers.
49 Mit dem Schreiben vom 21.11.1997 (B 2) sei eine notarielle Ausfertigung der Urkunde vom 14.11.1997 übersandt worden; diese habe daher bei
Abschluss des Darlehensvertrags am 8.12./10.12.1997 vorgelegen.
50 Sie ist der Ansicht,
51 von einem etwaigen Rechtsmangel des Geschäftsbesorgungsvertrages werde die Vollmacht nach dem ausdrücklichen Vertragswortlaut nicht
erfasst. Zumindest aber könne ihr, nachdem eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen habe, wegen der Rechtsscheinregelung in § 172 BGB
ein etwaiger Mangel der Vollmacht nicht entgegengehalten werden.
52 Im übrigen habe der Kläger durch sein Verhalten vor und nach Abschluss des Darlehensvertrages mehrfach deutlich gemacht, dass er selbst den
Vertragsschluss wünscht, weshalb er das Vertretergeschäft zumindest genehmigt habe oder nach den Grundsätzen der Anscheins- oder
Duldungsvollmacht gegen sich gelten lassen müsse.
53 Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen und im übrigen wird Bezug genommen auf die vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen sowie
das Terminsprotokoll vom 12.12.2002 (Bl. 38/40).
Entscheidungsgründe
54 Die zulässige Klage ist mit den jeweiligen Hauptanträgen in vollem Umfang begründet.
I.
55 Der Kläger kann aus Bereicherungsrecht Erstattung seiner an die Beklagte geleisteten Zinsaufwendungen und mangels sicherbarer
Forderungen der Beklagten ihm gegenüber auch die Rückabtretung der Lebensversicherung verlangen.
56 Denn der zwischen dem Kläger und KT abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag ist gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1
RBerG nichtig, infolgedessen auch die der KT vom Kläger erteilte Vollmacht (nachfolgend 1.). KT schloss daher für den Kläger den
streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit der Beklagten ohne Vertretungsmacht; es liegen weder eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht
noch eine Rechtsscheinsvollmacht gem. § 172 BGB vor; auch eine Genehmigung durch den Kläger ist nicht erfolgt, so dass der Darlehensvertrag
nichtig ist (nachfolgend 2.). Da die Darlehensvaluta nicht dem Kläger selbst zufloss, sondern über die gesamte Darlehensvaluta Anweisungen an
die Beklagte zugunsten verschiedener Beteiligter des Immobiliengeschäfts seitens der nicht vertretungsberechtigten KT erfolgten, ist die
Darlehensvaluta in den Bereicherungsausgleich zwischen den Parteien nicht einzubeziehen; insoweit muss sich die Beklagte an die jeweiligen
Zahlungsempfänger halten (nachfolgend 3.). Der Kläger kann schließlich, nachdem der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche
gegen ihn zustehen, wegen ursprünglichen Fehlens der Geschäftsgrundlage auch die Rückabtretung der sicherungshalber abgetretenen
Lebensversicherung verlangen (nachfolgend 4.).
57 1. Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kläger und KT ist gem. § 134 BGB in Verbindung mit Art. 1 § 1 RBerG nichtig, infolgedessen
auch die KT vom Kläger erteilte Vollmacht.
58 a) Die Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages des hier vorliegenden Typs (umfassende rechtliche Abwicklung eines
Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells) ist in der neueren Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGHZ 145, 265; BGH WM 2001,
2113; BGH WM 2001, 2260). Dass KT eine Erlaubnis nach dem RBerG gehabt habe, wird von der Beklagten selbst nicht behauptet (vgl. im
übrigen hierzu die Feststellung im Urteil des OLG München vom 18.12.2002 - 15 U 4157/02)
59 b) Die Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages schlägt nicht unmittelbar durch auf den aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages
abgeschlossenen Darlehensvertrag, da für eine richtiggehende Mitwirkung der Beklagten am Verstoß gegen das RBerG nichts Substantiiertes
vorgetragen, zumindest nicht unter Beweis gestellt ist (vgl. BGH WM 2001, 2113).
