Urteil des LG Potsdam vom 20.09.2008

LG Potsdam: fahrlässigkeit, fahrzeug, fahrbahn, raststätte, kausalität, gerät, beschädigung, eigentum, sorgfalt, berechtigter

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Gericht:
LG Potsdam 6.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 O 32/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 3 StVO, § 4
StVO
Schadensersatzanspruch des Kfz-Eigentümers: Auffahrunfall
infolge Bedienung des Navigationsgerätes durch den
Fahrzeugführer
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 4.550,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
seit dem 20.09.2008 zu zahlen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 05. März
2008.
Die Klägerin, eine gewerbliche Autovermieterin, vermietete Frau L. in der Zeit vom 20.
Januar bis zum 20. März 2008 einen Pkw Mercedes Benz C 220. Der Beklagte wurde in
dem Mietvertrag als berechtigter Fahrer des Pkw eingetragen.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten die Klägerin und Frau L. eine
Haftungsfreistellung im Sinne eines Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt von
950,00 €. Weiter heißt es unter anderem dort:
Wegen des weiteren Inhalts des Mietvertrags wird auf die Kopie Bl. 16 ff d.A. Bezug
genommen.
Am 05. März 2008 verursachte der Beklagte mit dem angemieteten Fahrzeug der
Klägerin einen Auffahrunfall auf ein vor ihm auf der Autobahn fahrendes Fahrzeug.
Der Beklagte scherte nach einem Überholvorgang wieder in die rechte Fahrbahn ein und
vergewisserte sich auf seinem Navigationsgerät, ob er eine Raststätte, an der er zum
Austreten ausfahren wollte, schon passiert habe und machte entsprechende Eingaben
im Gerät. Als er feststellte, dass sich der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug
verringerte, leitete er einen Bremsvorgang ein, konnte einen Zusammenprall mit dem
vor ihm fahrenden Fahrzeug aber nicht verhindern.
Nach dem Auffahrunfall sagte der Beklagte dem anderen Unfallbeteiligten „
.“
Die Klägerin ließ durch einen privaten Gutachter feststellen, dass die Kosten der
Reparatur des Fahrzeuges 5.175,48 € betragen; die Höhe des Schadens ist zwischen
den Parteien nicht streitig. Für dieses Gutachten entstanden ihr Kosten in Höhe von
295,18 €, die sie ebenfalls ersetzt verlangt. Weiter begehrt sie pauschale Kosten der
Schadensbearbeitung in Höhe von 29,50 €.
Sie mahnte den Kläger zuletzt mit einer Frist bis zum 19. September 2008 diesen
Betrag zu zahlen, hierfür entstanden ihr Kosten in Höhe von 4,- €. Die Höhe des
entstandenen Schadens ist zwischen den Parteien nicht streitig.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei hinter dem Steuer tatsächlich eingeschlafen.
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Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte könne sich nicht auf die vereinbarte
Haftungsfreistellung berufen, da sein Verhalten entweder in Gestalt des Einschlafens
oder des Bedienens des Navigationsgerätes als grob fahrlässig anzusehen sei.
Die Klägerin hat in der Klagebegründungsschrift beantragt, den Beklagten zu verurteilen
an sie 5.500,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 20. September 2008 zuzüglich 4,- € vorgerichtliche Mahnkosten
zu zahlen.
Der Beklagte hat die Klageforderung mit Schriftsatz vom 12.02.2009 im Hinblick auf die
vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe eines Teilbetrages von 950,00 € sowie der hierauf
entfallenden Zinsen und der vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 4,- € anerkannt.
Das Gericht hat im schriftlichen Verfahren am 17. Februar 2009 ein dem Anerkenntnis
des Beklagten entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen an sie 4.550,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. September 2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, in seinem Verhalten sei nur ein alltäglicher Fahrfehler zu sehen.
