Urteil des LG Potsdam vom 17.09.2007

LG Potsdam: belastung, kraftloserklärung, grundbuch, nominalbetrag, kaufpreis, sammlung, quelle, link, grundpfandrecht, ausschluss

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Gericht:
LG Potsdam 7.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 T 142/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 ZPO, § 946 ZPO, §§ 946ff
ZPO
Streitwertbemessung: Aufgebotsverfahren zwecks
Kraftloserklärung des Grundschuldbriefs
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Streitwert für das Aufgebotsverfahren in
Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 17.09.2007 - 12 C 76/07 -
auf 51.129,80 € festgesetzt.
Gründe
Die gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das
Amtgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf 10 % des Nennbetrages der Grundschuld
festgesetzt. Der Streitwert für das Aufgebotsverfahren zwecks Kraftloserklärung eines
Grundschuldbriefes bemisst sich grundsätzlich nach dem Interesse des Antragstellers an
dem Besitz der Urkunde, § 3 ZPO (vgl. Zöller/Herget, 26. Auflage, § 3 ZPO, Stichwort
„Aufgebotsverfahren“). Dieses Interesse kann indes nicht grundsätzlich mit einem
Prozentsatz des Nennbetrages der Forderung zutreffend bemessen werden. Es ist
vielmehr anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu bestimmen. Vorliegend
bezweckt der Antragsteller mit der Löschung der Eigentümergrundschuld, den
Grundschuldgläubiger mit seiner Forderung auszuschließen. Dieser Fall unterscheidet
sich damit wesentlich von dem durch das Landgericht Hildesheim (Beschluss vom
12.03.1964, 5 T 120/64) zu beurteilenden Fall, in welchem der Antragsteller als
Hypothekengläubiger bereits eine Quittung erteilt hatte und es in dem
Aufgebotsverfahren ausschließlich darum ging, seiner Verpflichtung zur Herausgabe des
Hypothekenbriefs nachzukommen. In dieser Konstellation erscheint die Bemessung des
Streitwertes mit einem geringen Prozentsatz des Nennbetrages der dinglichen
Belastung durchaus angemessen.
Geht es aber – wie vorliegend – darum, durch Ausschluss des Grundschuldgläubigers die
unbeschränkte Verkehrsfähigkeit des Grundstücks herzustellen, ist für das Interesse des
Antragstellers maßgeblich, in welchem Umfang die eingetragene Belastung ihn an der
Verwertung des Grundstücks hindert. Vorliegend ist dies der Nennbetrag der
Grundschuld. Ist nämlich wie hier nicht bekannt, wie hoch und zu wessen Gunsten ein
Grundpfandrecht valutiert, ist jedenfalls aus dem Grundbuch der Nominalbetrag der
Grundschuld und ggf. der Zinsen zweifelsfrei erkennbar. In Höhe dieses Betrages
besteht für den Erwerber des Grundstücks das Risiko einer Inanspruchnahme, sodass
der realistischerweise zu erzielende Kaufpreis um diesen Betrag gemindert ist.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
(§ 68 Abs. 3 GKG).
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