Urteil des LG Potsdam vom 03.08.2005

LG Potsdam: zuschlagserteilung, öffentliche ausschreibung, stahl, rücksendung, datum, tsg, anpassung, firma, betriebsferien, gerichtsakte

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Gericht:
LG Potsdam 1.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 O 364/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 2 Nr 5 VOB B
VOB-Vertrag: Preisanpassung bei verzögertem Zuschlag im
Vergabeverfahren
Tenor
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 253.402,- € nebst Zinsen in Höhe
von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2005 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 8 % und das beklagte Land 92 %
zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur
Vollstreckung gelangenden Betrages vorläufig vollstreckbar, im Übrigen vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin hat für das beklagte Land Rohbauarbeiten am Neubau eines Hörsaal- und
Seminargebäudes der Universität Potsdam, Standort G., durchgeführt.
Vorangegangen war eine öffentliche Ausschreibung auf der Grundlage der VOB/A. Auf
Basis der Ausschreibungsunterlagen des Landes unterbreitete die Klägerin mit Datum
vom 09.09.2003 ein Angebot für die Rohbauarbeiten. In den Ausschreibungsunterlagen
war das Ende der Zuschlagsfrist auf den 23.10.2003 bestimmt. Ausführungsbeginn für
die zu erbringenden Arbeiten sollte nach den ebenfalls zugrunde liegenden Besonderen
Vertragsbedingungen (nachfolgend: BVB) der 15.11.2003 sein. In Ziffer 1.4 der BVB
hatte sich das Land unter anderem vorbehalten, im Auftragsschreiben den Beginn der
Ausführungsfrist datumsmäßig festzulegen. Wegen der Einzelheiten der
Ausschreibungsunterlagen und des Inhalts des klägerischen Gebots wird auf die zur
Gerichtsakte gelangten Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen.
Aufgrund eines durchzuführenden Nachprüfungsverfahrens wurde die Bindefrist
mehrfach, zuletzt mit Schreiben des Landes vom 18.11.2003, bis zum 15.12.2003
verlängert (Anlage K 3). Das Land erteilte der Klägerin den Zuschlag mit Schreiben vom
12.12.2003 (Anlage K4). Als Ausführungsbeginn gab sie dort den 15.12.2003 an, der
Fertigstellungstermin blieb gegenüber der Ausschreibung unverändert. Die Klägerin
übersandte eine dem Zuschlagsschreiben beigefügte Auftragsbestätigung am
19.12.2003 mit der Anmerkung, dass ein Baubeginn am 15.12.2003 aufgrund der
verzögerten Zuschlagserteilung und im Hinblick auf den ersten Bauanlauftermin am
14.01.2004 nicht möglich sei und schlug vor, den Baubeginn bei dem geplanten
gemeinsamen Anlaufgespräch am 14. Januar 2004 festzulegen (Anlage K 5).
Für die Erbringung der beauftragten Leistungen benötigte die Klägerin Stab- und
Mattenstahl. Zum Zeitpunkt des ursprünglich vorgesehenen Baubeginns lag der
Marktpreis für Stabstahl bei 315,- € bis 360,- € und der für Mattenstahl bei 350,- € bis
385,- €. In ihrer Urkalkulation setzte die Klägerin Preise von 325,- € für Stabstahl und
385,- € pro Tonne für Mattenstahl an. Einen Liefervertrag für den benötigten Stahl
schloss die Klägerin am 23.01.2004 mit der Firma TSG ab, und zwar zu Preisen von 565,-
€/t für Mattenstahl und 500,- €/t für Stabstahl (Anlage K 10).
Die Klägerin erbrachte sodann einen Großteil der beauftragten Leistungen und stellte
entsprechend dem Leistungsstand Abschlagsrechnungen. Mittlerweile sind jedenfalls all
diejenigen Arbeiten erbracht, für die Stab- und Mattenstahl benötigt wurde. Die Klägerin
hat das Auftragsschreiben des beklagten Landes dahingehend verstanden, dass der
Zuschlag auf das unveränderte Angebot erteilt werde, im Wege einer nachträglichen und
im Hinblick auf etwaige Mehrkosten vergütungspflichtigen Anordnung jedoch der
Baubeginn nach hinten verschoben werden solle.
