Urteil des LG Paderborn vom 25.07.2009

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Landgericht Paderborn, 5 T 179/09
Datum:
25.07.2009
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 179/09
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss der Kammer
vom 22.06.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die Eingabe des Beklagten vom 06.07.2009 ist zwar nach ihrer ausdrücklichen
Bezeichnung als Erinnerung gegen den Beschluss der Kammer vom 22.06.2009
bezeichnet, mit dem eine Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des
Amtsgerichts Brakel als unbegründet zurückgewiesen wurden. Wegen der Einzelheiten
des Sachverhalts wird auf die angegriffene Entscheidung verwiesen.
2
Soweit der Beklagte seine Eingabe als "Erinnerung" bezeichnet hat, meint er damit
offenbar, dass ein förmliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Kammer eröffnet
ist. Dies ist aber nicht der Fall. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eines
Amtsgerichts ist nach §§ 104, 567 ff ZPO die sofortige Beschwerde gegeben, die der
Beklagte erfolglos eingelegt hatte. Als weiteres Rechtsmittel kommt nur die
Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff ZPO in Betracht. Dieses Rechtsmittel ist dem
Beklagten aber nicht eröffnet: Das Gesetz bestimmt für Sachverhalte wie den
vorgegebenen nicht, dass eine Rechtsbeschwerde möglich ist, so dass § 574 Abs. 1 Nr.
1 ZPO nicht greift. Auch lagen die Voraussetzungen für eine Zulassung der
Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht vor, da es sich weder um eine
Sache von grundsätzlicher Bedeutung handelt noch zur Fortbildung des Rechts eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist. Entsprechend wurde in
der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Mithin kann allenfalls eine Gegenvorstellung statthaft sein, die das mit der Sache
befasste Gericht zu einer eigenständigen Kontrolle der getroffenen Entscheidung
veranlasst. Daher war die Eingabe des Beklagten entsprechend auszulegen.
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Die Gegenvorstellung bietet allerdings – soweit sie sich überhaupt mit der Sache
befasst – keinen Anlass, die getroffene Entscheidung zu revidieren. Soweit sie sich
nicht in allgemeinen rechtlichen Ausführungen verliert, werden u.a. Rechtsauffassungen
zum Ausdruck gebracht, deren Bezug zur Sache sich nur schwer recht erschließt. Der
Beklagten mag zur Kenntnis nehmen, dass er genau wie jeder andere Bürger den
geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterfällt. Sein floskelhafte Vorbringen
rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache.
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Die Gegenvorstellung war daher zurückzuweisen.
5
Der Beklagten wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser
Angelegenheit nicht mehr beantwortet werden. Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass
der Unterzeichner den ihm gemachten Vorwurf der Rechtsbeugung zur Kenntnis
genommen hat. Von hier aus werden indes keine weiteren Schritte veranlasst werden,
da nicht im Ansatz eine Berechtigung für einen derartigen Vorwurf gesehen wird. Dies
mag der Beklagten nach eigenem Ermessen vornehmen.
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