Urteil des LG Paderborn vom 16.07.2006

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Landgericht Paderborn, 3 O 229/06
Datum:
16.07.2006
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 229/06
Tenor:
1.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der
Auskunftsansprüche erledigt ist.
2.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
1
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Zahlungsansprüche wegen eines
vereinbarten Gewinnanteils geltend.
2
Die Parteien sind Eheleute. Der aus gesundheitlichen Gründen mittlerweile unter
Betreuung stehende Beklagte ist Kommanditist der ... in ....
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Mit notariellem Erbvertrag vom 18.09.1984 räumte er der Klägerin im Wege eines
Vermächtnisses ein lebenslanges Nießbrauchsrecht hinsichtlich der Hälfte des
Gewinnanspruchs des Beklagten gegenüber der ...aufgrund seines Kommanditanteils in
der jeweiligen Höhe ein. Im Gegenzug verzichtete die Klägerin auf ihr gesetzliches Erb-
und Pflichtteilsrecht. Soweit der Klägerin das Vermächtnis – aus welchen Gründen auch
immer – nicht ungeschmälert zufallen sollte, sollte der Erb- und Pflichtteilsverzicht
unwirksam werden. Dies sollte insbesondere dann gelten, wenn der Beklagte zu
Lebzeiten über seinen Gewinnanspruch anderweitig verfügt.
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Mit notariellem Vertrag vom 05.06.1998 verpflichtete sich der Beklagte – unter
Aufrechterhaltung des vorbezeichneten Erbvertrages – bereits mit Wirkung vom
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01.01.1997, die Hälfte seines Gewinnanspruchs an die Klägerin schenkweise zu
übertragen, wobei sie nach Abzug der Steuerlast die Hälfte des verbleibenden
Nettoerlöses erhalten sollte.
Die Abrechnung des der Klägerin genau zustehenden Anspruchs hatte innerhalb von
zwei Monaten nach dem Beschluss der Fa. ...über die Gewinnfeststellung und
Ausschüttung zu erfolgen. Der Beklagte verpflichtete sich insoweit, der Klägerin alle für
die Überprüfung der ihr zustehenden Ansprüche des ihr zustehenden Anspruches
relevanten Daten und Unterlagen in diesem Zusammenhang zur Verfügung zu stellen.
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Unter dem 26.10.2002 nahm der Beklagte zur Begleichung von Steuerschulden ein
Darlehen bei der ...auf, und zwar zunächst über einen Betrag von 33.176,60 €, unter
dem 06.10.2003 über weitere 9.925,52 €, zu verzinsen mit 6% p.a.. Nach Ziffer 4 des
Darlehensvertrages sollte Darlehen und Zins durch die jährlichen Gewinngutschriften
aus der Kommanditbeteiligung des Beklagten getilgt werden, und zwar vorrangig vor
einer etwaigen anderen Gewinnverwendung.
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Die Klägerin erklärte unter dem 07.12.2002, dass sie den vorbezeichneten Vertrag
akzeptiere und für die Zeit der nicht vollständigen Tilgung des Darlehens einschließlich
der Zinsen auf das ihr zustehende Nießbrauchsrecht bzw. auf den Gewinnanspruch der
Kommanditbeteiligung des Beklagten unwiderruflich verzichte.
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Nach den Jahresabschlüssen der ...betrug der Gewinnanteil des Beklagten im Jahr
2002 8.848,63 €, im Jahr 2003 47.745,03 € und im Jahr 2004 54.279,39 €. In den Jahren
2002 und 2003 bezogen sich die Gewinne des Beklagten auf einen Kommanditanteil
von 8%. Nachdem der Beklagte im Verlauf des Jahres 2004 die Hälfte seiner Anteile
veräußert hatte, bezog sich der ermittelte Gewinn 2004 nur noch auf einen Anteil von
4%.
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Zusätzlich zu den bezeichneten Gewinnausschüttungen erhielt der Beklagte in den
Jahren 2002-2004 Zuwendungen jeweils in Höhe von 30.677,52 €, die im Jahr 2002 als
Tätigkeitsvergütung, seitdem als "Ehrensold" bezeichnet wurden. Die
Kommanditgesellschaft hatte insoweit dem Beklagten und anderen ausgeschiedenen
Gesellschaftern auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit ein Honorar für geleistete Dienste
sowie als Pensionsabsicherung gewährt.
