Urteil des LG Potsdam vom 01.10.2004

LG Potsdam: anmeldung von forderungen, verwalter, interessenkollision, gefahr, immobilie, entlassung, forderungsanmeldung, abberufung, insolvenz, pachtvertrag

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Gericht:
LG Potsdam 5.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 T 250/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 59 Abs 1 S 1 InsO, § 93 InsO
Insolvenzverwalter: Entlassung wegen eines möglichen
Einzelinteressenkonflikts im Rahmen einer „Konzerninsolvenz“;
Entlassung wegen geänderter Rechtsauffassung des
Insolvenzgerichts
Tenor
Das Verfahren wird von der Kammer übernommen.
Auf die sofortige Beschwerde des vormaligen Insolvenzverwalters wird der Beschluss des
Amtsgerichts Potsdam vom 12.4.2005 aufgehoben und gleichzeitig P. als
Insolvenzverwalter abberufen.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
I. Das Amtsgericht- Insolvenzgericht - Potsdam eröffnete mit Beschluss vom 1.10.2004
auf einen Eigenantrag der Schuldnerin hin das Insolvenzverfahren über deren Vermögen.
Zuvor war mit Beschluss vom 2.7.2004 der Beschwerdeführer mit der Erstattung eines
Gutachtens beauftragt worden , der mit Schreiben an das Amtsgericht vom 5. 7.2004
vorab unter anderem mitteilte, die Schuldnerin sei Eigentümerin eines Grundstücks in
B..., welches mit einem Hotel bebaut ist. Das Hotel sei an die ... GmbH verpachtet, die
gleichzeitig persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin der Schuldnerin ist.
Das Grundstück sei zu sichern, um die Anordnung der Zwangsverwaltung zu vermeiden.
Insoweit sei ein erstes Gespräch mit der Hauptgläubigerin der Schuldnerin, der .... AG ,
geführt worden.
Mit Beschluss vom 6. 7. 2004 hatte das Insolvenzgericht sodann den Beschwerdeführer
auf dessen Anregung hin zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Beschluss vom 13.7.2004 zum Aktenzeichen 35 IN 745/04 eröffnete das
Insolvenzgericht auch über das Vermögen der Komplementärin ... GmbH das vorläufige
Insolvenzverfahren unter Bestellung des Beschwerdeführers zum vorläufigen Verwalter,
nachdem der Geschäftsführer der Komplementärin mit am 8.7.2005 beim Amtsgericht
eingegangenem Schreiben insoweit ebenfalls Eigenantrag gestellt und mitgeteilt hatte,
die ... GmbH sei die persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin der ...
GmbH und CoKG, für die er bereits einen Insolvenzantrag gestellt habe (Amtsgericht
Potsdam, IN 666/04).
Unter dem 29.9.2004 erstattete der Beschwerdeführer zum hiesigen Verfahren (35 IN
666/04) ein Gutachten, in dem er nochmals ausführte, dass die im Eigentum der
Schuldnerin stehende Immobilie an die persönlich haftende geschäftsführende
Gesellschafterin der Schuldnerin verpachtet ist, die sich ebenfalls in Insolvenz befinde.
Hinsichtlich der weiteren Tätigkeiten in Bezug auf die Immobilie verwies er auf sein
Gutachten für die ... GmbH.
Mit Beschluss vom 1.10. 2004 (35 IN 745/04) wurde taggleich mit dem hiesigen
Eröffnungsbeschluss das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... GmbH eröffnet
und ebenfalls der Beschwerdeführer zum Verwalter bestellt.
Unter dem 17.12.2004 erstattete der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren 35 IN
666/04 einen Bericht zur Gläubigerversammlung am 22. Dezember 2004 . Darin teilte er
unter Bezugnahme auf die Zwischenberichte der vorläufigen Insolvenzverwaltung sowie
die Gutachten bezüglich der Schuldnerin und der persönlich haftenden Gesellschafterin
mit, dass es bis zuletzt nicht gelungen sei, eine Regelung mit der grundbuchrechtlich
besicherten Bank zu erzielen. Die ... AG habe nunmehr die Zwangsverwaltung über das
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besicherten Bank zu erzielen. Die ... AG habe nunmehr die Zwangsverwaltung über das
Objekt beantragt. Da ein Zwangsverwalter bislang hinsichtlich des Objektes nicht
eingesetzt sei, habe er- der Beschwerdeführer - entschieden , den Geschäftsbetrieb zur
Schonung der Insolvenzmasse über den 31.12.2004 fortzuführen.
