Urteil des LG Potsdam vom 15.03.2017

LG Potsdam: firma, marke, einkauf, wider besseres wissen, zahlungsmittel, werkzeug, absicht, ware, zaun, verbergen

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Gericht:
LG Potsdam 6.
Strafkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 (10) Ns 142/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 22 StGB, § 23 StGB, § 25 Abs
2 StGB, § 242 StGB
Abgrenzung des versuchten Diebstahls von der straflosen
Vorbereitung beim Versteck der Diebesbeute im Außengelände
eines Baumarkts zum Zwecke des späteren Abtransports
Tenor
Die Berufungen der Angeklagten werden auf ihre Kosten verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die zwei Angeklagten durch das angefochtene Urteil des
versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls für schuldig gesprochen. Es hat den
Angeklagten zu 1.) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,- Euro und den
Angeklagten zu 2.) zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 15,- Euro verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben sich die Angeklagten mit ihren jeweils form- und fristgerecht
eingelegten Berufungen gewendet, mit der sie ihre Freisprechungen verfolgen. Die
Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.
II.
Die Berufungshauptverhandlung hat im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der
zwei Angeklagten zu folgenden Feststellungen geführt:
J. H.
wuchs in geordneten Verhältnissen mit seinem Bruder bei seinen Eltern auf. Er wurde
altersgerecht eingeschult und verließ die Schule mit dem Abschluss der 10. Klasse.
Anschließend machte er eine Ausbildung zum Metallbauer, die er nach dreieinhalb
Jahren erfolgreich abschloss. Von der Ableistung seines Wehrdienstes ist der Angeklagte
aus gesundheitlichen Gründen freigestellt worden. Nach seiner Ausbildung war der
Angeklagte als Metallbauer tätig. Er bildete sich zusätzlich fort, indem er weitere
Schweißerpässe erwarb. Der Angeklagte verdient monatlich 900,- Euro, ist ledig und hat
keine Kinder.
Der Angeklagte zu 1.) ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
D. H.
seinen Eltern auf. Er hat eine jüngere Schwester; seine Mutter arbeitet bei dem
Drogeriemarkt Schlecker, sein Vater ist bei der Deutschen Bahn angestellt. Der
Angeklagte zu 2.) wurde altersgerecht eingeschult und hat nach seinem Schulabschluss
eine Lehre zum Binnenschiffer nach Ablauf von drei Jahren erfolgreich abgeschlossen. Im
Anschluss daran hat er noch ein Jahr in seinem erlernten Beruf gearbeitet, bis er ein Jahr
arbeitslos wurde. Seit Juli 2004 leistet er seinen Zivildienst ab, wobei er monatlich 465,-
Euro bezieht.
Der Angeklagte D. H. ist ausweislich des beigezogenen Bundeszentralregisterauszugs
vom 27. September 2005 bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Am 28. Juni 2000 sah die Staatsanwaltschaft Potsdam (Az.: 4116 Js 20988/00) von der
Verfolgung eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz gemäß § 45 Abs. 2
JGG ab.
2. Am 14. Mai 2001 sah die Staatsanwaltschaft Potsdam (Az.: 4116 Js 4484/01) von der
Verfolgung eines gemeinschaftlichen Diebstahls nach § 45 Abs. 2 JGG ab.
3. Am 03. Mai 2002 sah die Staatsanwaltschaft Potsdam (Az.: 4116 Js 26513/01-A) von
der Verfolgung eines Hausfriedensbruchs ab.
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4. Schließlich verurteilte ihn das Amtsgericht Nauen am 07. August 2003 (Az.: 4116 Js
21309/03-V 33 Cs 10/03) wegen einer am 06. November 2002 begangenen
Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,- Euro.
III.
In der Sache hat die Berufungshauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
Am Freitagabend, den 02. Juli 2004, begaben sich die beiden Angeklagten gegen 19.00
Uhr gemeinsam in die Geschäftsräume der Firma ... GmbH & Co KG in Berlin-... Ihrem
vorgefassten Diebstahlsentschluss entsprechend entnahmen sie den dortigen Auslagen
hochwertiges Werkzeug, Kleidung und Elektroartikel im Gesamtwert von 1.613,80 €.
Dabei handelte es sich namentlich um eine Schlagbohrmaschine der Marke Bosch für
199,99 €, einen 67teiligen Nusskasten der Marke Merox im Wert von 93,19 €, einen
Nusskasten 40teilig der Marke Merox im Wert von 47,99 € sowie einen Nusskasten
25teilig der Marke Merox im Wert von 64,79 € sowie zwei Druckluft-Ratschenschrauber
im Wert von jeweils 29,99 € sowie zwei Druckluft-Einhandkupplungen im Wert von jeweils
3,99 €. Diese Gegenstände entnahmen sie den Auslagen und verbrachten sie zunächst
in eine Verpackungskiste.
In die zweite Kiste packten sie auf die gleiche Weise einen Nusskasten 71teilig der Marke
Merox im Wert von 79,99 €, einen Boschhammer im Wert von 229,99 € sowie eine
Bosch-Schlagbohrmaschine im Wert von 199,99 €, fünf Bit-Box 31teilig im Wert von
jeweils 18,- € sowie zwei Pullover der Marke Troyer, Farbe blau und grün, Größe XL, im
Wert von jeweils 15,98 €. In die dritte Kiste verpackten sie eine Handkreissäge der Marke
Bosch im Wert von 149,99 €, einen Akku-Schrauber der Marke Bosch im Wert von 27,99
€, eine Akku-Druckluftpumpe der Marke Bosch im Wert von 99,99 €, einen Akku-
Bohrschrauber der Marke Bosch im Wert von 129,99 €, einen Akku-Schrauber der Marke
Bosch im Wert von 49,99 € sowie eine Aktive-Kombi-Antenne im Wert von 49,99 €.
Die drei Kisten, die jeweils einen Verkaufswert von 11,99 € hatten, verbrachten sie
sodann aus dem Inneren der Geschäftsräume der Firma ... in das Außengelände. Dort
versteckten sie drei Kisten in drei Regentonnen in der Absicht, diese unmittelbar nach
Geschäftsschluss in der kommenden Nacht ohne Bezahlung abzutransportieren bzw.
durch unbekannt gebliebene Dritte im einvernehmlichen Zusammenwirken
abtransportieren zu lassen. Nachdem sie die Waren in einer für die Mitarbeiter des ...s
nicht wahrnehmbaren Weise in die drei Kisten und nachgelagert in die Regentonnen des
Außengeländes verborgen hatten, begaben sich die zwei Angeklagten getrennt aus den
Geschäftsräumen und verließen die Kassenzonen. Kurz darauf wurden sie durch den
Kaufhausdetektiv Ingo L. wegen des Verdachts des versuchten Diebstahls festgehalten.
Die zwei Angeklagten beabsichtigten, die in die Kisten verbrachten hochwertigen Waren
zu entwenden, indem sie diese zunächst zum Abtransport auf das Außengelände des
...s verbrachten, der lediglich durch einen etwa drei Meter hohen Zaun gesichert ist, und
dort für die Mitarbeiter unerkennbar in den Regentonnen verbargen. In das
Außengelände der Firma ... GmbH in ... war im Jahr 2004 etliche Male nachts
eingebrochen worden, indem entweder über den 3 m hohen Zaun geklettert wurde oder
aber die Gitterstäbe des Zauns mittels eines Bolzenschneiders oder eines anderen
Geräts zum Teil aufgeschnitten bzw. aufgebogen wurde. Ein Großteil dieser Täter konnte
nicht ermittelt werden.
IV.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der in der Berufungshauptverhandlung
durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem
Sitzungsprotokoll ergibt. Die Angeklagten haben den objektiven Tathergang
entsprechend den getroffenen Feststellungen eingeräumt. Sie haben indes abgestritten,
dass ihr Verhalten von der Absicht getragen war, die in die Regentonnen versteckten
Waren zu entwenden. Im Einzelnen haben sie sich übereinstimmend im Wesentlichen wie
folgt eingelassen:
Sie hätten sich an jenem Freitagabend in die Geschäftsräume der Firma ... begeben, um
dort hochwertiges Werkzeug, Kleidung und Elektroartikel zu kaufen. Sie hätten zu jenem
Zeitpunkt die Absicht gehabt, eine Firma zu gründen. Zu diesem Zweck hätten sie die
entsprechenden Gegenstände erwerben wollen.
