Urteil des LG Paderborn vom 04.02.2008

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Landgericht Paderborn, 2 O 384/06
Datum:
04.02.2008
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 384/06
Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner in die Klägerin
6.620,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab dem 01.08.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, der Klägerin zukünftige materielle Schäden, die ihr aus dem
Unfallereignis am 16.05.2006 entstanden sind und deren Höhe noch
nicht vorhersehbar ist, zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder
übergehen werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 19 % und die
Beklagten als Gesamtschuldner zu 81 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in
derselben Höhe vor der Vollstreckung leisten.
Tatbestand
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Die Klägerin war am 16.05.2006 gegen 19:45 Uhr zu Fuß auf dem Bürgersteig der ... in
... unterwegs. In der ... befindet sich ein Getränkegroßhandel, der von den Beklagten
geführt wird und dessen Grundstück, deren Eigentümer die Beklagten sind, durch ein
4,60 m breites und 2,60 m hohes Eisentor zum Bürgersteig hin abgeschlossen wird. Das
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Tor besteht nicht aus einer massiven Metallplatte, sondern aus einer Metallstangen-
bzw. Metalldrahtkonstruktion. Es läuft in einer Führungsschiene an deren Ende sich ein
Stopper befindet.
Als die Klägerin das vorgenannte Tor passierte, wurde es von Herrn ... mit so viel
Schwung geschlossen, dass es über den Stopper hinauslief und zur Straßenseite
hinüber kippte. Die Klägerin wurde von diesem Tor erfasst und blieb darunter liegen.
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Nachdem sie von dem Tor befreit worden war, wurde die Klägerin in das ... in ...
eingeliefert. Die Folgen dieses Unfalls sind zwischen den Parteien umstritten.
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Mit anwaltlichem Schreiben wurde die Haftpflichtversicherung der Beklagten unter
Fristsetzung bis zum 31.07.2006 erfolglos zur Zahlung des klägerseits geltend
gemachten Schmerzensgeldes aufgefordert.
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Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten ihr wegen Verletzung einer
Verkehrssicherungspflicht zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8.000,00
€ verpflichtet seien. Dazu behauptet sie, dass Herr das Tor auf Bitten des Sohnes der
Beklagten geschlossen habe. Die Beklagten hätten – unstreitig – den Zeugen nicht mit
der Bedienung des Tores vertraut gemacht. Darüber hinaus behauptet die Klägerin,
dass sich Schmutz in der Schiene des Tores befunden habe.
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Im Hinblick auf die Unfallfolgen behauptet die Klägerin, dass sie durch den Sturz des
Tores auf sie eine Schambeinfraktur links, eine Thoraxprellung, Rippenfrakturen der 4.
und 5. Rippen sowie multiple Prellungen erlitten habe. Sie habe sich nach dem Unfall
11 Tage lang in stationärer Behandlung im Dreifaltigkeitshospital befunden. Nach ihrer
Entlassung am 26.05.2006 könne sie sich nur mit Gehhilfen fortbewegen. Zudem könne
sie die Tätigkeiten im Haushalt nicht durchführen, sodass der Haushalt ausschließlich
von ihrem Ehemann geführt werde. Ferner leide sie immer noch an starken Schmerzen
insbesondere an starken Rückenschmerzen. Darüber hinaus leide sie an psychischen
Folgeerscheinungen die sich durch häufige Alpträume bemerkbar machten. Insofern sei
der Schaden noch nicht abgeschlossen, da sie immer noch an Verletzungen aufgrund
des Unfalls leide.
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Schließlich behauptet die Klägerin, dass sie 110,00 € zu den Krankenhauskosten habe
zuzahlen müssen und das ihr 10,00 € für die Ausstellung einer ärztlichen
Bescheinigung entstanden seien.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, das nicht
unter 8.000,00 € liegen sollte sowie Schadensersatz in Höhe von 120,00 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem
01.08.2006 zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagten ihr zum Ersatz zukünftig entstehender materieller
und immaterieller Schäden, deren Höhe noch nicht vorhersehbar ist, verpflichtet
sind, sofern Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergegangen sind oder übergehen werden.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie sind der Ansicht, dass sie keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätten. Für den
Unfall der Klägerin sei ausschließlich Herr ... verantwortlich. Dazu behaupten sie, das
dieser das Tor nicht auf Bitten des Sohnes der Beklagten, sondern allein aus eigenem
Antrieb geschlossen habe. Sie hätten auch keine Kenntnis davon gehabt, dass er das
Tor am Umfalltag schließen würde. Das Tor sei jedenfalls, was zwischen den Parteien
unstreitig ist, immer ordnungsgemäß überprüft und gewartet worden.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 29.12.2006, 06.03.2007,
28.03.2007, 23.05.2007 sowie 05.07.2007. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Sachverständigengutachten von Herrn Dr. ...
