Urteil des LG Paderborn vom 19.05.2009

LG Paderborn: unerlaubte handlung, rechtshängigkeit, schmerzensgeld, rente, komplikationen, anästhesie, operation, behandlungsfehler, ermessen, vertreter

Landgericht Paderborn, 2 O 467/06
Datum:
19.05.2009
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Grund- und Teilurteil
Aktenzeichen:
2 O 467/06
Tenor:
Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger
252.703,16 € zu zahlen, und zwar nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2006.
Wegen des weitergehenden Schmerzensgeldanspruches wird die Klage
abgewiesen.
Im übrigen ist die Klage gegen die Beklagte zu 2) dem Grunde nach
gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund
einer ärztlichen Fehlbehandlung.
2
Die Kläger sind die gesetzlichen Erben der am …….. verstorbenen ursprünglichen
Klägerin ………... Diese unterzog sich am ……. im Krankenhaus der Beklagten zu 2)
einer Operation, bei der die Schilddrüse entfernt wurde. Über das Risiko einer
Nachblutung wurde sie aufgeklärt. Die Beklagte zu 2) verfügt über keine eigene
Anästhesie-Abteilung. Die anästhesiologische Betreuung wurde vielmehr durch die
Gemeinschaftspraxis ………. sichergestellt. Der Beklagte zu 1) führte als gelegentlicher
Vertreter dieser Gemeinschaftspraxis die Anästhesie im Krankenhaus der Beklagten zu
2) durch. Bei der Operation der ursprünglichen Klägerin war der Beklagte zu 1) der
verantwortliche Anästhesist. Nach der Operation, als sich die ursprüngliche Klägerin
bereits auf der Normalstation befand und aus der Narkose erwacht war, traten im
Operationsgebiet Nachblutungen auf, die eine Atemnot verbunden mit einem Stridor
3
(Geräusch beim Ausatmen) verursachten. Ein Intubationsversuch des Beklagten zu 1)
scheiterte, da aufgrund der operationsbedingten Schwellungen die Luftröhre nicht zu
erkennen war. Dem Zeugen ……… gelang schließlich die Intubation. Die ursprüngliche
Klägerin erlitt durch den minutenlangen Sauerstoffmangel einen schweren hypoxischen
Hirnschaden und war seitdem komatös. Sie war zum Zeitpunkt der Behandlung 46
Jahre alt. Am ……… verstarb die ursprüngliche Klägerin. Sie wurde durch die Kläger in
gesetzlicher Erbfolge beerbt. Diese traten in den vorliegenden Rechtsstreit ein.
Die ursprüngliche Klägerin erzielte ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen
in Höhe von 842,91 €. Abzüglich des ab dem 07.03.2006 gezahlten Krankengeldes erlitt
sie somit vom 07.03.2006 bis zum 07.08.2007 einen Verdienstausfallschaden in Höhe
von 145,11 € pro Monat (= 2.503,16 € gesamt). Ab dem 08.08.2007 erhielt die
ursprüngliche Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die mindestens
100,- € unterhalb des früheren Nettoverdienstes lag. Bis zu ihrem Tod entstand daher
ein weiterer Verdienstausfallschaden in Höhe von 200,- €.
4
Die Kläger sind der Ansicht, dem Beklagte zu 1) sei ein grober Behandlungsfehler
unterlaufen, da ihm die Intubation mehrere Minuten lang nicht gelang. Eine Intubation
sei problemlos möglich gewesen. Zumindest hätte der versehentlich in die Speiseröhre
gesetzte Tubus dort belassen werden müssen, um die Chancen einer weiteren
Intubation zu verbessern.
5
Weiterhin sind die Kläger der Auffassung, die Beklagte zu 2) hafte aufgrund
Organisationsverschuldens, da die für Schilddrüsenoperationen notwendige
Infrastruktur nicht vorhanden gewesen sei. Die Ausstattung der Beklagten zu 2) sei
veraltet und entspreche nicht mehr dem medizinischen Standard. Eine angemessene
und erforderliche postoperative Überwachung und Betreuung sei daher nicht möglich
gewesen. Insbesondere sei der Beklagten zu 2) vorzuwerfen, dass es keinen Vertreter
der chirurgischen Abteilung außerhalb des Operationssaals gegeben habe. Zudem sei
der Beklagten zu 2) vorzuwerfen, dass die Operateure auch nach ihrer Information über
den Zustand der ursprünglichen Klägerin ihr laufendes Operationsprogramm nicht sofort
unterbrochen hätten. Die Anzeichen – plötzlich viel Blut in den Redondrainagen,
einsetzende Atemnot und Stridor – seien alarmierend gewesen. Bei einer frühzeitigen
und lückenlosen ärztlichen Beobachtung wäre es nicht zu der
Sauerstoffunterversorgung gekommen. Auch stelle es einen Behandlungsfehler dar,
dass nach der fehlgeschlagenen Intubation keine Tracheotomie (Luftröhrenschnitt)
durchgeführt worden sei. Schließlich sei die postoperative Behandlung nur
unzureichend dokumentiert worden.