Als sie sich dann in die Geschäftsräume begeben hätten, hätten sie gemeinschaftlich
festgestellt, dass sie weder über das zum Einkauf erforderliche Bargeld noch über
sonstige Zahlungsmittel, etwa Kredit- oder EC-Karten, verfügt hätten. Die
Zahlungsmittel hätten sie beide und unabhängig voneinander „einfach vergessen“. Sie
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Zahlungsmittel hätten sie beide und unabhängig voneinander „einfach vergessen“. Sie
hätten dann vor Ort den Entschluss gefasst, sich die Werkzeuge und Elektroartikel
gegenüber anderen Kunden zu sichern. Es sei kurz vor Ladenschluss gewesen. Sie seien
davon ausgegangen, dass keine Gelegenheit bestanden habe, sich die Waren für den
kommenden Morgen zurücklegen zu lassen. Es habe sich ausschließlich um reduzierte,
das heißt im Preis herabgesetzte Ware gehandelt, bei denen die Firma ... grundsätzlich
keine Reservierung ermögliche. Sie hätten keine Absicht gehabt, die Sachen zu
entwenden oder in das Außengelände der Firma ... einzubrechen. Vielmehr hätten sie
die Absicht gehabt, sich am nächsten Morgen, das heißt dem Samstagmorgen nach der
Tat erneut in die Geschäftsräume der Firma ... zu begeben, die von ihnen eigenhändig in
die Regentonnen gelegten Artikel wieder an sich zu nehmen und sodann regulär an der
Kasse zu kaufen.
Weil sie besorgt gewesen seien, dass die ausschließlich preisreduzierten Artikel bis zum
nächsten Tag durch Dritte gekauft werden würde, sei ihnen spontan die Idee gekommen,
die Sachen in die Kisten zu verpacken und die Kisten sodann in den Regentonnen auf
dem Außengelände zu verbergen. Sie seien schon häufiger in der Firma ... in Berlin-...
gewesen. Bei ihren dortigen Einkäufen sei es jeweils nicht möglich gewesen, sich
reduzierte Ware an der Information oder bei den Mitarbeitern zurücklegen zu lassen. Vor
diesem Hintergrund hätten sie den Weg gewählt, sich die Waren selbst zurückzulegen,
um sich auf diese Weise den Einkauf der Waren zu sichern. Die Firma hätten sie dann
doch nicht mehr gegründet.
Die Angeklagten haben insofern den objektiven Geschehensablauf eingeräumt. Sie
haben indes abgestritten, dass sie die in die Kisten und sodann nachgelagert in die
Regentonnen verbrachten Artikel hätten entwenden wollen. Sie haben damit ihre
Diebstahlsabsicht in Abrede gestellt.
Die Einlassungen der Angeklagten werden durch das Ergebnis der Beweisaufnahme
widerlegt. Danach steht fest, dass sich die zwei Angeklagten am Tatabend in die
Geschäftsräume der Firma ... GmbH in Berlin-... begeben haben, dort hochwertiges
Werkzeug, Kleidung und Elektrozubehör im Gesamtwert von über 1.613,80 € in drei
Kisten verpackt und nachgelagert in die Regentonnen des Außengeländes verpackten
mit dem Ziel, die Waren später aus dem Außengelände abzutransportieren bzw. durch
dritte Mittäter abtransportieren zu lassen. Dies steht insbesondere fest aufgrund der
Angaben des Detektivs I. L. sowie des angestellten Geschäftsführers der Firma ....G. Der
L.
bekundet:
Er sei an jenem Freitagabend des 02. Juli 2004 in den Geschäftsräumen der Firma ...
GmbH in ... als Detektiv tätig gewesen. Ihm seien an jenem Abend gegen 19.00 Uhr die
zwei Angeklagten aufgefallen, als diese sich hochwertiges Werkzeug, Elektrozubehör und
Kleidung in drei Kisten verpackt hätten. Sie hätten sich dabei ausgesprochen konspirativ
verhalten, indem sie sich ständig und gegenseitig durch Blicke nach rechts und links und
zwischen den Regalen abgesichert hätten. Sie hätten sich dadurch gegen Entdeckung
sichern wollen, indem sie insbesondere nach Mitarbeitern oder Detektiven Ausschau
gehalten hätten. Nachdem sie das Werkzeug und das Zubehör in die drei Kisten
verpackt hätten, hätten sie sich sodann mittels eines Einkaufswagens und den drei
Kisten in das Frei- bzw. Außengelände des ...s begeben. Er habe dann zu diesem
Zeitpunkt Mitarbeiter der Firma ... auf die zwei Angeklagten aufmerksam gemacht, weil
sich die Angeklagten verdächtig verhalten hätten. Die Angeklagten hätten sodann im
Außengelände die drei Kisten wiederum in drei Regentonnen versteckt und sich auch
dabei ausgesprochen konspirativ verhalten, indem sie sich wiederum durch Blicke
abgesichert hätten.
Bei den von ihnen entwendeten Waren habe es sich um hochwertiges Werkzeug, zum
Teil um Kleidungsstücke und auch um Elektroartikel gehandelt. Er habe später die
entsprechenden Anlagen zu den Anzeigen aufgenommen und die jeweiligen Inhalte der
drei von den Angeklagten gefüllten Kisten aufgenommen. Bei den entwendeten
Gegenständen habe es sich nicht um reduzierte, sondern im Gegenteil um hochwertige
Markenware gehandelt, deren Summe sich auf einen Betrag von über 1.600,- € belaufen
habe. Die Angeklagten hätten dann, nachdem sie die drei Kisten in die drei Regentonnen
im Außengelände verborgen hätten, sich direkt zurück in die Geschäftsräume begeben
und dann auf direktem Wege die Kassenzone verlassen. Auffällig sei gewesen, dass sich
die Angeklagten nicht nur ständig durch Blicke abgesichert hätten sondern auch dass
sie, nachdem sie die Waren in die Regentonnen verpackt hätten, die Geschäftsräume
nicht zusammen, sondern einzeln, das heißt getrennt verlassen hätten. Dies sei auffällig
gewesen, zumal sie zunächst gemeinschaftlich die Geschäftsräume der Firma ...
betreten hätten. Bei den drei Kisten habe es sich um Plastikbehälter gehandelt, in der
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betreten hätten. Bei den drei Kisten habe es sich um Plastikbehälter gehandelt, in der
die Angeklagten die jeweils aufgeführten fünf bis sieben Warenartikel gelegt hätten.
Unmittelbar nach Passieren der Kassenzone habe er, L..., die Angeklagten auf ihr
Verhalten angesprochen. Die Angeklagten hätten nicht versucht zu flüchten sondern
sehr gelassen und ruhig reagiert. Nachdem sie ihre Personalien aufgenommen hätten,
hätten sie die Polizei gerufen und den Angeklagten schließlich Hausverbot erteilt. Die
zwei Angeklagten hätten bei ihrer vorläufigen Festnahme nicht erklärt, dass sie sich die
in die Kisten und nachgelagert in die Regentonnen verbrachten Waren lediglich hätten
sichern wollen für einen später geplanten Einkauf. Davon sei keine Rede gewesen. Wenn
die Angeklagten eine solche Erklärung abgegeben hätten, hätte er diese auch in die von
ihm ausgefüllte Anzeige aufgenommen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Ihm wäre eine
entsprechende Erklärung auch heute noch in Erinnerung, zumal es sich um eine sehr
ungewöhnliche Einlassung gehandelt hätte. Aus seiner langjährigen Tätigkeit als Detektiv
sei ihm bekannt, dass es eine häufige und probate Diebstahlsmethode sei, hochwertige
Waren aus gesicherten Geschäftsräumen hinaus auf die Außen- und Freigelände zu
verbringen, in die dann nachfolgend eingestiegen bzw. eingebrochen werde. Mit der
Verbringung der Waren in die regelmäßig nur gering gesicherten Freigelände seien die
Waren für das Personal nicht mehr ohne weiteres erkennbar und der Zugriff auf die
Waren zum Abtransport durch die Täter erleichtert.
