Urteil des LG Potsdam vom 05.07.2006

LG Potsdam: versicherungsnehmer, unfall, gehweg, breite, gesamteindruck, wartepflicht, grundpflicht, quelle, sammlung, verschulden

1
2
3
4
5
6
7
8
9
Gericht:
LG Potsdam 3.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 S 155/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7 StVG, § 17 StVG, § 8 Abs 1 S
1 StVO, § 10 StVO, § 11 Abs 3
StVO
Haftung bei Kfz-Unfall: Abgrenzung Grundstücksausfahrt zu
vorfahrtsberechtigter Straße
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 5. Juli 2006
- Az: 34 C 398/04 – wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.904,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %
über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.7.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus übergegangenem Recht im
Rahmen von Leistungen aus der Vollkaskoversicherung geltend.
Wegen der Einzelheiten wird auf die tatbestandlichen Feststellungen der angefochtenen
Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Absatz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat eine Haftungsquote von 50 % für jeden der beiden Unfallbeteiligten
für begründet erachtet und demzufolge die eingeklagte Schadenssumme hälftig
zugesprochen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Bezahlung
der vollen Schadenssumme weiter. Sie meint, dass die Verkehrssituation an der
Unfallkreuzung eindeutig gewesen sei. Es habe die Vorfahrtregelung des § 8 StVO,
“rechts vor links”, gegolten. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten habe an der Geltung
dieser Verkehrsregelung auch kein Zweifel bestehen können. Der Teil der L.straße, den
der Versicherungsnehmer der Klägerin befuhr, habe optisch nicht im Kreuzungsbereich
den Eindruck vermittelt, dass es sich hier um eine Grundstücksausfahrt handeln würde.
Die Berufungsbeklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass es für den
Versicherungsnehmer der Klägerin erkennbar gewesen sei, dass der
Versicherungsnehmer der Beklagten den Teil der L.straße, auf welchem der
Versicherungsnehmer der Klägerin gefahren sei, nicht als vorfahrtberechtigte Straße,
sondern als Grundstücksausfahrt wahrgenommen habe. Die Vorfahrtsituation im
Kreuzungsbereich sei nämlich nicht eindeutig gewesen. In einer derartigen Situation, in
welcher Zweifel bestanden hätten, hätte dem Versicherungsnehmer der Klägerin eine
erhöhte Sorgfaltspflicht oblegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht begründet worden.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf vollständigen Ausgleich des
ihrem Versicherungsnehmer entstandenen und diesem auch erstatteten Schadens
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
ihrem Versicherungsnehmer entstandenen und diesem auch erstatteten Schadens
gemäß den §§ 7 StVG, 823 BGB, 3 PflVG, 67 VVG.
Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß den §§ 17 StVG, 254
BGB führt zur alleinigen Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten.
Dieser hat den Unfall verschuldet, da er gegen die Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 S. 1
StVO “ rechts vor links” verstoßen hat.
Bei der S.straße (L.straße), aus welcher der Versicherungsnehmer der Klägerin kam,
handelt es sich um eine öffentliche Straße im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. In
Ermangelung einer Beschilderung gilt für diese öffentliche Straße die Vorfahrtregelung
“rechts vor links”. Für die Wartepflicht des von links kommenden Verkehrs nach § 8
Absatz 1 Satz 1 StVO ist auf den optischen Gesamteindruck abzustellen, den die
einmündende Straße bietet (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1986, NJW 1987, 435).
Aufgrund der sich bei der Akte befindlichen Farbphotographien konnte das
Berufungsgericht feststellen, dass der einmündende Teil der L.straße, welchen der
Versicherungsnehmer der Klägerin befuhr, nicht nur für diesen als eine normale Straße
erkennbar war. Auch für den Versicherungsnehmer der Beklagten konnte die
Einmündung nach dem optischen Gesamteindruck nur als vorfahrtberechtigte Straße
wahrgenommen werden. Dies ergibt sich sowohl aus der Breite der einmündenden
Straße, - sie weist eine normale Straßenbreite auf -, die schwerlich auf eine
Grundstückseinfahrt schließen lässt. Die Breite der einmündenden Straße war auch für
einen von links kommenden Fahrer gut erkennbar. Denn die Unfallkreuzung war
aufgrund des sich auf seiner Fahrseite befindlichen breiten Gehweges und des dadurch
weit zurückgesetzten an der Kreuzung liegenden Grundstückes gut einsehbar. Die
Straße ist auch durch ein Straßenschild gekennzeichnet, das für den sich von links
nähernden Verkehr gut sichtbar ist. Eine Zu- oder Ausfahrt trägt hingegen keine
Straßenschild. Zudem wird der Gehweg, der sich auf dem Abschnitt der L.straße, den
der Versicherungsnehmer der Beklagten befuhr, befindet, nicht weitergeführt über den
einmündenden Teil der L.straße, den der Versicherungsnehmer der Klägerin befuhr.
Gerade ein weitergeführter Gehweg mit abgeflachten Borsteinen kennzeichnet
üblicherweise eine einmündende Zufahrt. Auch ist die Pflastersteinreihe, welche die
S.straße-L.straße optisch von der L.straße trennt, ebenerdig in den Teerbelag
eingearbeitet, um einen riss- und wartungsfreien Anschluss an den bereits bestehenden
Teerbelag herstellen zu können. Nach Auffassung der Kammer bot sich für den
Versicherungsnehmer der Beklagten auch aufgrund dieser Pflasterung keinesfalls der
optische Eindruck einer Grundstücksausfahrt.
Wegen der optischen Gegebenheiten hätte der Versicherungsnehmer der Beklagten in
einer derartigen Situation, wenn die Vorfahrtregelung nach seiner Auffassung nicht
eindeutig zu seinen Gunsten spricht, von der Rechtsbedeutung ausgehen müssen, die
ihm ungünstiger ist und ihm eine höhere Sorgfalt abverlangt (vgl. BGH a.a.O.).
Der Versicherungsnehmer der Beklagten hätte von diesem Zeitpunkt an, in dem er von
der Fragwürdigkeit seines ersten optischen Eindrucks von einem eigenen Vorfahrtrecht
ausgehen musste, seine Geschwindigkeit herabsetzen, bremsbereit sein und den
herannahenden PKW genau beachten müssen um gegebenenfalls durch eine
Notbremsung den Unfall zu vermeiden.
Demgegenüber vermag die Kammer ein Verschulden des klägerischen
Versicherungsnehmers nicht zu erkennen. Es bestand aufgrund der oben dargelegten
optischen Merkmale der Unfallkreuzung gerade keine unklare Verkehrlage, die gemäß
der in § 11 Absatz 3 StVO konkretisierten Grundpflicht der ständigen Vorsicht und
gegenseitigen Rücksichtnahme eine Wartepflicht des oben Genannten verlangt hätte.
Er durfte demzufolge auf die Beachtung seines Vorfahrtrechtes vertrauen.
Die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des klägerischen Versicherungsnehmers tritt hinter
dem Vorfahrtverstoß des Fahrzeuges des Versicherungsnehmers der Beklagten zurück.
Die Nebenforderung ist aus Verzug begründet (§§ 286, 288 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO
nicht vorliegen.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum