Urteil des LG Paderborn vom 26.06.2007

LG Paderborn: anwaltskosten, mahnkosten, sicherheitsleistung, datum

Landgericht Paderborn, 7 O 22/07
Datum:
26.06.2007
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
7 O 22/07
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.854,96 € (i.W.:
sechsundfünfzigtausendachthundertvierundfünfzig 96/100 Euro) zu
zahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin belieferte die Beklagte in der Vergangenheit mit Baustoffen. Mit der
vorliegenden Klage beansprucht die Klägerin zunächst den Ausgleich einer
Restkaufpreisforderung, der sich nach Abzug einer Gutschrift, einer Zahlung und einer
Bonusrückvergütung im Ausgangspunkt unstreitig auf 80.762,82 € beläuft. Des Weiteren
begehrt die Klägerin mit der vorliegenden Klage Zahlung von 2.841,93 € für
ausgerechnete Zinsen, von 7,50 € für Mahnkosten und von 830,05 € für vorgerichtliche
Anwaltskosten.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie
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80.762,82 € Hauptforderung
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2.841,93 € ausgerechnete Zinsen
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7,50 € Mahnkosten
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830,05 € vorgerichtliche Anwaltskosten
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zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf die Hauptforderung seit dem 9.
Februar 2007 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Abwehr ihrer Inanspruchnahme wendet die Beklagte lediglich ein, dass die Klägerin
für das Bauvorhaben Zimbo falsche Sandwichpaneelen geliefert habe. Bei den
gelieferten Sandwichpaneelen für dieses Bauvorhaben habe es auch unzulässige
Farbabweichungen gegeben.
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Diese Mängel seien alsbald gerügt worden. Des Weiteren sei man sich bei einer
Besprechung in der zweiten Februarwoche des Jahres 2007 einig geworden, dass
wegen der Mängel ein Einbehalt von 23.907,86 € gemacht wird.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Der Rechtsstreit ist teilweise zur Endentscheidung reif. Gemäß § 301 Abs. 1 ZPO
musste ein Teilurteil ergehen. In Höhe von 56.854,96 € ist die aus § 433 BGB
resultierende Kaufpreisforderung der Klägerin nämlich außer Streit. Darüber, ob die
Beklagte berechtigt ist, von der Hauptforderung auf Grund einer Absprache 23.907,86 €
abzuziehen, wird demnächst nach Beweisaufnahme zu befinden sein. Auch über die
Nebenforderungen der Klägerin ist demnächst zu erkennen.
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Die Entscheidung zur Sicherheitsleistung folgt aus § 709 ZPO.
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D H I
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