Der Kassenschluss sei an jenem Freitagabend wie üblich gegen 20.00 Uhr gewesen. Es
hätte die Möglichkeit bestanden, die nicht reduzierten sondern hochwertigen Sachen
durch die Angeklagten an der Information für den kommenden Tag oder aber auch für
die kommenden Tage zurücklegen zu lassen. Bei den von den Angeklagten verborgenen
Waren habe es sich auch nicht um reduzierte, sondern um hochwertige Markenware
gehandelt. Außerdem habe auch keine Notwendigkeit bestanden, sich diese Waren
zurückzulegen, weil es sich um keinen Sonderposten, sondern im Gegenteil um das
übliche Warensortiment gehandelt habe, das stets im ... verfügbar und käuflich zu
erwerben gewesen sei. Während die Geschäftsräume der Firma ... einer Alarmanlage,
Kameras und den sonst üblichen Sicherungen hochgradig gegen Einbrüche gesichert
sei, sei das Freigelände lediglich durch einen etwa drei Meter hohen Gitterzaun
gesichert, über den noch drei Stacheldrähte gespannt seien.
Die Angeklagten hätten ausgesprochen ruhig reagiert, als er sie auf ihr Verhalten
angesprochen habe. Sie hätten allerdings weder erklärt, dass sie sich durch ihr
Verhalten die Warenartikel lediglich hätten sichern wollen, noch hätten sie ein
Geständnis abgelegt. Gerade das konspirative durch Absicherung und Beobachtung
ihres Umfeldes gekennzeichnete Verhalten der zwei Angeklagten habe seine
Aufmerksamkeit erregt und sein Augenmerk auf die zwei Angeklagten gelenkt.
Die Angeklagten hätten sich auch beim Verpacken der Waren in die Kisten und
nachgelagert in die Regentonnen stets umgeschaut, so als ob sie sich versichern
wollten, ob Personal in der Nähe sei bzw. ob sie bereits durch Personal oder Detektive
beobachtet würden oder schon entdeckt worden seien. Aufgrund seiner achtjährigen
Tätigkeit als Detektiv sei ihm bekannt, dass im Tatzeitraum häufiger Personen über den
die Außenlage umschließenden Zaun gestiegen seien bzw. diesen zum Teil durch
Bolzenschneider oder ähnliche Geräte durchschnitten und sodann aus dem Freigelände
hochwertiges Material entwendet hätten. Außerdem sei ihm aufgrund seiner langjährigen
Tätigkeit als Detektiv bekannt, dass es sich um eine probate Diebstahlsmethode
handele, hochwertiges Material aus den Geschäftsräumen in das Außengelände zu
verbringen, weil dort die Sicherungsanlagen deutlich geringer seien, und die Waren
später vom Freigelände abzutransportieren.
Die Aussage des Zeugen L... ist glaubhaft. An der Glaubwürdigkeit seiner Person
bestehen keine Bedenken. Seine Angaben stehen in Einklang mit den Angaben, die aus
der Strafanzeige vom 02. Juli 2004 hervorgehen sowie mit den entsprechenden, als
Anlage zu den Anzeigen genommenen Listen, in denen jeweils der Inhalt der drei Kisten
aufgezählt wurde. Seine Angaben stehen überdies auch im Einklang mit den
Einlassungen der Angeklagten, die den objektiven Geschehensablauf jeweils eingeräumt
haben, sowie im Einklang mit den Fotos von dem Freigelände, die die Kammer in der
Berufungshauptverhandlung in Augenschein genommen hat. Die Aussage des Zeugen
L... ist insgesamt detailreich, im Kern- und Randgeschehen konstant, in sich stimmig und
frei von überschießenden Belastungstendenzen. Es war keinerlei Belastungseifer bei der
Aussage erkennbar. Wenn es dem Zeugen L... darum gegangen wäre, die Angeklagten
wider besseres Wissen zu belasten, hätte es nahegelegen, etwa beim Nachtatverhalten
der Angeklagten zu schildern, dass diese möglicherweise die Tat eingestanden hätten.
Davon kann indes keine Rede sein.
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Auch soweit der Zeuge bekundet hat, dass die Angeklagten bei ihrer Festnahme
keinerlei Erklärung dazu abgegeben hätten, dass sie sich die Waren durch das
Verbergen in den Kisten und Regentonnen lediglich für einen späteren Einkauf hätten
sichern wollen, ist diese Aussage in besonderem Maße glaubhaft. Sie steht ebenfalls im
Einklang mit dem Inhalt der Anzeige, weil daraus eine dahingehende Einlassung nicht
hervorgeht. Es liegt nahe, dass wenn die Angeklagten sich bei ihrer Festnahme
entsprechend eingelassen hätten, dies auch in der Anzeige seinen Niederschlag
gefunden hätte. Auch liegt es nahe, dass sich der Zeuge daran noch erinnert hätte,
zumal es sich um eine ausgesprochen ungewöhnliche Einlassung handelt. Die Aussage
des Zeugen L... ist auch im Übrigen glaubhaft, zumal da er seit über acht Jahren als
Detektiv bei der Firma ... tätig ist und deshalb über langjährige kriminalistische
Erfahrungen mit Diebstahlsmethoden aus Baumärkten verfügt. Besonders anschaulich
sind seine Schilderungen im Hinblick auf das von ihm beschriebene konspirative
Verhalten der Angeklagten, das durch Absicherung und gegen Entdeckung
gekennzeichnet war. Dies gilt auch für seine Schilderung, wonach die Angeklagten nach
der Tat die Geschäftsräume einzeln und getrennt voneinander verließen, um dadurch
Zweifel an ihrer Zusammengehörigkeit zu wecken und keine Aufmerksamkeit an der
Kassenzone auf sich zu ziehen. Die Angaben des Zeugen L. sind auch deshalb
glaubhaft, weil sie in Einklang mit der Aussage des bei der Firma ... angestellten
Geschäftsleiters G. stehen. Dieser hat in der Hauptverhandlung die Angaben des
Zeugen L. uneingeschränkt bestätigt und weitergehend Folgendes bekundet:
Er selbst sei an jenem Freitag, dem 02. Juli 2004, nicht im Hause gewesen sondern erst
am darauffolgenden Tag. Er habe allerdings den Sachverhalt nachträglich durch
Befragung seiner Mitarbeiter in Kenntnis gebracht und im Namen der Firma ... mbH &
Co KG mit Sitz in Berlin- ...die Anzeigen erstattet. Er habe durch seine Mitarbeiter
namentlich in Erfahrung gebracht, dass sich die zwei Angeklagten am Vorabend kurz vor
Geschäftsschluss in die Geschäftsräume begeben und daraus hochwertige Markenwaren
zunächst in drei Kisten und diese nachgelagert in das Außengelände in dort stehende
Regentonnen verbracht hätten, so dass sie für die Mitarbeiter nicht mehr erkennbar
gewesen seien. Bei den von den Angeklagten entwendeten Gegenständen habe es sich
um hochwertiges Werkzeugzubehör, um Kleidungsstücke sowie um Elektroartikel in
einem Gesamteinkaufswert von über 1.600,- Euro gehandelt. Insbesondere bei den
Schlagbohrmaschinen sowie dem sonstigen Werkzeug und Elektrozubehör der Marke
Bosch handele es sich um hochwertige Waren, die jeweils nicht im Preis reduziert
gewesen seien.
Eine entsprechende Bewertung gelte für die Nusskasten und sonstigen Artikel der Marke
Merox, die ebenfalls nicht reduziert gewesen seien. Es habe sich bei den von den
Angeklagten entwendeten Waren insgesamt nicht um preisreduzierte Ware oder
Sonderposten gehandelt. Darüber hinaus bestehe in der Firma ... seit Jahren sowohl
bezüglich nicht reduzierter Waren als auch niedrig angepriesener Waren die
uneingeschränkte Möglichkeit, sich die Waren auf bestimmte Zeit zum Einkauf
zurücklegen zu lassen. Dies könne sowohl an der Information als auch bei den jeweiligen
Mitarbeitern der Firma ... bewerkstelligt werden, was unter den Kunden auch bekannt
und generell in Baumärkten üblich sei. Die Waren seien auch zum Tatzeitpunkt nicht
beschränkt gewesen. Es habe sich um das normale Warensortiment gehandelt, das
ausreichend vorhanden, im Lager vorrätig und im Übrigen jederzeit hätte nachbestellt
werden können. Auch seien noch genügend Waren der jeweiligen Gattungen in den
Regalen vorrätig gewesen, so dass keine Notwendigkeit bestanden habe, sich diese
Waren gewissermaßen gegen andere Kunde zu sichern bzw. zurückzulegen, was auch
aus Sicht der Angeklagten erkennbar gewesen sei. Gerade das Werkzeugzubehör der
Marke Bosch sei aus dem Bosch-Shop entwendet worden, der sich dauerhaft in den
Geschäftsräumen befinde und der auch mit den jeweiligen Waren von Bosch
ausgestattet sei. Lediglich bei Spezialanfertigungen werde von den Kunden im Falle einer
Reservierung bzw. bei einer Bestellung eine Anzahlung gefordert. Bei den entwendeten
Waren handele es sich hingegen um keine Spezialanfertigungen sondern um stets
verfügbares Handelssortiment, was auch ohne Anzahlung auf Wunsch der Kunden gerne
zurückgelegt werde. Das Außengelände der Firma ... sei lediglich durch einen Gitterzaun
gesichert, der etwa 3 Meter hoch sei. Darüber seien noch drei Stacheldrähte gespannt,
wobei es sich nicht um sogenannten Natodraht handele. Das Außengelände sei weder
durch eine Alarmanlage noch durch Kameras gegen Einbruch gesichert. In der
Vergangenheit, das heißt insbesondere in den Jahren 2004 aber auch 2005 sei
regelmäßig wiederkehrend in das Außengelände eingebrochen worden. Die Täter seien
zum größten Teil nicht ermittelt worden. Aus den entsprechenden Fotos vom
Freigelände gehe hervor, wie die unbekannt gebliebenen Täter jeweils in das
Außengelände eingebrochen hätten. Dabei seien die Gitterstäbe des Metallzauns zum
Teil durch einen Bolzenschneider oder ein sonstiges Schneidegerät, etwa eine Kreissäge,
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Teil durch einen Bolzenschneider oder ein sonstiges Schneidegerät, etwa eine Kreissäge,
aufgeschnitten oder die Gitterstäbe des Zauns zum teil einfach weggebogen worden.
