Urteil des LG Potsdam vom 14.03.2017

LG Potsdam: abnahme, mangel, werklohn, fälligkeit, kostenbeteiligung, verzicht, mahnkosten, rauch, bürgschaft, lieferung

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Gericht:
LG Potsdam 1.
Kammer für
Handelssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
51 O 198/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 640 BGB, § 12 Nr 4 VOB B
Bauvertrag: Schlüssiger Verzicht auf eine förmliche Abnahme
Tenor
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 854,56 und
weitere € 4.584,66 Zug-um-Zug gegen Erweiterung der Rauchabzugsfläche von 18 qm
auf 18,2 qm durch zusätzlichen Einbau einer ergänzenden RWA-Lüftungsklappe
einschließlich entsprechender Änderungsarbeiten an der Lichtbandkonstruktion des
Hallendaches der Firma L., Sch. Str., 13355 Berlin sowie Zinsen von Höhe von 8
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 496,12 vom 17.5.2007 bis
25.9.2007 und auf € 96,12 vom 26.9.2007 bis 27.9.2007 und vorgerichtliche Mahnkosten
in Höhe von € 84,20 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 45 % und die Beklagten 55 %
mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Detmold
entstandenen Kosten, die die Klägerin allein zu tragen hat.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die
Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit der Klage restlichen Werklohn gegen die Beklagten jetzt noch aus
dem Bauvorhaben L. Sch. Str. Berlin geltend.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1) betätigten am 28.08.2006 schriftlich den bereits
zuvor mündlich von der Beklagten erteilten Auftrag für die Lieferung von Lichtkuppeln,
Lüftungstaster, Treppenhauszentrale, Lichtbändern mit RWA-Klappen und Rauch- sowie
Wärmebezugsanlagen zu dem von der Klägerin angebotenen Preis von € 26.243,92
netto. Grundlage des Auftrages war das Verhandlungsprotokoll vom 01.08.2006, dem
das klägerische Angebot vom 18.05.2006 zugrunde lag, nebst Ergänzungen vom
11.08.2006; nach dem Verhandlungsprotokoll vereinbarten die Parteien u.a. eine
Kostenbeteiligung der Klägerin für eine Bauversicherung von 0,5 % der
Abrechnungssumme sowie für Strom- und Wasserverbrauch von 0,3 %, einen
Gewährleistungssicherungseinbehalt von 5 % sowie eine förmliche Abnahme (Ziffer 6.1.)
nebst Ausschluss einer Abnahmefiktion nach § 12 Nr. 5 VOB/B. Hinsichtlich des
Leistungsumfanges nahmen sie auf Seite 2 des Protokolls handschriftlich auf:
„Brandschutzkonzept wurde durch E. geprüft u. Angebot abgestimmt.(Halle u. Treppe) -
Version 4-“. Die Version 4 des Ingenieurbüros A. & M.vom 23.03.2006 sah für die
Rauchabzugsfläche 18,2 qm vor (Bl. 141 d.A.). Die Klägerin übersandt der Beklagten am
23.11.2006 noch ein als Bestellung und Auftrags-bestätigung bezeichnetes Schreiben.
Die Klägerin legte unter dem 07.02.2007 ihr Schlussrechnung über insgesamt €
28.777,56. Neben der Hauptauftragssumme von € 26.078,33 stellte die Klägerin zwölf
Nachträge über insgesamt € 2.699,23 in die Schlussrechnung ein. Die Beklagte zahlte
hierauf, nachdem sie vorher schon € 3.401,97 gezahlt hatte, am 15.03.2007 an die
Klägerin € 17.028,51, mithin zahlte sie insgesamt € 20.430,48 - die Differenz zu dem
Schlussrechnungsbetrag in Höhe von € 8.347,08 macht die Klägerin mit der Klage
geltend. Am 11.12.2007 stellte die Klägerin der Beklagten eine Gewährleistungs-
bürgschaft über € 1.438,88 zur Verfügung.
Mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 06.07.2007 hatte die Klägerin die Zahlung der
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Mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 06.07.2007 hatte die Klägerin die Zahlung der
restlichen Werklohnforderung für das Bauvorhaben L. und Brandenburgische
Urstromquelle in Höhe von insgesamt € 8.843,20 bei der Beklagten angemahnt; der auf
das letztgenannten Bauvorhaben entfallende Werklohn von € 946,12, den die Klägerin
am 16.04.2007 der Beklagten in Rechnung gestellt und ab dem 24.05.2007 dreimal
gemahnt hatte, ist zwischen den Parteien unstreitig und wurde von der Beklagten im
September 2007 bezahlt. Für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Rechtsanwaltes und
ihre eigenen vorherigen Mahnungen verlangt die Klägerin von den Beklagten die
Erstattung von insgesamt € 612,70 (€ 9,00 Mahnkosten).