Mit Schreiben vom 11.3.2005 regte die Gläubigerbank (... AG) beim Insolvenzgericht
(dort hatte zwischenzeitlich ein Wechsel im Dezernat stattgefunden) unter Beifügung
eines an den Insolvenzverwalter gerichteten Schreibens vom 10.3.2005 an, den
Sachverhalt einer eingängigen Prüfung zu unterziehen.
Aufgrund der Personenidentität des Insolvenzverwalters in den Verfahren 35 IN 666/04
und 35 IN 745/04 bestehe ein erheblicher Interessenkonflikt, der sich einerseits in nur
zögerlicher und unvollständiger Information der Gläubigerin durch den Insolvenzverwalter
und andererseits durch eine Benachteiligung der A. zugunsten der ... GmbH als
Betreiberin des Hotels aufgrund wesentlich zu niedriger Pachtzahlungen an die A.
äußere, zumal die GmbH bereits in 12/04 ein erhebliches Guthaben von rd. 332 TE auf
dem Verwalterkonto ausweise. Wegen des näheren Inhalts des an den
Insolvenzverwalter gerichteten Schreibens vom 10.3.2005 wird auf die Anlage zum
Schriftsatz vom 11.3.2005 (Bl. 195 ff d. GA.) Bezug genommen.
Der hierzu vom Insolvenzgericht angehörte Beschwerdeführer machte geltend, es
entspreche der von den Insolvenzgerichten betriebenen Praxis, für eine Gesellschaft und
deren Gesellschafter dieselbe Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen, da hierdurch
das Verfahren beschleunigt würde. Zu einer Interessenkollision könne es nur hinsichtlich
einzelner Aspekte kommen, insbesondere bei der Anmeldung von Forderungen in dem
jeweils anderen Verfahren , wobei es übliche Praxis sei, zur Prüfung angemeldeter
Forderungen einen Sonderverwalter zu bestellen.
Hierfür bestehe derzeit kein Bedarf, nachdem er mit der Forderungsanmeldung im
Insolvenzverfahren der Komplementär -GmbH bis zur endgültigen Prüfung der
angemeldeten Forderungen in der Insolvenz der A. KG abgewartet habe. Es sei sinnvoll
und aufwandssparend, die Forderungsanmeldung dort erst nach dem Prüftermin
vorzunehmen, da dann die festgestellten Forderungen gem. §§ 161 Abs.2 , 129 HGB
ohne weiteres in der Gesellschafterinsolvenz anzuerkennen seien.
Weitere Umstände, die zu einer Interessenkollision führten, lägen auch nicht in Bezug
auf den Pachtvertrag vom 15.12.2003 vor, nachdem im Dezember 2004 über das
grundpfandrechtlich belastete Grundstück der A. KG auf Betreiben der ...AG die
Zwangsverwaltung angeordnet worden sei und die Verwaltung der Immobilie nunmehr
allein in den Händen des Zwangsverwalters liege.
Das Amtsgericht Potsdam hat den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 12.4.2005 aus
seinem Amt als Insolvenzverwalter entlassen und P. zum neuen Insolvenzverwalter
bestellt. Aufgrund der Übernahme des Amtes sowohl im hiesigen Verfahren als auch im
Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... GmbH bestehe die erhebliche Gefahr
einer Interessenkollision und eine weitere Beibehaltung des Insolvenzverwalters könne
aufgrund des schweren Verstoßes des Insolvenzverwalters gegen die ihm obliegenden
Pflichten nicht hingenommen werden. Der Insolvenzverwalter habe selbst eingeräumt,
dass im Hinblick auf die erforderliche Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren der
Komplementärin die Gefahr einer Kollision bestünde. Gleiches gelte hinsichtlich des
bestehenden Pachtverhältnisses. Ein deutlicher Hinweis des Insolvenzverwalters hierzu
sei im Rahmen seiner Berichte im Rahmen des Eröffnungsverfahrens nicht erfolgt.