6
Die Kläger sind der Ansicht, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes müsse das
überaus hohe Verschulden der Beklagten berücksichtigt werden, so dass der
angemessene Betrag nicht unter 350.000,- € liegen solle.
7
Die Kläger behaupten das Vorliegen weiterer materieller Schäden.
8
Die ursprüngliche Klägerin beantragte,
9
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes
Schmerzensgeld zu zahlen dessen konkrete Höhe in das pflichtgemäße Ermessen
des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
10
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 18.348,41 € zu zahlen,
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit,
11
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
Klägerin sämtliche aus der ärztlichen Fehlbehandlung resultierende weitere
materielle und zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorhersehbare immaterielle
Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit hierauf gerichteten Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen
werden.
12
Nachdem die ursprüngliche Klägerin am ……. verstorben ist, traten die Kläger als
gesetzliche Erben in den Rechtsstreit ein.
13
Die Kläger beantragten zunächst,
14
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger aus
übergegangenem Recht ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen
Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
15
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 68.005,00 € zu
zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit,
16
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ab dem
01.05.2008 bis zum 01.05.2036 eine monatliche Rente in Höhe von 722,44 € zu
zahlen.
17
Sie beantragen jetzt,
18
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger aus
übergegangenem Recht ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen
Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
19
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 4.720,82
€ zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit,
20
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 7.509,77
€ zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit,
21
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1 ab dem
01.09.2008 bis zum 01.05.2036 eine monatliche Rente in Höhe von 181,57 € zu
zahlen,
22
5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2) ab dem
01.09.2008 bis zum 31.08,2019 eine monatliche Rente in Höhe von 255,81 € und
23
im September 2019 einen weiteren Rentenbetrag von 85,27 € zu zahlen,
6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2) ab dem
01.09.2008 bis zum 31.08.2013 eine monatliche Rente in Höhe von 180,61 € und
im September 2013 einen weiteren Rentenbetrag in Höhe von 60,20 € zu zahlen,
24
7. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 52.111,32 € zu
zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit.
25
Die Beklagten beantragen,
26
die Klage abzuweisen.
27
Der Beklagte zu 1) bestreitet, dass eine Intubation einfach durchzuführen gewesen sei.
Der Kehlkopfbereich sei massiv eingeblutet und zugeschwollen gewesen, so dass der
Tubus nur blind hätte verschoben werden können. Es sei als Glücksfall zu werten, dass
dem Zeugen ……. die – ebenfalls blinde – Intubation schließlich geglückt sei. Überdies
behauptet der Beklagte zu 1), dass zunächst der Zeuge …….. einen vergeblichen
Intubationsversuch unternommen habe. Die aufgetretenen Komplikationen seien zu
keinem Zeitpunkt anästhesiologisch gewesen. Auch sei er von sich aus nach Einsetzen
der Komplikationen erneut zu der ursprünglichen Klägerin gegangen. Er sei dazu nicht
verpflichtet gewesen.
28
Die Beklagte zu 2) behauptet ebenfalls, eine Intubation sei unter den gegebenen
Bedingungen fast aussichtslos gewesen. Allerdings bestreitet die Beklagte zu 2), dass
der Zeuge …… ebenfalls eine Intubation versucht habe. Dieser habe vielmehr die
Fehlintubation des Beklagten zu 1) bemerkt. Weiterhin behauptet sie, dass sich sowohl
die OP-Räume als auch die chirurgischen Instrumente auf dem allerneusten Stand
befänden. Ein Aufwachraum existiere zwar nicht, bei Patienten mit erhöhtem Risiko
fungiere indessen die intensivmedizinische Abteilung als Aufwachraum. Ergebe eine
chirurgische Komplikation die Notwendigkeit einer Reintubation, falle die richtige
Behandlung ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Anästhesisten.
29
Es wurde Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aus
dem Fachbereich Anästhesie von …….. sowie eines weiteren aus dem Fachbereich
Chirurgie von ……... Auf den Inhalt dieser Gutachten wird Bezug genommen. Die Kläger
beantragten im Schriftsatz vom 03.11.2008 die Einholung eines weiteren
fachmedizinischen Gutachtens. Die Beklagte zu 2) beantragte im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vom 12.12.2008 die Einholung eines erneuten Gutachtens
bzw. die Anhörung des Sachverständigen ……...
