Urteil des LG Potsdam vom 23.05.2005

LG Potsdam: zahlungsunfähigkeit, rechtsgeschäftsähnliche handlung, rechnungslegung, zahlstelle, verfügung, einziehung, verjährungsfrist, strafanzeige, drohung, druck

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Gericht:
LG Potsdam 2.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 O 258/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 129 Abs 1 InsO, § 133 Abs 1
InsO
Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Rechnungslegung
durch den Insolvenzschuldner
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.982,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.05.2005 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist aufgrund Beschluß des Amtsgerichts Potsdam vom 23.05.2005 (Az. 35 IN
197/05) Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. ... mbH (Insolvenzschuldnerin).
Die Insolvenzschuldnerin verfügte u.a. über ein Geschäftskonto bei der Commerzbank
AG. Die Beklagte ließ mit - der Commerzbank AG als Drittschuldner zugestellten -
Pfändungs- und Überweisungsverfügungen vom 22.06.2004 und 20.08.2004 das
Guthaben der Insolvenzschuldnerin auf diesem Konto pfänden. Am 9.07.2004 betrug das
Guthaben auf diesem Konto 0,- €.
Im Zeitraum vom 22.07.2004 bis zum 13.10.2004 kehrte die Commerzbank AG von
diesem Konto 7.982,14 € an die Beklagte aus. Diese Zahlungen waren möglich, weil die
Insolvenzschuldnerin im Zeitraum vom 14.07. bis 6.10.2004 über das gepfändete Konto
Forderungen in Höhe von insgesamt 11.424,07 € einzog, denen im Umfang von
3.879,28 € Rechnungen von vor dem 13.07.2004 und im Übrigen Rechnungen ab dem
13.07.2004 zugrundelagen. Für die Einzelheiten hierzu wird auf die Seiten 3 f. der
Anspruchsbegründung Bezug genommen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Insolvenzschuldnerin sei seit dem 13.07.2004
zahlungsunfähig gewesen. Hierzu behauptet er - unter Bezugnahme auf die
Forderungsnachweise Anlagen K 40 - K 67 -, daß die Insolvenzschuldnerin nach den bei
ihm eingegangenen Forderungsanmeldungen am 13.07.2004 fällige Verbindlichkeiten in
Höhe von 16.987,57 € gehabt habe, die bis heute nicht beglichen worden seien. Es wird
insoweit auf die Seiten 6 f. der Anspruchsbegründung Bezug genommen.
Der Kläger ist weiter der Ansicht, er habe hinsichtlich der vom gepfändeten
Geschäftskonto an die Beklagte ab dem 13.07.2004 ausgekehrten Zahlungen in Höhe
von 7.982,14 € einen Rückgewähranspruch aus den §§ 143 I, 133 I, 129 InsO.
Die anfechtbaren Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin bestünden darin, daß sie
ab dem 13.07.2004 zugunsten der Beklagten und zu Lasten ihrer übrigen Gläubiger den
Eingang von Zahlungen auf ihrem gepfändeten Geschäftskonto zugelassen habe, teils
durch Angabe dieses Kontos auf ab dem 13.07.2004 erstellten Rechnungen, teils durch
die Unterlassung ( § 129 II InsO), Schuldner zuvor erstellter Rechnungen anzuweisen, die
Zahlung bar oder auf ein anderes als das gepfändete Konto zu leisten.
Bei den - sich aus den angefochtenen Rechtshandlungen ergebenden - Zahlungen an
die Beklagte handele es sich um eine inkongruente Befriedigung der Beklagten, da sie
unter dem Druck eines angedrohten Insolvenzantrages erfolgt seien. Die Beklagte habe
bereits am 2.12.2003 gedroht, einen Insolvenzantrag zu stellen (Anlage K 36) und
zuletzt am 26.05.2004 (Anlage K 38); in beiden Schreiben sei auch eine Strafanzeige
wegen Verstoßes gegen § 266 a StGB in Aussicht gestellt worden. Die Inkongruenz der
Deckung indiziere den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin im
Sinne von § 133 I S. 1 InsO.