Überdies müsse es zulässig sein, und damit eben gerade nicht grob fahrlässig, von
rechtmäßig im Fahrzeug installierten Geräten auch während der Fahrt Informationen
abzurufen.
Das Gericht hat die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte der StA beigezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift und die sonstigen
Aktenbestandteile Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 823 I BGB auf Ersatz des ihr aus dem
streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schadens zu.
Der Beklagte hat durch sein Handeln den Pkw der Klägerin rechtswidrig und in grob
fahrlässiger Weise beschädigt und hierdurch die von der Klägerin geltend gemachten
Schäden verursacht, so dass dieser Anspruch auch nicht durch die vereinbarte
Haftungsfreistellung gehindert ist.
Der Beklagte hat unstreitig das Eigentum der Klägerin verletzt. Der sich zum Zeitpunkt
des Unfalls im Eigentum der Klägerin befindende Pkw wurde im Sinne einer
Substanzverletzung beschädigt. Diese Beschädigung ist auf eine Handlung des
Beklagten haftungsbegründend kausal zurückzuführen, da der Beklagte auf das vor ihm
fahrende Fahrzeug aufgefahren ist.
Die Kausalität zwischen dieser Handlung des Beklagten und den konkreten
Beschädigungen am Pkw der Klägerin ist unstreitig.
Die Schädigungshandlung des Beklagten war überdies rechtswidrig, da er keine
Berechtigung zur Beschädigung des im Eigentum der Klägerin stehenden Pkw hat; eine
solche trägt er auch nicht vor. Der Beklagte handelte unter Verstoß gegen
straßenverkehrsrechtliche Vorschriften dergestalt, dass er unter Missachtung der §§ 3, 4
StVO auf seinen Vordermann aufgefahren ist. Der Beklagte hat nicht den Abstand
eingehalten, der erforderlich gewesen wäre, um auch bei einer plötzlichen Bremsung des
Vordermannes hinter diesem zum Stillstand zu kommen. Vielmehr ist er für die konkrete
Verkehrssituation zu schnell gefahren und auf den Vorausfahrenden aufgefahren.
Für eine Bremsung oder ein Verzögerungsmanöver des Vordermannes ohne
zwingenden Grund, welches den Beklagten zumindest teilweise entlasten könnte, trägt
der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vor.
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Die Beschädigung des Fahrzeuges hat der Beklagte auch im Sinne grober Fahrlässigkeit
verschuldet. Die vom Beklagten selbst eingeräumte Nutzung eines Navigationsgerätes
in der konkreten Verkehrssituation vor dem Unfall ist als grob fahrlässig anzusehen.
Die Sachverhaltsschilderung bezüglich der Nutzung des Navigationsgerätes ist bei
einheitlicher Betrachtung des gesamten Prozessstoffes zum Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung unstreitig. Die für das Vorliegen eines grob fahrlässigen Verhaltens des
Beklagten darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat sich den Ausführungen des
Beklagten zum Unfallgeschehen im Sinne eines äquipolenten Parteivorbringens
angeschlossen. Unter Beibehaltung ihrer eigenen Sachverhaltsschilderung hat die
Klägerin zu dem Vorbringen des Beklagten ihren Anspruch alternativ auf dessen Vortrag
gestützt und dieses in ein Alternativverhältnis zu ihrer Sachverhaltsschilderung gestellt.
Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine aus dem normalen
Rahmen der Fahrlässigkeit heraus fallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs liegt sie vor, wenn das
Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv
schlechthin unentschuldbar ist. Grob fahrlässig handelt, wer die Fahrbahn nicht mehr im
Blick behält und hierdurch einen Unfall auslöst (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG, §
12 AKB, Rn 78). Insbesondere begründet Unaufmerksamkeit des Fahrers wegen anderer
- nicht verkehrsbedingter - Tätigkeiten den Vorwurf grober Fahrlässigkeit (vgl. OLG Köln
NVersZ 2001, 26; OLG Hamm, r+s 2000, 229; OLG Stuttgart, r+s 1999, 56; OLG
Zweibrücken, r+s 1999, 406). Das gilt umso mehr, wenn schwierige
Verkehrsverhältnisse herrschen, die die volle Konzentration des Fahrers erfordern. So
liegt der Fall hier.
