Urteil des LG Paderborn vom 21.09.2010

LG Paderborn (kläger, abrechnung, anlage, allgemeine geschäftsbedingungen, rechnung, fälligkeit, zeitpunkt, energie, auszahlung, vorläufig)

Landgericht Paderborn, 6 O 41/10
Datum:
21.09.2010
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 41/10
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der für den Vormonat zu zahlende Vergütungs-
abschlag aus der Stromeinspeisung aus den Windkraftanlagen auf den
Grundstücken der Klägerin zu 1.) Gemarkung …, Flur …., Flurstück ..
und der Klägerin zu 2.), Gemarkung … Flur …, Flurstück …, am 15.
eines jeden Folgemonats fällig und zahlbar ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es wird festgestellt, dass der für den Vormonat zu zahlende
Vergütungsabschlag aus der Stromeinspeisung aus den Windkraftanlagen auf
den Grundstücken der Klägerin zu 1.) Gemarkung …, Flur …., Flurstück .. und
der Klägerin zu 2.), Gemarkung … Flur …, Flurstück …, am 15. eines jeden
Folgemonats fällig und zahlbar ist.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand
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Die Kläger betreiben auf den im Klageantrag genannten Grundstücken
Windenergieanlagen. Sie sind deswegen Anlagenbetreiber i.S.d. § 3 Ziff. 3
Erneuerbarer-Energien-Gesetz (EEG). Die Beklagte ist Netzbetreiberin i.S.d. § 3 Ziff. 8
EEG. Die Kläger haben mit der …., der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Klägerin
zu 1) am 02./07.05.2001 und die Klägerin zu 2) am 10./15.06.1998, jeweils einen
"Stromlieferungs- und Strombezugsvertrag Regenerative Energie" geschlossen, in
dessen Anlage 3 "Preisregelung Erneuerbarer Energien-Gesetz (EEG)" es heißt:
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"2
MESS- und Verrechnungspreis
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Der jährliche Mess- und Verrechnungspreis beträgt bei einer Messspannung von 20
kV:
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bei manueller Ablesung 1.257,00 DM
bei Fernauslesung 894,00 DM
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Eine zukünftige Änderung der Mess- und Verrechnungspreise behält sich die ……
vor.
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3
Abrechnung
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3.1
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Die Abrechnung der elektrischen Leistung und elektrischen Arbeit erfolgt aufgrund
der Angaben der Messeinrichtung monatlich vorläufig, am Jahresende endgültig.
Die …. wird den Rechnungsbetrag für die im Vormonat gelieferte elektrische
Energie innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung bezahlen. Das
Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Änderung der Abrechnungsmodalitäten
behält sich die ….. vor.
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Die Kläger beauftragten die .. jeweils mit der in Ziff. 2 vorgesehenen Option der
Fernauslesung und zahlen hierfür derzeit jeweils 600,00 € jährlich an die Beklagte.
Rechnungen i.S.d. Ziff. 3.1 S. 2 der Anlage 3 erteilten die Kläger der Rechtsvorgängerin
der Beklagten von Anfang an nicht. Diese wie auch die Beklagte selbst erteilte und
erteilen ihnen vielmehr entsprechend dem Ergebnis der vorgenommenen
Fernauslesung jeweils eine Gutschrift und überwies ihnen in der Vergangenheit die sich
nach der Fernauslesung errechnende Einspeisevergütung jeweils spätestens bis zum
15. des Folgemonats, teilweise deutlich früher, auf ihr Konto.
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Im Januar 2010 informierte die Beklagte sämtliche Anlagenbetreiber mit einem
Rundschreiben "Informationen zur Abrechnung Ihrer Stromerzeugungsanlage" (K 1)
über eine Neuorganisation der Abrechnung der Stromeinspeisung, welche künftig durch
die ….. in ihrem Namen erfolgen werde. Durch die Neuorganisation änderten sich auch
die zukünftigen Zahlungstermine mit der Folge, dass die Auszahlung der
Einspeisevergütung "zukünftig erst ab dem 15. des Folgemonats" erfolgen könne. Die
Kläger, die auf eine Auszahlung der Einspeisevergütung spätestens bis zum 15. des
Folgemonats Wert legen, widersprachen deshalb mit Anwaltsschreiben vom 23.02.2010
(K 2) der angekündigten Änderung der Zahlungstermine. Immerhin könne die Angabe,
die Einspeisevergütung "zukünftig erst ab dem 15. des Folgemonats" zu zahlen auch
bedeuten, dass die Auszahlung erst am 29. des Folgemonats oder noch später erfolgen
werde. Das widerspreche § 21 Abs. 1 EEG, der als Fälligkeitszeitpunkt für die Zahlung
der Stromeinspeisevergütung den Zeitpunkt festlege, in dem der Strom in das Netz
eingespeist werde. Die Beklagte widersprach dieser Auslegung der Vorschrift mit
Schreiben vom 11.03.2010 (K 3) und wies das Anwaltsschreiben vom 23.02.2010 im
übrigen "als unbegründet" zurück.