Darüber hinaus sei auch häufiger über den Stacheldraht gestiegen worden, was wohl
mittels einer einfachen Leiter und einer Decke ebenfalls ohne größeren Aufwand möglich
sei. Dies sei anhand der gerissenen und verbogenen Stacheldrähte sichtbar geworden.
Das Außengelände sei in der Nacht weder durch eine Alarmanlage noch durch
entsprechende Kameras gesichert. Gerade auch im Tatzeitraum sei häufiger in das
Außengelände durch unbekannte Täter eingebrochen worden.
Alle seine Mitarbeiter seien instruiert, Kunden zu ermöglichen, sich Waren zurücklegen
zu lassen. Es sei ihm auch nicht bekannt, dass in der Vergangenheit seitens seiner
Mitarbeiter insofern unrichtige Auskünfte gegenüber Kunden erteilt worden seien.
Vielmehr seien die Mitarbeiter angewiesen Kunden, die normale Waren kaufen wollten,
die Möglichkeit einzuräumen, sich die Waren auf bestimmte Zeit zurücklegen zu lassen.
Es hätte auch an jenem Freitagabend kurz vor Geschäftsschluss überhaupt keine
Notwendigkeit bestanden, sich die Waren reservieren zu lassen bzw. diese in
Regentonnen zu verpacken, zumal da die Waren der entsprechenden Gattung
hinreichend in den Regalen und im Lager vorrätig gewesen seien. Hinzu komme, dass an
jenem Freitagabend kurz vor Geschäftsschluss auch aus Sicht der Angeklagten gar
keine Gefahr bestanden habe, dass die Waren noch durch andere Kunden gekauft
werden würden. Die zwei Angeklagten hätten am darauffolgenden Samstagmorgen
unschwer und ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die Waren bzw. Waren derselben
Gattung käuflich zu erwerben.
Im Tatzeitraum seien häufiger hochwertige Warenartikel entwendet worden, wobei diese
Artikel lediglich in den inneren Geschäftsräumen angeboten werden würden, zumal da
die Geschäftsräume gegenüber dem Freigelände deutlich besser, insbesondere mit
einer Alarmanlage gesichert seien und ein Einbrechen in die Geschäftsräume mit
deutlich höherem Aufwand verbunden sei als ein Einsteigen in das lediglich durch einen
Metallzaun gesicherte Außengelände.
Die Angaben des Zeugen G. sind glaubhaft. An der Glaubwürdigkeit des Aussageperson
bestehen keine Zweifel. Zwar hat er zu dem Verhalten der zwei Angeklagten am
Tatabend aus eigener Anschauung keine Angaben machen können, weil er an jenem
Freitagabend nicht vor Ort war. Er hat sich indes bei seinen Mitarbeitern informiert und
seine auf Hören-Sagen basierenden Angaben zu dem Verhalten der Angeklagten stehen
insoweit in Einklang mit den ebenfalls glaubhaften Angaben des Zeugen L. sowie der
Einlassungen der Angeklagten, soweit diese zum äußeren Tathergang geständig sind.
Die Aussage des Zeugen G. ist in jeder Hinsicht detailreich, anschaulich und in sich
stimmig. Der Zeuge konnte, nachdem er sich auf seine Aussage vorbereitet hatte,
angeben, dass es sich - entgegen der Einlassung der Angeklagten - bei den
entwendeten Waren gerade nicht um preisreduzierte Ware sondern um normale, das
heißt nicht preisreduzierte, ständig vorrätige und hochwertige Markenware gehandelt
hat.
Außerdem hat der Zeuge glaubhaft geschildert, dass es in der Firma ... seit Jahren
übliche Geschäftspraxis sei, sich Waren an der Information oder bei den Mitarbeitern auf
bestimmte Zeit zurücklegen zu lassen. Überdies hat der Zeuge ebenfalls glaubhaft
bestätigt, dass - auch aus Sicht der zwei Angeklagten - überhaupt keine Notwendigkeit
bestanden habe, sich die Waren zurückzulegen, zumal da diese im Sortiment an jenem
Freitagabend hinreichend vorrätig gewesen seien. Seine Angaben sind nachvollziehbar,
zumal da schon deshalb keine Notwendigkeit für das Verhalten der Angeklagten
bestanden hat, weil es an jenem Freitagabend kurz vor Ladenschluss gewesen ist.
Die zwei Angeklagten hätten sich die Waren unschwer am darauffolgenden Morgen
kaufen können. Der Zeuge G. hat überdies glaubhaft angegeben, was auch aus den
durch die von ihm zur Akte gereichten und durch die Kammer in Augenschein
genommenen Bilder hervorgeht, dass im Jahr 2004 und 2005 schon etliche Male in das
Freigelände der Firma ... eingebrochen bzw. eingestiegen worden ist. Aus den Bildern
geht insofern anschaulich hervor, dass das Außengelände anders als die inneren
Geschäftsräume nur geringfügig durch einen etwa 3 m hohen Zaun gesichert ist. Über
und durch diesen Zaun sei in der Vergangenheit, insbesondere im Tatzeitraum, schon
etliche Male auf unterschiedliche Weise eingebrochen worden. Aus den Bildern gehen die
jeweiligen Einbruchsspuren hervor, namentlich wie in der Vergangenheit durch
unbekannt gebliebene Täter die Gitterstäbe des Metallzauns entweder aufgebogen oder
aufgeschnitten wurden und über den Gitterzaun in das Freigelände eingestiegen wurde,
wobei dazu offensichtlich eine Decke oder etwas ähnliches zum Überlegen der drei
Stacheldrähte gelegt wurde.
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Die Kammer hatte vor diesem Hintergrund insgesamt keine Veranlassung, an der
Richtigkeit und dem Wahrheitsgehalt der Angaben der Zeugen L. und ... zu zweifeln.
Anzeichen einer Aussagenabsprache waren in keiner Weise erkennbar. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme steht mithin fest, dass das Verhalten der Angeklagten
von der Absicht getragen war, die zunächst in die Kisten und nachgelagert in die
Regentonnen verbrachten hochwertigen Elektroartikel und Werkzeugzubehör alsbald
nach Geschäftsschluss, möglicherweise direkt nach Einbruch der Dunkelheit, spätestens
in der kommenden Nacht des 02. auf den 03. Juli 2004 aus dem Außengelände der
Firma ... entweder selbst eigenhändig abzutransportieren oder durch Dritte
abtransportieren zu lassen.
Analyse des Einlassungsverhaltens
auf, dass die Einlassungen für sich genommen schon nicht glaubhaft sind. Die
Angeklagten beantworteten keine weitergehenden Nachfragen und wichen kritischen
Nachfragen stets aus. Auffällig und nicht glaubhaft bei der Analyse ihres
Einlassungsverhaltens war ferner, dass die zwei Angeklagten angegeben haben, dass sie
sich in die Geschäftsräume der Firma ... an jenem Freitagabend begeben hätten, um
sich dort hochwertiges Elektrozubehör und Werkzeug zu beschaffen, das sie zur
Gründung und maschinellen Ausstattung einer Firma benötigten. Die Angeklagten haben
indes bis heute keine Firma gegründet, so dass die Angaben zu dem Hintergrund und
Zweck des „Einkaufs“ bereits nicht glaubhaft sind und bezweifelt werden müssen.