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Die Kenntnis der Beklagten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sei nach § 133 I
S. 2 InsO zu vermuten, da sie gewusst habe, daß die Zahlungsunfähigkeit der
Insolvenzschuldnerin drohte. Im September 2003 habe sie erfolglos bei ihr wegen eines
Beitragsrückstands von annähernd 5.000,- € vollstreckt. Der Rückstand sei in der
Folgezeit bis Mai 2004 auf über 12.000,- € angewachsen und habe auch im Juni 2004 die
Beiträge von mehr als 6 Monaten umfasst (Anlagen K 38 und K 39). Schließlich habe die
Beklagte im September 2004 einen Insolvenzantrag gestellt, den sie im Dezember 2004
für erledigt erklärt habe, nachdem die vom gepfändeten Geschäftskonto bei der
Commerzbank AG - infolge der angefochtenen Rechtshandlungen - ausgekehrten
Beträge den Beitragsrückstand ausgeglichen hätten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.982,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 23.05.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, Rechtshandlungen habe die Insolvenzschuldnerin nicht
begangen, da sie nicht freiwillig, sondern aufgrund Kontenpfändung gezahlt habe. Das
vom Kläger vorgeworfene Unterlassen, ein anderes Konto für den Forderungseinzug zu
verwenden, wäre eine im Sinne von § 826 BGB sittenwidrige Vollstreckungsvereitelung
gewesen.
Weiter erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat aus den §§ 143 I, 133 I, 129 InsO einen Anspruch gegen die Beklagte auf
Zahlung in Höhe von 7.982,14 €.
Die Beklagte hat aufgrund Pfändung des Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin bei
der Commerzbank AG unstreitig Beträge in Höhe der Klageforderung wie im Tatbestand
dargestellt erhalten. Da dies in nach den §§ 133 I, 129 InsO anfechtbarer Weise
geschehen ist, hat der Kläger gegen die Beklagte aus § 143 I InsO einen Anspruch auf
Rückgewähr der die Klageforderung ausmachenden Beträge.
Die Insolvenzschuldnerin war seit dem 13.07.2004 zahlungsunfähig. Dies hat der Kläger
hinreichend dargetan. Am 13.07.2004 hatte sie Verbindlichkeiten in Höhe von 16.987,57
€; keine dieser Verbindlichkeiten hat sie bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im
Mai 2005 erfüllt. Das Bestreiten der Beklagten in der Klageerwiderung, die
Insolvenzschuldnerin sei zahlungsunfähig gewesen, ist unsubstantiiert und damit
unerheblich; sie betreffen nicht das vom Kläger vorgetragene, die Feststellung der
Zahlungsunfähigkeit begründende Zahlenwerk.
Die Zahlungen an die Beklagte in Höhe der Klageforderung beruhen auf anfechtbaren
Rechtshandlungen im Sinne der §§ 133 I, 129 InsO.
Diese hat die Insolvenzschuldnerin insoweit durch aktives Tun begangen, wie sie ab dem
13.07.2004 ihren Schuldnern Rechnungen legte, in welchen sie das von der Beklagten
gepfändete Konto bei der Commerzbank AG als Zahlstelle angab, und insoweit durch ein
Unterlassen, wie sie ab dem 13.07.2004 ihren Schuldnern, denen sie bereits zuvor eine
Rechnung gelegt hatte, nicht eine andere Zahlstelle als das gepfändete Konto mitteilte.
Das Legen einer Rechnung ist jedenfalls eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung und
damit eine Rechtshandlung im Sinne von § 129 I InsO (vgl. FK-InsO- , § 129
Rz. 25). Die Rechnungslegung der Insolvenzschuldnerin ab dem 13.07.2004 unter
Angabe des gepfändeten Kontos hatte auch eine die Gesamtheit der Gläubiger -
jedenfalls mittelbar - benachteiligende Wirkung, da sie zu Zahlungen auf das gepfändete
Konto wie auf Seite 4 der Anspruchsbegründung ersichtlich und zur teilweisen Auskehr
dieser Zahlungen an die Beklagte führte. Ohne diese Rechnungslegung hätte die
Beklagte die Zahlungen von dem gepfändeten Konto nicht erlangen können, da es zuvor
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Beklagte die Zahlungen von dem gepfändeten Konto nicht erlangen können, da es zuvor
kein Guthaben auswies; die aufgrund der Rechnungslegung auf das gepfändete Konto
eingegangenen Beträge hätten ohne die Rechnungslegung nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens der Gesamtheit der Gläubiger zur Einziehung und gleichmäßigen
Befriedigung zur Verfügung gestanden.
Im Ergebnis dasselbe gilt für die Unterlassung der Insolvenzschuldnerin, ab dem
13.07.2004 ihren Schuldnern, denen gegenüber sie bereits zuvor abgerechnet hatte,
eine andere Zahlstelle als das gepfändete Konto zu benennen.