Dessen Ausführungen genügten nicht den an jeden Verwalter zu richtenden
Anforderungen , von sich aus dem Gericht rechtzeitig einen Sachverhalt
unmissverständlich anzuzeigen, der die Besorgnis ernsthaft rechtfertigt, dass er an der
Amtsführung verhindert ist. Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht sei als schwerer
Verstoß gegen die dem Insolvenzverwalter obliegenden Verpflichtungen zu werten , denn
bei Wahrung der Anzeigepflicht sei es nicht zu dessen Bestellung als Insolvenzverwalter
in beiden Verfahren gekommen. Das Verhalten sei insgesamt dahin zu werten, dass
dieses von dem Wunsch beseelt gewesen sei , im hiesigen Insolvenzverfahren mit einem
extrem hohen Aktivvermögen von 1.641.493,04 € zum Verwalter bestellt zu werden . Ein
Verwalter, dem nicht vertraut werden könne, dass er von sich aus deutlich,
unmissverständlich und unverzüglich auf mögliche Interessenkollisionen hinweist, sei als
nicht geeignet im Sinne von § 56 Abs.1 InsO anzusehen. Dem stehe auch nicht
entgegen, dass andere Gerichte offenbar gewillt seien, derartige Interessenkollisionen
hinzunehmen.
Der vormalige Insolvenzverwalter hat gegen den ihm am 12. April 2005 zugestellten
Beschluss mit am 26.4.2005 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige
Beschwerde eingelegt. Eine konkrete Interessenkollision liege derzeit nicht vor und eine
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Beschwerde eingelegt. Eine konkrete Interessenkollision liege derzeit nicht vor und eine
solche sei auch vom Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht festgestellt.
Darüberhinaus habe der Beschwerdeführer seine Auskunfts- und Berichtspflichten im
Hinblick auf einen Sachverhalt, der zur Gefahr einer Interessenkollision führen könne,
nicht verletzt. Auf den Inhalt der sofortigen Beschwerde im Einzelnen wird Bezug
genommen (Bl: 230 ff d GA).
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Landgericht Potsdam zur Entscheidung vorgelegt. Hierzu hat es ergänzend ausgeführt,
die Verheimlichung der Gefahr einer Kollisionslage führe zwingend zur Entlassung des
Insolvenzverwalters, da eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliege. Entsprechend
einer Entscheidung des BGH (NJW 1991, 982) sei der Insolvenzverwalter gezwungen, von
sich aus, vorher, schriftlich und unmissverständlich auf Umstände hinzuweisen, die eine
Gefahr einer Interessenkollision in sich tragen könnten. Die Verheimlichung einer
Kollisionslage sei als äußerst schwerwiegend anzusehen, so nach der Rechtsprechung
des BGH ein Insolvenzverwalter, der über eine persönliche Qualifikation getäuscht hat,
unter vollständiger Verwirkung seines Vergütungsanspruchs aus dem Amt zu entlassen
ist und so auch ein Verwalter , der aufgrund der mangelnden Unabhängigkeit gegenüber
einem Gläubiger aufgrund seiner Stellung als Insolvenzverwalter dieses Gläubigers nach
§ 56 InsO überhaupt nicht bestellbar ist, wieder aus dem Amt zu entlassen ist.
Für eine Bestellung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht in voller Kenntnis
einer Interessenkollision gebe es keine Hinweise . Allein die Überprüfung des
Eröffnungsgutachtens genüge in der Regel vor Entscheidung über die Eröffnung und
Bestellung des Insolvenzverwalters und es sei nicht zu erwarten, dass bei der
Entscheidung in einem Verfahren nicht entscheidungserhebliche Informationen aus
einem anderen , vor einiger Zeit entschiedenen Verfahren, gedanklich präsent wären.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Nichtabhilfe wird auf Bl. 245-247 d GA) Bezug
genommen.
II. Die gem. § 59 Abs.2 InsO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige
Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur
Abberufung des mit dem Beschluss vom 12.4.2005 eingesetzten Insolvenzverwalters.
Die Voraussetzungen des § 59 Abs.1 InsO, wonach das Insolvenzgericht den
Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen kann, liegen nicht vor.
Der Begriff des wichtigen Grundes ist identisch mit dem „trifftigen Grund“ im Sinne des
früheren § 84 Abs.1 Satz 2 Konkursordnung . Ein trifftiger Grund war nach der hierzu
ergangenen Rechtsprechung immer gegeben, wenn der Verwalter wegen fachlicher
Mängel oder Krankheit ungeeignet war, wenn dieser unzuverlässig war oder ihm eine
schwere Pflichtverletzung vorgeworfen werden konnte.
Die Entlassung aus wichtigem Grund ist ebenfalls geboten, wenn sich im Laufe des
Verfahrens herausstellt , dass die Voraussetzungen für die Bestellung (§ 56 Abs.1 InsO)
nicht vorgelegen haben oder entfallen sind. Nicht hingegen genügen Beschwerden der
Gläubiger, weil der Verwalter ihrer Auffassung nach unzweckmäßige oder wirtschaftlich
unvernünftige Entscheidungen trifft (zum Ganzen: Uhlenbruck, InsO § 59 Rdnrn 6 ff).