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Die Kläger behaupten, dass die gesamte Finanzierung ihrer Anlagen, die auf 20 Jahre
ausgelegt sei, darauf basiere, dass die Einspeisevergütung spätestens am 15. des
Folgemonats geleistet werde, weshalb sie ein erhebliches Interesse daran hätten, dass
es bei der bisherigen Zahlungsweise verbleibe.
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Die Kläger beantragen,
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festzustellen, dass der für den Vormonat zu zahlende Vergütungsabschlag aus
der Stromeinspeisung aus den Windkraftanlagen auf den Grundstücken der
Klägerin zu 1.) Gemarkung …, Flur …, Flurstück … und der Klägerin zu 2.),
Gemarkung …, Flur …, Flurstück …., am 15. eines jeden Folgemonats fällig und
zahlbar ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie beruft sich auf Ziff. 3.1 S. 4 der Anlage 3 zu den Stromlieferungs- und
Strombezugsverträgen mit den Klägern, wonach sich die ….. eine Änderung der
Abrechnungsmodalitäten vorbehalten habe. Von diesem Recht habe sie mit ihrem
Rundschreiben an die Anlagenbetreiber Gebrauch gemacht. Im Zeitraum September
2009 bis Juli 2010 sei die Einspeisevergütung im übrigen zu folgenden Terminen
ausgezahlt worden: 10.09., 09.10., 11.11., 09.12., 15.01., 18.02., 15.03., 15.04., 14.05.,
15.06. und 15.07.In Anbetracht dessen, dass lediglich im Februar eine Zahlung nach
dem 15. des Monats erfolgt sei, sei schon das Rechtschutzinteresse für die Klage
fraglich. Soweit die Kläger sie zu einer Auszahlung der Einspeisevergütung jeweils
spätestens zum 15. des Folgemonats verpflichten wollten, sei es ihnen unbenommen,
die Vereinbarung zur Fernauslesung zu kündigen, die elektrische Leistung und Arbeit
an den jeweiligen Messeinrichtungen selbst abzulesen und ihr dann eine Rechnung zu
übermitteln, die sie dann innerhalb der genannten Frist zu begleichen habe. Hiervon
hätten sie indes keinen Gebrauch gemacht. Auch § 21 Abs. 1 EEG bestimme jedenfalls
keinen anderen Fälligkeitszeitpunkt.
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Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und im Übrigen wird auf den Inhalt
der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
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Die Kläger haben, da die Beklagte dieses in Abrede stellt, ein berechtigtes Interesse an
der Feststellung, dass die ihnen zu zahlende Einspeisevergütung (spätestens) am 15.
des Folgemonats zahlbar und fällig ist.
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Dafür, dass dieses der Fall ist, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der
Frage, ob gemäß der Ansicht der Kläger bereits § 21 EEG (auch) eine Regelung
hinsichtlich der Fälligkeit der Monatsabschläge enthält. § 21 Abs. 1 EEG bestimmt, dass
die Einspeisevergütungen ab dem Zeitpunkt zu zahlen sind, ab dem der Generator
erstmals Strom ausschließlich aus Erneuerbaren Energien erzeugt und in das Netz
eingespeist hat oder der Strom erstmals verbraucht worden ist. Folgte man der
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Auslegung der Kläger, wäre die Einspeisevergütung nach Aufnahme des Betriebs der
Anlage praktisch laufend fällig. Für die Auslegung der Beklagten, dass § 21 Abs. 1 EEG
nicht die Fälligkeit der Einspeisevergütung, insbesondere der monatlich zu zahlenden
Beträge, sondern lediglich der Zeitpunkt regelt, ab dem die Vergütungen erstmals zu
zahlen sind, spricht deshalb, dass es der Beklagten praktisch unmöglich ist, ohne eine
vorherige Abrechnung die Höhe der für den Vormonat zu zahlenden
Einspeisevergütung zu ermitteln. Zur Ablesung und Abrechnung der zu zahlenden
Einspeisevergütung trifft das EEG indes keine Regelung.
Die Parteien haben allerdings jeweils in der Anlage 3 zu ihrem mit der
Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Stromlieferungs- und
Strombezugsvertrag eine Regelung hinsichtlich der Abrechnung und Fälligkeit der
monatlichen Zahlungsbeträge getroffen. Ziff. 3.1 der Anlage bestimmt, dass sich die
Abrechnung der abgenommenen elektrischen Energie monatlich vorläufig, am
Jahresende endgültig nach den Angaben der Messeinrichtung richtet und die …. (resp.
ihre Rechtsnachfolgerin) den Rechnungsbetrag für die in dem Vormonat gelieferte
elektrische Energie innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung zu zahlen hat.