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Mit der 14. Abschlagsrechnung vom 18.04.2005 rechnete sie unter der
Nachtragsposition Z 1 Zusatzkosten in Höhe von 127.943,46 € für 710,797 t
Mattenstahl und unter Z 2 in Höhe von 110.760,65 € für 632,918 t Stabstahl ab. Das
beklagte Land lehnte eine Bezahlung dieser Mehrkosten unter Hinweis darauf ab, dass
diese nicht vertraglich vereinbart seien (Anlage K 11).
Die Klägerin behauptet, die Verschiebung der Bauzeit durch die Verzögerung des
Zuschlages habe für sie zu erheblichen Mehrkosten im Bereich der Stahlpreise geführt.
Sie habe ursprünglich vorgehabt, einen Festpreisvertrag für die gesamte Bauzeit zu
schließen. Sie behauptet, es wäre ihr bei Zugrundelegung des ursprünglichen
Baubeginns möglich gewesen, den benötigten Stahl für die gesamte Vertragslaufzeit zu
den o.g. kalkulierten Preise zu kaufen, wie sich aus Angeboten verschiedener
Stahllieferanten (Anlagen K 7 - K 9) ergebe. Bei ihrer Kalkulation sei sie davon
ausgegangen, bis Mitte November entsprechende, für die gesamte Bauzeit bindende,
Verträge abschließen zu können. Dies sei auch durch Nachverhandlungen mit den
potentiellen Lieferanten abgesprochen gewesen. Jedoch sei aufgrund des verzögerten
Zuschlags und der Verschiebung des Baubeginns der Stahleinkauf nach
Zuschlagserteilung nur noch zu viel schlechteren Bedingungen möglich gewesen. So
habe für Stabstahl nun 500,- € und für Mattenstahl 565,- € als Festpreis gezahlt werden
müssen. Auf die vorher eingeholten Angebote habe wegen Ablaufs der dortigen
Bindefristen nicht mehr zurückgegriffen werden können.
Auch sei ein Baubeginn nicht sofort zu dem im Zuschlagsschreiben angegebenen
Zeitpunkt möglich gewesen, denn es sei ein gewisser Vorlauf für die Vergabe der
Nachunternehmerleistungen für die Gewerke Erdbau sowie eben Stahllieferungen und
Stahleinbau etc. erforderlich gewesen. Realistischerweise habe deshalb und wegen der
branchenüblichen Betriebsferien erst am 05.02.2004 mit den Arbeiten begonnen werden
können. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Bauzeitbeginn jedenfalls durch eine
konkludente Anordnung auf den nächsten tatsächlich möglichen Zeitpunkt bestimmt
worden sei. Hierdurch entstandene Mehrkosten seien nach § 2 Nr. 5 VOB/B, jedenfalls in
analoger Anwendung, zu ersetzen.
Die Klägerin hatte ursprünglich die in der 14. Abschlagsrechnung zugrunde gelegten
Massen für Stahl abgerechnet und Zahlung von 276.896,77 € begehrt, nunmehr aber
festgestellt, dass der tatsächliche Stahlverbrauch geringer war. Insgesamt wurden 570 t
Mattenstahl und 662 t Stabstahl verbaut. Die Klägerin hat daher ihren ursprünglichen
Klageantrag, gerichtet auf Zahlung von 276.896,77 €, teilweise zurückgenommen,
und beantragt nunmehr,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie 253.402,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-
Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2005 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es meint, der Vertrag zwischen den Parteien sei nicht schon mit der Zuschlagserteilung
zustande gekommen, sondern erst mit Rücksendung der Auftragsbestätigung durch die
Klägerin. Das Zuschlagsschreiben des Landes habe keine unveränderte Annahme des
Angebots der Klägerin dargestellt, sondern sei gerade auch wegen der neuen
Bestimmung des Ausführungsbeginns als neues Angebot aufzufassen. Der Vertrag sei
daher erst mit der Rücksendung der Auftragsbestätigung durch die Klägerin zustande
gekommen. Diese Verfahrensweise sei vom Land im Hinblick auf den auf den
15.12.2003 bestimmten Ausführungstermin bewusst gewählt worden. Da die Klägerin
aber mitgeteilt habe, den Termin 15.12.2003 nicht halten zu können, habe hinsichtlich
des Ausführungsbeginns ein partieller Dissens der Parteien bestanden. Damit komme
die Annahme einer einseitigen Anordnung hinsichtlich des Baubeginns nicht in Betracht.