Sie hatte die gleiche gläubigerbenachteiligende Wirkung wie die Rechnungslegung ab
dem 13.07.2004, da sie ebenfalls dazu führte, daß ab dem 14.07.2004, nämlich am
22.07., 27.07., 6.08., 16.08. und 28.09.2004 (vgl. Seite 4 der Klageschrift) Zahlungen auf
das gepfändete Konto eingingen und von dort an die Beklagte gelangten. Bei Angabe
einer anderen Zahlstelle hätten die Zahlungen, die die Rechnungsempfänger auf das
gepfändete Konto mit befreiender Wirkung nicht mehr hätten leisten können, zunächst
der Insolvenzschuldnerin und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der
Gläubigergesamtheit zur gleichmäßigen Befriedigung zur Verfügung gestanden. Wegen
der Wirkungsgleichheit der Unterlassung ist sie nach § 129 II InsO wie eine
Rechtshandlung zu bewerten (vgl. FK-InsO- , § 129 Rz. 26).
Die Erwägung der Beklagten im Schriftsatz vom 24.09.2009, sie hätte bei Eingang der
Zahlungen auf einem anderen Konto als das gepfändete, dann eben hierin vollstreckt
(so daß die angefochtenen Rechtshandlungen nicht ursächlich die gleiche
Gläubigerbenachteiligung gewesen wären), ist hypothetisch-spekulativ und damit
unerheblich. Insbesondere wäre die Insolvenzschuldnerin nicht verpflichtet gewesen, der
Beklagten eine etwaige neue Geschäftskontoverbindung mitzuteilen; wie sie ihr auch
nicht hätte mitteilen müssen, ihre Forderungen nunmehr durch Barzahlung einzuziehen,
so sie denn hierzu übergegangen wäre.
Der Qualifizierung des Verhaltens der Insolvenzschuldnerin als Rechtshandlungen im
Sinne der §§ 129, 133 I InsO steht nicht entgegen, daß die Zahlungen an die Beklagten
aufgrund einer Kontopfändung und damit im Rahmen der Zwangsvollstreckung
erfolgten. Gegenstand der Bewertung unter dem Gesichtpunkt „anfechtbare
Rechtshandlung“ ist nicht die Kontopfändung der Beklagten, auf welche die
Insolvenzschuldnerin in der Tat einen Einfluß nicht gehabt haben dürfte, sondern die
Einziehung von Forderungen durch die Insolvenzschuldnerin über das gepfändete Konto.
Insoweit unterlag sie keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zwang. Sie hätte ihre
Werklohnforderungen, über die sie frei verfügen konnte, ohne weiteres über ein anderes
Konto oder ggf. in bar einziehen können; insbesondere hätte sie hiermit nicht im Sinne
von § 826 BGB sittenwidrig die Vollstreckung der Beklagten vereitelt, da eine
Kontopfändung dem Pfändungsgläubiger einen Anspruch auf Eingang von Zahlungen auf
das gepfändete Konto nicht verschafft.
Die Insolvenzschuldnerin handelte bei Vornahme der Rechtshandlungen ab dem
13.07.2004 mit dem Vorsatz, die Gesamtheit ihrer Gläubiger zu benachteiligen. Sie hat -
in Kenntnis der Kontopfändung - jedenfalls billigend in Kauf genommen, daß zu Lasten
ihrer übrigen Gläubiger die Beklagte über den Eingang von Zahlungen auf das
gepfändete Konto bevorzugt befriedigt wird.
Diese Feststellung folgt bereits aus einer entsprechenden Anwendung der Vermutung
des § 133 I S. 2 InsO. Die Insolvenzschuldnerin wußte seit dem 13.07.2004, daß ihre
Zahlungsunfähigkeit drohte und sogar schon eingetreten war. Für das Vorliegen der
Zahlungsunfähigkeit seit dem 13.07.2004 wird auf die obigen Ausführungen Bezug
genommen. Es ist davon auszugehen, die Insolvenzschuldnerin über ihren
Geschäftsführer Kenntnis von den die Zahlungsunfähigkeit begründenden Umständen
hatte. Dafür daß dieser von anderen als den objektiven Umständen ausgegangen sein
und damit die Frage der Zahlungsunfähigkeit, wenn auch irrtumsbedingt, anders
bewertet haben könnte, ist nichts vorgetragen oder anderweitig ersichtlich. Die Beklagte
wußte über ihren Geschäftsführer auch, daß die Forderungseinziehung über das von der
Beklagten gepfändete Konto ihre übrigen Gläubiger benachteiligte; denn sie musste
vorhersehen, daß Zahlungen auf das gepfändete Konto allein zur Befriedigung der
Beklagten führen und damit den übrigen Gläubigern nicht zur Verfügung stehen würden.