Nach der insoweit getroffenen vertraglichen Regelung setzt die Fälligkeit der
Monatsabschläge also den Eingang einer Rechnung der Kläger bei der Beklagten
voraus. So ist der Vertrag allerdings von Anfang an, wie die Parteien im Termin
nochmals übereinstimmend bestätigt haben, nicht gehandhabt worden. Die Parteien
haben vielmehr von der in Ziff. 2 der Anlage vorgesehenen Option der Fernauslesung
durch die Beklagte Gebrauch gemacht, für die diese den Klägern zwischenzeitlich
600,00 € jährlich in Rechnung stellt. Die Daten der Fernauslesung stehen der Beklagten
(resp. ihrer Rechtsvorgängerin) jederzeit zur Verfügung. Auf Grund der Fernauslesung
war es deshalb in der Vergangenheit möglich, den Klägern über die für den Vormonat
zu zahlende Einspeisevergütung eine Abrechnung in Form einer Gutschrift zu erteilen
und ihnen den Gutschriftsbetrag stets – teilweise erheblich – vor dem 15. des
Folgemonats auf ihr Konto zu überweisen. An dieser Abrechnungspraxis ist die
Beklagte gebunden, solange sie entgeltlich für die Kläger die Fernauslesung der
Messeinrichtung, deren Ergebnis diese ihren Rechnungen i.S.d. Ziff. 3.1 der Anlage zu
Grunde zu legen hätten, übernommen hat. Denn durch die insbesondere aus
technischen Gründen für sie nur vorteilhafte Fernauslesung hat sie die Kläger der
Erteilung einer Rechnung für die Fälligkeit der Monatsabschläge enthoben, erstellt
diese vielmehr in Form von monatlichen Gutschriften selbst. Da ihr die Fernauslesung
der Messeinrichtung jederzeit, insbesondere also auch zum jeweiligen Monatsersten
möglich ist, muss sie die Kläger im Rahmen der Abrechnung der Einspeisevergütung
deshalb so stellen, als hätten diese ihr entsprechend Ziff. 3.1 S. 2 der Anlage zu diesem
Zeitpunkt Rechnung erteilt. So hat es die Beklagte resp. ihre Rechtsvorgängerin
tatsächlich auch seit Vertragsbeginn gehandhabt.
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Ziff. 3.1 S. 4 der Anlage, wonach sich die …. eine Änderung der
Abrechnungsmodalitäten vorbehält, gibt der Beklagten nicht die Möglichkeit, sich von
der vertraglich gehandhabten Abrechnungspraxis ohne gleichzeitige Kündigung der
Fernauslesevereinbarung einseitig zu lösen. Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle
für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Es spricht einiges dafür, sie wegen
unangemessener Benachteiligung der Kläger als unwirksam anzusehen. § 308 Ziff. 4
BGB n.F. erklärt Änderungsvorbehalte für unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der
Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen
Vertragsteil zumutbar ist. Jedenfalls aber müssen sich die Gründe für eine einseitige
Änderung der vertraglichen Fälligkeitstermine an § 315 BGB, wonach die einseitig
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vorgenommene Bestimmung billigem Ermessen entsprechen muss, messen lassen.
Billigem Ermessen entspricht das Rundschreiben der Beklagten an die
Anlagenbetreiber von Januar 2010 indessen nicht. Es liegt auf der Hand, dass die
Anlagenbetreiber nicht nur wegen der Finanzierung der Anlagen, sondern auch aus
allgemeinen wirtschaftlichen Gründen ein erhebliches Interesse an einer möglichst
frühzeitigen Zahlung der teilweise erheblichen monatlichen Zahlbeträge haben. Die
Änderung der bisherigen Praxis der Abrechnung der Stromeinspeisung begründet die
Beklagte indes lediglich mit einer Neuorganisation der Abrechnung in ihrem Hause.
Diese werde zukünftig durch die ….. in ihrem Namen erfolgen. Diese Neuorganisation
stellt jedoch keinen erkennbar wichtigen Grund dar, der es unter Berücksichtigung der
Interessen der Anlagenbetreiber rechtfertigt, von der bislang gehandhabten
Abrechnungspraxis, auf deren die Anlagenbetreiber wegen der langjährigen
Finanzierung ihrer Anlagen vertrauen können müssen, abzuweichen.
Demgemäß ist antragsgemäß festzustellen, dass den Klägern die Einspeisevergütung
für den Vormonat auch zukünftig (spätestens) zum 15. eines jeden Folgemonats zu
zahlen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 11 ZPO.
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