Urteil des LG Paderborn vom 25.11.2008

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Landgericht Paderborn, 2 O 18/08
Datum:
25.11.2008
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 18/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Amtshaftung
geltend.
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Die Klägerin hat das Grundstück ….., Flur …., Flurstück …. angepachtet und baut dort
Kartoffeln der Sorte "Marabell" an. Dabei handelt es sich um ein hängiges Gelände. Es
liegt an der Westseite des in nordsüdliche Richtung verlaufenden Gemeindewegs …….
Im oberen südlichen Bereich des Grundstücks verläuft entlang der südlichen
Flurstücksgrenze ein Vorfluter. Dieser knickt an der Südostgrenze des Grundstücks
nach Norden ab und verläuft dann mit Gefälle nach Norden zwischen Grundstück und
Gemeindeweg …...
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Im Bereich dieses Grundstückes ist es sowohl am 09. / 10.08.2007 als auch am 20. /
21.08.2007 zu starken Niederschlägen gekommen, welche zu kurzfristigen
Überschwemmungen führten.
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Auch das streitgegenständliche Grundstück wurde teilweise überschwemmt. Im oberen
südlichen Bereich ist das Wasser kurzfristig abgeflossen. Im niedriger gelegenen
nördlichen und nordöstlichen Bereich stand das Niederschlagswasser einige Tage auf
dem Kartoffelacker. Zu diesem Zeitpunkt stand die Kartoffelernte unmittelbar bevor.
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Die Klägerin behauptet, dass der Ernteschaden auf einem Kartoffelacker wegen
unzureichend gesicherter Vorflut eingetreten sei. Der an der Westseite gelegene
Unterlauf habe dichten Bewuchs aufgewiesen und sei völlig durchwachsen und
verunkrautet gewesen. Der obere Lauf des Vorfluters entlang der Südgrenze sei zwar
von der Beklagten gereinigt gewesen. Dort sei das Wasser abgelaufen.
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Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stände ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel
34 Satz 1 GG zu. Im vorliegenden Fall, sei der Graben, und zwar wegen der
vorhandenen Verkrautung, nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand gewesen, so
dass eine Reinigung hätte durchgeführt werden müssen. Sie macht einen Schaden in
Höhe von netto 10.397,20 € zuzüglich Kosten für das Gutachten in Höhe von netto
586,25 €, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 703,80 €, geltend.
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Bezüglich des eingeholten Sachverständigengutachten trägt die Klägerin vor, dass die
rechtliche Situation nur einseitig aufgeführt worden sei. Zudem sei die örtliche Situation
unzureichend erfasst worden. Es läge keine "schwache Einmuldung" vor, vielmehr gäbe
es ein deutliches Gefälle. Sowohl die Situation, wie sie der Sachverständige
vorgefunden habe, als auch die standörtlichen Voraussetzungen, seien für die gestellte
Beweisfrage unerheblich.
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Die Klägerin trägt weiter vor, dass nach ihrer Ansicht wegen der überdurchschnittlichen
Niederschlagsmengen in den Monaten Mai und Juli die Beklagte ihre
Unterhaltsverpflichtung hätte überdenken müssen. Dieser Verpflichtung sei sie jedoch
nicht nachgekommen, so dass es zum Rückstau gekommen sei. Im vorliegenden Fall
sei ausweislich einer vom Gericht übersandten Tabelle von einem fünf-jährigen
Hochwasser auszugehen. Der Vorfluter hätte die Niederschlagsmenge in gekrautetem
Zustand mithin aufnehmen müssen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.687,25 € zzgl. 837,52 €
Verzugsschaden nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 12.12.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie nicht passivlegitimiert sei, da zuständig die
Stadtentwässerung ……. sei.
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Sie behauptet, dass beide Vorfluter erst nach dem starken Niederschlägen gemäht
worden seien. Die Überschwemmungen seien einzig auf die großen
Niederschlagsmengen zurückzuführen. Alle Vorfluter hätten Hochwasser geführt, so
dass ein sofortiger Abfluss nicht möglich gewesen sei. Die Böden seien gesättigt
gewesen und es habe sich auf den Äckern Staunässe befunden. Die Gräben müssten
auch nicht dafür ausgelegt sein, eine solche große Niederschlagsmenge, wie sie nur
selten vorkommt, aufzunehmen.
