Urteil des LG Potsdam vom 30.03.2009

LG Potsdam: eröffnung des verfahrens, einkünfte, treuhänder, anzeige, unverzüglich, dienstverhältnis, obliegenheit, unterhaltspflicht, post, nebenbeschäftigung

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Gericht:
LG Potsdam 5.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 T 322/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 295 Abs 1 Nr 3 InsO, § 295 Abs
2 InsO
Restschuldbefreiung: Verschweigen einer Nebenbeschäftigung
als Obliegenheitsverletzung und Zeitpunkt der Zahlung des
fiktiven Gehalts eines selbstständig Tätigen
Tenor
1. Die Sache wird auf die Kammer übertragen. Die Kammer entscheidet.
2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20.04.2009 wird der Beschluss des
Amtsgerichtes Potsdam vom 30.03.2009 aufgehoben und der Antrag des beteiligten
Finanzamtes vom 16.10.2008 zurückgewiesen.
Gründe
I.
Über das Vermögen der Beschwerdeführerin wurde am 29.07.2005 das
Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 41 GA).
Am 25.01.2006 reichte der Insolvenzverwalter seinen Schlussbericht ein (Bl. 78 GA).
Mit Beschluss vom 11.09.2006 (Bl. 125 GA) hob das Amtsgericht Potsdam das
Insolvenzverfahren nach Abhaltung des Schlusstermins ohne Verteilung auf (§ 200 InsO).
Gleichzeitig kündigte es die Restschuldbefreiung an, sofern die Schuldnerin für sechs
Jahre ab Eröffnung des Verfahrens (29.07.2005) ihre Obliegenheiten erfüllt und die
Voraussetzung für eine Versagung nach § 297 oder 298 InsO nicht vorliegen.
Aus dem ersten Treuhänderbericht des Treuhänders vom 11.09.2007 folgt, dass die
Schuldnerin als selbständige Propagandistin tätig war und weiterhin ist. Im
Berichtszeitraum vom 11.09.2006 bis 11.09.2007 erzielte die Schuldnerin aus dieser
Tätigkeit Einkünfte von durchschnittlich 453,15 € netto monatlich. Seit dem 10.04.2007
erzielte die Schuldnerin zudem Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit als
Zahnarzthelferin beim Land Berlin. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt insoweit
durchschnittlich ca. 835,00 €. Das Arbeitsverhältnis wurde bis zum 31.12.2007 befristet.
Im zweiten Treuhänderbericht vom 17.09.2008 für den Zeitraum vom 11.09.2007 bis
11.09.2008 teilte der Treuhänder weiter mit, dass die Schuldnerin seit dem 28.01.2008
wieder in unselbständiger Tätigkeit als Zahnarzthelferin beim Land Berlin tätig sei.
Auf die Tätigkeitsberichte wird Bezug genommen.
Mit Fax vom 16.10.2008 hat das beteiligte Finanzamt den Antrag auf Versagung der
Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 i. V. m. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO und § 295 Abs. 2
InsO gestellt (Bl. 11 GA).
Das beteiligte Finanzamt vertritt die Auffassung, dass die Schuldnerin ihren
Obliegenheiten nicht nachgekommen sei. So liege ein Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 3
InsO vor, da die Schuldnerin als selbständige Propagandistin tätig sei und weiterhin
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Zahnarzthelferin seit dem 10.04.2007
beziehe. Unter Berücksichtigung einer unterhaltspflichtigen Person -des Sohnes der
Beschwerdeführerin- habe der Treuhänder keine pfändbaren Beträge zur Masse ziehen
können.
Bei der Berechnung der abzuführenden pfändbaren Beträge sei nachweislich bis zum
11.09.2007 der Sohn der Schuldnerin, geboren am 16.03.1989, als
unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt worden. Nach den vorliegenden
Informationen sei die Berücksichtigung des Sohnes als unterhaltsberechtigte Person
jedoch nicht zutreffend. Diese erziele seit dem 01.09.2005 eigene Einkünfte aus
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jedoch nicht zutreffend. Diese erziele seit dem 01.09.2005 eigene Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bei der Firma R. B. C. Berlin GmbH und zwar in Höhe von netto
640,00 €. Demgemäß sei eine unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt worden,
obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten.
Ebenso sei ein Verstoß gegen § 295 Abs. 2 InsO gegeben.