60 c) Die Nichtigkeit des Grundgeschäfts erfasst hier jedoch auch die erteilte Vollmacht. Dies erfordert der Zweck der Verbotsnorm, die zur
Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages führt: Nachdem das RBerG die Bevölkerung gerade davor schützen soll, dass ihre rechtlichen
Belange von nicht entsprechend ausgebildeten Personen mangelhaft besorgt werden, muss gerade eine aufgrund nichtigen Grundvertrages
erteilte Vollmacht selbst auch als nichtig angesehen werden, denn erst die Vollmacht versetzt den gegen das RBerG Verstoßenden richtig in die
Lage, in Rechtsangelegenheiten für den Schutzbedürftigen tätig zu werden (vgl. BGH NJW 2002, 66). - Zu diesem Ergebnis gelangt man
unabhängig davon, ob Geschäftsbesorgungsvertrag und Vollmacht in einer Urkunde zusammengefasst sind oder nicht - der Schutzzweck des
RBerG verlangt hier in jedem Fall die Feststellung der Nichtigkeit auch der Vollmacht.
61 Auf die Frage, ob die Einheitlichkeitsvermutung aufgrund Zusammenfassung von Grundgeschäft und Vollmacht in einer Urkunde durch eine
salvatorische Klausel, wie sie auch im vorliegenden Fall verwendet wurde, wirksam widerlegt werden kann (bejaht von OLG München NJW-RR
2002, 1489), kommt es folglich gar nicht an.
62 2. Weder nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht (anknüpfend an das Verhalten des Klägers bis zum Vertragsschluss)
noch aufgrund einer Genehmigung (die dem Verhalten des Klägers nach Vertragsschluss zu entnehmen wäre) noch aufgrund
Rechtsscheinvollmacht gem. § 172 BGB ist der Darlehensvertrag wirksam.
63 a) Die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht sind schon tatbestandlich von vornherein nicht einschlägig. Die Beklagte ging bei
Abschluss des Darlehensvertrages (und nur auf diesen Zeitpunkt kommt es an) von einer wirksamen Bevollmächtigung der KT nicht aufgrund
irgendeines bis dahin erfolgten Verhaltens des Klägers aus. Nur wenn das Vertrauen des Geschäftsgegners auf das Bestehen einer Vollmacht
gerade darauf beruht, dass der vermeintlich Vertretene das Vertreterhandeln wissentlich duldet oder sorgfaltswidrig nicht unterbindet, ist Raum
für die Annahme einer Duldungs- bzw. Anscheinvollmacht; hier aber war es nicht das Verhalten des Klägers, welches zur Annahme der
Beklagten führte, KT sei bevollmächtigt - sondern nach eigenem Vorbringen die vorgelegte Originalausfertigung der Notarurkunde vom
14.11.1997 mit der darin enthaltenen Vollmacht.
64 b) Das Verhalten des Klägers nach dem Abschluss des Darlehensvertrages lässt sich auch nicht als Genehmigung vollmachtlosen Handelns (§§
177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB) werten. Eine solche Wertung würde nämlich voraussetzen, dass der Kläger die Unwirksamkeit des
Darlehensvertrages aufgrund fehlender Vollmacht kannte oder zumindest damit rechnete und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des
Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH 14.5.2002 - XI ZR 148/01 - mit Nachw.).
Hierfür ist aber beim Kläger nichts ersichtlich, geschweige denn vorgetragen.
65 c) Auch § 172 BGB führt nicht zur Wirksamkeit des Darlehensvertrages.
66 (1) Dabei kann die Behauptung der Beklagten, ihr habe bei Abschluss des Darlehensvertrages die Originalausfertigung der Notarurkunde vom
14.11.1997 und damit auch der Vollmacht vorgelegen, nicht mangels substantiierten Bestreitens als zugestanden angesehen werden. Anders als
in dem hierzu von der Beklagten herangezogenen Urteil des OLG München vom 30.7.2002 (BKR 2003, 62) fehlt im vorliegenden Fall nämlich ein
Eingangsstempel der Beklagten.