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Mit Schreiben vom 18.04.2006 griff die Klägerin die bezeichneten Jahresabschlüsse an
und forderte unter Fristsetzung zur Vorlage steuer- und handelsrechtlich
ordnungsgemäßer Jahresabschlüsse, auch für das Jahr 2005 auf. Zuvor hatte sich der
Beklagte bereits im Verfahren 3 O 529/04 durch Prozessvergleich verpflichtet, sich dafür
einzusetzen, dass jährlich alsbald nach Stattfinden der Gesellschafterversammlung eine
vollständige Gewinnermittlung und Auskunft über die Darlehensentwicklung an die
Klägerin übersandt wird.
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Mit Schriftsatz vom 02.06.2006 erhob die Klägerin Klage, gerichtet auf
Rechenschaftslegung über die Höhe des Gewinnanspruchs für die Jahre 2002-2004.
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.11.2006 erstmals auch ausdrücklich die
Einkommenssteuerbescheide der bezeichneten Jahre angefordert hatte und der
Beklagte dem unter dem 22.11.2006 nachgekommen war, erklärte die Klägerin den
geltend gemachten Auskunftsanspruch für erledigt, bezifferte insoweit ihre Ansprüche
und begehrte Rechenschaftslegung für das Jahr 2005. Nachdem der Beklagte den
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entsprechenden Einkommenssteuerbescheid 2005 unter dem 27.03.2007 übersendet
hatte, erklärte die Klägerin auch diesen Auskunftsanspruch für erledigt.
Die Klägerin meint, die geltend gemachten Auskunftsansprüche seien fällig und
keineswegs bereits durch die Übersendung der – überdies fehlerhaften –
Jahresabschlüsse erfüllt. Zur Berechnung des ihr zustehenden hälftigen
Nettogewinnanspruchs hätte es zudem der jeweiligen Einkommenssteuerbescheide
bedurft. Bei der Berechnung des Gewinnanteils des Beklagten sei sodann der jährlich
gezahlte Ehrensold hinzuzurechnen, da es sich hierbei um die Zahlung eines
Vorabgewinnes im Rahmen der Gewinnverteilung handele. Dies ergäbe sich bereits
daraus, dass die Zahlungen von der Gesellschaft keineswegs als Aufwand, sondern als
Vorabvergütung verbucht worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Zahlungen
seien Darlehensvaluta und Zinsen bereits im Jahr 2003 vollständig getilgt worden.
Zudem beziehe sich der Gewinnanspruch der Klägerin auf den ursprünglichen
Kommanditanteil von 8%. Die eigenmächtige Verringerung des Anteiles müsse sich die
Klägerin nicht anrechnen lassen, vielmehr sei der Gewinnanteil des Beklagten auch für
das Jahr 2004 fiktiv mit 8% anzunehmen, im Ergebnis zu verdoppeln. Unter
Berücksichtigung ihrer Rechtsstandpunkte berechnet die Klägerin ihre Ansprüche wie
folgt:
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2003 2004
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Gewinnanteil 47.745,03 € 108.559,38 €
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+ Vorabgewinn 30.677,52 € 30.677,52 €
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- Steuerlast 14.351,16 € 43.778,28 €
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= Nettogewinn 64.071,39 € 95.458,59 €
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hälftiger Anteil 32.035,70 € 47.729,29 €
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Die Klägerin beantragt – unter Berücksichtigung der Erledigungserklärungen im übrigen
- nunmehr,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 79.764,99 € nebst 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 07.03.2007 zu zahlen.
2. den Beklagten zu verurteilen, nach Rechenschaftslegung für das Jahr 2005 an sie
die Hälfte seines Gewinnanspruchs als Kommanditist der ...nach Abzug der
Steuerlast zu zahlen.
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Der Beklagte widersetzt sich den Erledigungserklärungen und beantragt insgesamt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte meint, den Auskunftsbegehren fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis,
da sie schon im Vergleich des Vorprozesses tituliert worden seien. Im übrigen seien die
Auskunftsansprüche auch durch Übersendung der Jahresabschlüsse erfüllt. Auch die
entsprechenden Einkommenssteuerbescheide seien der Klägerin – soweit sie vorlagen
– unverzüglich nach Aufforderung übersendet worden. Wegen der Zahlungsansprüche
meint der Beklagte, der Ehrensold sei als Gesellschaftsaufwand zu verbuchen und den
Gewinnanteilen des Beklagten nicht hinzuzurechnen. Dem Gewinnanspruch der
Klägerin für das Jahr 2004 sei der tatsächliche Kommanditanteil von 4% zugrunde zu
legen; wegen der Folgen der Veräußerung verweist der Beklagte auf die notarielle
Vereinbarung. Wegen der Darlehenstilgung habe eine Verrechnung sowohl mit den
Gewinnanteilen der Jahre 2002 und 2003 als auch des Jahres 2004 stattfinden müssen,
so dass ein Gewinnanspruch der Klägerin erst wieder im Jahr 2005 auflebe.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen .... Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die
Sitzungsniederschrift vom 25.06.2007.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Soweit die Klägerin die auf Auskunft bzw. Rechenschaftslegung gerichteten Anträge für
erledigt erklärt hat, war dies als Antrag auf Feststellung auszulegen, dass die
Auskunftsbegehren ursprünglich zulässig und begründet waren und durch Ereignisse
nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden sind.
