Urteil des LG Potsdam vom 20.07.2007

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Gericht:
LG Potsdam 7.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 S 120/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 2 StVO, § 9 Abs 4 StVO,
§ 7 Abs 1 StVG, § 17 Abs 1 StVG
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines
Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden
Rechtsabbieger auf mehrspuriger Vorfahrtsstraße
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.07.2007 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Nauen – 15 C 162/06 – teilweise abgeändert und die Beklagten als
Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.078,05 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2006 zu zahlen. Im Übrigen
bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu
2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.156,10 € festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 8.11.2005
in D. im Bereich der Kreuzung W./H. Chaussee ereignete. Wegen des Sachverhalts wird
auf die tatbestandlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme in Höhe eines Drittels
stattgegeben. Zur Begründung hat es angeführt, der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs
habe gegen § 9 Abs. 4 StVO verstoßen, wofür der Beweis des ersten Anscheins spreche.
Die Beklagten treffe ein Mitverursachungsanteil in Höhe von einem Drittel, weil der
Beklagte zu 1. das Fahrzeug der Klägerin rechtzeitig habe erkennen und bei Reduktion
seiner Geschwindigkeit den Unfall habe vermeiden können. Auf die Entscheidungsgründe
des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin mit dem Ziel der vollen Klagestattgabe.
Zur Begründung führt sie an, der Unfall habe sich nicht mehr in einem engen zeitlichen
und räumlichen Zusammenhang mit dem Abbiegen ereignet und sei allein darauf
zurückzuführen, dass der Beklagte zu 1. von dem rechten Fahrstreifen nach links
ausgeschert sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 20.07.2007 teilweise abzuändern und
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.156,10 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
29.09.2006 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen,
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und wiederholen und vertiefen ihren
erstinstanzlichen Tatsachenvortrag.
Entscheidungsgründe
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II.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten
ein Schadenersatzanspruch in Höhe von insgesamt 2.156,10 € gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 3
Nr. 1 PflVersG zu. Die gem. § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der
beiderseitigen Verursachungsanteile führt vorliegend zu einer Haftungsquote der
Beklagten von 2/3. Bei der Abwägung ist zu Lasten der Klägerin ein Verstoß des Zeugen
D. gegen § 9 Abs. 4 StVO zu berücksichtigen. Gem. § 9 Abs. 4 StVO haben entgegen
kommende Rechtsabbieger Vorfahrt vor dem eingeordneten Linksabbieger. Wer nach
links in eine mehrstreifige Vorfahrtsstraße abbiegt, darf auch nicht darauf vertrauen, ein
ihm entgegenkommender vorfahrtberechtigter Rechtsabbieger werde nur in den für ihn
rechten Fahrstreifen abbiegen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, § 9
StVO, Rdn. 37). Die Vorfahrt des rechts abbiegenden Beklagten zu 1. galt vorliegend
also auch für den ganz linken Fahrstreifen, auf dem sich der Zeuge D. eingeordnet
hatte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. war für den Zeugen D. die
Annäherung des Beklagtenfahrzeugs im Gegenverkehr beim Anfahren bereits
erkennbar, wobei sich der Beklagte zu 1. – je nach Geschwindigkeit, die der
Sachverständige nicht näher eingrenzen konnte - zu diesem Zeitpunkt noch in einer
Entfernung von 20 bis 60 Meter befand. Der Zeuge D. war daher aus § 9 Abs. 4 StVO
verpflichtet, dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. Vorrang zu gewähren. Der Umstand,
dass - wie der Sachverständige ausführt - für den Zeugen D., zum Zeitpunkt des
Abbiegens eine Konfliktsituation mit dem Beklagten zu 1. nicht erkennbar war, er
vielmehr davon ausgehen konnte, den Linksabbiegevorgang ohne Behinderung des
Beklagten zu 1. durchführen zu können, führt zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr
zeigt die Kollision, die sich noch in einem engen räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang mit dem Linksabbiegevorgang des Zeugen D. ereignete, dass eine
Beeinträchtigung des Vorfahrtsberechtigten gerade nicht mit Sicherheit auszuschließen
war. Etwaige Unwägbarkeiten bei der Einschätzung der Verkehrslage gehen hierbei zu
Lasten des wartepflichtigen Zeugen D.. Die Kammer folgt in diesem Zusammenhang
der Auffassung der Klägerin, der Unfall stehe in keinem Zusammenhang mit dem
Linksabbiegevorgang des Zeugen D., nicht. Der Sachverständige hat aufgrund der
Aussage des Zeuge L. sowie des Kollisionswinkels von 10 Grad gefolgert, dass sich der
Kollisionsort noch vor der Unterführung befunden haben müsse. Dies bedeute, dass der
Zeuge D. von der Warteposition bis zum Kollisionsort ca. 20 m zurückzulegen hatte,
wofür die Fahrzeit etwa 6 Sek. betragen habe und das Fahrzeug auf etwa 25 km/h
beschleunigt worden sei. Zum Zeitpunkt der Kollision sei das Abbiegen gerade erst
beendet gewesen. Diese Feststellungen des Sachverständigen zugrunde gelegt, geht
die Kammer von einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen dem
Abbiegevorgang des Zeugen D. und dem Unfall aus.