Die Klägerin behauptet, dass sie für die von ihr abgerechneten Nachaufträge
entsprechende Aufträge von der Beklagten erhalten hätte und zwar seien diese
mündlich durch die Beklagte gegenüber ihrem Außendienstmitarbeiter B. nach ihren
entsprechenden Angeboten erteilt worden, die sie dann teilweise schriftlich bestätigt
habe. Ihre Werkleistungen seien von der Beklagten ausweislich der vorgelegten Anlage K
11 (Abnahmebescheinigung E.-RWA) abgenommen worden, zusätzlich habe sie die
Bescheinigung über die Betriebsbereitschaft vom 20.12.2006 erteilt. Entgegen der
Behauptung der Beklagten stünde der Abnahme aber auch kein Mangel entgegen bzw.
die Beklagte könne sich nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen eines
Mängelbeseitigungsanspruches mit Erfolg berufen. Entgegen deren Angabe sei nämlich
gemäß ihrem Angebot und dem Bauvertrag lediglich 18 qm RWA-Fläche mit 6 Klappen
als realisierbar aufgeführt worden; deshalb habe man sich bei den Verhandlungen auch
hierauf geeinigt. Im übrigen sei die Verringerung der Rauchabzugsfläche von 18,2 auf 18
qm in Übereinstimmung mit der Beklagen vor Auftragserteilung erfolgt.
Die Klägerin meint - soweit der Beklagte berechtigt ein Zurückbehaltungsrecht wegen
Mängel zustehen sollte - jedenfalls aufgrund der Gesetzesänderung ab 01.01.2009 nur
ein Druckzuschlag des zweifachen Betrages zu berücksichtigen sei.
Mit Beschluss vom 29.11.2007 hat sich das zunächst angerufene Landgericht Detmold,
an das das Verfahren antragsgemäß nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid
abgegeben worden war, für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das
Landgericht Potsdam verwiesen.
Die Parteien haben den Rechtsstreit in Höhe von € 496,12 betreffend das Bauvorhaben
Brandenburger Urstromquelle (Lieferung und Montage einer Lichtkuppel nebst
Entsorgung der defekten Lichtkuppel) übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die
Beklagte diese Forderung der Klägerin nach Mahnbescheidzustellung durch Zahlungen
vom 21.09.2007 und 28.09.2007 beglichen hatte.
Die Klägerin beantragt jetzt noch,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 8.347,08 nebst
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 8.347,08 seit dem
10.03.2007, auf weitere € 496,12 seit dem 17.05.2007 bis zum 25.09.2007 und auf
weitere € 96,12 seit dem 26.09.2007 bis zum 27.09.2007 sowie € 612,70 vorgerichtliche
Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass die Klage mangels Fälligkeit wegen der fehlenden förmlichen Abnahme -
die klägerseits vorgelegte sog. Abnahmebescheinigung enthalte keine Unterschrift eines
hierzu bevollmächtigten Mitarbeiters - bereits unbegründet sei. Einer Abnahme stünde
auch ein wesentlicher Mangel entgegen und zwar in der zu kleinen aerodynamisch
wirksamen Rauch-/Wärmeabzugsfläche der RWA, die laut Vertrag ingesamt18,2 qm
hätte betragen müssen und von der Klägerin mit einem Gesamtausmaß von nur 18 qm
ausgeführt wurde. Gemäß dem Prüfbericht zum Brandschutznachweis stelle diese
Abweichung einen erheblichen Brandschutzmangel dar.
Aber selbst wenn Fälligkeit der Klageforderung eingetreten sein sollte, stünde der
Klägerin jedenfalls diese nicht in der geltend gemachten Höhe zu. Mangels
entsprechender Nachauftragserteilungen durch sie seien die Nachtragspositionen aus
der Schlussrechnung zu streichen und außerdem seien die vereinbarten
Kostenbeteiligungen von 0,8 % in Abzug zu bringen.
Schließlich mache sie ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe von € 11.375,65 geltend,
da die klägerische Werkleistung mangelbehaftet sei und die Mangelbeseitigungsarbeiten
(nachträgliche Installation einer RWA-Klappe) entsprechend dem klägerischen
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(nachträgliche Installation einer RWA-Klappe) entsprechend dem klägerischen
Angebot € 3.712,55 betrage, was bei einem dreifachen Druckzuschlag den
vorgenannten Betrag ergebe.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15.05.2008 (Bl. 319 d.A.)
und vom 20.06.2008 (Bl. 329 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigen-
gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche
Gutachten von Dipl-Ing. M.vom 06.10.2008 (Bl. 340 - 346 d.A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang begründet, im übrigen
ist sie unbegründet.