Gleichermaßen unglaubhaft ist es, dass die Angeklagten durch den Einkauf von
hochwertigem Elektrozubehör und Werkzeug ihre noch zu gründende Firma maschinell
ausstatten wollten und sich zu diesem Zweck an jenem Freitagabend kurz vor
Ladenschluss in die Geschäftsräume der Firma ... begeben haben, ohne im Besitz des
dafür erforderlichen Bargeldes oder einer Kredit- oder EC-Karte zu sein. Dies erscheint
schon deshalb nicht glaubhaft und lebensfremd, weil nach der allgemeinen
Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass wenn ein entsprechender Einkauf, der
angesichts des Einkaufszwecks und der Vielzahl an Elektrozubehör und Werkzeuge mit
Sicherheit eingehend geplant und vorbereitet sein dürfte, getätigt werden soll, dazu in
der Regel auch die notwendigen Zahlungsmittel beschafft und bereit gehalten werden,
das heißt eine entsprechende Aufmerksamkeit darauf gerichtet wird, die zum Einkauf
notwendigen Zahlungsmittel vorzuhalten und mitzunehmen.
Soweit sich die Angeklagten vor diesem Hintergrund dahingehend eingelassen haben,
sie hätten an jenem Freitagabend kurz vor Geschäftsschluss aus Nachlässigkeit
verabsäumt, die notwendigen Zahlungsmittel mitzunehmen, weil sie das beide und
unabhängig voneinander „einfach vergessen“ hätten, ist dies wiederum hochgradig
unglaubhaft und greifbar unwahr. Diese Einlassung ist schon deshalb nicht glaubhaft und
in sich widersprüchlich, weil die Angeklagten auf der Grundlage ihrer eigenen, freilich
nicht glaubhaften Einlassungen besondere Veranlassung gehabt hätten, die
notwendigen Zahlungsmittel zum Einkauf mitzunehmen und vorzuhalten, weil und zumal
sie in jüngerer Vergangenheit die Erfahrung gemacht hatten, dass in der Firma ... keine
Möglichkeit bestand, sich Waren zurücklegen zu lassen. Dieser Widerspruch ist nicht
lösbar und indiziert den fehlenden Wahrheitsgehalt ihrer Einlassung.
Gleichermaßen unglaubhaft erscheint es obendrein, dass die Angeklagten in dem
Zeitraum zwischen Betreten der Geschäftsräume und Bemerken des Umstands, dass
sie nicht über die zum Einkauf erforderlichen Zahlungsmittel verfügten, sich nicht sofort
die zum Einkauf erforderlichen Zahlungsmittel beschafft haben. Dazu hätte es
ausgereicht, dass zumindest einer von ihnen sich durch eine Bargeldabhebung
entsprechend zahlungsfähig gemacht oder eine Kreditkarte beschafft hätte. Während
dessen hätte für den jeweils anderen ohne weiteres bei bestehender Notwendigkeit den
Zugriff auf die Warenartikel sichern können, ohne diese zuvor in Kisten und nachgelagert
in die Regentonnen des Außengeländes hätten versteckt werden müssen. Stattdessen
sind die Angeklagten auf die sonderbare und nicht nachvollziehbare Idee gekommen, die
Waren zunächst in Kisten und sodann nachgelagert in Regentonnen im Freigelände zu
verbergen. Dieses Verhalten war gegenüber der kurzfristig möglichen Beschaffung der
notwendigen Zahlungsmittel mit einem deutlich höheren Aufwand verbunden und barg
auch für die Angeklagten das Risiko, eines Diebstahls bezichtigt zu werden, was jeder
andere Kunde in der Situation der Angeklagten schon zur Vermeidung des bloßen
Anscheins, Waren entwenden zu wollen, von sich aus gemieden hätte.
Die Einlassungen der Angeklagten, ihr - ausgesprochen konspiratives - Verhalten sei
allein von dem Willen getragen gewesen, sich die Waren bloß für den nachfolgenden
Einkauf zu sichern, ist auch insgesamt nicht glaubhaft. Insofern hätte nämlich für die
Angeklagten, was sich aus den Angaben der Zeugen L. und ... anschaulich ergab, ohne
weiteres die Möglichkeit bestanden, sich bei der Information oder bei den
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weiteres die Möglichkeit bestanden, sich bei der Information oder bei den
entsprechenden Mitarbeitern des Unternehmens die Ware für den nächsten Morgen
oder auf einen späteren bestimmten Zeitpunkt zurücklegen zu lassen. Davon
abgesehen hat bereits weder objektiv noch aus Sicht der zwei Angeklagten eine
Notwendigkeit bestanden, sich die Waren zurücklegen zu lassen, zumal diese Waren
jeweils - entgegen der Einlassung der Angeklagten - nicht preisreduziert und Waren
derselben Gattung ausreichend in den Regalen und im Lager vorrätig waren. Dies war
auch aus Sicht der zwei Angeklagten ohne weiteres erkennbar, so dass überhaupt keine
Notwendigkeit bestanden hat, sich den Zugriff auf die Waren auf diese hochgradig
verdächtige Weise zu „sichern“.
Sofern sich die Angeklagten weitergehend dahin eingelassen haben, dass sie in der
Vergangenheit die Erfahrung gemacht hätten, dass bei der Firma ... Waren nicht
zurückgelegt worden wären, ist diese Behauptung ebenfalls nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme als Schutzbehauptung widerlegt. Der Zeuge ... hat angeben, dass
sämtliche Mitarbeiter angewiesen seien, normale Ware, bei denen es nicht um
Spezialanfertigungen handele, ohne Einschränkungen und ohne Anzahlung
zurückzulegen. Dies gelte selbst für preisreduzierte Waren. Die Richtigkeit dieser
Bekundung liegt auf der Hand:
Während es bei Maß- und Spezialanfertigungen verständlich ist, dass sich das
Unternehmen eine Anzahlung zahlen lässt, weil die Maßanfertigungen im Falle der
Nichtabholung durch einen kaufreuigen Kunden kaum zum Absatz im regulären Verkauf
gelangen können, erscheint es bei gewöhnlichen Waren, insbesondere dem hier zur
Entwendung gelangten Elektrozubehör, Werkzeugen und Kleidungsstücken
nachvollziehbar, dass eine uneingeschränkte Reservierungsmöglichkeit auf bestimmte
Zeit besteht. Die Angeklagten haben im Übrigen selbst nicht behauptet, einen
Mitarbeiter darauf angesprochen zu haben, ob die Möglichkeit besteht, sich die Waren
zurücklegen zu lassen. Darüber hinaus hätte auch nach dem Vorstellungsbild der zwei
Angeklagten schon deshalb keine Notwendigkeit bestanden, sich die Sachen
zurückzulegen, weil die Waren ausreichend im Sortiment vorhanden waren. Es hätte
auch im Übrigen selbst auf Grundlage der nicht glaubhaften Einlassungen der
Angeklagten ausgereicht, die jeweiligen Waren in einen Einkaufswagen zu legen und sich
damit bis kurz vor Geschäftsschluss in den Geschäftsräumen aufzuhalten. Auch dies
hätte mit einem deutlich geringeren Arbeitsaufwand und mit einem deutlich weniger
verdächtigerem Auftreten ausgereicht, sich der nämlichen Waren zu sichern. Dieses
Verhalten, was auch für die Angeklagten auf der Hand lag, hätte gleichermaßen den
Zweck erfüllt, nämlich dass kein anderer Kunde auf die betreffenden Waren bis zum
Zeitpunkt des Ladenschlusses Zugriff nehmen kann. Statt dessen haben die
Angeklagten sich ausgesprochen aufwändig, verdächtig und konspirativ verhalten, indem
sie sich etwa durch ständige Blicke gegen Entdeckung abgesichert haben.
