Urteil des LG Potsdam vom 06.11.2006

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Gericht:
LG Potsdam 11.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 T 68/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 ZPO, § 9 ZPO
Bemessung des Gebührenstreitwerts: Klage auf künftige
Nutzungsentschädigung für Wohnraum nach beendetem
Mietvertrag
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers vom 09.November 2006 wird der Beschluss des
Amtsgerichts Potsdam - Geschäftszeichen 24 C 114/06 - vom 06.11.2006 abgeändert
und der Streitwert insgesamt auf 6.284,52 € festgesetzt, davon entfallen auf den
Zahlungsantrag 698,28 €, auf den Räumungsantrag 2793,12 € und auf den Antrag auf
zukünftige Nutzungsentschädigung ebenfalls 2793,12 €.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdegegner.
Der Beschwerdewert beträgt 1396,56 €.
Gründe
I.
Der Kläger als Zwangsverwalter über das im Grundbuch von W. Blatt…auf W. und U. in
GbR eingetragene unter der Adresse … W., gelegene Grundstück verlangte mit der Klage
von den Beklagten als Gesamtschuldner Mietzins sowie zukünftige
Nutzungsentschädigung für das vorgenannte Grundstück sowie die Räumung desselben.
Nachdem die Parteien die Streitpunkte außergerichtlich geregelt hatten, haben sie den
Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat daraufhin den
Streitwert mit Beschluss vom 6.11.2006 auf 4.887,96 € festgesetzt, davon entfallen
698,28 € auf den Zahlungsantrag, 2793,12 € auf den Räumungsantrag, sowie 1396,56 €
auf den Antrag auf zukünftige Nutzungsentschädigung.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerseite unter dem 9.11.2006 sofortige Beschwerde
eingelegt. Der Kläger ist der Ansicht, der Streitwert für den Antrag auf zukünftige
Nutzungsentschädigung bestimme sich nach § 3 ZPO und erreiche mithin den Betrag
von 12 Monatsmietbeträgen.
II.
Die klägerseitig eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des
Amtsgerichts Potsdam ist zulässig, insbesondere ist - nachdem die Mehrwertsteuer mit
zu berücksichtigen ist (vgl. Musielak, ZPO, 5. Aufl.,§ 567 RZ 21 mit weiteren
Nachweisen)- der Beschwerdewert des § 567 Abs. II erreicht. Auch die Beschwerdefrist
des § 569 ZPO ist eingehalten worden.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Streitwert für den Anspruch auf
Nutzungsentschädigung war gemäß § 3 ZPO auf den 12-fachen Wert des monatlichen
Mietzinses festzusetzen.
Ob der Gebührenstreitwert einer auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zu
Räumung gerichteten Klage nach § 9 oder nach § 3 ZPO zu bestimmen ist, ist in
Literatur und Rechtssprechung umstritten.
Die Kammer geht mit der ganz herrschenden Meinung davon aus, dass die Bestimmung
nicht gemäß § 9 ZPO, sondern vielmehr gemäß § 3ZPO zu erfolgen hat. (vergl.
Kammergericht Berlin - Geschäftszeichen: 12 W 66/06 - mit weiteren Nachweisen).
Eine Anwendung des § 9 ZPO scheidet vorliegend aus, weil es sich bei der vom Mieter bis
zur Räumung zu zahlenden Nutzungsentschädigung zwar um eine wiederkehrende
Leistung von ungewisser Dauer handelt, die jedoch erfahrungsgemäß eine Dauer von 42
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Leistung von ungewisser Dauer handelt, die jedoch erfahrungsgemäß eine Dauer von 42
Monaten nicht erreicht und auch mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des
Zeitpunktes, wann eine Räumung erfolgen wird, eine solche Dauer nicht wird haben
können. Entsprechend ist der Streitwert gemäß § 3 ZPO festzusetzen und zwar nach
freiem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles.
Dies führt in einfach gelagerten Fällen wie dem vorliegenden dazu, den Streitwert auf
das 12-fache des Monatsmietzinses zu bestimmen. Anhaltspunkte von diesem
Zeitraum abzuweichen bietet der streitgegenständliche Fall nicht. Insbesondere ist
weder erkennbar - wobei für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung
abzustellen ist - das die Beklagten erst zu einem späteren Zeitraum als den eines Jahres
nach Klageeinreichung die Sache herausgeben würden, noch bestehen Anhaltspunkte
für eine Herausgabe zu einem früheren Zeitpunkt. Zwar ist schließlich die Räumung zu
einem früheren Zeitpunkt vereinbart worden, dies war - gerade wegen der geführten
Vergleichsverhandlungen - zum Zeitpunkt der Klageerhebung aber nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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