Der Beklagte hat nach seinem eigenen Vorbringen einem Überholmanöver auf der
Autobahn beim Einscheren auf die rechte Spur auf dem Navigationsgerät ermittelt, ob
er eine Raststätte bereits passiert habe, hierbei Eingaben für das Gerät gemacht und
dabei nicht auf den vorausfahrenden Verkehr geachtet.
Dass der Beklagte das Navigationssystem auch bedient hat, hat er im Rahmen des
gegen ihn geführten Strafverfahrens ausdrücklich eingeräumt: im
Hauptverhandlungstermin hat er ausweislich des Protokolls vom 23.04.2009 (Bl. 88 der
Strafakte) ausgeführt:
Auf Vorhalt dieser Aussage aus dem Strafverfahren hat er auch im Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 26.06.2009 eingeräumt, dass er Eingaben am Gerät
gemacht hat, so dass das Gericht diesen Sachvortrag seiner Entscheidung zugrunde zu
legen hatte.
Das Gericht sieht es als offenkundig im Sinne einer allgemein bekannten Tatsache an,
dass Eingaben im Navigationsgerät für die Berechnung von Strecken o.ä. nur im Stand
zu erfolgen haben und während der Fahrt allein die automatischen und selbsttätig
angezeigten Informationen je nach vorheriger Programmierung abgerufen werden sollen.
Dies entspricht nicht nur den Empfehlungen des ADAC zum Umgang mit
Navigationsgeräten, sondern ist auch in der Gebrauchsanweisung der Navigationsgeräte
so dargestellt und wird bei einigen Geräten auch als Warnung auf dem Startbildschirm
angezeigt.
Soweit der Beklagte im hiesigen Verfahren das Bedienen des Navigationssystems
schriftsätzlich nicht ausdrücklich eingeräumt hat, und auch durch den
Protokollberichtigungsantrag versucht, seine Erläuterungen im Termin zur mündlichen
Verhandlung dahingehend zu korrigieren, er hätte das Gerät nicht bedient, führt dies
nicht zu einer anderen Bewertung, da sich in der hier betroffenen Situation des
Wiedereinscherens nach Durchführung eines Überholvorgangs auch ein bloßes „
“ im Sinne von einem Schauen auf das
Display während des Wiedereinscherens als grob fahrlässig in soeben dargestellter
Hinsicht darstellt.
Die Durchführung eines Überholvorgangs bzw. der Abschluss desselben erfordert
besonders hohe Aufmerksamkeit: der Überholende fährt naturgemäß mit höherer
Geschwindigkeit als das überholte Fahrzeug; wenn der Überholende wieder auf die Spur
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Geschwindigkeit als das überholte Fahrzeug; wenn der Überholende wieder auf die Spur
des überholten Fahrzeugs einschert, muss er damit rechnen, dass die weiteren
Fahrzeuge auf dieser Spur ebenfalls eine weitaus geringere Geschwindigkeit aufweisen
als er selbst. Das Überholmanöver ist insoweit nicht mit dem Einscheren in die Fahrbahn
beendet, sondern erst mit einer Anpassung an die Erfordernisse gerade bezüglich der
Geschwindigkeit des Verkehrs in dieser Spur.
In dieser Situation ist es unabdingbar, dass der Verkehr auf der Spur, in die wieder
eingeschert wird, verstärkt beobachtet wird. Der Fahrer muss in dieser Situation die
Fahrbahn im Blick halten; die Bedienung des Navigationsgerätes oder auch nur ein „
“ durch einen Blick auf das Display in dieser Phase führt dazu, dass die
ohnehin hohe Unfallträchtigkeit des Wiedereinscherens weiter erhöht wird, so dass das
Handeln des Beklagten eine Nichtbeachtung allgemein einleuchtender Umstände,
nämlich der besonders hohen Sorgfaltsanforderungen des Straßenverkehrs gerade auf
der Autobahn darstellt.