Auch ihr Verhalten nach der Tat, was dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die
Angeklagten, sogleich nach Verbergen der Waren in den Regentonnen, trennten und die
Geschäftsräume nicht gemeinschaftlich sondern getrennt verließen, deutet in der
gebotenen Gesamtschau aller be- und entlastenden Beweismittel auf ihre
Diebstahlsabsicht hin, weil sich die Angeklagten durch das getrennte Verlassen der
Geschäftsräume unauffällig verhalten und verbergen wollten, dass sie
zusammengehörten um nicht gemeinschaftlich aufzufallen. Auch für dieses Verhalten
fehlt jedwede andere legale Erklärung. Dass der zur Tatzeit 24jährige Angeklagte J. H.,
der zu diesem Zeitpunkt bereits seine Ausbildung zum Metallbauer erfolgreich
abgeschlossen hatte, und der zur Tatzeit zum Binnenschiffer ausgebildete, seinerzeit
21jährige Angeklagte zu 2.) über die Möglichkeiten, sich Waren in einem Baumarkt
zurücklegen lassen zu können, in einem Irrtum befunden haben sollen, ist nach der
Lebenserfahrung schlechterdings nicht glaubhaft. Ein solcher Irrtum lässt sich auch nicht
mit dem persönlichen Eindruck vereinbaren, den die zwei Angeklagten in der
Berufungshauptverhandlung hinterlassen haben. Es fehlt auch im Übrigen an einer
sonstigen (legalen) Erklärung für das Verhalten der zwei Angeklagten, dass ihre
Diebstahlsabsicht tatsächlich in Frage stellen könnte.
Für das Verhalten der zwei Angeklagten fehlt jedweder legaler Hintergrund. Vielmehr ist
nach den Angaben der Zeugen L. und G. und aufgrund der Gerichtserfahrung allgemein
bekannt, dass Waren aus hochgesicherten Geschäftsräumen von Bau- und
Gartenmärkten durch die Täter zunächst jeweils in die Außen- und Freigelände verbracht
und dort für das Personal nicht erkennbar deponiert werden, um daran anschließend auf
dem Freigelände Zugriff auf die Waren zu nehmen, weil die Außengelände regelmäßig
deutlich geringer gegen Einbrüche abgesichert sind als die jeweiligen
Geschäftsinnenräume. Dies ist allgemein bekannt und entspricht auch dem
Vorstellungsbild der zwei Angeklagten.
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Überdies wurde im Tatzeitraum regelmäßig in das entsprechende Freigelände
eingebrochen, was besonders anschaulich aus den in Augenschein genommenen
Lichtbildern von dem Freigelände und den dadurch bildlich dokumentierten
Einbruchsspuren am Gitterzaun hervorgeht. Der durch die Verteidiger erstinstanzlich
geltend gemachte Einwand, das Außengelände der Firma ... in Berlin-... sei absolut
einbruchsicher und darin sei noch nie eingebrochen oder eingestiegen worden, ist damit
ebenfalls widerlegt und steht der Überzeugung der Kammer von der Diebstahlsabsicht
der Angeklagten nicht entgegen. Insoweit bestand nicht nur die Möglichkeit über den nur
drei Meter hohen Gitterzaun auf das Außengelände zu gelangen. Von dieser Möglichkeit
wurde vor, während und nach dem Tatzeitraum bereits etliche Male durch zum Teil
unbekannt gebliebene Täter Gebrauch gemacht, wenngleich lediglich klarstellend aber
auch ausdrücklich hervorzuheben ist, dass die Angeklagten mit diesen weitergehenden
Einbrüchen und Diebstahlstaten in keinerlei Verbindung gebracht werden konnten. Die
Einlassungen der Angeklagten sind daher insgesamt nicht glaubhaft, widersprüchlich und
werden durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Für das Verhalten der
Angeklagten gibt es insgesamt keine legale Erklärung. Insbesondere auch ihr
Nachtatverhalten deutet in der Gesamtschau aller erhobenen persönlichen und
sachlichen Beweismittel indiziell darauf hin, dass die Angeklagten sich bereits mit
Diebstahlsabsicht in die Geschäftsräume begeben haben. Zwar gibt es keinen
kriminalistischen Erfahrungssatz, wie ein Täter eines Diebstahls nach Entdeckung seiner
Tat reagiert. Gleichwohl haben beide Angeklagten bei ihrer vorläufigen Festnahme durch
den Kaufhausdetektiv L. und nachfolgend bei der Polizei nicht angegeben, dass sie sich
durch ihr Verhalten lediglich den Zugriff und Kauf der Waren sichern wollten. Wenn das
Verhalten der Angeklagten tatsächlich lediglich von einem solchen Willen getragen
gewesen wäre, hätte es nahegelegen, sich bereits bei ihrer Festnahme vor Ort
dementsprechend einzulassen. Dass sie dies nicht geschehen ist, geht wiederum aus
der glaubhaften Aussage des Zeugen L. hervor. Es ist nachvollziehbar, dass der Zeuge
L. eine solch außergewöhnliche, sonderbare und nicht alltäglich vorgebrachte
Behauptung in die Anzeige mitaufgenommen und sich bis heute daran erinnert hätte. Es
wäre dementsprechend zu erwarten gewesen, dass die Angeklagten bereits am Tatort
eine entsprechende Einlassung abgegeben hätten. Dies ist indes zunächst nicht
geschehen. Erst mit Schriftsatz vom 08. November 2004 hat der Angeklagte zu 1.),
nachdem er durch seinen Verteidiger anwaltlich beraten worden war, den ihm
gemachten Tatvorwurf abgestritten, indem er seine Diebstahlsabsicht in Abrede gestellt
hat.
Entgegen der Einlassung der Angeklagten hat es sich bei den von ihnen entwendeten
Waren nicht um preisreduzierte Ware und um keinen nur beschränkt vorhandenen
Sonderposten gehandelt. Selbst bei preisreduzierten Waren hat der glaubhaften
Aussage des Zeugen G. zufolge die uneingeschränkte Möglichkeit der Reservierung bzw.
der Rücklagemöglichkeit auch ohne Anzahlung bestanden. Das Verhalten der zwei
Angeklagten war im Übrigen auch ausgesprochen arbeitsaufwendig, vollkommen unnötig
und für sie selbst hochgradig verdächtig, zumal da sie die Waren wohl offensichtlich
selbst gegen Beschädigung schützen wollten, indem sie sie zunächst in drei Kisten
verpackten und erst danach auf das Außengelände verbrachten und dort in die
Regentonnen versteckten. Wenn die Angeklagten lediglich ihren späteren (legalen)
Zugriff auf die Waren hätten sichern wollen, hätte es durchaus ausgereicht, die Waren in
den Einkaufswagen zu legen und sich damit die verbleibenden 45 Minuten bis
Ladenschluss in dem Laden aufzuhalten, ohne das es notwendig gewesen wäre, die
Waren in das Außengelände zu verbringen.
Gerade das Verbringen der Waren auf das Freigelände und das dortige Verstecken in
den Regentonnen war jedoch erforderlich und notwendige Voraussetzung dafür, später in
illegaler Weise auf dem gering gesicherten Freigelände Zugriff auf die Waren zu nehmen.
Auch dies entsprach dem Vorstellungsbild der beiden Angeklagten. Gerade der
Tatzeitpunkt um 19.15 Uhr deutet daher ebenfalls auf ihre Diebstahlsabsicht hin und
spricht eindeutig dagegen, dass es hier an jenem Freitagabend 45 Minuten vor
Geschäftsschluss darum gegangen sein soll, sich den Einkauf von Waren gegenüber
anderen Kunden zu sichern. Die Einlassungen der zwei Angeklagten sind daher
insgesamt nicht glaubhaft. Die Angeklagten sind nach alledem durch das Ergebnis der
Beweisaufnahme des versuchten Diebstahls überführt.
V.
Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die zwei Angeklagten eines
gemeinschaftlich begangenen versuchten Diebstahls gemäß den §§ 242 Abs. 1 und 2,
22, 23, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
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Beide Angeklagten haben aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatentschlusses
arbeitsteilig zusammengewirkt, indem sie am Tattage kurz vor Geschäftsschluss die
hochwertigen Elektroartikel, Werkzeuge und Kleidungsstücke zunächst in drei Kisten
verpackten und diese sodann nachfolgend auf das Außengelände der Firma ...
verschafften, um sie dort für die Mitarbeiter der Firma ... nicht erkennbar in die
Regentonnen versteckten. Dies war getragen von der Absicht, die dort deponierten
Warten unmittelbar nach Geschäftsschluss von dem Außengelände entweder
eigenhändig selbst abzutransportieren oder zumindest durch unbekannt gebliebene
Dritte im arbeitsteiligem Zusammenwirken nach Absprache abtransportieren zu lassen.