67 Die Behauptung kann aber als wahr unterstellt werden, weshalb es der Einholung der hierzu angebotenen Beweise nicht bedarf. Denn auch
wenn der Beklagten die Urkunde vom 14.11.1997 in Original oder Ausfertigung vorlag, könnte dies nicht die Wirksamkeit des Darlehensvertrages
herbeiführen.
68 (2) Die Kammer verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof offensichtlich Verträge, die unter Ausnutzung von Vollmachten der vorliegenden Art
geschlossen wurden, bereits dann gem. § 172 BGB unter Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam ansieht, wenn nur beim Abschluss des
Vertrages das Original oder eine Originalausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegen haben (BGH WM 2001, 2113; BGH NJW 2002, 2325
[2326 unter II. 3. b)]). Neben dieser formalen Voraussetzung erscheint dem BGH nämlich überprüfungsbedürftig lediglich die Frage, ob wegen
zumindest fahrlässiger Unkenntnis der Unwirksamkeit der Vollmacht gem. § 173 BGB eine Berufung auf die vorgelegte Vollmacht ausscheidet;
hierzu verweist er darauf, dass bis zur Entscheidung vom 28.9.2000 im Notarhaftungsfall (BGHZ 145, 265) eine eindeutige Rechtsprechung, aus
der die Nichtigkeit solcher Vollmachten zu entnehmen gewesen wäre, nicht vorhanden gewesen sei. Entsprechend - mit Bezug auf den
Fahrlässigkeitsmaßstab des § 173 BGB - argumentierte der BGH bereits im Fall einer Baubetreuervollmacht (NJW 1985, 730).
69 Diese Erwägungen greifen nach Auffassung der Kammer jedoch im Ansatz zu kurz.
70 (3) Es gilt nämlich, unter Rückgriff auf die grundlegende Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 108, 125) Umfang und Grenzen der
Rechtsscheinwirkung einer vorgelegten Vollmachtsurkunde abzustecken. Die Vollmachtsurkunde kann beim Geschäftsgegner stets nur das
Vertrauen darauf begründen, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen tatsächlich so wie beurkundet abgegeben wurden. Der
Geschäftsgegner kann sich weiter darauf verlassen, dass - vom Sonderfall der Geschäftsunfähigkeit, welche eine Zurechnung des Rechtsscheins
ausschließt, abgesehen - die Vollmacht nicht aufgrund von Umständen unwirksam ist, die außerhalb der Urkunde liegen; bezüglich solcher
Umstände außerhalb der Urkunde kann tatsächlich allenfalls die mindestens fahrlässige Unkenntnis solcher Umstände gem. § 173 BGB einen
Vertrauensschutz ausschließen.
71 Eine vorgelegte Vollmacht ist aber von vornherein kein geeigneter Rechtsscheinträger dahingehend, dass die darin beurkundeten Erklärungen
rechtlich zulässig und wirksam sind. Denn hinsichtlich der Rechtswirksamkeit von Erklärungen können die handelnden Personen durch ihr
Verhalten (zu dem auch die Vorlage einer Vollmacht zählt) allenfalls Vertrauen darauf begründen, dass sie die Erklärungen für rechtswirksam
halten; solches Verhalten kann durchaus auch rechtliche Folgen haben. Die Rechtswirksamkeit selbst ist aber Gegenstand der erst
nachträglichen verbindlichen Rechtserkenntnis durch die Gerichte im Streitfall.
