Urteil des LG Potsdam vom 13.03.2017

LG Potsdam: verjährungsfrist, bauwerk, anzeige, gewährleistung, vollstreckbarkeit, sammlung, quelle, link, grundwasser, mangelhaftigkeit

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Gericht:
LG Potsdam 1.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 O 118/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 13 Nr 5 VOB B
Gewährleistung im VOB-Vertrag: Darlegung einer mangelhaften
Kellerabdichtung gegen Erdfeuchte; Aufrechterhaltung der
Mängelansprüche bei Vereinbarung einer zweijährigen
Verjährungsfrist bzw. bei Geltung der Verjährungsregelung des
BGB
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithelferin zu
tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder
Streithelferin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Kostenvorschuss wegen
Feuchtigkeitserscheinungen im Kellerbereich eines von der Beklagten im Auftrage der
Kläger errichteten Einfamilienhauses in Anspruch.
Die Kläger beauftragten die Beklagte mit Vertrag vom Dezember 2001 mit der
Errichtung eines Einfamilienhauses zum Preis von 460.000,-- DM.
In der Leistungsbeschreibung war u.a. vereinbart, dass die erdberührten Flächen des
Kelleraußenmauerwerkes eine elastische Dickbeschichtung als Schutz gegen Erdfeuchte
erhalten.
Die Kläger, die zunächst mit einem anderen Bauunternehmen die Errichtung ihres
Einfamilienhauses planten, hatten ein Baugrundgutachten eingeholt, in dem es u. a.
heißt:
„Gegen die Ausführung der geplanten Baumaßnahmen in diesen Bereichen
werden aus bodenmechanischer Sicht keine Bedenken geltend gemacht, wenn die
Forderungen oder Hinweise des geotechnischen Berichtes beachtet und erfüllt werden.
Erhöhte Aufwendungen aufgrund des festgestellten Schichtenwasserstandes sind bei
dem Bauwerk höchstwahrscheinlich nicht erforderlich, wenn die Gründungsohle nicht
tiefer als 2,25 m unter der Geländeoberfläche liegt.“
Das Bauwerk wurde von den Klägern am 08.11.2003 abgenommen.
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten verweisen auf die Regelungen des
§ 13 VOB/B.
Am 23.07.2008 kam es zu einer Durchfeuchtung im Kellerbereich des von der Beklagten
errichteten Hauses. Mit Schreiben vom 28.07.2008 wurde der Mangel angezeigt, im
März 2009 die dann hier vorliegende Klage erhoben.
Die Kläger sind der Ansicht, die Abdichtung der Kelleraußenwände sei unzureichend
erfolgt. Eine Verjährung des Gewährleistungsrechtes sei nicht erfolgt. Im Hinblick auf
voraussichtliche Mangelbeseitigungskosten in Höhe von brutto ca. 33.000,-- Euro
machen die Kläger einen erststelligen Teilbetrag geltend und beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 5.001,00 Euro nebst Zinsen in Höhe
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die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 5.001,00 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2009 zu zahlen.
Die Beklagte und deren Streithelferin beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die unstreitig eingetretenen Feuchtigkeitserscheinungen seien
auf eine Änderung des Grundwasserspiegels zurückzuführen. Im Übrigen erhebt die
Beklagte die Einrede der Verjährung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivortrages wird auf den
Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben eine Mangelhaftigkeit des von der Beklagten errichteten Bauwerks
schon nicht substantiiert vorgetragen. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass im Regelfall
nach der Symptomrechtssprechung es ausreicht, einen Mangel seinem äußeren
Erscheinungsbild nach - vorliegend also eine Durchfeuchtung der Kellerwände -
vorzutragen.
Vorliegend ist allerdings der Mangel erstmals ca. fünf Jahre nach der Abnahme des
Bauvorhabens aufgetreten. Nach den vertraglichen Regelungen schuldete die Beklagte
lediglich eine Abdichtung gegen Erdfeuchte, nicht hingegen eine sogenannte weiße
Wanne, die gegen drückendes Grundwasser schützt.