Die Klärung der Frage, ob eine bestimmte Abfahrt „verpasst“ wurde, erfordert die
Bestimmung des Standortes des Fahrzeugs in Relation zu den einzelnen Abfahrten der
Autobahn. Anders bspw. als die Klärung der Frage, ob die zulässige
Höchstgeschwindigkeit eingehalten wird oder ob der Fahrtrichtungsanzeiger noch in
Betrieb ist, ist hierfür eine gewisse Zeit erforderlich, die zu einer Ablenkung von der
gerade bei hohen Geschwindigkeiten in besonderem Maße erforderlichen Beurteilung der
Verkehrssituation führt. In dieser konkreten Situation des Wiedereinscherens auf der
Autobahn ist daher auch der Blick auf das Display des Navigationsgeräts als
verkehrsfremd anzusehen, so dass die gleichen Grundsätze zu gelten haben wie für das
Bedienen des Gerätes.
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Nutzung des
Navigationsgerätes auf Grund seiner straßenverkehrsrechtlichen Zulassung zur Nutzung
in einem Pkw stets erlaubt sein müsse.
Die bloße Zulässigkeit der Installation und der Nutzung eines Gerätes in einem Pkw trifft
noch keine Aussage über eine generelle Zulässigkeit jeglicher Nutzung in jeder Situation
des Straßenverkehrs. Auch im Anzünden einer Zigarette mit dem im Fahrzeug
installierten Zigarettenanzünder, dem Wechseln einer Kassette im eingebauten Radio
oder dem Einstellen des Autoradios selbst kann ein grob fahrlässiges Verhalten gesehen
werden, wenn hierdurch ein Fahrer derart abgelenkt wird, dass er das
Verkehrsgeschehen nicht mehr überblicken kann. Den Beklagten trifft als Fahrer in der
konkreten Situation die Pflicht, nur solche Tätigkeiten neben dem Fahrvorgang
vorzunehmen, die die Wahrnehmung der Verkehrssituation insgesamt nicht
beeinträchtigen.
Das Verhalten des Beklagten ist auch in subjektiver Hinsicht als grob fahrlässig
anzusehen.
Der Beklagte hat seine Fahrweise nicht ausreichend den Bedingungen und
Anforderungen des Straßenverkehrs in der konkreten Situation angepasst. Zum Vorwurf
eines gesteigerten personalen Verschuldens vom Fahrer muss als Mindeststandard
erwartet werden, dass er den Verkehr aufmerksam beachtet und sein Fahrverhalten
danach ausrichtet.
Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte durch die Benutzung des
Navigationsgerätes den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann dahinstehen, ob
der Beklagte – wie von der Klägerin vorgetragen - während der Fahrt tatsächlich
eingeschlafen ist.
Die Klägerin kann die von ihr einheitlich geltend gemachten Schadenspositionen mit
ihrem Anspruch aus § 823 I BGB verfolgen. Die Schadensposition der Reparaturkosten
stammt im Sinne des § 249 BGB aus dem Unfall. Der Schaden ist bezüglich seiner Höhe
und der ihn mit der Beschädigung des Pkw verbindenden haftungsausfüllenden
Kausalität unstreitig.
Die Klägerin kann weiter aus § 823 I BGB die Kosten der Erstellung eines
Privatgutachtens und die pauschalen Schadensliquidationskosten geltend machen. Die
Schadenspositionen dieser außergerichtlichen Rechtsverfolgung sind haftungsausfüllend
kausal zu der Schädigung durch den Beklagten, mithin also zu dem von ihm
verursachten Unfall. Ohne den vom Kläger herbeigeführten Auffahrunfall wären die
Kosten nicht entstanden. Der Beklagte bestreitet auch nicht die Höhe oder Kausalität
der geltend gemachten Schäden, mithin erkennt er diese bezüglich ihrer Höhe und der
Kausalität nach an.