Eine solche läge auch deshalb nicht vor, weil die Vorschriften der VOB/B ausschließlich
im Bereich des bereits bestehenden Vertragsverhältnisses Anwendung fänden, nicht
jedoch auf die Phase des Vertragsschlusses. Im Falle eines zur Verzögerung des
Zuschlags führenden Nachprüfungsverfahrens wie hier würde das Risiko des
Nachprüfungsverfahrens in unangemessener Weise einseitig dem Auftraggeber
auferlegt.
Ein Anspruch nach § 313 BGB komme gleichfalls nicht in Betracht, da die
Kalkulationsgrundlagen der Klägerin keine Geschäftsgrundlage für den in Rede
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Kalkulationsgrundlagen der Klägerin keine Geschäftsgrundlage für den in Rede
stehenden Vertrag darstellten.
Das beklagte Land behauptet, es sei nicht ersichtlich, dass eine möglicherweise erfolgte
Entstehung von Mehrkosten bei den Stahlpreisen gerade durch die verschobene
Zuschlagserteilung bedingt gewesen wäre. Die Klägerin habe bei Verlängerung ihrer
eigenen Bindefrist dafür sorgen müssen, dass sie für die ihr unterbreiteten Angebote für
Stahllieferungen ebenfalls Fristverlängerungen erhalten würde, und sich so die
Möglichkeit eines Vertragsschlusses zu den angebotenen Konditionen sichern müssen.
Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin den Stahllieferungsvertrag mit der
TSG letztlich erst im Januar 2004 abgeschlossen hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in der Gerichtsakte
befindlichen Schriftsätze und die dazu gehörigen Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist, soweit nach der erklärten Teilrücknahme noch über sie zu
entscheiden war, begründet.
1. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung der ihr
entstandenen Mehrkosten entsprechend §§ 1 Nr. 3, 2 Nr. 5 VOB/B in Höhe von 253.402,-
€.
Die Verschiebung des Ausführungsbeginns in Abweichung von dem in den
Ausschreibungsunterlagen angegebenen Zeitpunkt durch das beklagte Land stellt eine
ändernde Anordnung im Sinne des § 2 Nr. 5 VOB/B dar, die zu einer Veränderung der
Preisgrundlagen für die von der Klägerin geschuldeten Leistungen geführt hat. Mit
Erteilung des Zuschlags an die Klägerin ist zwischen den Parteien ein Werkvertrag mit
dem Inhalt zustande gekommen, wie er sich aus den Ausschreibungsunterlagen und
dem darauf basierenden Angebot der Klägerin (Anlagen K 1 und K 2) ergibt, und zwar
auch mit den dort angegebenen Ausführungszeitpunkten und -fristen. Die Bestimmung
eines abweichenden Ausführungsbeginns im Zuschlagsschreiben stellt keine Ablehnung
des klägerischen Angebots, verbunden mit einem neuen Angebot, welches die Klägerin
noch hätte annehmen müssen, dar.
Nach § 28 II (1) VOB/A ist ein Vertrag geschlossen, wenn auf ein Angebot rechtzeitig und
ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt wird. So liegt der Fall hier. Das
Auftragsschreiben des beklagten Landes vom 12.12.2003 enthält keine Änderung im
Sinne des § 28 II VOB/A. Insbesondere stellt die Festlegung eines von den
Ausschreibungsunterlagen abweichende Ausführungsbeginns keine Änderung dar, die
einer neuerlichen Annahmeerklärung bedurfte (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil v.