Die Angeklagten haben durch ihr Verhalten unmittelbar zum Diebstahl angesetzt. Die
Tat ist nicht im Stadium der straflosen Vorbereitung steckengeblieben, sondern in den
Bereich des strafbaren Versuchs gelangt. Der Versuch beginnt mit dem unmittelbaren
Ansetzen zum Gewahrsamsbruch. Für die Abgrenzung des Versuchs von der
Vorbereitung gelten die allgemeinen Regeln. So wird der Versuch bereits beim
Eindringen in fremdes Besitztum mit dem bestimmten Willen, dort etwas zu entwenden
angenommen. Demgegenüber ist lediglich Vorbereitung gegeben bei Handlungen, die
erst bei Eintritt weiterer Bedingungen oder den Zutritt weiterer Handlungen zur
Wegnahme führen sollen, etwa erst bei Anfertigung von Nachschlüsseln, Beseitigung
eines Wachhundes, Hingehen zum Tatort, Bereitlegen eines Werkzeugs zum Einbruch,
Beobachten oder Verfolgen des Tatopfers oder Auskundschaften der Tatörtlichkeiten
oder von Sicherungseinrichtungen.
Beurteilungsgrundlage für die Entscheidung, ob der Täter die Strafbarkeitsschwelle
zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch überschritten hat, ist die
Vorstellung des Täters von der Tat als konkreter Tatplan. Es kommt mithin darauf an,
welchen Tatablauf sich der Täter zum Tatzeitpunkt seiner Handlung vorstellt. Ein
unmittelbares Ansetzen wird gemeinhin angenommen bei Handlungen des Täters, die
nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar
vorgelagert sind und im Falle ungestörten Fortgangs ohne wesentliche Zwischenakte in
die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden sollen. Regelmäßig müssen insofern
Gefährdungshandlungen vorliegen, die nach der Tätervorstellung in ungestörtem
Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem
unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (vgl. dazu BGH, NStZ
1989, 473). Dies ist nach der von der Rechtsprechung entwickelten Formel bei solchen
Handlungen erfüllt, mit denen der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht's los“
überschreitet und nach seiner Vorstellung das geschützte Rechtsgut in eine konkret
nahe Gefahr bringt (vgl. dazu BGHSt 28, 163, BGH, NStZ 1989, 473; BGH, NStZ 1993,
77, BGH, NStZ 1996, 38). Weil es dabei grundsätzlich auf den Täterplan ankommt, ist es
ohne Belang, ob die Gefährlichkeit tatsächlich eintritt.
Auch bei Vorliegen eines aus Sicht des Täters endgültigen Tatentschlusses kann es bei
zeitlich gestreckten Handlungsabläufen an einem unmittelbaren Ansetzen fehlen, wenn
zwischen vorbereitenden Handlungen und schließlicher Erfolgsherbeiführung noch eine
Mehrzahl von Handlungsschritten erforderlich ist, insbesondere dann, wenn diese nach
dem Tatplan noch vom Opfer selbst oder von Dritten vorgenommen werden müssen
(vgl. dazu etwa BGH, NJW 2002, 2057, 2058; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., 2004, § 22
Rn. 11, 12 m.w.N.). Das bloße Bereitstellen oder Bereitlegen einer Sache zum späteren
Abtransport reicht vor diesem Hintergrund in der Regel zur Gewahrsamserlangung nicht
aus, grundsätzlich selbst dann nicht, wenn die Sache versteckt, aber die endgültige
Erlangung noch mit wesentlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Versteckt der Täter die
Sache zunächst innerhalb des Herrschaftsbereichs des Gewahrsamsinhaber, um sie bei
späterer Gelegenheit mitzunehmen, so kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an,
namentlich darauf, ob durch das Verbergen die Zugriffsmöglichkeit des
Gewahrsamsinhabers tatsächlich schon vereitelt ist und der spätere Abtransport nur die
endgültige Sicherung tatsächlich schon erlangter Sachherrschaft des Täters darstellt
(vgl. Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 26.Aufl., 2001, § 242 Rn. 39). Selbst ein
Herausschaffen der Sache aus den Räumen des Gewahrsamsinhabers reicht dann nicht
aus, wenn der Abtransport noch weitere erhebliche Anstrengungen erfordert (vgl. dazu
BGH, NStZ 1983, 435: Abstellen eines etwa 300 kg schweren Tresors vor dem
Gebäude).
Demgegenüber erlangt der Dieb bei kleineren, unauffälligen, leicht zu verbergenden
Sachen in der Regel bereits dann Gewahrsam, wenn er sie, sei es auch in der
Herrschaftssphäre des Gewahrsamsinhabers in der Kleidung oder in einem seinerseits
leicht zu transportierenden Behältnis, Tasche, Koffer verbirgt, weil die Herrschaftsmacht
des Berechtigten bereits aufgehoben ist, wenn er zur Wiedererlangung des
ungehinderten Gewahrsams in die persönliche Sphäre des Gewahrsamsinhabers
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ungehinderten Gewahrsams in die persönliche Sphäre des Gewahrsamsinhabers
eindringen müsste.
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist hier anzunehmen, dass die Angeklagten auf der
Grundlage ihres bereits bei Betreten der Geschäftsräume vorgefassten Tatplanes
zumindest unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben. Ihr Verhalten
erschöpfte sich nämlich nicht darin, die Waren innerhalb der gut gesicherten
Geschäftsräume der Firma ... zu verstellen bzw. dort zu verstecken. Ihr Verhalten ging
deutlich darüber hinaus, indem sie die leicht abzutransportierenden Elektroartikel und
Werkzeuge zunächst in die ebenfalls leicht abzutransportierenden Kisten verbargen und
diese sodann nachgelagert unmittelbar vor Geschäftsschluss in das Außengelände
verschafften und dort in den Regentonnen verbargen. Zwar befanden sich die
Warenartikel damit noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten, allerdings waren sie
für die gewahrsamsdienenden Mitarbeiter der Firma ... in den Regentonnen nicht
erkennbar, womit der Zugriff des Gewahrsamsberechtigten vereitelt war. Dass die Tat
durch die Mitarbeiter und den Kaufhausdetektiv L. und damit durch die Stellvertreter des
Gewahrsamsinhaber beobachtet worden war, schließt nach allgemeiner Ansicht weder
die Vollendung noch das vorgelagerte unmittelbare Ansetzen zur
Tatbestandsverwirklichung aus, zumal da § 242 StGB keine Heimlichkeit voraussetzt
(vgl. dazu in ständiger Rechtsprechung: BGHSt 26, 273 f.; BGH, NStZ 1987, 71; OLG
Düsseldorf, NJW 1990, 1492).
Die Angeklagten haben unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung im Sinne des § 22
StGB angesetzt, weil sie die jeweiligen Waren in das Außengelände des Baumarkts
verbrachten. Das Außengelände war gegenüber den Geschäftsräumen der Firma ...
lediglich durch einen etwa 3 Meter hohen Gitterzaun gesichert, so dass die betroffenen
Artikel im Freigelände konkret vom Zugriff der Angeklagten bedroht und insgesamt
konkret gefährdet waren. Insofern ist für das Tatobjekt und für den Gewahrsamsinhaber
auch die konkrete Gefahr eines endgültigen Gewahrsamsverlustes eingetreten. Die
konkrete Gefahr ergibt sich auch aus der Tatzeit, weil eine Entdeckung der durch die
Angeklagten in den Regentonnen auf dem Freigelände verborgenen Waren 45 Minuten
vor Geschäftsschluss durch das Personal der Firma ... denkbar unwahrscheinlich war.
Auch dies entsprach dem Tatplan der Angeklagten. Nach dem Vorstellungsbild der zwei
Angeklagten, auf das im Rahmen des unmittelbaren Ansetzens nach § 22 StGB allein
abzuheben ist, haben sie mit dem Verschaffen der Waren und dem Verstecken auf dem
Außengelände auch die Schwelle zum „jetzt geht's los“ überschritten. Auf diese innere
Tatseite deutet auch das konspirative Verhalten der zwei Angeklagten während und nach
der Tat hin.
Die endgültige Erlangung eigenen gesicherten Gewahrsams setzte demgegenüber keine
weiteren wesentlichen Schritte mehr voraus, die der Annahme eines unmittelbaren
Ansetzens entgegenstehen würden. Wie der Zeuge ... glaubhaft angegeben hat und was
auch durch die Fotos belegt wird, ist in den Jahren 2004 und 2005 und gerade auch im
Tatzeitraum etliche Male in das Außengelände eingebrochen bzw. eingestiegen worden.