Der Verstoß des Zeugen D. gegen § 9 Abs. 4 StVO ist für den Unfall jedoch nicht allein
ursächlich geworden. Es kann in diesem Zusammenhang dahin stehen, ob gegen den
Zeugen D. der Beweis des ersten Anscheins spricht, den Unfall aufgrund eines
schuldhaften Verstoßes gegen die Wartepflicht allein verursacht zu haben. Die Annahme
eines Anscheinsbeweises erscheint vorliegend deshalb zweifelhaft, weil der
Anscheinsbeweis einen typischen Geschehensablauf voraussetzt, der vorliegend nicht
festzustellen ist. Eine für den Beweis des ersten Anscheins typische Situation liegt
insbesondere dann vor, wenn ein Linksabbieger mit dem Geradeausverkehr auf dessen
Fahrbahn kollidiert (vgl. etwa BGH NZV 2005, 249). In einem solchen Fall spricht der
Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Wartepflichtige den Unfall schuldhaft
verursacht hat. Hiervon unterscheidet sich die vorliegende Situation grundlegend
dadurch, dass sich der Unfall zum einen zu einem Zeitpunkt ereignete, als das Fahrzeug
der Klägerin den Abbiegevorgang gerade abgeschlossen hatte und sich beide Fahrzeuge
bereits wieder in der Geradeausfahrt befanden und zum anderen das Fahrzeug der
Klägerin im hinteren Bereich getroffen wurde, der Beklagte zu 1. mithin auf das
klägerische Fahrzeug aufgefahren ist. Selbst wenn man gleichwohl mit dem Amtsgericht
als Ausgangspunkt einen gegen den Zeugen D. sprechenden Anschein annehmen
wollte, wäre dieser jedenfalls aufgrund der von dem Sachverständigen Dr. S. getroffenen
Feststellungen hinreichend erschüttert. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der
Beklagte zu 1. den Einmündungsbereich entweder mit unangepasst zu hoher
Geschwindigkeit befahren oder aber den vor seinem Fahrzeug liegenden Verkehrsraum
nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit beobachtet hat. Da das Klägerfahrzeug
während der Bewegung in die Kollisionsstellung hinein noch beschleunigt worden sei und
in der Kollisionsstellung nicht relevant schneller gefahren sein könne als das
Beklagtenfahrzeug, habe sich das Klägerfahrzeug vor der Kollision ständig in einer
sichtbaren Position vor dem Beklagtenfahrzeug befunden. Der Beklagte zu 1. hätte
daher den Unfall bei aufmerksamer Fahrweise vermeiden können. Den von den
Beklagten behaupteten Unfallhergang, nämlich dass der Zeuge D. unverzögert in die
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Beklagten behaupteten Unfallhergang, nämlich dass der Zeuge D. unverzögert in die
rechte Spur gefahren sei und dabei das Fahrzeug des Beklagten zu 1. gerammt habe,
konnte der Sachverständige hingegen mit Sicherheit ausschließen, da dieser mit dem
festgestellten Kollisionswinkel von10 Grad nicht kompatibel sei, der Kollisionswinkel bei
dem von den Beklagten behaupteten Unfallhergang vielmehr hätte wesentlich größer
sein müssen.
Die Gewichtung der beiderseitigen Verursachungsanteile führt zu der Haftungsquote von
2/3 zu Lasten der Beklagten. Der Verkehrsverstoß des Zeugen D. gegen § 9 Abs. 4 StVO
stellt sich in der konkreten Situation als nicht sehr schwerwiegend dar. Der Zeuge D.
konnte – wie der Sachverständige ausgeführt hat – damit rechnen, noch gefährdungsfrei
vor dem Fahrzeug des Beklagten abbiegen zu können, wenn er auch hierauf nicht
vertrauen durfte und insoweit nicht die erforderliche Sorgfalt walten ließ. Dies ist ihm –
wie das Schadensbild belegt – auch fast gelungen, denn er hatte den Abbiegevorgang
nahezu abgeschlossen, als der Beklagte zu 1. von hinten auf sein Fahrzeug auffuhr. Die
dem Beklagten zu 1. anzulastende Unaufmerksamkeit hat daher in weitaus höherem
Maße zu dem Unfallgeschehen beigetragen und ist daher bei der zu bildenden Quote
stärker in Ansatz zu bringen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713,
543 Abs. 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil dies nicht zur Fortbildung des
Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und der
Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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