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Es habe auch keine Notwendigkeit für eine Räumung bestanden. Der Bewuchs mit Gras
habe den Abfluss nicht behindert. Nach einem Erlass des Ministeriums müsse man
Grundräumungen nur in Abschnitten über mehrere Jahre verteilt in der Zeit von
September bis Mitte November vornehmen.
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Der Schaden an den Kartoffeln sei bereits durch vorherige Niederschläge,
Überschwemmungen und das allgemein nasse Wetter verursacht worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …., …., …., …. und ….
sowie durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des
Sachverständigenbüros ….. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2008 und das schriftliche Gutachten
des Landschaftsarchitekten Dr. …… von September 2008 verwiesen.
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Der Klägerin war mit Verfügung vom 08.10.2008, zugestellt am 13.10.2008, eine
Stellungnahmefrist zum eingeholten Gutachten gewährt worden.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m.
Artikel 34 Satz 1 GG wegen der Verletzung einer Amtspflicht zu.
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Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte passivlegitimiert ist, da die Kammer bereits
eine Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen konnte. In jedem Fall ist eine
Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht ursächlich für den von der Klägerin
vorgetragenen Schaden geworden.
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Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Regenereignisse des 9. / 10. und 20. / 21.
August 2007 im Bereich einer 20- bis 50jährigen Hochwasserjährlichkeit gelegen
hätten. Es habe sich zudem bei dem Jahr 2007 um ein überdurchschnittlich nasses Jahr
gehandelt. Die Böden seien im Sommer 2007 durchgehend gesättigt gewesen und die
Grundwasserstände hätten hohe Werte aufgewiesen. Eine solche Niederschlagsmenge,
wie sie im August 2007 fiel, hätten die Vorfluter in keinem Fall aufnehmen können, aber
auch nicht aufnehmen müssen. Die Vorfluter seien mit einer Dimensionierung auf ein
fünf- bis zehn-jähriges Hochwasser ausgerichtet gewesen. Dies sei bei solchen Gräben
ausreichend. Auch eine Krautung des unteren Grabens hätte die Überflutung des
Kartoffelackers nicht vermeiden können.
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Diese Feststellungen des Sachverständigen macht sich die Kammer zu eigen. Dabei
sieht die Kammer keinerlei Anlass, an den fachlichen Qualifikationen des
Sachverständigen und / oder seiner Aussagen zu zweifeln. Als Landschaftsarchitekt und
vereidigter UVP- und LBP-Sachverständiger ist er für die vorliegende Begutachtung
besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar.
Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und
hat die daraus die gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.
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Soweit die Klägerin hinsichtlich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. … rügt, dass
in dem eingeholten Sachverständigengutachten die rechtliche Situation nur einseitig
aufgeführt sei, ist nicht ersichtlich und auch nicht konkret vorgetragen, dass der
Sachverständige nicht die gesamte rechtliche Situation seinem Gutachten zugrunde
gelegt hat. Eine rechtliche Bewertung bleibt zudem der Kammer vorbehalten.
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Ein "deutliches Gefälle", wie von der Klägerin nunmehr vorgetragen, im Bereich …..ist
der Kammer nicht bekannt und auch unerheblich. Die Klägerin selbst hat in der
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Klageschrift zudem nur von einem "Gefälle" gesprochen.
Auch die standörtlichen Voraussetzungen und die Standortansprüche der Kartoffel sind
nach Ansicht der Kammer für die gestellten Beweisfragen nicht unerheblich. Die von der
Klägerin angebaute Kartoffel gedeiht am besten auf lockerem, gutdurchlüfteten Boden,
die über eine gute Wasserzügigkeit verfügen. Der Boden rund um ….. ist jedoch nach
den Feststellungen des Sachverständigen als staunasser, schwerer Boden einzustufen.
Er ist daher zum Anbau von Kartoffeln weniger geeignet.