Das Außengelände kann nicht nur als nicht einbruchsicher eingestuft werden. Das
Entdeckungsrisiko war angesichts der geringen Sicherungsvorkehrungen für das
Freigelände des Baumarkts ebenfalls denkbar gering. Der etwa 3 Meter hohe Gitterzaun
stellte zur Tatzeit kein wesentliches Hindernis mehr dar, zumal da die Gitterstäbe des
Zauns durch einen Bolzenschneider oder ein ähnliches Schneidegerät ohne weiteres
leicht aufgeschnitten werden oder zumindest verbogen werden konnten. Gleiches gilt für
die Möglichkeit den Zaun mittels einer Leiter und einer Decke zu übersteigen, was auch
für nicht geübte Kletterer ohne weiteres unschwer möglich ist. Dementsprechend wurde
in der Vergangenheit wiederholt der Gitterzaun geöffnet und überstiegen, wobei die drei
gespannten Drahtzäune ebenfalls den Abtransport der Waren nicht nennenswert
erschwerte.
Die endgültige Erlangung gesicherten Gewahrsams hing im Übrigen auch nicht mehr von
einem nur bedingt beeinflussbaren Verhalten eines Dritten, sondern ausschließlich von
dem Verhalten der zwei Angeklagten in der kommenden Tatnacht ab. Die Kammer ist
überzeugt davon, dass noch in der kommenden Nacht des 02. auf den 03. Juli 2004,
möglicherweise bereits nach Einbruch der Dunkelheit am Tatabend, seitens der
Angeklagten oder durch unbekannt gebliebene Mittäter zum Zwecke des Abtransports
der Waren in das Außengelände eingestiegen werden sollte. Dafür spricht insbesondere
der Tatzeitpunkt, nämlich 19.15 Uhr, das heißt unmittelbar vor Ladenschluss. Damit
sollte die Waren auch in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang
abtransportiert und damit endgültig gesicherter Gewahrsam begründet werden. Unter
diesen Umständen kann das weiter erforderliche Einsteigen in das Außengelände auch
nicht als wesentlicher Zwischenschritt eingestuft werden, der der Annahme eines
unmittelbaren Ansetzens entgegenstehen würde. Dem steht auch nicht entgegen, dass
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unmittelbaren Ansetzens entgegenstehen würde. Dem steht auch nicht entgegen, dass
die Angeklagten mit dem Einbrechen respektive Einsteigen in das Freigelände zum
Zwecke des Abtransports der dort deponierten Waren in rechtlicher Hinsicht das
Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Ziffer 1 StGB verwirklicht hätten (vgl. BGH, NStZ 2000,
143; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., 2004, § 243 Rn. 4 ff.).
Denn dass das Einsteigen bzw. Einbrechen zum Zwecke des Abtransports bei rechtlicher
Bewertung ein Regelbeispiel im Sinne des § 243 StGB verwirklicht hätte, ändert nichts
daran, dass dem endgültigen Abtransport der Diebesware in tatsächlicher Hinsicht auf
der Grundlage des Vorstellungsbildes der zwei Angeklagten keine wesentlichen
Zwischenschritte mehr entgegenstanden.
Gerade der Gesichtspunkt, dass das Diebesgut im Außengelände ihrem Zugriff bei
geringem Entdeckungsrisiko preisgegeben war, während es in den inneren
Geschäftsräumen der Firma Markkauf nicht bzw. allenfalls durch Überwindung einer
Alarmanlage und weiterer Sicherheitsvorkehrungen zu erlangen war, begründet hier die
konkrete Gefahr für das Diebstahlsobjekt, das ebenfalls zur Annahme eines
unmittelbaren Ansetzens führt.
Das Verhalten der Angeklagten war von der Vorstellung getragen, in unmittelbarem
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang auf das Außengelände zu gelangen und von
dort aus die Waren endgültig abzutransportieren und gesicherten tätereigenen
Gewahrsam zu begründen. Durch das Verschaffen des Diebesguts auf das
Außengelände und das konspirative Verstecken in den dortigen Regentonnen, verborgen
von den Mitarbeitern, unmittelbar vor Geschäftsschluss haben die Angeklagten auch
subjektiv in jeder Hinsicht die Schwelle zum „Jetzt geht's los“ überschritten.
Die Angeklagten haben sich das Verhalten des jeweils anderen gemäß § 25 Abs. 2 StGB
wechselseitig als Eigenes zurechnen zu lassen, weil sie aufgrund eines vorgefassten
Tatplans arbeitsteilig als Mittäter vorgegangen sind.
VI.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer zunächst von dem Regelstrafrahmen des § 242
StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Den
danach eröffneten Strafrahmen hat die Strafkammer gemäß den §§ 49, 23 Abs. 2 StGB
gemildert, weil die Tat im Stadium des Versuchs steckengeblieben ist und es
insbesondere unter Berücksichtigung der versuchsbezogenen
Strafzumessungsgesichtspunkte trotz der großen Nähe zur Tatvollendung jedenfalls
nicht unsachgerecht erscheint, den eröffneten Strafrahmen zu mildern. Bei der
Strafzumessung wirkte sich zu Gunsten der zwei Angeklagten aus, dass die Tat vom 02.
Juli 2004 inzwischen ein Jahr und drei Monate zurückliegt, ohne dass die Angeklagten zur
Dauer des Strafverfahrens beigetragen hätten. Straferschwerend wirkte sich
demgegenüber der beträchtliche Wert des Diebesguts von über 1.600,- Euro aus.
Darüber hinaus musste sich auch die in der Tat hervorgetretene kriminelle Energie der
zwei Angeklagten strafschärfend auswirken. Zum Nachteil der zwei Angeklagten wirkte
sich weiterhin aus, dass es sich offensichtlich um keine spontane Tat, sondern um eine
von langer Hand geplante Tat gehandelt hat.
Während sich zugunsten des Angeklagten J. H. auswirkte, dass dieser bis zur Tatzeit
noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und er sich straffrei geführt hat,
musste sich beim Angeklagten D. H. straferschwerend auswirken, dass dieser bereits
vierfach seit dem Jahre 2000 strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, darunter bereits
im Jahre 2001 wegen eines gemeinschaftlichen Diebstahls und im Jahre 2003 wegen
Unterschlagung. Der Angeklagte H. hat sich auch durch die Verurteilung zu einer
Geldstrafe durch das Amtsgericht Nauen vom 07. August 2003 wegen einer am 06.
November 2002 begangenen Unterschlagung nicht davon abhalten lassen, gut ein Jahr
nach der letzten Verurteilung den hier gegenständlichen versuchten Diebstahl zu
begehen.
zu 1.)
Strafzumessungsfaktoren hat die Kammer - in Übereinstimmung mit der durch das
Amtsgericht festgesetzten Strafe - eine Geldstrafe
von 40 Tagessätzen zu je 25, €
für tat- und schuldangemessen erachtet. Darauf hat die Kammer erkannt.
Die Kammer hat aufgrund des in Berufungssachen gemäß § 331 StPO geltenden
68
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71
72
73
Die Kammer hat aufgrund des in Berufungssachen gemäß § 331 StPO geltenden
Verböserungsverbots die Höhe der einzelnen Tagessätze bei Aufrechterhaltung der
Tagessatzanzahl entsprechend dem Amtsgericht auf 25,- € bemessen, obwohl sich der
Tagessatz gemäß § 40 Abs. 2 StGB aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Angeklagten zu 1.) tatsächlich auf 30,- € beläuft (vgl. zum
Verböserungsverbot bei Geldstrafen: Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 331 Rdnr.
16; OLG Celle, NJW 1976, 121; OLG Köln, VRS 60, 46).
Angeklagten zu 2.)
für und gegen ihn sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkten - ebenfalls
entsprechend dem Strafausspruch des Amtsgerichts - eine Geldstrafe
von 55 Tagessätzen zu je 15,- €
für tat- und schuldangemessen erachtet. Darauf hat die Kammer erkannt.
Die jeweils erkannten Geldstrafen stellen auch im Vergleich der Mittäter zueinander
einen gerechten Schuldausgleich dar, zumal da sich die Tatbeiträge nicht wesentlich
voneinander unterscheiden, keiner der beiden Angeklagten einen bloß untergeordneten
Tatbeitrag geleistet hat, der Angeklagte zu 2.) aber bereits strafrechtlich in Erscheinung
getreten ist, während sich der Angeklagte zu 1.) demgegenüber bislang straffrei geführt
hat (vgl. zum Mittätervergleich: BGH, StV 1998, 481; BGH, NStZ-RR 2002, 105; BGHSt
28, 318).
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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