30
Entscheidungsgründe
31
I.
32
Die zulässige Klage ist gegen den Beklagten zu 1) unbegründet. Gegen die Beklagte zu
2) ist sie hinsichtlich des Klageantrags zu 1) zum Teil begründet, hinsichtlich der
Klageanträge zu 2) bis 7) dem Grunde nach begründet, hinsichtlich des Klageantrags zu
7) teilweise auch der Höhe nach.
33
1.
34
Die Kläger sind die gesetzlichen Erben der ursprünglichen Klägerin, so dass die
Ansprüche der urspr. Klägerin auf sie übergegangen sind, § 1922 BGB. Ihnen steht
indessen kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1922 BGB gegen den Beklagten zu 1) zu,
da diesem keine unerlaubte Handlung zur Last zu legen ist.
35
Dem Beklagten zu 1) ist kein Behandlungsfehler unterlaufen. Das anästhesiologische
Gutachten des Sachverständigen ……… kommt zu dem Ergebnis, dass sich der
Beklagte zu 1) ordnungsgemäß und beanstandungsfrei verhalten hat. Gegen die Regeln
der ärztlichen Kunst der Anästhesiologie sei nicht verstoßen worden. Die
Komplikationen seien rein chirurgischer Natur gewesen. Dadurch, dass der Beklagte zu
1) den zuständigen Chirurgen über die einsetzende Atemnot informiert habe, habe er
seine Pflicht erfüllt. Andere – anästhesiologische – Maßnahmen seien nicht erforderlich
gewesen. Auch der Intubationsversuch sei regelgerecht verlaufen. Ein Belassen des
fehl platzierten Tubus sei nicht obligat. Eine frühere Intubation sei für einen
Anästhesisten nicht angezeigt gewesen. Auch sei eine Tracheotomie bei einer
unmittelbar zuvor an der Schilddrüse operierten Patientin ausschließlich Sache des
Chirurgen. Dabei hegt das Gericht keinerlei Zweifel an der Sachkunde des
Sachverständigen, der sein Gutachten in sich verständlich und nachvollziehbar
entsprechend der wissenschaftlichen und technischen Standards seines Sachgebiets
erstattet hat.
36
Dem Antrag der Kläger auf Einholung eines weiteren fachmedizinischen Gutachtens
war nicht nachzukommen. Wenn die Kläger der Auffassung sind, der Beklagte zu 1)
habe die Fehlintubation aufgrund der apperativen Atemungsüberwachung sofort
erkennen und umgehend entfernen müssen, um dann die Luftröhre selber manuell zu
öffnen, so stellt dieses lediglich eine andere als vom Sachverständigen vorgenommene
Bewertung der Tatsachen dar. Dieses Vorbringen ist nicht dazu geeignet, die Kammer
an der Bewertung des Sachverständigen im Sinne des § 412 Abs. 1 ZPO zweifeln zu
lassen.
37
Die Klage gegen den Beklagten zu 1) war daher abzuweisen.
38
2.
39
Den Klägern steht gegen die Beklagte zu 2) ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe
von 250.000,- € aufgrund einer vertraglichen Pflichtverletzung gem. §§ 280, 611, 253
Abs. 2, 1922 BGB zu.
40
Nach dem chirurgischen Gutachten des Sachverständigen …….. steht fest, dass die
Behandlung der Beklagten zu 2) durch die Chirurgen grob fehlerhaft war. Die Beklagte
zu 2) muss sich das Handeln und Verschulden der von ihr beschäftigten Ärzte gem. §
278 BGB zurechnen lassen. Der Sachverständige hält das Krankenhaus der Beklagten
zu 2) zwar prinzipiell dazu in der Lage, eine postoperative Betreuung zu gewährleisten.
Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Nachversorgung auf der Normalstation
erfolgt sei, welche mit den seinerzeit vorhandenen Krankenschwestern auch adäquat
besetzt gewesen sei. Der Sachverständige bemängelt jedoch, dass nicht bereits beim
erstmaligen Auftreten der Atembeschwerden eine Beobachtung und Behandlung der
ursprünglichen Klägerin durch einen Chirurgen erfolgt sei. Spätestens bei Auftreten
eines Stridors sei die sofortige Vorstellung des Patienten bei einem Chirurgen
41
unerlässlich gewesen. Auch die Intubation hätte zwingend unter Operationsbereitschaft
eines Chirurgen zu erfolgen gehabt. Wäre eine sofortige Behandlung durch einen
Chirurgen erfolgt, hätte dieser eine Intubation vornehmen müssen. Der Hirnschaden
wäre dadurch verhindert worden.