Der zuerkannte klägerische Restwerklohn für das Bauvorhaben L., Sch. Str., Berlin ist
gemäß §§ 12, 14 VOB/B fällig geworden. Eine prüffähige Schlussrechnung der Klägerin
liegt vor. Der Fälligkeit scheitert nicht an einer fehlenden förmlichen Abnahme, die
zwischen den Parteien vertraglich vereinbart war und die nicht erfolgt ist; soweit die
Klägerin diesbezüglich auf die „Abnahmebescheinigung“ für die RWA-Anlage vom
07.12.2006 (Bl. 84 d.A.) verweist, ist diese auf Seiten der Beklagten nicht von einer
hierzu bevollmächtigten Person unterschrieben worden und damit ihr auch nicht
zuzurechnen. Zudem erfasst sie inhaltlich auch nicht den kompletten Leistungsumfang,
der zu erbringen war. Von einer Abnahme ist dennoch auszugehen und zwar ist aufgrund
schlüssigen Verhaltens der Parteien eine Abstandnahme bzw. Verzicht der Parteien auf
eine förmliche Abnahme und eine formlosen Abnahme anzunehmen. Nach
Fertigstellung der Arbeiten legte die Klägerin am 07.02.2007 ihre Schlussrechnung, d.h.
sie zeigte die Fertigstellung und Mangelfreiheit ihrer Arbeiten gegenüber der Beklagten
an, und diese zahlte hierauf am 15.03.2007 rund € 17.000,00, ohne dass die Klägerin
eine förmliche Abnahme von der Beklagten verlangt oder die Beklagte ihrerseits eine
solche zur Voraussetzung für ihre Zahlungsverpflichtung gemacht hatte, d.h. die
Beklagte verweigerte nicht etwa jegliche Zahlung wegen der fehlenden Fälligkeit da nicht
durchgeführten förmlichen Abnahme, sondern sie zahlte den überwiegenden
Rechnungsbetrag. Auch nachdem weitere Monate vergangen waren, forderte die
Beklagte die Klägerin nicht auf, die förmliche Abnahme durchzuführen; auf die fehlende
förmliche Abnahme berief sie sich erst nach Klageerhebung. Auch rügte sie bis dahin
keinen Mangel und forderte die Klägerin nicht zur Beseitigung eines Mangels auf. Aus
diesem gesamten vorprozessualen Gesamtverhalten der Parteien ist ein Verzicht auf die
förmliche Abnahme und zugleich eine Abnahme der Arbeiten als mangelfrei zu sehen.
Für die beauftragte Werkleistungsumfang hat die Klägerin berechtigt der Beklagten €
26.078,33 in Rechnung gestellt; weiterer Werklohn für Nachaufträge steht ihr aber nicht
zu, da sie nicht substantiiert - und zwar auch nach entsprechendem Hinweis des
Gerichts nicht - vorgetragen hat, durch welche bevollmächtigte Person der Beklagten zu
1), wann die jeweiligen klägerischen Nachtragsangebote in Auftrag gegeben worden sein
sollen. Nach Abzug der vorprozessual geleisteten Zahlungen der Beklagten in Höhe von
€ 20.430,48 ergibt sich ein noch offener Betrag von € 5.647,85. Von diesem ist jedoch
noch die vertragliche Kostenbeteiligung der Klägerin in Abzug zu bringen und zwar sind
dies für die vertraglich vereinbarten Kostenbeteiligung der Klägerin an Versicherung,
Wasser und Strom insgesamt 0,8 % der Schlussrechnungssumme, dies macht € 208,63
aus, so dass sodann der offene Werklohn noch € 5.439,22 beträgt (€ 5.647,85 ./. €
208,63).