Gehe ein selbständiger Schuldner zusätzlich einer abhängigen Beschäftigung nach,
müsse er die dem Treuhänder aufgrund der Abtretung zufließenden Einkünfte um den
Betrag aufstocken, der den Gläubigern zugeflossen wäre, wenn er anstelle der
selbständigen Tätigkeit auch insoweit abhängig beschäftigt gewesen wäre.
Da die Schuldnerin seit dem 10.04.2007 sowohl als angestellte Zahnarzthelferin als auch
als selbständige Propagandistin tätig gewesen sei, habe eine Aufstockung erfolgen
müssen.
Auch sei dadurch eine Gläubigerbeeinträchtigung eingetreten. Aufgrund der fehlerhaften
Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person und der Nichtberücksichtigung
des Aufstockungsbetrages seien zu Unrecht keine Beträge zur Insolvenzmasse gezogen
worden. Es sei angemessen, zur Berechnung des nach § 295 Abs. 2 InsO abzuführenden
Betrages mindestens einen Nettolohn von 1.350,00 € in Ansatz zu bringen. Dieser
entspreche dem monatlichen Gehaltsbezug für die Berichtszeiträume, den die
Schuldnerin als angestellte Propagandistin hätte beziehen können. Demgemäß hätten
13.382,40 € - wie das beteiligte Finanzamt im Einzelnen berechnet, worauf verwiesen
wird - zur Masse gezogen werden müssen.
Die Schuldnerin habe auch schuldhaft gehandelt, nachdem einfache Fahrlässigkeit, die
gegeben sei, für die Erfüllung des Tatbestandes ausreiche.
Schließlich sei auch die Frist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO gewahrt. Das beteiligte
Finanzamt habe erst am 16.10.2007 im Rahmen der jährlichen Überprüfung der
Erfüllung der Obliegenheiten Kenntnis von den Obliegenheitsverstößen erhalten. Mit
Schreiben vom 15.10.2007 bzw. 29.09.2008 seien die zur Prüfung erforderlichen
Treuhänderberichte der ersten beiden Jahre der Wohnverhaltensperiode angefordert und
am 16.10.2007 übersandt worden. Aus diesen habe das Finanzamt erstmals von den die
Obliegenheitsverletzungen begründenden Tatsachen erfahren.
Der um Stellungnahme gebetene Treuhänder hat mit Schreiben vom 17.11.2008 erklärt,
dass die Schuldnerin anlässlich der Vorbereitung des Schlussberichtes unter dem
30.11.2005 aufgefordert worden sei mitzuteilen, ob der Sohn zwischenzeitlich eigene
Einkünfte beziehe. Ein Eingang sei nicht zu verzeichnen gewesen, so dass im
Schlussbericht vom 25.01.2006 vom Fortbestand der Unterhaltsverpflichtung
ausgegangen worden sei.
Über die Aufnahme des Angestelltenverhältnisses habe die Schuldnerin erst im
Zusammenhang mit der Vorbereitung des ersten Treuhandberichts unter dem
11.08.2007 informiert.
Soweit die Schuldnerin neben der selbständigen Tätigkeit auch eine abhängige Tätigkeit
ausgeübt habe, so sei darauf abzustellen, was der Schuldner vor dem Hintergrund
seiner Ausbildung und seiner Vortätigkeit in anderweitiger abhängiger Beschäftigung
hätte verdienen können. Damit sei nicht auf die fiktiven Einkünfte als angestellte
Propagandistin, sondern vielmehr auf jene als angestellte Zahnarzthelferin abzustellen.
Die Einkünfte angestellter Zahnarzthelferinnen beliefen sich ausweislich
www.gehaltsvergleich.com im Land Brandenburg auf durchschnittlich 1.251,00 € im
Monat. Für das Bundesland Berlin weise der Gehaltsvergleich durchschnittlich monatlich
1.218,00 € brutto aus.
Eine Addition der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und selbständiger Tätigkeit,
wie sie das antragstellende Finanzamt vornehme, finde im Gesetz keine Stütze. Sei der
Schuldner als Selbständiger besondern erfolgreich und habe er dadurch ein höheres
Einkommen als er bei einem angemessenen Dienstverhältnis erhalten hätte, so
verbliebe ihm dieser Überschuss. Ob der fiktive Nettolohn die bei Wegfall der
Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind P. relevante Pfändungsfreigrenze von 989,99 €
übersteige, es mithin zu einer kausalen Beeinträchtigung der Befriedigung der
Insolvenzgläubiger im Sinne von § 296 InsO gekommen sei, sei nicht ersichtlich. Im
Übrigen sehe die Insolvenzordnung nicht vor, wann der Schuldner die Beträge
abzuführen habe. Die insolvenzrechtliche Literatur sei uneinig. Nach wohl überwiegender
Meinung brauche der Schuldner die Zahlung nicht gleichmäßig monatlich zu erbringen.
