Urteil des LG Potsdam vom 31.03.2008

LG Potsdam: versicherungsvertrag, aktivlegitimation, vollstreckbarkeit, link, sammlung, quelle, vertragsinhalt, rückzahlung, daten, versicherungsnehmer

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Gericht:
LG Potsdam 7.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 S 57/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 282 ZPO, § 7 Abs 1 UAbs 2 S 2
AKB, § 7 Abs 5 UAbs 1 AKB
Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung: Schlüssige Darlegung
des Klageanspruchs unter Vorlage der maßgeblichen
Versicherungsbedingungen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31.03.2008 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Brandenburg an der Havel (30 C 266/07) abgeändert und die Klage wird
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von
Versicherungsleistungen geltend.
Auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird zunächst Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Er hält an
seiner Auffassung fest, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht schlüssig vorgetragen
habe.
Die Klägerin trägt in der Berufungsinstanz vor, dass der bislang vorgelegte
Versicherungsschein (Anlage K 7) auf Grund eines Eingabefehlers unzutreffende Daten
aufweise. Der nun als Anlage BE 3 (Bl. 135f d.A.) vorgelegte Versicherungsschein, auf
den die Kammer Bezug nimmt, gebe die Versicherungsdaten korrekt wieder.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den
Beklagten auf Rückzahlung der aus Anlass des Unfallgeschehens vom 12.11.2005
geleisteten Haftpflichtentschädigung aus den §§ 426 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 9 Satz 2
Pflichtversicherungsgesetz nicht schlüssig dargetan.
Ein Regressanspruch gegen den Beklagten setzt die Leistungsfreiheit der Klägerin
gegenüber dem Versicherungsnehmer bzw. mitversicherten Personen voraus. Die
Klägerin beruft sich zur Begründung ihrer Leistungsfreiheit im Innenverhältnis auf die
Vorschrift des § 7 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 5 Ziff. 1 und 2 AKB. Die unveränderte Einbeziehung
dieser Regelung in den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag hat die Klägerin
indes nicht dargetan. Unter dem Stichwort Vertragsinhalt heißt es in der
Versicherungspolice Anlage BE 3, dass die beigefügten Generellen Vereinbarungen zur
VVD Kompakt-Police Inhalt des Vertrages seien. Am Ende des Versicherungsscheines
sind als Anlagen u.a. die Generellen Vereinbarungen zur VVD-Kompakt-Police/Kraft und
die Sonderbedingungen zur VVD-Kompakt-Police Kraft aufgeführt. In den generellen
Vereinbarungen zur VVD-Kompakt-Police/Kraft, die die Klägerin als Teil der Anlage 7
vorgelegt hat, heißt es ausdrücklich: „Dem Versicherungsvertrag liegen neben den
gesetzlichen Bestimmungen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
(AKB) und die Sonderbedingungen zur VVD-Kompakt-Police/Kraft zugrunde.“ Da diese
Sonderbedingungen die Regelungen der AKB abändern können - wie auch die als Anlage
K7 eingereichten Generellen Vereinbarungen zur VVD-Kompakt-Police (Bl. 72 d.A., dort
unter 2.2., 2.3. und 2.4) zeigen - ist zur schlüssigen Darlegung des Klageanspruchs
entweder der Inhalt dieser Vereinbarungen bzw. Sonderbedingungen vorzutragen oder
sie sind vorzulegen, nachdem der Beklagte wiederholt und auch die Kammer darauf
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sie sind vorzulegen, nachdem der Beklagte wiederholt und auch die Kammer darauf
hingewiesen hat, dass die Gesamtheit der vertraglichen Regelungen darzulegen sind.
Beides hat die Klägerin nicht getan. Auf die generellen Vereinbarungen zur VVD-
Kompakt-Police Anlage K7 kann nicht zurückgegriffen werden, weil diese aus dem Jahr
2003 stammen und auch die Sonderbedingungen nicht erkennen lassen.
Da die Klage mangels hinreichender Darlegung der Grundlagen des
Versicherungsverhältnisses unschlüssig ist, kann die Frage der Aktivlegitimation, zu der
die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 26.11.2008 weiter vorgetragen
hat, dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.
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