Die Beklagte kann aber mit Erfolg ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe von €
4.584,66 (3 x € 1.528,22) wegen eines Mangelbeseitigungsanspruches gemäß § 13 Nr. 5
VOB/B geltend machen. Die beauftragte Werkleistung der Klägerin weist, da die RWA-
Fläche nur 18 qm und nicht 18,2 qm beträgt, einen Mangel auf. Denn insoweit liegt eine
Abweichung des Ist- von dem Soll-Zustand vor, d.h. die Beschaffenheit des zu
erstellenden Werkes weicht insoweit von dem vertraglich geschuldeten ab. Die Parteien
haben nämlich - entgegen der Ansicht der Klägerin - vereinbart, dass die RWA-Fläche
18,2 qm ausmachen sollte. Die Parteien haben am 28.08.2006 die Vereinbarung
unterzeichnet, nach dem die Klägerin von der Beklagten mit der Errichtung der
Lichtkuppel beauftragt wurde und zwar entsprechen den Regelungen des
Verhandlungsprotokolls vom 01.08.2006 nebst Ergänzung vom 11.08.2006. In dem
Protokoll vom 01.08.2006 ist ausdrücklich die Version 4, die eine Fläche von 18,2 qm
vorsieht, aufgenommen worden mithin ist diese zwischen den Parteien als
Ausführungsvariante bzw. -form vereinbart worden. Jeglich zuvor mündlich besprochene
Varianten oder gar mündlich getroffene Absprachen über Ausführungsvarianten hatten
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Varianten oder gar mündlich getroffene Absprachen über Ausführungsvarianten hatten
mit Abschluss des (schriftlichen) Gesamtvertrages keine Bedeutung mehr, sind rechtlich
unerheblich, da sie durch die schriftliche Vereinbarung zumindest als aufgehoben
anzusehen sind. Die „Auftragsbestätigung/Bestellung“ der Klägerin vom 23.11.2006 hat
ebenfalls nicht zur Änderung des am 28.08.2006 geschlossenen Vertrages geführt, ein
solcher war bereits schriftlich zum Abschluss gebracht worden; eine einseitige Erklärung
ist damit ohne rechtliche Relevanz, sie kann nicht als kaufmännisches
Bestätigungsschreiben gewertet werden. Der Mangel ist weiterhin vorhanden und nicht
zwischenzeitlich beseitigt worden, die Klägerin hat dies im Verhandlungstermin am
05.02.2009 unstreitig gestellt.
Gemäß § 641 Abs. 3 BGB a.F. beträgt der Druckzuschlag den dreifachen Betrag der
Mangelbeseitigungskosten; diese machen nach dem überzeugenden Gutachten des
Sachverständigen M.€ 1.528,22 aus.
Soweit die Klägerin meint, dass aufgrund einer Gesetzesänderung ab 01.01.2009 ein
Druckzuschlag nur des zweifachen Betrages zu berücksichtigen sei, ist diese
Rechtsauffassung nicht zutreffend. Die Überleitungsvorschriften zum
Forderungssicherungsgesetz (kurz: FoSiG), Art. 229 § 18 EGBGB, sehen vor, dass die
Neuregelungen (wie § 641 III 2.Hs. BGB) sämtlichst nur für Schuldverhältnisse gelten, die
seit Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, also nicht für sogenannte Altverträge
wie dem dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegenden Werkvertrag, der vor dem
01.01.2009 geschlossen wurde.
Der ausgeurteilte Zinsanspruch auf den unstreitigen und zwischenzeitlich bezahlten
Werklohn für das Bauvorhaben Brandenburger Urstromquelle gründet sich auf §§ 286
Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Die weitergehend geltend gemachten Zinsforderungen auf die
strittige Werklohnforderung für das Bauvorhaben L. ist unbegründet und zwar auch
hinsichtlich des Restbetrages, dessen Zahlung der Klägerin ohne Zug-um-Zug-Leistung
zusteht. Denn die Zinsvoraussetzungen nach § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B liegen insoweit
nicht vor; die Klägerin hat nach Stellung der Bürgschaft eine Nachfrist zur Zahlung in
Höhe des verbleibenden Betrages der Beklagten nicht gesetzt.
Für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Rechtsanwaltes steht der Klägerin aus dem
Gesichtspunkt des Verzuges nur bezüglich des später bezahlten Werklohns für das
Bauvorhaben Brandenburger Urstromquelle ein Schadensersatzanspruch zu. Bei einem
Streitwert von € 496,12 macht dieser bei einer 1,3 Gebühr € 58,20 aus zzgl. € 20,00
Telekommunikationspauschale mithin insgesamt € 78,20 aus. Hinzuzurechnen sind
dann noch für die drei Mahnschreiben der Klägerin selbst jeweils € 2,00 mithin also
weitere € 6,00.
Die Beklagte zu 2) haftet gemäß § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 128 BGB als
Komplementärin für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war
über die hierauf entfallenden Kosten insoweit unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden; dies führte zur
Kostenauflegung der Beklagten, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses
die größere Wahrscheinlichkeit für ihr Unterliegen in dem Rechtsstreit gesprochen hätte.
Die Zahlungsverpflichtung bestand ihrerseits unstreitig und bereits 30 Tage nach
Rechnungslegung befand sie sich gemäß § 286 Abs. 3 BGB in Zahlungsverzug.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr.
11, 709 Satz 1, 711 ZPO.
Streitwert: € 8.843,20
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