Wenn nunmehr die Beklagte als einzig denkbare Ursache der nach fünf Jahren erstmals
aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinungen eine Änderung des Grundwasserspiegels
anführt und damit behauptet, die geplante, geschuldete und ausgeführte Abdichtung
gegen Erdfeuchte sei unverändert vorhanden und funktionsfähig, so müssen die Kläger
konkreter darlegen, worin vorliegend die Abweichung der erbrachter Bauleistung vom
Bausoll vorliegen soll.
Da fünf Jahre lang keine Feuchtigkeitserscheinungen auftraten, spricht alles dafür, dass
die Abdichtung gemäß dem Bausoll vertragsgemäß errichtet wurde. Insoweit wäre es
Sache der Kläger im einzelnen darzulegen, dass eine Änderung des
Grundwasserspiegels für die eingetretene Durchfeuchtung nicht in Betracht kommt bzw.
wäre darzulegen, dass die aufgebrachte Absperrung nicht gegen Erdfeuchte schützt.
Da die Beklagte lediglich eine Abdichtung gegenüber Erdfeuchte, nicht jedoch gegenüber
drückendem Wasser schuldete, müssten die Kläger im einzelnen darlegen, dass lediglich
Erdfeuchte anliegt und die Absperrung gleichwohl hiergegen nicht schützt.
Damit haben die Kläger eine Abweichung von Bauleistung zum Bausoll schon nicht
vorgetragen, weil sie die Behauptung der Beklagten, die geschuldete Abdichtung (nur)
gegen Erdfeuchte sei ordnungsgemäß vorhanden, gar nicht erheblich bestreiten.
Eine Haftung der Beklagten käme lediglich dann in Betracht, wenn diese Hinweis- und
Aufklärungspflichten verletzt hätte, also zum Zeitpunkt der Bauerrichtung Veranlassung
bestanden hätte, auf das Erfordernis der Errichtung einer weißen Wanne hinzuweisen.
Dazu gab jedoch das Bodengutachten gerade keinerlei Anlass, so dass die Beklagte von
den Klägern auch nicht unter diesem Gesichtspunkt erfolgreich in Anspruch genommen
werden kann.
Zudem sind etwaige Gewährleistungsansprüche verjährt.
Vertraglich war eine zweijährige Gewährleistung vereinbart, wobei nach den Regelungen
der VOB/B - anders als BGB geregelt - eine rechtzeitige Anzeige des Mangels während
der Frist die Gewährleistungsansprüche aufrechterhält. Sinn und Zweck des § 13 Nr. 5
VOB/B ist es, die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist angemessen
auszugleichen, weil dort die Anzeige des Mangels genügt, nicht hingegen Klage erhoben
werden muss.
Im Ergebnis kann es dahinstehen, ob die zweijährige Verjährung gemäß den Regelungen
der VOB/B wirksam zwischen den Parteien vereinbart wurde.
Ist sie wirksam vereinbart, erfolgte keine rechtzeitige Geltendmachung des Mangels.
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Ist sie nicht wirksam vereinbart, gelten die allgemeinen Vorschriften, mithin das BGB im
Ganzen. Dann reicht aber nur eine Klageerhebung binnen der fünfjährigen
Verjährungsfrist des BGB´s um die Gewährleistungsansprüche aufrechtzuerhalten.
§ 13 Nr. 5 VOB/B steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verjährungsregelung
in § 13 Nr. 4 VOB/B, so dass eine etwaige Unwirksamkeit der kurzen Verjährungsfrist auf
sämtliche Verjährungsregelungen in § 13 VOB/B sich erstrecken muss.
Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei Unwirksamkeit der
zweijährigen Verjährungsfrist gleichwohl eine rechtzeitige Mangelanzeige binnen der
dann geltenden fünf Jahre die Gewährleistungsansprüche erhält.
Damit würde der Sinn und Zweck der Regelung des § 13 Abs. 5 VOB/B, nämlich einen
angemessenen Ausgleich für die Verkürzung der Verjährungsfrist im Verhältnis zu den
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, nicht Rechnung getragen werden. Gilt die
allgemeine Verjährungsfrist des BGB, so ist nämlich ein Ausgleich nicht erforderlich.
Die erst im März 2009 erhobene Klage war somit nicht geeignet, eine
Verjährungsunterbrechung herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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