vom 30.04.2007 sowie von Herrn Dr. ... vom 15.11.2007 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
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Die Klägerin kann von den Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von
6.500,00 € sowie Zahlung eines materiellen Schadensersatzes in Höhe von 120,00 €
verlangen. Darüber hinaus war die aus dem Urteilstenor ersichtliche Feststellung zu
treffen. Die darüber hinausgehende Klageforderung ist hingegen abzuweisen.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines
Schmerzensgeldes in Höhe des vorgenannten Betrages gem. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m.
§ 253 Abs. 2 BGB zu. Im vorliegenden Fall ist das Gericht aufgrund der durchgeführten
Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin durch das auf sie
gestürzte Tor an ihrem Körper verletzt worden ist und dass das Umstürzen des Tores
auch auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten beruht.
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Zwar haben die Beklagten zunächst den Unfallhergang mit Nichtwissen bestritten,
jedoch haben sie im Folgenden dann den von der Klägerin geschilderten Unfallablauf
im Wesentlichen zugestanden. Aus diesem Grund ist der Umstand, dass das Tor durch
schwunghaftes Schließen seitens Herrn ... über den Stopper gelaufen und dann auf die
Klägerin gefallen ist, als unstreitig anzusehen.
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Nach Auffassung des Gerichts liegt eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten darin
begründet, dass sie das große Eisentor nicht ausreichend dahingehend abgesichert
haben, dass es durch schwunghaftes Schließen nicht über den vorhandenen Stopper
hinauslaufen kann. Hier wäre es erforderlich gewesen, einen höheren Stopper als den
vorhandenen einzubauen.
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Der Grundstückseigentümer ist im Rahmen der Zumutbarkeit bzw. der ökonomischen
Vertretbarkeit gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Grundstück für die
Grundstücksnutzer und darüber hinaus für diejenigen Personen, die sich am Grundstück
entlangbewegen keine Gefahren ausgehen (vgl. MüKo-Wagner, 4. Auflage, § 823 Rn.
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440 ff.). Auszugehen ist dabei von den berechtigten Erwartungen des Verkehrs;
Gefahren, vor denen das Publikum keinen Schutz erwartet, weil die Gefahrenquellen
erkennbar und Selbstschutzmöglichkeiten verfügbar sind, begründen keine Haftung (vgl.
MüKo-Wagner, 4. Auflage, § 823 Rn. 440). Absolute Sicherheit kann nicht verlangt
werden (vgl. MüKo-Wagner, 4. Auflage, § 823 Rn. 441). Nach der obergerichtlichen und
höchstrichterlichen Rechtssprechung sind aber an die Sicherung des Zugangs zu einem
Gebäude strenge Anforderungen zu stellen und Grundstückseinfahrten sind so zu
gestalten, dass sie weder für die Grundstücknutzer noch für den Straßenverkehr eine
Gefahrenquelle darstellen (vgl. MüKo-Wagner, 4. Auflage, § 823 Rn. 443 mit weiteren
Nachweisen).
Die Intensität der Verkehrssicherungspflicht hängt vor allem von dem Ausmaß der
drohenden Schäden und dem Grad der Realisierungsgefahr und damit von dem durch
die Sache generierten Schadensrisiko ab (vgl. MüKo-Wagner, 4. Auflage, § 823 Rn.
249). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Eigentümer
Verkehrssicherungspflichten auch dahingehend erfüllen muss, dass vorhersehbares
Fehlverhalten Dritter möglichst keine nachteiligen Konsequenzen für potenzielle Opfer
hat; der Inhaber einer Gefahrenquelle ist daher gehalten, diese auch gegen Eingriffe
durch Unbefugte zu sichern (vgl. MüKo-Wagner, 4. Auflage, § 823 Rn. 254 ff.).
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Unter Anwendung der vorstehenden Anforderungen, die an den
Verkehrssicherungspflichten gestellt werden, ist das Gericht im vorliegenden Fall der
Auffassung, dass die Beklagten dafür Sorge zu tragen hatten, dass das Tor selbst durch
schwungvolles Schließen seitens dritter Personen, egal ob diese dazu berechtigt waren
oder nicht, nicht über den Stopper hinauslaufen und aus seiner Verankerung fallen
kann. Sie hatten daher Sorge zu tragen, dass jedenfalls ein Stopper vorhanden ist, der
das Tor selbst dann aufhält, wenn es schwungvoll zugeschlossen wird. Diesen
Anforderungen genügte der im vorliegenden Fall eingebaute Stopper offensichtlich
nicht, da es ansonsten nicht zu dem Unfall gekommen wäre.