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Auch wenn die Beklagte, wie die Klägerin vorträgt, verpflichtet gewesen wäre,
angesichts der überdurchschnittlichen Niederschlagsmengen in den Monaten Mai und
Juli ihre Unterhaltsverpflichtung zu überdenken, ist dies jedenfalls nicht ursächlich für
den Schaden der Klägerin geworden. Der Sachverständige hat insoweit festgestellt,
dass es sich um ein 20- bis 50jähriges Hochwasser gehandelt habe, welches in keinem
Fall die Überschwemmung und damit die entstandenen Schäden verhindert hätte.
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Soweit die Klägerin nunmehr anführt, dass lediglich von einem fünfjährigen Hochwasser
auszugehen sei und dazu anführt, dass eine von der Kammer übersandten Tabelle
genauer sei, so ist dies unerheblich. Insoweit handelt es sich um eine Tabelle aus
einem Gutachten in einem selbständigen Beweisverfahren, welche offenbar seitens der
Geschäftsstelle versehentlich und ohne Wissen der Kammer lediglich an den
Klägervertreter übersandt worden ist. Seitens der Kammer bestehen an den
Feststellungen des hiesigen Sachverständigen jedoch keinerlei Zweifel. Insbesondere
müssen bei einer Feststellung der Jährlichkeit eines Hochwassers auch die
Begleitumstände hinzugezogen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es
innerhalb von 14 Tagen zu zwei überaus heftigen Niederschlägen gekommen ist, die
einzeln eventuell als fünf-jähriges Hochwasser zu werten sein mögen. Es handelte sich
zudem um ein besonders niederschlagreiches Jahr. Auch der Monat Juni 2007 war –
entgegen der Ausführungen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung –
keineswegs trocken. Ganz im Gegenteil kam es immerhin zu Niederschlägen in Höhe
von 79.7 mm. Des Weiteren befindet sich das streitgegenständliche Grundstück, nach
den Feststellungen des Sachverständigen, in einem Gebiet mit äußerst hohem
Grundwasserspiegel. Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte ist die Einstufung als
20- bis 50jähriges Hochwasser nicht zu beanstanden.
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Auch bezüglich des Vorwurfs, dass nur der obere Vorfluter gekrautet gewesen sei, und
durch den dadurch entstehenden Rückstau nunmehr feststehe, dass die Schäden auf
eine nicht ordnungsgemäße Krautung zurückzuführen seien, ergibt sich kein anderes
Ergebnis. Zwar hat auch der Sachverständige einen Verlust bei einer Verkrautung von
1/3 eingeräumt. Der Klägerin ist jedoch der Nachweis nicht gelungen, dass ein Abfluss
des Niederschlags nur aufgrund des unterlassenen Krautens des unteren Vorfluters
nicht erfolgen konnte. Ganz im Gegenteil hat der Sachverständige ausgeführt, dass die
Extremniederschläge vom August 2007 am Ende eines feuchten Sommers auf eine
beträchtliche Vorbelastung getroffen seien, d.h. eine Wassersättigung der Böden und
einen hohen Grundwasserstand. Eine Möglichkeit zur Versickerung in der Fläche sei
daher kaum möglich gewesen.
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Einer mündlichen Erörterung des schriftlichen Sachverständigengutachtens bedurfte es
nicht. Die diesbezügliche Antragsstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung,
nach Erörterung des Sachverständigengutachtens, erfolgte verspätet.
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Der Klägerin war mit Verfügung vom 08.10.2008, zugestellt am 13.10.2008, eine
Stellungnahmefrist zum eingeholten Gutachten gewährt worden. In ihrer Stellungnahme
vom 23.10.2008 hat sie jedoch eine mündliche Erörterung – und auch die Einholung
eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO – nicht beantragt.
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Weil die Klage schon im Hinblick auf die Hauptforderung nicht begründet ist, steht dem
Kläger auch kein Anspruch auf Zinsen oder die Begleichung von außergerichtlichen
nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten, die beide als Nebenforderungen anzusehen
sind, zu.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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……
……
……
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