Urteil des LG Paderborn vom 23.10.2002

LG Paderborn: kanalisation, kläranlage, wartung, druck, abwasser, stadt, gemeinde, ausführung, hauseigentümer, datum

Landgericht Paderborn, 4 O 569/00
Datum:
23.10.2002
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 569/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in derselben
Höhe vor der Vollstreckung leistet.
Tatbestand
1
In der Nacht vom 14. auf den 15.9.1998 gegen 9.30 Uhr wurde nach erheblichen
Unwetter-Niederschlägen der Keller des Hauses der Kläger, K-weg in S., durch
Abwasser überflutet. Die im Keller des Hauses der Kläger vorhandenen
Abwasserventile konnten die Wassermassen nicht zurückhalten, so daß das Wasser im
Keller der Kläger, wie die Kläger behaupten, 40 cm hoch stand. Die dadurch den
Klägern entstandenen Schäden belaufen sich auf eine Gesamtsumme von 2.742,87
DM. Nach § 13 Abs. 3 Entwässerungssatzung der Stadt S vom 18.12.1997 hat ein
Grundstückseigentümer die notwendigen Rückstausicherungen einzubauen.
2
Hinsichtlich der Ursache für die Überflutung des Kellers behaupten die Kläger, daß die
von der Beklagten gebaute Kanalisation nicht richtig ausgebaut worden sei,
insbesondere nicht genügend Gefälle aufweise. Darüber hinaus habe die Pumpstation
am P-weg zu wenig Kraft, um bei starken Regenfällen das Wasser wegzupumpen.
Ferner behaupten die Kläger, daß die Abwasserventile im Keller ihres Hauses mit den
DIN-Vorschriften entsprechenden Rückstauvorrichtungen ausgestattet seien und daß
diese Rückstauventile ordnungsgemäß funktioniert hätten.
3
Die Kläger beantragen,
4
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.742,87 DM nebst 10 % Zinsen seit dem
5
10.12.1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
6
die Klage abzuweisen.
7
Sie behauptet, daß der vorhandene Schmutzwasserkanal ebenso wie das
Schmutzwasserpumpwerk im P-weg ausreichend dimensioniert seien. Der
Verbindungssammler zur Kläranlage B. sei zum Schadenszeitpunkt nicht mehr in
Betrieb gewesen. Ferner ist sie der Auffassung, daß bei einer DIN-gerechten
Rückstausicherung an den Entwässerungsstellen im Keller und einer entsprechenden
Wartung derselben ein Schaden nicht eingetreten wäre.
8
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
das Gutachten des Prof. Dr. Ing. D. St. aus Juli 2002 Bezug genommen.
9
Entscheidungsgründe
10
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Ein
Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung oder aufgrund der Verletzung von Pflichten
aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis, das zwischen den Parteien aufgrund
des Anschlusses der Hauseigentümer an die Kanalisation der Gemeinde besteht, ist
nicht gegeben.
11
Die Verletzung einer der Beklagten gegenüber den Klägern obliegenden Pflicht liegt
nicht vor. Das hat die Beweisaufnahme ergeben. Zwar hat der Sachverständige Prof. S
wohl bestätigt, daß die Pumpstation P-weg für die derzeitige Einwohnerzahl
ausreichend dimensioniert ist, daß aber der Verbindungssammler zur Kläranlage B. zum
Schadenszeitpunkt rechnerisch hydraulisch überlastet gewesen, ein Rückstau sich
durchaus bis zum K-weg erstreckt haben könnte. Es bedurfte freilich nicht mehr der
Aufklärung, ob dieser Verbindungssammler zum Zeitpunkt des Schadensfalles
überhaupt noch in Betrieb war, was die Beklagte bestreitet. Denn unstreitig ist der
Schaden im vorliegenden Fall nicht dadurch entstanden, daß Wasser, das von der
möglicherweise unzureichenden Kanalisationsanlage nicht mehr aufgenommen werden
konnte, von außen in das Haus der Kläger eingedrungen ist. Vielmehr wurde der Keller
des Hauses der Kläger durch Abwasser geflutet. Die Kläger haben im Ortstermin
gegenüber dem Sachverständigen, wie dieser in seinem Gutachten ausführt, auch
bestätigt, daß das Schmutzwasser durch die Kanalisation in den Keller eingedrungen
ist. Ursache für die Flutung des Kellers ist somit nicht ein Druck über die auf Höhe der
Straßenoberkante festzumachende Rückstauebene hinaus. Vielmehr liegt ein
sogenannter Rückstauschaden, also ein Rückstau bis zur Straßenoberkante hin vor.
Gegen einen solchen muß sich, wie auch § 13 Abs. 3 Entwässerungssatzung der Stadt
S. vorsieht, jeder Grundstückseigentümer selbst sichern.
12
Jeder Anschlußnehmer an das öffentliche Kanalsystem muß nämlich damit rechnen,
daß von Zeit zu Zeit ein Druck auf seine Leitung einwirkt, der bis zur Straßenoberkante
reicht, beispielsweise aufgrund von Reinigungs-, Inspektions- oder Sanierungsarbeiten.
Dies rechtfertigt den Schluß, daß die von den Klägern gegen einen Rückstau zu
ergreifenden Vorkehrungen unzureichend waren. Das wird auch durch das
Sachverständigengutachten bestätigt. Der Sachverständige führt aus, daß zwar Planung
13
und Ausführung der Rückstausicherungen im Keller des Hauses der Kläger den Regeln
der Technik entsprochen haben, stellt jedoch als Ursache für den Schmutzwassereintritt
eine infolge mangelhafter Wartung nicht funktionierende Rückstausicherung oder eine
undichte Anbindung des Doppelrückstauverschlusses an das Kanalisationsnetz fest.
Damit liegt der eingetretene Schaden außerhalb des Schutzbereiches der
möglicherweise von der Beklagten verletzten Pflicht. Denn mit einem Rückstau bis zur
Rückstaubene, d.h. hier bis zur Straßenoberkante, muß - wie bereits ausgeführt - der
Grundstückseigentümer selbst Vorkehrungen treffen (vgl. BGH ZfS 1998,413). Nach
alledem war die Klage abzuweisen.
14
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
15