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Der Beklagte kann sich angesichts seines festgestellten grob fahrlässigen Verhaltens
nicht auf die vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellungsvereinbarung berufen. Eine
Einstandpflicht für die entstandenen Schäden im Sinne einer Haftungsfreistellung nach
den Vorgaben der Vollkaskoversicherung durch die Klägerin, die der Beklagte als
berechtigter Fahrer geltend machen könnte, besteht nach § 10 c der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die letztlich auf die Kasuistik zu § 61 VVG (a.F.) verweisen, nicht.
Die Klägerin wird von ihrer Leistungspflicht bei Vorliegen eines grob fahrlässigen
Verhaltens des Fahrzeugnutzers, welches – wie bereits ausgeführt – vorliegt, frei.
Der Beklagte kann den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auch nicht durch ein
Augenblicksversagen auf den Vorwurf der einfachen Fahrlässigkeit herabstufen. Unter
Abwägung aller Umstände kann der Verschuldensvorwurf gegenüber dem Beklagten
nicht geringer als grob fahrlässig gewertet werden.
Allein das Vorliegen eines Augenblicksversagens, auf dem der weitere Schadenshergang
fußt, lässt den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entfallen, vielmehr müssen
weitere besondere Umstände in der Person des Beklagten hinzutreten, die das
Versagen des Beklagten im Straßenverkehr in einem milderen Licht erscheinen lassen.
Der hierzu darlegungs- und beweisbelastete Beklagte trägt keinen derartigen Umstand
vor. Allein der Vortrag, dass der Beklagte eine Toilette benötigte, genügt nicht für die
Herabstufung grober Fahrlässigkeit auf einfache Fahrlässigkeit. Er hätte sein
Fahrverhalten diesem Umstand entsprechend anpassen, mithin schon zuvor eine
Raststätte aufsuchen müssen. Ein solcher Umstand lässt den Grund seines
momentanen Versagens bezüglich der Anforderungen an seine Sorgfalt im
Straßenverkehr nicht in einem milderen Licht erscheinen.
Den Beklagten trifft auch nicht nur das Verschulden für einen alltäglichen Fahrfehler, der
sich als gelegentlicher oder gar unvermeidbarer Fehler darstellt und für sich allein nicht
grob fahrlässig wäre. Das Zusammentreffen der (noch nicht beendeten) besonderen
Gefahr des Überholvorganges und der Ablenkung durch das Navigationsgerät
widerspricht in grobem Maße den Sorgfaltsüberlegungen, in die der Beklagte als
Teilnehmer am Straßenverkehr einsichtig sein muss.
Der Klägerin steht eine Verzinsung ihres Anspruches nach § 280 II, 286, 288 BGB zu.
Die Klägerin hat den Beklagten zur Zahlung gemahnt. Sie hat den Beklagten zuletzt mit
Frist zum 19. September 2008, mithin nach § 187 I BGB auf den 20. September 2008 als
Verzugsdatum wirkend, unbedingt zur Zahlung aufgefordert.
Die Forderung bezüglich der Reparaturkosten und der Kosten der Rechtsverfolgung war
nach § 271 I BGB spätestens mit der ersten Geltendmachung fällig.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergibt sich aus § 91 Abs. I ZPO.
Für eine Entscheidung nach § 93 ZPO bezüglich des durch Anerkenntnis erledigten Teils
bleibt kein Raum, da der Beklagte durch sein Verhalten Anlass zur Klage im gesamten
Umfang geboten hat dergestalt, dass er im Mahnbescheidsverfahren Widerspruch gegen
den gesamten Anspruch eingelegt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.500,16 € festgesetzt.
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