Urteil des LG Paderborn vom 02.12.2005

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Landgericht Paderborn, 5 T 412/05
Datum:
02.12.2005
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
5. Beschwerdekammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 T 412/05
Tenor:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der
Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin vom 26.09.2005 als
unbegründet abgelehnt wird.
Die Schuldnerin trägt nach einem Wert von 2.365,38 € die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
Das Amtsgericht hat am 01.06.2005 gemäß §§ 901, 807 ZPO Haftbefehl gegen den
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin erlassen. Die dagegen
gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat die Kammer mit Beschluss vom
11.08.2005 zurückgewiesen.
2
Am 26.09.2005 hat die Schuldnerin Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO
beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, "nachweislich noch in dieser Woche
einen Kredit über 1.8 Mio. € ausgezahlt" zu erhalten und damit in der Lage zu sein, ihre
Gläubiger zu befriedigen. Die Verhaftung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
würde die Kreditvergabe gefährden und ihr einen nicht wiedergutzumachenden
Schaden zufügen.
3
Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 26.10.2005 als unzulässig
verworfen.
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Gegen diese Entscheidung, die der Schuldnerin am 29.10.2005 zugestellt worden ist,
richtet sich deren sofortige Beschwerde vom 3.11.2005, die am 9.11.2005 beim
Amtsgericht eingegangen ist und der die Rechtspflegerin am Amtsgericht nicht
abgeholfen hat.
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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO zulässig, insbesondere frist- und
formgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nur insoweit begründet, als der
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Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin vom 26.09.2005 als unbegründet, nicht als
unzulässig zurückzuweisen war. Der Antrag ist zulässig, da er sich bei sachnaher
Auslegung gegen eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme, nämlich gegen die
drohende Verhaftung aufgrund des Haftbefehls vom 28.07.2005 richtet.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil, wie das Amtsgericht ergänzend bereits
zu Recht ausgeführt hat, die Schuldnerin den bereits für September avisierten Kredit
nicht glaubhaft gemacht hat. Das gilt schon deshalb, weil der Kredit der Schuldnerin
ersichtlich bis dato nicht gewährt worden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Das Interesse der Schuldnerin an der
vorläufigen Einstellung der Vollstreckung des Haftbefehls bewertet die Kammer mit
einem Drittel der Vollstreckungsforderung.
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Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.
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