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Mit Schreiben vom 18.11.2008 hat die Beschwerdeführerin persönlich Stellung
genommen. Sie hat ausgeführt, im November 2005 durch den Insolvenzverwalter
aufgefordert worden zu sein, die Einkünfte des Sohnes aus seinem
Ausbildungsverhältnis, welches im September 2005 begonnen worden sei, darzulegen.
Dies habe sie auch unverzüglich getan. Da keine weiteren Rückfragen gestellt worden
seien, sei sie davon ausgegangen, dass alles in Ordnung sei. Im Hinblick auf die
zusätzliche Tätigkeit als Zahnarzthelferin sei es richtig, dass sie seit dem 10.04.2007 ein
Anstellungsverhältnis befristet bis zum 31.12.2007 gehabt habe. Die in Aussicht
gestellte Verlängerung sei jedoch nicht erfolgt. Intern habe sie sich beim Bezirksamt
Charlottenburg/Wilmersdorf als Zahnarzthelferin beworben. Dort habe sie 17,5 Stunden
in der Woche gearbeitet. Auch diese Stelle sie zunächst bis zum 31.07.2008 befristet
gewesen.
Zu keiner Zeit sei ihr bewusst gewesen, aus welchem Einkommen die pfändbaren
Beträge errechnet werden. Sie habe keine Kenntnis darüber besessen, wo die
Pfändungsfreigrenze liege. Sie habe nach bestem Wissen und Gewissen zeitnah und
ordnungsgemäß die monatlichen Einkünfte aufgestellt und eingereicht.
Das beteiligte Finanzamt vertieft seinen Vortrag mit Schreiben vom 11.12.2008, auf das
verwiesen wird (Bl. 48 GA).
Mit Beschluss vom 30.03.2009 hat das Amtsgericht die Restschuldbefreiung versagt. Auf
den Beschluss wird verwiesen (Bl. 70 GA).
Dieser Beschluss ist zum Zwecke der Zustellung durch Aufgabe zur Post am 02.04.2009
an die Wachtmeister des Amtsgerichts Potsdam übergeben worden und von diesen am
03.04.2009 dem Briefdienst in Potsdam (Bl. 78 GA).
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
20.04.2009, der am 22.04.2009 beim Amtsgericht eingegangen ist, sofortige
Beschwerde eingelegt, auf die verwiesen wird (Bl. 75 GA).
Das Amtsgericht hat nicht abgeholfen, da die Beschwerde verfristet sei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Gemäß § 184 Abs. 2 ZPO gilt das Schriftstück zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als
zugestellt. Nachdem der Beschluss ausweislich der Urkunde am 03.04.2009 dem
Briefdienst in Potsdam übergeben worden war, gilt der Zugang am 17.04.2009 als
erfolgt.
Die Beschwerdefrist lief daher noch bei Eingang des Beschwerdeschreibens am
22.04.2009, so dass es nicht darauf ankam, ob bereits zuvor eine Beschwerdeeinlegung
per Fax erfolgt war.
Die Beschwerde hat auch Erfolg.
Zwar hat die Beschwerdeführerin die Obliegenheit gemäß § 295 Abs. 1 Ziff. 3 InsO
verletzt, indem sie die Aufnahme der abhängigen Tätigkeit als Zahnarzthelferin zum
10.04.2007 nicht mitgeteilt hat.
Übernimmt der Schuldner eine zusätzliche Nebenbeschäftigung, ohne seine
bestehenden Erwerbstätigkeit - hier die Tätigkeit als selbständige Propagandistin -
aufzugeben, verletzt er die Obliegenheit, keine Bezüge verheimlichen zu dürfen (vgl.
Wimmer/Ahrens, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Aufl., § 295 Rdnr. 48).
Die spätere durch die Beschwerdeführerin erteilte Anzeige des zusätzlichen
Beschäftigungsverhältnisses ändert an der fortwirkenden Obliegenheitsverletzung nichts.