Von der Vernehmung des Zeugen ……….. konnte abgesehen werden. Selbst wenn
man den unter diesen Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten zu 2) als
gegeben unterstellt, vermag dieses eine Haftung der Beklagten zu 2) nicht
auszuschließen. Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, dem Zeugen …… könne kein
Vorwurf gemacht werden, da er zu dem Zeitpunkt, als er über die Atemnot informiert
worden sei, eine schwierige Gefäßpräparation durchgeführt habe. Er sei es jedoch
gewesen, der den Beklagten zu 1) dazu veranlasst habe, in die Intensivstation zu gehen
und die Intubation durchzuführen. Auch sei der Zeuge …… nicht über den Stridor,
sondern nur über die Atemnot informiert worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die
Komplikationen den Ausführungen des Sachverständigen zufolge rein chirurgischer
Natur waren und die Anästhesie bereits erfolgreich abgeschlossen war. Sollte der
chirurgische Chefarzt nicht selber dazu in der Lage gewesen sein, nach der urspr.
Klägerin zu sehen, hätte er einen Chirurgen und keinen Anästhesisten schicken dürfen.
Zudem handelte der Beklagte zu 1) – den Vortrag der Beklagten zu 2) unterstellt – auf
Anweisung und im Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu 2), so dass diese sich sein
Fehlverhalten gem. § 278 BGB zurechnen lassen müsste. Weiterhin kommt das
chirurgische Sachverständigengutachten zu dem Schluss, dass bereits die einsetzende
Atemnot zur Vorstellung bei einem Chirurgen hätte führen müssen. Inwieweit dem
Zeugen…….. der Stridor gemeldet wurde, kann also ebenfalls dahingestellt bleiben.
42
Ebenso war dem Antrag der Beklagten zu 2) auf Einholung eines erneuten Gutachtens
bzw. auf Anhörung des Sachverständigen …… im Rahmen der mündlichen
Verhandlung nicht nachzukommen. Auch der Vortrag, auf den sich dieses Beweismittel
bezieht, führt – seine Wahrheit unterstellt – nicht zu einer Entlastung der Beklagten zu
2), da der Beklagte zu 1) die Intubationsversuche im Zuständigkeitsbereich der
Beklagten zu 2) durchführte und sich diese somit sein behauptetes Fehlverhalten gem. §
278 BGB zurechnen lassen müsste.
43
An Schmerzensgeld hält die Kammer einen Betrag von 250.000,- € für angemessen. Bei
der Bezifferung des im Einzelfall jeweils angemessenen Schmerzensgeldes ist aus
Gründen der rechtlichen Gleichbehandlung auch zu beachten, dass sich der zugebilligte
Betrag in das Gesamtsystem der von der Rechtsprechung entwickelten
Schmerzensgeldjudikatur einfügt. Seine Größenordnung muss dem Betragsrahmen
entsprechen, der für vergleichbare Fälle im allgemeinen zuerkannt wird. Eine
schematische Übernahme anderweitig ausgeurteilter Beträge verbietet sich jedoch, da
in Anbetracht der Komplexität der anspruchsbegründenden Verletzungsbilder deren
Vergleichbarkeit nur begrenzt möglich ist.
44
3.
45
Den Klägern steht gegen die Beklagte zu 2) aufgrund des groben Behandlungsfehlers
weiterhin ein Anspruch in Höhe von 2.703,16 € auf Ersatz des
Verdienstausfallschadens der ursprünglichen Klägerin zu, §§ 280, 611, 249, 1922 BGB.
Die Umstände des Verdienstausfall sowie seine Höhe sind zwischen den Parteien
unstreitig.
46
4.
47
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
48
5.
49
Inwieweit die Kläger weitere materielle Schäden von der Beklagten zu 2) ersetzt
verlangen können, kann abschließend noch nicht entschieden werden, da Vorliegen
und Höhe solcher Schäden zwischen den Parteien streitig sind. Vor einer Entscheidung
bedarf es einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung, gegebenenfalls verbunden mit
weiteren Beweiserhebungen. Nach Einholung der Sachverständigengutachten konnte
die Frage der Haftung der Beklagten zu 2) dem Grunde nach bereits einer Entscheidung
zugeführt werden. Insofern war ein Grundurteil zu erlassen. Den Parteien wird damit
auch die Möglichkeit eröffnet, zunächst die Haftung der Beklagten zu 2) dem Grunde
nach abschließend gerichtlich klären zu lassen.
50
II.
51
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
52
….. ….. …….
53