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Diesem Feststellungsbegehren war stattzugeben.
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Die Auskunftsklage war zunächst zulässig, insbesondere fehlte den geltend gemachten
Auskunftsansprüchen hinsichtlich des Gewinnanspruchs für die Jahre 2002-2005 nicht
bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit sich der Beklagte auf die Vereinbarung aus
dem gerichtlichen Vergleich des Verfahrens 3 O 529/04 beruft, so ist hier lediglich eine
Absichtserklärung formuliert, wonach sich der Beklagte für eine zügige
Auskunftserteilung einsetzen will. Eine vollstreckbare Verpflichtung ist hierin nicht
enthalten.
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Die Auskunftsanträge waren auch begründet. Der Anspruch auf Auskunftserteilung und
Rechenschaftslegung folgt unmittelbar aus dem notariellen Vertrag vom 05.06.1998,
wonach die Abrechnung des der Klägerin genau zustehenden Anspruchs innerhalb von
zwei Monaten nach dem Beschluss der Fa. ...über die Gewinnfeststellung und
Ausschüttung zu erfolgen hatte und der Beklagte sich insoweit verpflichtete, der
Klägerin alle für die Überprüfung der ihr zustehenden Ansprüche relevanten Daten und
Unterlagen in diesem Zusammenhang zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Unterlagen
gehörten insbesondere auch die Einkommenssteuerbescheide, da ohne diese die
Berechnung des der Klägerin zustehenden hälftigen Nettogewinnes nach Abzug der
Steuerlast offenkundig nicht möglich war. Die Auskunftsbegehren waren zum Zeitpunkt
der Geltendmachung, spätestens aber zum Zeitpunkt der Vorlage der
Einkommenssteuerbescheide auch fällig. Dies folgt aus den zeitlichen Vorgaben, die
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sich der Beklagte im Rahmen der notariellen Vereinbarung selbst gesetzt hat. Da die
Jahresabschlüsse stets innerhalb der gesetzlichen Frist des § 264 HGB vorlagen und
mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass auch eine
umgehende Beschlussfassung erfolgte, hatte die Rechenschaftslegung einschließlich
endgültiger Abrechnung zwei Monate hiernach zu erfolgen, zumindest also bis zum
Ende des darauffolgenden Geschäftsjahres. Ob dem Beklagten die Auskunftserteilung
zu diesem Zeitpunkt zumutbar oder auch nur möglich war, insbesondere ob die
Einkommenssteuerbescheide zu diesem Zeitpunkt bereits vorlagen, ist aufgrund der
eingegangen vertraglichen Verpflichtung irrelevant. Es war insoweit auch unerheblich,
ob die Klägerin im Rahmen ihres Auskunftsverlangens die Übersendung der Bescheide
ausdrücklich begehrt hat. Denn zum einen war die Erforderlichkeit offenkundig, zum
anderen bedurfte es aufgrund der konkret eingegangenen Auskunftsverpflichtung nicht
einmal eines Auskunftsverlangens.
Da die Auskunftsbegehren zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung fällig waren und erst
durch Übersendung der Einkommenssteuerbescheide vollständig erfüllt wurden, waren
die Auskunftsanträge zulässig und begründet, und sind erst nachträglich – durch
Erfüllung – unbegründet geworden. Die hierdurch erst eingetretene Erledigung war auf
Antrag der Klägerin durch Feststellungsurteil auszusprechen.
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II.
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Der Zahlungsantrag der Klägerin war demgegenüber unbegründet.