Umstände , die einer Bestellung des Beschwerdeführers im hiesigen Insolvenzverfahren
unter gleichzeitiger Bestellung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Komplementärin zwingend entgegenstanden, liegen nicht vor.
Die Insolvenzordnung trifft hierzu keine Regelungen. Kommt es in den Fällen der sog.
„Konzerninsolvenz“ zu Einzelinteressenkonflikten, können diese durch Offenlegung
gegenüber Gericht und Gläubigern und - entsprechend der bisherigen Praxis der
Konkursordnung - durch Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters gelöst werden
(Uhlenbruck, InsO , § 56 Rdn. 38).
Eine hierzu wegen § 93 InsO möglicherweise abweichende Auffassung des nunmehr
zuständigen Dezernenten gegenüber der die Eröffnungsbeschlüsse vom 1.10.2004
erlassenden Insolvenzrichterin ist allein nicht geeignet, den Insolvenzverwalter wegen
fehlender Voraussetzungen für dessen Bestellung aus wichtigem Grunde abzuberufen .
Die in die Abwägung einzubeziehenden Umstände waren im Zeitpunkt der taggleich
erfolgten Eröffnung der Insolvenzverfahren bekannt und haben sich - unabhängig davon,
dass diese der Bestellung des Beschwerdeführers in beiden Verfahren nicht zwingend
entgegenstanden - nicht erst im Laufe des Verfahrens herausgestellt.
Eine Abberufung des Beschwerdeführers war auch nicht wegen einer schwerwiegenden
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Eine Abberufung des Beschwerdeführers war auch nicht wegen einer schwerwiegenden
Pflichtverletzung in Bezug auf Auskunftspflichten des Insolvenzverwalters bzw. des
vorläufigen Insolvenzverwalters geboten.
Ein konkreter Einzelinteressenkonflikt , der vom Insolvenzverwalter vor seiner
Abberufung anzuzeigen gewesen wäre, lag im Hinblick auf dessen Ausführungen zum
Stand der Forderungsanmeldung und zu dem zwischen der hiesigen Schuldnerin und der
Komplementärin seit dem 15. Dezember 2003 bestehenden Pachtvertrag nicht vor und
ein solcher ist in der angefochtenen Entscheidung auch nicht angenommen worden.
Soweit die schwere Pflichtverletzung des vormaligen Insolvenzverwalters darauf gestützt
wird, dass dieser im Rahmen seiner Tätigkeit als Gutachter und vorläufiger
Insolvenzverwalter nicht ausdrücklich auf eine mögliche Interessenkollision im Falle der
Personenidentität des Insolvenzverwalters über das Vermögen der hiesigen Schuldnerin
und deren Komplementärin hingewiesen hat, folgt dem die Kammer nicht.
Der maßgebliche Sachverhalt war dem Insolvenzgericht hier - anders als in dem der
Entscheidung des BGH vom 24.1.1991 zugrundeliegenden Fall , in dem es darum ging,
dass der Verwalter seine Beteiligung an einem Unternehmen, mit dem er namens der
Konkursmasse Arbeitsverträge abgeschlossen hatte, nicht angezeigt hat - im Zeitpunkt
der Beschlussfassungen vom 1.Oktober 2004 bekannt.
Unabhängig davon, dass der Insolvenzverwalter bereits in vorangegangenen Schreiben
darauf hingewiesen hatte , dass zwischen der hiesigen Schuldnerin und der
Komplementärin ein Pachtvertrag besteht, hat er in dem der Eröffnung
zugrundeliegenden Gutachten vom 29.September 2004 nochmals ausgeführt , dass die
im Eigentum der Schuldnerin stehende Immobilie an die persönlich haftende
Gesellschafterin verpachtet
sei , welche sich ebenfalls in Insolvenz befinde und auf sein Gutachten zum dortigen
Insolvenzverfahren unter Angabe des Aktenzeichens verwiesen.
Der möglicherweise zu Einzelinteressenkonflikten führende Sachverhalt war dem
Insolvenzgericht hierdurch angezeigt. Eines weiteren rechtlichen Hinweises des
Insolvenzverwalters im Hinblick auf § 93 InsO bedurfte es gegenüber dem mit der
Rechtslage vertrauten Insolvenzgericht nicht.
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