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Im Rahmen der Bestimmung des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht ist zu
berücksichtigen, dass das 4,60 m breite und 2,60 m hohe Eisentor, selbst wenn es nur
aus einer Metallstangen- bzw. -drahtkonstruktion und nicht aus einer festen Metallplatte
besteht, erhebliches Gefahrenpotential in sich birgt. Hinzu kommt, dass dieses Tor das
Grundstück der Beklagten gegenüber dem vor dem Grundstück verlaufenden Bordstein
abtrennt, sodass von der Gefährdung durch ein etwaiges Umstürzen des Tores nicht nur
Grundstücksnutzer sondern auch unbeteiligte Dritte, die - wie im Fall der Klägerin - den
Bürgersteig benutzen, betroffen sein können. Dass ein derartig großes Tor, was
aufgrund der Metallkonstruktion auch einiges Gewicht aufweisen dürfte, geeignet ist,
beim Umstürzen erhebliche Verletzungen zu verursachen, ist offensichtlich.
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Demgegenüber wären Sicherungsmaßnahmen relativ kostengünstig zu realisieren. Es
wäre ein Stopper einzubauen, der einem schwungvollen Schließen des Tores standhält.
Die Kosten für die Installation eines derartiges Stoppers dürften relativ gering sein und
sich damit im zumutbaren Rahmen befinden. Allein das Fehlen eines derartigen
Stoppers begründet eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten.
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In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob das Tor regelmäßig und
ordnungsgemäß gewartet worden ist, da den Beklagten nicht die mangelhafte Wartung
des Tores, sondern dessen bauliche Unzulänglichkeit vorzuwerfen ist. Auch der
Umstand, dass Herr ... das Tor möglicherweise aus eigenem Antrieb und ohne
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Veranlassung durch die Beklagten geschlossen hat, ändert an einer Einstandspflicht der
Beklagten nichts. Denn wie oben ausgeführt, darf das Tor auch in einem solchen Fall
nicht über den Stopper hinauslaufen und umstürzen. Gegebenenfalls können sie von
Herrn ... fordern, was im vorliegenden Rechtsstreit jedoch unerheblich ist. Selbst wenn
Herr ... den Unfall mitverschuldet haben sollte, so kann sich die Klägerin an die
Beklagten halten, da diese eigenständig aufgrund einer
Verkehrssicherungspflichtverletzung für den Schaden der Klägerin verantwortlich sind
und damit jedenfalls neben Herrn ... nach § 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch
haften.
Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes hält das Gericht unter Berücksichtigung
der unstreitigen bzw. im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellten Umstände ein
Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 € für angemessen. Aufgrund der vorliegenden
Gutachten ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, das die Klägerin aufgrund des
Unfalls einen vorderen Beckenringbruch links, Brüche der 4. und 5. Rippe links sowie
Prellungen erlitten hat. Die Brüche sind jedoch verheilt. Allerdings leidet die Klägerin
noch unter unfallbedingten Schmerzen in der Leistengegend.
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Die Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule sowie der
linken Schulter bzw. des linken Armes sowie die von der Klägerin benannten
Schwindelerscheinungen führt der Sachverständige Dr. ... in überzeugender Weise nicht
auf den Unfall zurück. Die nachvollziehbare Begründung seines Gutachtens macht sich
das Gericht im vorliegenden Fall zu eigen. Gegen die Feststellungen des Gutachters, an
dessen Sachkompetenz keine Zweifel bestehen, werden seitens der Parteien auch
keine Einwände erhoben.
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Der Sachverständige Dr. ... hat ferner festgestellt, dass die Klägerin keine Gehhilfen
mehr benutzt und dass sich wesentliche Beschwerden beim Gehen nicht feststellen
ließen. Außerdem sei die Klägerin trotz der festgestellten Unfallschäden in der Lage,
ihren Haushalt zu führen. Allein für einen Zeitraum von etwa 3 Monaten, war die
Klägerin aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen nicht vollständig in der
Lage, ihren Haushalt zu führen.