Diese Anzeige war nicht unverzüglich, so wie es § 295 InsO vorsieht, denn eine
unverzügliche Anzeige liegt nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nur
dann vor, wenn die Anzeige ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Aufgrund der glaubhaften
Angaben des Treuhänders hat dieser erst am 11.08.2007 von der Schuldnerin hierüber
Kenntnis erlangt. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin auch nicht. Eine erst vier
Monate nach Aufnahme der abhängigen Beschäftigung erfolgte Anzeige ist nicht mehr
unverzüglich. Sie verletzt die Obergrenze von zwei Wochen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR
1990, 523, Hamburger Kommentar zur Insolvenzordnung/Streck, 2. Aufl., § 295 Rdnr. 14;
Wimmer a. a. O., Rdnr. 45).
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Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der
Abtretungserklärung setzt jedoch voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die
Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine kausale, d.h. hierauf
beruhende, Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht
(vgl. BGH VuR 2008, 434; ZinsO 2006, 547; Eickmann/Flessner pp.- Lanfermann,
Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 296 Rdnr. 7).
Demgemäß ist bei der Frage, ob eine messbare Schlechterstellung der Gläubiger
wahrscheinlich ist, auf die konkrete Obliegenheitsverletzung abzustellen.
Mit Rücksicht darauf, dass der Beschwerdeführerin die unterlassene Mitteilung der
zusätzlichen Tätigkeit als Zahnarzthelferin vorgeworfen wird, war bei der Frage der
Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen auch nur auf das insoweit erzielte zusätzliche
Einkommen abzustellen. Dieses betrug unstreitig ca. 835,00 € netto monatlich und liegt
- selbst bei Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind - unterhalb der relevanten
Pfändungsfreigrenze von 989,99 € gemäß § 850 c ZPO.
Aber auch insoweit, als eine Obliegenheitsverletzung gemäß § 295 Abs. 2 InsO geltend
gemacht wird, fehlt es am Vorliegen eines Versagungsgrundes. Gemäß Absatz 2 der
Norm obliegt dem Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, die
Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein
angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
§ 295 Abs. 2 InsO verpflichtet den Schuldner zwar, Zahlungen an den Treuhänder zu
erbringen. Zu den Zeitpunkten der Zahlungen sagt das Gesetz allerdings nichts aus.
Diese Entscheidung verbleibt beim Schuldner, der selbständig darüber zu befinden hat,
ob und wann er seinen Zahlungsverpflichtungen genügt.
Teilweise wird in der Literatur gefordert, dass der Schuldner zumindest angemessene
Abschlagszahlungen zu erbringen hat, denn es sei nicht mehr vom Sinn dieses
Verfahrens gedeckt, wenn der Schuldner erst am Ende der Treuhandzeit seine
gesamten Leistungen erbrächte (vgl. Wimmer a. a. O., § 295 Rdnr. 65).
Dieser Auffassung schließt sich die Kammer hingegen nicht an.
Richtig ist, dass § 295 Abs. 2 InsO eine gewissen Gleichstellung zwischen der
selbständigen Tätigkeit und der unselbständigen Tätigkeit erreichen will, indem der
selbständig Tätige die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu
stellen hat, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Diese
Gleichstellung beschränkt sich jedoch ausschließlich auf die Höhe des Mindestbetrages,
der der Masse am Ende der Wohlverhaltsperiode zugute kommen muss. Die
selbständige Entschließung des Schuldners über den Zeitpunkt der Zahlung bleibt
erhalten (vgl. Amtsgericht Mannheim, Entscheidung vom 26.05.2008, Az: IN 291/01).
Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Entscheidung, in die selbständige Struktur
des unternehmerischen Handelns des Schuldners nicht eingreifen zu wollen (Münchener
Kommentar, InsO - Ehricke, 1. Aufl., § 295 Rdnr. 112).
Soweit verschiedentlich gefordert wird, der Schuldner müsse rückständige Beträge
binnen eines Jahres ausgleichen (Grothe, ZinsO, 2004, 1105; Amtsgericht Darmstadt,
Juristisches Büro 2006, 100) geht diese Auffassung am Gesetzeswortlaut vorbei. Wie §
298 Abs. 1 Satz 1 InsO zeigt, hat der Gesetzgeber von der Möglichkeit, dem Schuldner
bei der Obliegenheitserfüllung bestimmte Fristen zu setzen, Gebrauch gemacht. Da der
Gesetzgeber im Falle des § 295 Abs. 2 InsO demgegenüber von der Möglichkeit einer
Fristenregelung abgesehen hat, kann der Schuldner und hier die Beschwerdeführerin
ihre Obliegenheit bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode im Jahre 2011 erfüllen.
Nach alle dem ist der Versagungsantrag zum gegenwärtigen Zeitpunkt unbegründet. Er
kann jedoch zum Ende der Wohlverhaltensperiode wiederholt werden.
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