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Für die Jahre 2003 und 2004 stehen der Klägerin gegen den Beklagten keine
Gewinnansprüche zu. Denn die Klägerin hat mit Erklärung vom 07.12.2002 erklärt, dass
sie für die Zeit der nicht vollständigen Tilgung der Darlehen des Beklagten auf die ihr
zustehenden Gewinnansprüche verzichtet. Die vollständige Tilgung der Darlehen trat
jedoch erst mit vereinbarungsgemäßer Verrechnung mit Gewinnansprüchen des
Kalenderjahres 2004 ein. Die Ausschüttung erfolgte aufgrund des Jahresabschlusses
2004 erst im Verlauf des Jahres 2005, so dass erst zu diesem Zeitpunkt die vollständige
Tilgung eintrat. Dies folgt aus der nachstehenden Berechnung, die sich am Sachvortrag
der Klägerin orientiert, lediglich die "Ehrensold"-Zahlungen nicht berücksichtigt (hierzu
wird ausgeführt):
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Hiernach stehen dem Gesamtdarlehensbetrag von 43.102,12 € Netto-Gewinne des
Beklagten in Höhe von 6.648,63 € für das Jahr 2002 und 33.528,87 € für das Jahr 2003,
insgesamt in Höhe von 40.177,50 € gegenüber. Selbst bei Vernachlässigung der
aufgelaufenen Zinsen reichten die Nettogewinne des Beklagten aus den Jahren
2002/2003 nicht aus, um die Darlehensvaluta zu tilgen. Vielmehr bedurfte es wegen des
Restbetrages der Verrechnung mit der Gewinnausschüttung für das Jahr 2004, die erst
im Verlauf des Jahres 2005 erfolgte. Da der Verzicht der Klägerin jedoch auf den
Zeitpunkt der vollständigen Tilgung abstellte, diese erst durch Verrechnung im
bezeichneten Jahr 2005 eintrat, kam es auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
wann die jeweiligen Gewinnanteile entstehen, nicht an.
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Eine Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten erfolgte auch nicht deswegen bereits im
Jahr 2002, weil bei der Gewinnermittlung die als "Ehrensold" bezeichneten Zahlungen
von 30.677,52 € zu berücksichtigen wären. Hierfür war letztlich ohne Belang, ob die
Zahlungen der Kommanditgesellschaft an den Beklagten als Gesellschaftsaufwand
oder als Vorabzahlung auf den Gewinnanteil zu qualifizieren waren. Denn der Beklagte
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hat der Klägerin durch Erbvertrag bzw. Schenkung die Hälfte seines Gewinn
anspruchs
übertragen, nicht etwa die Hälfte seines tatsächlichen Gewinnanteiles. Dies folgt aus
dem Wortlaut beider notarieller Verträge. Sein Gewinnanspruch beschränkte sich
jedoch für die Jahre 2002 und 2003 auf 8%, für das Jahr 2004 auf 4%. Auf den hälftigen
Anteil hiervon beschränkte sich der Anspruch der Klägerin. Dies gilt unabhängig von der
Frage, welche Beträge die Kommanditgesellschaft dem Beklagten aus welchem
Rechtsgrund darüber hinaus zugewendet hat. Die von den Parteien gewollte Regelung
korrespondiert auch mit den tatsächlichen Jahresabschlüssen der KG, insbesondere mit
dem Jahresabschluss 2004, aus dem die Klägerin gegenteiliges ableiten will. Denn
dividiert man den Restgewinn des Beklagten durch den verteilungsfähigen Restgewinn,
so ergibt sich exakt eine Quote von 4%, auf die der Beklagte nach der Veräußerung
seines Gewinnanteils noch Anspruch hat. Dividiert man hingegen den Gewinn unter
Berücksichtigung des "Ehrensoldes" durch den Gesamtgewinn 2004, so ergibt sich eine
Quote von rund 5,3%. Dies mag der tatsächliche Gewinn des Beklagten sein, einen
Anspruch hatte er hierauf jedoch nicht. Allein hierauf kam es nach den vertraglichen
Regelungen der Parteien jedoch an. Bestätigt hat dieses Ergebnis auch der Zeuge ...,
der glaubhaft bekundet hat, dass der Ehrensold allein dem Beklagten persönlich zu
Gute kommen sollte, die Zahlungen jedoch jederzeit eingestellt werden konnten und
zwischenzeitlich auch eingestellt worden sind.
Hiernach konnte die Zahlungsklage der Klägerin wegen Gewinnbeteiligungen der Jahre
2003/2004 keinen Erfolg haben. Sie war durch Endurteil abzuweisen.
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III.
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Wegen der angekündigten Zahlungsklage wegen der Gewinnbeteiligung 2005 war der
Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif.
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Es hatte insoweit Teilurteil wegen des in erster Stufe geltend gemachten
Auskunftsantrages zu ergehen.
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