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Der Gutachter Dr. ... hat zur Überzeugung des Gerichts in nachvollziehbarer Weise
festgestellt, dass bei der Klägerin aufgrund des Unfalls keine fortdauernden
psychischen Folgeerscheinungen eingetreten seien. Auch diese in jeder Hinsicht
kompetenten Ausführungen des Sachverständigen macht sich das Gericht im
vorliegenden Fall zu eigen. So hat der Gutachter Dr. ... festgestellt, dass die Klägerin im
Anschluss an den Unfall für einen Zeitraum von etwa 4 Wochen posttraumatischen
Beschwerden in Form von Alpträumen ausgesetzt gewesen sei, dass sich diese aber
gelegt hätten und sich derzeit keine Symptome im Sinne einer posttraumatischen
Belastungsstörung mehr fänden. Er hat auch festgestellt, dass sich die
Schmerzsymptomatik medikamentös nicht mehr vollständig aufheben lässt, sodass
insofern von einem Dauerschaden auszugehen sei. Dies entnimmt das Gericht auch
aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. .... Auch gegen die Feststellungen des
Sachverständigen Dr. ... werden seitens der Parteien keine Einwände erhoben.
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Der ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag hält sich auch im Rahmen dessen, was die
Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zugesprochen hat (vgl. dazu AG , Urteil vom
27.09.1996, Az.: 11 C 41/95, unveröffentlicht, Becksche Schmerzensgeldtabelle, S. 378,
Rn. 2720; LG ... , Urteil vom 18.07.1983, Az.: 1 O 129/83, abgedruckt in ZfS 1984, S.
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325).
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ferner ein Anspruch auf Schadensersatz in
Höhe von 120,00 € gem. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 249 ff. BGB zu. Danach kann die
Klägerin von den Beklagten aufgrund der oben aufgeführten
Verkehrssicherungspflichtverletzung auch Ersatz des ihr entstandenen materiellen
Schadens verlangen. Dieser besteht in den Kosten für die Zuzahlung zur stationären
Behandlung in Höhe von 110,00 € sowie in den Kosten für die Ausstellung der in
diesem Verfahrens vorgelegten ärztlichen Bescheinigung. Die Beklagten haben diese
Kosten zwar bestritten, jedoch reicht das einfache Bestreiten der Beklagten mit
Nichtwissen in Ansehung der klägerseits eingereichten Bescheinigung vom 26.05.2006
sowie der ärztlichen Bescheinigung des ...ohne Datum nicht aus, um von einem
wirksamen Bestreiten auszugehen. Aufgrund der Vorlage der vorgenannten
Bescheinigungen oblag es den Beklagten substantiiert zu bestreiten, wieso diese
Kosten nicht entstanden sein sollen.
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Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
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Sofern es die klägerseits begehrte Feststellung betrifft, kann diese nur für den zukünftig
entstehenden materiellen Schaden ausgesprochen werden. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ist ein derartiger Feststellungsantrag begründet, wenn die
Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht; ein Feststellungsinteresse ist nur dann zu
verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein
Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH,
Beschluss vom 09.01.2007, Az.: VI ZR 133/06, abgedruckt in NJW-RR 2007, S. 601 ff.).
Da der Sachverständige Dr. ... zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt hat, dass die
Klägerin immer noch an unfallabhängigen Schmerzen leidet und der Sachverständige
Dr. ... festgestellt hat, dass die Schmerzsymptomatik sich medikamentös nicht
vollständig aufheben lässt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin weiterhin
zumindest der Verschreibung von Schmerzmitteln bedarf. In Bezug auf die
Schmerzbehandlung ist daher das Entstehen weiterer materieller Schäden nicht
auszuschließen. Mithin war die Feststellung zu treffen, dass die Beklagten der Klägerin
auch zum Ersatz weiteren materiellen Schadens verpflichtet sind.
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Hingegen kann die Klägerin nicht die Feststellung eines immateriellen
Schadensersatzvorbehaltes verlangen. Ein derartiger Anspruch scheidet nämlich dann
aus, wenn ausschließlich voraussehbare Schädigungsfolgen in Betracht kommen, die
von der Zubilligung des bereits ausgeurteilten Schmerzensgeldes umfasst wären (vgl.
BGH a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Den einzigen Dauerschaden stellen, wie oben
ausgeführt, die Schmerzen im Leistenbereich dar. Diese sind Folgen des
streitgegenständlichen Unfallereignisses. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes
hat das Gericht diesen Dauerschaden in Form der weiterhin vorhandenen Schmerzen
bereits berücksichtigt, sodass diese Verletzungsfolgen bereits mit dem nunmehr
ausgeurteilten Schmerzensgeld abgegolten sind.
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Mithin ist der Klage nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Die teilweise
Abweisung der Klage in Bezug auf das vorgestellte Schmerzensgeld führt insofern nicht
zu einer Kostenbelastung der Klägerin, da der ausgeurteilte Betrag die klägerische
Vorstellung nicht um mehr als 20% unterschreitet (vgl. Zöller-Herget, 25. Aufl., § 92 Rn.
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12 a.E. mit weiteren Nachweisen). Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.