72 Auf die Frage, ob die Unkenntnis der Rechtsunwirksamkeit verschuldet war, kann es gleichwohl ankommen - etwa wenn in Fällen der
Notarhaftung zu prüfen ist, ob die Vornahme einer rechtsunwirksamen Beurkundung als schuldhafte Amtspflichtsverletzung anzusehen ist. Wenn
aber die Wirksamkeit eines Vertretergeschäfts zu beurteilen ist und die Nichtigkeit der Vollmacht sich aus der vorgelegten Urkunde selbst ergibt,
hilft dem Geschäftsgegner auch ein unverschuldeter Rechtsirrtum in der Beurteilung der Vollmacht nicht (so ausdrücklich RGZ 108, 125 [128];
nunmehr ebenso OLG Celle, Urteil vom 5.2.2003 - 3 U 1/01 -, LG Mannheim, Urteil vom 11.10.2002 - 9 O 76/01 -).
73 Die aufgeworfenen Fragen, ob die Beklagte eine Rechtsabteilung hat oder nicht, ob sie ggf. durch Einholung externen Rechtsrates im Dezember
1997 die Nichtigkeit der Vollmacht zumindest hätte erkennen können, ob überhaupt im Dezember 1997 der Stand von Rechtsprechung und
Literatur Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht zumindest hervorzurufen geeignet war oder nicht, bedürfen vor diesem Hintergrund alle keiner
näheren Erörterung.
74 3. Unstreitig floss die Darlehensvaluta auf - mangels Vollmacht unwirksame - Anweisung der KT an verschiedene Dritte, nicht aber letztlich an
den Kläger. Eigene Verfügungen des Klägers über die Valuta werden nicht behauptet. Folglich kann der Kläger Erstattung seiner Zinszahlungen
verlangen, ohne im Gegenzug die Valuta herausgeben zu müssen (BGH Urteil vom 14.5.2002 - XI ZR 148/01 - unter II. 2. der
Entscheidungsgründe). Auch die im Hilfsantrag angebotene Zug-um-Zug-Herausgabe der Eigentumswohnung ist nicht erforderlich.
75 4. Nachdem aus den dargelegten Gründen sicherbare Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus dem streitgegenständlichen
Darlehensvertrag nicht bestehen, kann der Kläger auch Rückabtretung der lediglich zu Sicherungszwecken abgetretenen Lebensversicherung
verlangen.
76 5.a) Bei der Fassung des Tenors hat das Gericht in Ziff. 1 "an den Kläger" eingefügt, nachdem aus der Klage im übrigen eindeutig ersichtlich war,
dass der Kläger Zahlung an sich selbst begehrt.
77 b) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Soweit der vom Kläger mit seinem Antrag in Bezug genommene Diskontsatz
der EZB über dem Basiszinssatz nach § 847 BGB liegen sollte, war die Klage abzuweisen; im Hinblick auf die Möglichkeit, dass der vom Kläger
begehrte Zinssatz unter dem gesetzlichen Verzugszinssatz liegen sollte, war mit Rücksicht auf § 308 Abs. 1 ZPO eine Begrenzung in den Tenor
aufzunehmen.
II.
78 Die Kostenentscheidung beruht (mit Rücksicht auf Ziff. I. 5. b)) auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §
709 S. 1 ZPO. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung hat die Kammer berücksichtigt, dass vor Rechtskraft des Urteils (vgl. § 894 ZPO)
lediglich der Zahlungsausspruch in Ziff. 1 des Urteilstenors sowie ein Kostenausgleichsanspruch zu vollstrecken sind.
79 Zur Streitwertbemessung: Der Feststellungsantrag ist, da eine negative Feststellungsklage vorliegt, mit dem vollen Darlehensnennbetrag
anzusetzen. Der wirtschaftliche Wert der begehrten Rückabtretung der Lebensversicherung beläuft sich wie vom Kläger seiner vorläufigen
Streitwertangabe ersichtlich zugrundegelegt angesichts des wohl in voller Höhe abgesicherten Todesfallrisikos (Näheres hierzu ist nicht
vorgetragen) auf den vollen Betrag der Versicherungssumme von 100.000 DM.
III.
80 Soweit die Parteien in ihren nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätzen neuen Sachvortrag brachten, gab dieser
keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.