Urteil des LG Paderborn vom 03.07.2008

LG Paderborn: ersatzbeschaffung, fahrzeug, abrechnung, form, wiederherstellung, minderwert, wechsel, totalschaden, vollstreckbarkeit, wirtschaftlichkeitsgebot

Landgericht Paderborn, 5 S 14/08
Datum:
03.07.2008
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 14/08
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
Warburg vom 22.01.2008 – AZ: 1 C 282/07 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteils ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
I.
2
Von den gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu treffenden Feststellungen zur
Tatsachengrundlage wird gem. §§ 540 Abs. 2 , 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
3
II.
4
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung
der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
5
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung von Mehrwertsteuer in Höhe von 811,76
EUR gemäß § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB zu.
6
1.) Die Klägerin ist vorliegend nach dem Wirtschaftlichkeitspostulat des § 249 Abs. 2 S.
1 BGB auf die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis beschränkt, da der
Ersatzbeschaffungsaufwand - im vorliegenden Fall unstreitig - höher ist als der
Reparaturaufwand. Denn gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte nur den
Ersatz der objektiv erforderlichen Kosten verlangen, wobei objektiv erforderlich
diejenigen Aufwendungen sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch
in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW
1970, 1454; BGH NJW 1974, 34; BGH NJW 1992, 1619). Ist eine Reparatur möglich,
7
steht dem Geschädigten daher ein Anspruch auf Erstattung des
Wiederbeschaffungsaufwandes, also der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert
und Restwert, nur dann zu, wenn dieser nicht höher ist als der in Form einer Reparatur
zu leistende Ersatz. Anderenfalls ist die Ersatzbeschaffung der teurere Weg und dem
Geschädigten daher verschlossen (vgl. Greiner, Die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (VI. Zivilsenat) zum Fahrzeugschaden sei dem zweiten
Schadensrechtsänderungsgesetz, S. 12).
Soweit das Amtsgericht davon ausgeht, dass der Geschädigte in seiner Wahl
grundsätzlich frei sei, kann die Kammer dem in dieser Allgemeinheit nicht folgen. Zwar
steht es dem Geschädigten aufgrund seiner Dispositionsfreiheit grundsätzlich frei, die
ihm erstatteten Reparaturkosten für eine Ersatzbeschaffung zu verwenden. Die
Dispositionsbefugnis gibt ihm jedoch nicht eine grundsätzliche Wahlfreiheit. Vielmehr
kann der Geschädigte lediglich mit dem ihm unter Berücksichtigung des
Wirtschaftlichkeitsgebots zustehenden Betrag frei verfahren.
8
Etwas anderes, nämlich dass der Geschädigte den für die Herstellung erforderlichen
Geldbetrag stets und insoweit verlangen kann, als er ihn tatsächlich aufgewandt hat,
ergibt sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht aus der Entscheidung
des BGH vom 01.03.2005 (DAR 2005, 500-502). In dem vom BGH entschiedenen Fall
stand dem Geschädigten der Weg der Abrechnung auf Ersatzbeschaffungsbasis offen.
Soweit der BGH ausführt, dass der Geschädigte bis zur Höhe des
Bruttowiederbeschaffungswertes laut Gutachten abrechnen könne, wenn er diesen
tatsächlich aufgewandt habe, und zwar unabhängig davon, ob der Sachverständige
eine Differenzbesteuerung oder eine Regelbesteuerung zugrunde gelegt habe, hat er
dem Geschädigten damit lediglich im Rahmen der ihm erlaubten Wahl der
Naturalrestitution das Recht zugestanden, ein differenzbesteuertes Fahrzeug bis zum
Gesamtpreis des Bruttowiederbeschaffungswertes zu erwerben.
9
Auch sind, worauf das Urteil des Amtsgerichts im Ergebnis herausliefe, keine Gründe
dafür ersichtlich, das Wirtschaftlichkeitsgebot hinter die Interessen des Geschädigten
zurücktreten zu lassen und dem Geschädigten die Möglichkeit der unwirtschaftlicheren
Abwicklung per Ersatzkauf einzuräumen.
10
Der etwaige Minderwert, den ein Fahrzeug auch nach Beseitigung des Unfallschadens
ggfs hat, wird durch entsprechende Zahlung ausglichen. Ein solche ist im vorliegenden
Fall auch unstreitig erfolgt.
11
Der Geschädigten muss auch nicht auf den Verkauf verzichten, um nicht der
Mehrwertsteuer verlustig zu gehen. Er kann vielmehr sein Fahrzeug nach der Reparatur
verkaufen, wenn er nicht an einem unfallgeschädigten Fahrzeug festhalten möchte.
12
2.) Ist die Klägerin im vorliegenden Fall also nach dem Wirtschaftlichkeitspostulat auf
die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis als kostengünstigerer Art der
Wiederherstellung verwiesen, steht ihr, da sie keine Reparatur vorgenommen hat, auch
kein Anspruch auf Erstattung von Mehrwertsteuer gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB zu.
Gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ist Mehrwertsteuer zu ersetzen, soweit sie tatsächlich
angefallen ist, wobei die Kombination konkreter und fiktiver Schadensabrechnung nicht
zulässig ist (vgl. BGH, NJW 2005, 1110-1111). Mehrwertsteuer wäre nur zu ersetzen,
soweit sie bei einer Reparatur tatsächlich angefallen wäre. Ist dem Geschädigten der
Abwicklungsweg der Ersatzbeschaffung verwehrt, kann er sich diesen auch nicht
13
dadurch eröffnen, dass er durch eine Ersatzbeschaffung Mehrwertsteuer anfallen lässt.
Der Klägerin wäre lediglich ein nachträglicher Wechsel von der fiktiven zur konkreten
Schadensabrechnung im Rahmen der ihr zustehenden Abrechnung auf
Reparaturkostenbasis gestattet. Ohne Durchführung der Reparatur hat die Klägerin
demgegenüber nur einen Anspruch auf Ersatz der Nettoreparaturkosten.
Entgegen der Einschätzung des Amtsgericht ergibt sich auch nicht im Umkehrschluss
aus der Entscheidung des BGH vom 20.04.2004 (NJW 2004, 1943-1945) dass der
Geschädigte Ersatz der Mehrwertsteuer verlangen kann, wenn er trotz Fehlens eines
wirtschaftlichen Totalschadens eine Ersatzbeschaffung vorgenommen hat.
14
Zwar führt der BGH in dieser Entscheidung in einem Nebensatz aus, dass bei einem
wirtschaftlichen Totalschaden ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer auch bestehe,
wenn der Geschädigte ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung sein
beschädigtes Fahrzeug repariert habe. Dies jedoch ohne Relevanz für den
entschiedenen Fall. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger
weder eine Ersatzbeschaffung noch eine Reparatur vorgenommen. Er hatte sein
Fahrzeug also auch nicht ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit repariert.
15
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
16
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht
erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
17