22.3.2005, 8 U 318/04).
Bereits der Wortlaut des Zuschlagsschreibens vom 12.12.03 (Anlage K 4) ergibt nicht,
dass hierin eine Ablehnung des klägerischen Angebots, verbunden mit einem neuen
Angebot, liegen sollte. So heißt es dort unter anderem:
In den Erläuterungen (Seite 2) finden sich folgende Formulierungen:
Diese Formulierungen lassen eine Ablehnung des unterbreiteten Angebots nicht
erkennen.
Die Festlegung der Ausführungszeiten im Zuschlagsschreiben stellt vielmehr lediglich die
Inanspruchnahme einer dem beklagten Land in den vereinbarten Vertragsbedingungen
zugestandenen Befugnis dar: In Ziffer 1.4 der BVB hatte sich das beklagte Land
vorbehalten, den Beginn und das Ende der Ausführungsfrist abschließend datumsmäßig
festlegen zu können. So formuliert das beklagte Land im Zuschlagsschreiben auch
selbst:
Es bezieht sich damit explizit auf die in der genannten Ziffer vorbehaltene Befugnis.
Hat sich der Auftraggeber Änderungen, etwa die abschließende Festlegung der
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Hat sich der Auftraggeber Änderungen, etwa die abschließende Festlegung der
Ausführungsfristen, aber ausdrücklich vorbehalten, so liegt, wenn er von diesem Recht
Gebrauch macht, kein das Angebot inhaltlich verändernder Zuschlag vor
(Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB Teil A, 1. Aufl. 2001, § 28 Rn. 31).
Auch die Bitte um Rücksendung der beigefügten „Auftragsbestätigung“ führt nicht zu
dem Ergebnis, dass ein neuer Antrag, den die Klägerin noch anzunehmen hätte,
vorgelegen hätte. Das Unterzeichnen und Rücksenden hat nicht den Charakter einer
Annahmeerklärung. Vielmehr trägt die Erklärung den Charakter einer
Empfangsbestätigung, was nicht zuletzt auch daraus entnommen werden kann, dass die
Klägerin in dem darüberstehenden Satz nur zur unverzüglichen unterschriebenen
Rücksendung aufgefordert wird - eine inhaltliche Erklärung war damit offensichtlich nicht
erwartet worden. Zudem dient die Bestätigung bereits konkreten Belangen der
Vertragsdurchführung, da in ihr ein Vertreter und ein Sicherheitskoordinator zu
benennen waren.
Der vorstehenden Bewertung steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom
24.02.2005 (VII ZR 141/03) entgegen. In dem dort entschiedenen Fall waren der
Vergabeentscheidung bereits Verhandlungen über eine Verschiebung der Bauzeit
vorausgegangen. Zudem war erst im Auftragsschreiben vorgesehen, dass noch ein
Bauzeitenplan vereinbart werden sollte. Es lag, soweit ersichtlich, gerade nicht der Fall
vor, dass eine Befugnis des Auftraggebers zur datumsmäßigen Festlegung des
Ausführungsbeginns bereits in den Vertragsbedingungen vorbehalten war.
Die Erteilung des Zuschlags erfolgte über anderthalb Monate nach Ablauf der
ursprünglich vorgesehenen Zuschlagsfrist. Hierdurch verschob sich auch der
vorgesehene und von der Klägerin bei ihrer Kalkulation zugrunde gelegte
Ausführungsbeginn. Dass eine Verschiebung der Bauzeit bzw. von Ausführungsfristen im
Rahmen eines bestehenden VOB/B-Vertrages eine Anordnung im Sinne des § 2 Nr. 5
VOB/B sein kann, ist anerkannt (Werner/Pastor, 11. Aufl., Rn. 149, S. 588). Nicht geregelt
ist jedoch die - hier vorliegende - Fallkonstellation, dass sich das Zustandekommen
eines Vertrages in einer Weise verzögert, die zugleich eine Verschiebung der im Vertrag
vorgesehenen Fristen bedingt.
