Urteil des LG Potsdam vom 31.08.2005

LG Potsdam: straftat, verdacht, auskunftserteilung, zusammenarbeit, veröffentlichung, daten, beihilfe, gefahr, sammlung, quelle

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Gericht:
LG Potsdam 4.
Strafkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
24 Qs 18/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 100g StPO, § 100h StPO, §
353b StGB
Anordnung der Auskunftserteilung über
Telekommunikationsverbindungsdaten: Verdacht der Straftat
der Verletzung eines Dienstgeheimnisses
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 31. August
2005, Az.: 78 Gs 739/05, rechtswidrig ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit notwendigen Auslagen des
Beschwerdeführers hat die Landeskasse zu tragen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Potsdam führt gegen die Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts der Beihilfe zur Verletzung eines Dienstgeheimnisses. Der
Beschuldigte S. hatte im April 2005 in der in Potsdam erscheinenden Zeitschrift „C“,
deren verantwortlicher Redakteur der Beschuldigte Dr. W. war, einen Artikel über Al
Zarqawi veröffentlicht, in dem er sich auf einen 125-seitigen Auswertungsbericht des
Bundeskriminalamtes mit 392 Fußnoten berief, der als „VS - nur für den
Dienstgebrauch. Nicht Gerichtsverwertbar - nur für die Handakte“ gekennzeichnet sei,
und daraus zitierte.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Potsdam durch Beschluss vom
31. August 2005 gemäß §§ 100 g, 100 h Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 100 b Abs. 1 S. 1 StPO
betreffend dreier im einzelnen bezeichneten Anschlüsse, die der Beschuldigte S. nutzen
soll, die Auskunftserteilung über im einzelnen bezeichnete
Telekommunikationsverbindungsdaten für den Zeitraum vom 6. September 2004 bis
zum 30. April 2005 durch die Netzbetreiber Deutsche Telekom AG bzw. Vodafone GmbH
angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Auskunft sei für die Untersuchung
von erheblicher Bedeutung, weil es nur insofern möglich erscheine, festzustellen, von
welchem bisher unbekannten Mitarbeiter des BKA der Beschuldigte die von ihm
veröffentlichten Daten erhalten habe. Es bestehe der Verdacht einer Straftat von
erheblicher Bedeutung, nämlich der Verletzung des Dienstgeheimnisses und er Beihilfe
dazu.
Der Beschluss wurde durch Bekanntgabe an Netzbetreiber Deutsche Telekom und
Vodafone GmbH vollstreckt. Daten aus dem in dem Beschluss genannten Zeitraum
standen jedoch nicht mehr zur Verfügung.
Gegen den Beschluss hat der Beschuldigte S. durch Anwaltsschriftsatz vom 17.
November 2005 Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der Begründung wird auf den
Schriftsatz Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht
zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 304 StPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Anordnung nach §§ 100 g, 100 h StPO lagen nicht vor, da
die Beschuldigten nicht im Verdacht einer Straftat von erheblichen Bedeutung im Sinne
dieser Vorschrift stehen. Zwar muss die Tat nicht dem Katalog des § 100 a StPO
angehören, sondern für die Bestimmung der erheblichen Bedeutung ist auf den
konkreten Einzelfall abzustellen. Die Straftat muss jedoch mindestens dem Bereich der
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konkreten Einzelfall abzustellen. Die Straftat muss jedoch mindestens dem Bereich der
mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden erheblich stören und dazu
geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit in der Bevölkerung erheblich zu
beeinträchtigen (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 100g Rdnr. 13). Erhebliche
Bedeutung wird bei Delikten mit höherer Strafdrohung als fünf Jahre Freiheitsstrafe stets
vorliegen. Vorliegend besteht für die in Rede stehende Haupttat der Verletzung des
Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB eine Strafdrohung von Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Dies spricht zunächst nicht für eine Straftat von
erheblicher Bedeutung. Jedoch ist für die Gewichtung einer Straftat auf die konkrete
Gefährdung von Rechtsgütern, das Ausmaß der Schäden und die Art und Weise der
Tatbegehung zu berücksichtigen. Vorliegend ist dabei insbesondere zu berücksichtigen,
dass durch die Veröffentlichung von Teilen des als Verschlusssache bezeichneten
Berichts die konkrete Gefahr für die Interessen des BKA und damit der Bundesrepublik
Deutschland besteht, dass eine Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten auch
anderer Staaten erschwert wird. Obgleich eine solche Zusammenarbeit für die
Bekämpfung des islamischen Terrorismus als erforderlich angesehen wird, vermag die
Kammer in der Veröffentlichung von Auszügen aus dem Bericht durch die Presse eine
Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 100 g StPO nicht zu sehen. Denn
eine im Gewicht auch nur annähernd den Katalogtaten des § 100a StPO gleichstehende
Haupttat liegt darin nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 StPO.
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