Darüber hinaus hat die Insolvenzschuldnerin der Beklagten durch ihre Rechtshandlungen
eine inkongruente Befriedigung gewährt, weil die Rechtshandlungen unter dem Druck der
Drohung der Beklagten, einen Insolvenzantrag zu stellen und Strafanzeige zu erstatten,
erfolgt sind (vgl. FK-InsO- , § 133 Rz. 13 a). Zuletzt am 26.05.2004 stellte
die Beklagte beides in Aussicht; daß die Drohung der Beklagten ernst zu nehmen war,
zeigt der von ihr am 9.09.2004 gestellte Insolvenzantrag. Es muß daher davon
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zeigt der von ihr am 9.09.2004 gestellte Insolvenzantrag. Es muß daher davon
ausgegangen werden, daß die Insolvenzschuldnerin gerade wegen dieses Drucks - die
Strafdrohung nach § 266 a StGB lässt die Beklagte als besonders durchsetzungskräftige
Gläubigerin erscheinen - die Beklagten gegenüber ihre übrigen Gläubigern bevorzugen
wollte, indem sie ihre Forderungen bewusst über das gepfändete Konto einzog.
Die Beklagte als Anfechtungsgegner kannte im Sinne von § 133 I S. 1 InsO den
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin. Gegen sie spricht die von ihr
nicht widerlegte Vermutung nach § 133 I S. 2 InsO. Denn sie wußte, daß die
Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin drohte und deren Rechtshandlungen die
(übrigen) Gläubiger benachteiligte. Die Beklagte kannte Tatsachen, die den Schluß
zulassen, wenn nicht sogar erzwingen, die Insolvenzschuldnerin werde die bestehenden
Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit voraussichtlich nicht erfüllen können. Bei diesen
Tatsachen handelt es sich um die seit Mai 2003 stetig anwachsenden Rückstände mit
der Zahlung der Sozialversicherungsbeträge, die im Mai/Juni 2004 einen Zeitraum von
mehr als 6 Monaten umfassten. Mit Blick darauf, daß es sich hierbei um relativ geringe,
jedoch - auch mit Blick auf die Strafdrohung in § 266 a StGB - um besonders wichtige
Betriebskosten handelt, konnte sich die Beklagte, die zudem im September 2003 bereits
einmal erfolglos vollstreckt hatte, der Einsicht nicht verschließen, daß der
Insolvenzschuldnerin die Zahlungsunfähigkeit droht. Wegen der umfassenden
Befriedigung ihrer strafbewehrten Forderungen als unmittelbare Folge des
Forderungseinzugs der Insolvenzschuldnerin über das gepfändete Konto bei
gleichzeitiger Kenntnis der bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit der
Insolvenzschuldnerin musste sich der Beklagten auch aufdrängen, daß sie gegenüber
den übrigen Gläubigern bevorzugt und damit die Gläubigergesamtheit benachteiligt wird
(vgl. FK-InsO- , § 133 Rz. 18).
Die Klageforderung ist nicht verjährt.
Die Verjährungsfrist beträgt nach den §§ 146 InsO iVm 195, 199 I InsO drei Jahre und
begann mit Ablauf des 31.12.2005, da das Insolvenzverfahren im Jahre 2005 eröffnet
wurde. Die Verjährung wäre daher mit Ablauf des 31.12.2008 eingetreten. Sie ist jedoch
am 19.12.2008 durch Zustellung des Mahnbescheids an die Beklagte gehemmt worden,
§ 204 I Nr. 3 BGB. Die Hemmung endete nach § 204 II S. 2 BGB jedenfalls nicht eher als
6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts, welche auf den 6.01.2009
datiert (Anforderung der Gerichtskosten für das streitige Verfahren). Bereits vor dem
5.07.2009 hat der Kläger jedoch das Verfahren im Sinne von § 204 II S. 3 BGB weiter
betrieben, indem er den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellte,
welcher am 30.06.2009 bei Gericht einging. Das bedeutet, daß die Verjährung seit dem
19.12.2008 und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist durchgehend gehemmt war.
Die Zinsforderung ergibt sich aus § 288 I BGB; die Verzinsung beginnt mit Eröffnung des
Insolvenzverfahrens.
Die Kostentscheidung beruht auf § 91 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 70 S. 1, 2 ZPO.
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