Das Thüringer Oberlandesgericht (s.o.) hält hier für entstehende Mehrkosten eine
entsprechende Anwendung des § 2 Nr. 5 VOB/B für möglich und richtig. Es geht davon
aus, dass durch den Zuschlag das Angebot des Bieters grundsätzlich unverändert - und
zwar auch hinsichtlich der ursprünglich angegebenen Fristen - angenommen wird, aber
dann, wenn zwischenzeitlich diese Fristen durch Zeitablauf bereits überholt sind, nicht
nur ein aus der Kooperationspflicht der Parteien resultierender Anspruch auf Anpassung
der Fristen resultiert, sondern dann, wenn sich insoweit die Kalkulationsgrundlagen
maßgeblich verändert haben, auch ein Anspruch auf Anpassung der vereinbarten Preise
in entsprechender Anwendung des § 2 Nr. 5 VOB/B besteht. Eine entsprechende
Anwendung der genannten Vorschrift hält das Thüringische Oberlandesgericht trotz des
Grundsatzes, dass die Vorschriften der VOB/B, die den Rechtscharakter Allgemeiner
Geschäftsbedingungen tragen, wegen § 305 c Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht
analogiefähig sind, in Fällen wie dem vorliegenden für sachgerecht.
Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Aufgrund des bindenden Charakters des
von der Klägerin abgegebenen Angebots bestand zwischen den Parteien bereits vor der
tatsächlichen Erteilung des Zuschlages eine rechtliche Verbindung. Ergeben sich in
dieser Zeit Entwicklungen, die - wie eine Zuschlagsverzögerung infolge eines
Vergabenachprüfungsverfahrens - in der Risikosphäre des Auftraggebers liegen, kann es
nicht sachgerecht sein, einen Bieter ohne die Möglichkeit einer Korrektur an dem
abgegebenen Angebot festzuhalten, wenn er diese Entwicklungen nicht von vornherein
in sein Angebot einbeziehen musste, sie aber zu erheblichen Nachteilen führen.
Vielmehr ist ein Ausgleich zu gewähren. Ob sich aus dem Vorstehenden andererseits
auch für den Auftraggeber die Möglichkeit ergibt, ihm günstige Entwicklungen geltend zu
machen und ggf. eine Preisanpassung in seinem Sinne zu verlangen, muss hier nicht
entschieden werden.
Der Klägerin sind die ihr insoweit entstandenen Mehrkosten zu ersetzen. Dies geschieht
aufgrund der vergleichbaren Situation in Anlehnung an die zu § 2 Nr. 5 VOB/B unter
Berücksichtigung der ursprünglichen Kalkulationsgrundlagen. Dass die Klägerin
ursprünglich mit Preisen von 325,- €/t für Stabstahl und 380,- €/t kalkuliert hat, hat die
Beklagte nicht bestritten. Sie hat zwar bestritten, dass es sich bei der vorgelegten
Anlage K 6 um die Urkalkulation handelt. Dies ist aber nicht gleichbedeutend mit dem
Bestreiten der von der Klägerin im Rahmen der Klagebegründung vorgetragenen
Behauptung, mit den genannten Preisen kalkuliert zu haben. Deshalb kommt es auch
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Behauptung, mit den genannten Preisen kalkuliert zu haben. Deshalb kommt es auch
nicht darauf an, welches Datum die Anlage K 6 trägt und wie sich dieses Datum erklärt.
Ein erhebliches Bestreiten der Behauptung der Klägerin, mit Preisen von 325,- €/t und
380,- €/t kalkuliert zu haben, liegt auch nicht deshalb vor, weil die von der Klägerin
vorgelegten Anlagen K 7 bis K 9 der Kalkulation selbst nicht oder nur teilweise zugrunde
gelegen haben können. Die Klägerin hat auch hierzu erläutert, dass sie die Anlagen zur
Veranschaulichung der zugrunde gelegten Preise eingereicht hat, und dass sie die Höhe
der Preise bei ihrer Kalkulation aus ihrer Erfahrung auf diesem Gebiet und den
längerwährenden Kontakten mit Stahllieferanten entnommen hat. Dieser Behauptung ist
das Land auch nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.
Mit den Anlagen K 7 bis K 9 ist seitens der Klägerin ausreichend dargetan, dass es ihr
möglich war, jedenfalls in der Zeit bis zum ursprünglich vorgesehenen Zuschlagstermin
Verträge mit den kalkulierten günstigen Preisen abzuschließen. Die Angebote enthalten
zwar keine Preisbindung bis Bauzeitende, sind aber durch die Klägerin mit dem Ergebnis
verbindlicher Zusagen nachverhandelt worden. Das hiergegen gerichtete Bestreiten des
beklagten Landes ist unerheblich, nachdem die Klägerin schriftliche Bestätigungen
zweier Firmen vorgelegt hat, deren Richtigkeit das beklagte Land nicht in Zweifel
gezogen hat (Blatt 113, 114 d.A.).
Gegenüber den kalkulierten Preisen hatte die Klägerin Differenzbeträge von 175,- €/t für
Stabstahl und 180,- € /t für Stabstahl an ihren Lieferanten zu zahlen, was sich aus dem
letztlich geschlossenen Vertrag mit der Firma TSG (Anlage K 10) ergibt. Bei unstreitig
verbauten Mengen von 570 t Mattenstahl und 662 t Stabstahl ergibt sich damit
gegenüber der ursprünglichen Kalkulation der Klägerin ein Mehrbetrag von 253.402,- €.
Diese Mehrkosten sind kausal durch die Verschiebung des Ausführungsbeginns
verursacht worden.. Die zeitliche Verschiebung war deshalb adäquat kausal im Sinne des
§ 2 Nr. 5 VOB/B (Jagenburg, Beckscher VOB-Kommentar, § 2 Nr. 5 Rn 104): Bei Erteilung
des Zuschlags zur ursprünglich vorgesehenen Zeit ( spätestens am 23.10.2003) wäre
ein Abschluss der Lieferverträge von Stahl zu den kalkulierten Preisen, möglich gewesen,
da die Klägerin entsprechende bindende Angebote ihrer Lieferanten hatte. Die
Stahlpreiserhöhung hätte sich nicht ausgewirkt. Durch die Erteilung des Zuschlages erst
im Dezember 2003, zu einer Zeit, als die Lieferanten der Klägerin nicht mehr an ihre
Angebote gebunden waren, war nach Zuschlagserteilung der Bezug von Stahl nur noch
zu höheren Preisen als den kalkulierten möglich. Nicht erheblich ist das Vorbringen des
beklagten Landes, die Mehrkosten wären der Klägerin jedenfalls nicht entstanden, wenn
sie sofort nach Zuschlagserteilung noch im Dezember 2003 die benötigten Verträge
abgeschlossen hätte. Es besteht keine Pflicht des Bieters, vor der Zuschlagserteilung
bereits Verträge, auch nicht bedingt für den Fall der Zuschlagserteilung, mit seinen
Lieferanten abzuschließen und sich dem Risiko einer bei Ablehnung des Zuschlags
erforderlichen Vertragsabwicklung auszusetzen. Die Behauptung des beklagten Landes,
die Klägerin hätte im Dezember 2003 noch Verträge abschließen können, die zu keinen
signifikanten Erhöhungen gegenüber der ursprünglichen Kalkulation geführt hätten,
erfolgte ohne nähere Darlegung, woraus sich dies ergeben soll. Schließlich ist das
beklagte Land auch dem Vorbringen der Klägerin, wonach ein früherer Vertragsschluss
aufgrund zum Jahreswechsel in der Baubranche üblichen Betriebsferien und der sodann
im Januar erforderlichen Verhandlungen nicht möglich war, nicht in erheblicher Weise
entgegengetreten.
2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 2, 291 ZPO.
II.
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen
hat, aus § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, im übrigen aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
III.
Der Wert des Rechtsstreits wird auf 276.896,77 € festgesetzt, §§ 48 GKG, 3 ff. ZPO.
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