Urteil des LG Paderborn vom 07.11.2002

LG Paderborn: kur, reisevertrag, anzahlung, lärm, irreführung, verschulden, aufwendung, vergütung, vollstreckbarkeit, unterliegen

Landgericht Paderborn, 5 S 110/02
Datum:
07.11.2002
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 110/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 57 C 128/01
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Juni 2002 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Paderborn teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 935,81 € -i.W.:
Neunhundertfünfunddreißig 81/100 Euro- nebst 4 % Zinsen seit dem
06.12.2002 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 22 % dem Kläger und zu 78 %
der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
Die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidungen, auf die Bezug
genommen wird und von denen abzuweichen keine Veranlassung besteht, rechtfertigen
die getroffene Entscheidung.
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Die zulässige Berufung ist bis auf die geltend gemachten Fahrtkosten begründet.
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Der Kläger kann von der Beklagten Rückzahlung seiner Anzahlung von 2.000,00 DM
abzüglich 169,72 DM, insgesamt 1.830,28 DM (935,81 €) aus c.i.c. bei Anbahnung des
Vertragsschlusses über die Kurbehandlung verlangen.
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Die Haftung der Beklagten resultiert hierbei aus der Prospektangabe zur Lage der
Kurklinik. Dort ist ausgeführt:
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"In Ostwestfalen, auf einem Hochplateau zwischen den letzten Ausläufern von
Eggegebirge und Teutoburger Wald, 7 km südlich der Universitäts- und Domstadt
Paderborn, liegt ............... – ein friedlicher, vom Getriebe städtischen Lebens weitgehend
unberührter Bereich, umschlossen von beweideten Hügeln, Wiesen und Feldern."
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Dieses Prospekt wird von der Beklagten u.a. herausgegeben, um potentielle Kurgäste
für einen Kuraufenthalt in ihrer Einrichtung zu werben.
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Im Reisevertragsrecht ist diesbezüglich anerkannt, daß die Prospektangaben zur
Bestimmung der Pflichten des Reiseveranstalters herangezogen werden (vgl. BGH
Urteil vom 14.12.1999, in NJW 2000, 1188; Palandt-Sprau § 651 a Rdn. 2). Irreführende
Angaben, insbesondere solche, durch die auf bestehende Lärmbelästigungen nicht
hinreichend hingewiesen wird, führen dabei zur Haftung des Reiseveranstalters aus
reisevertragsrechtlichen Grundsätzen. So ist für die Belastung mit Fluglärm anerkannt,
daß der Reiseveranstalter auf die Möglichkeit von Fluglärmbelästigungen hinzuweisen
hat, sei es auch nur durch die nahe Lage des Urlaubsortes an den Transferflughafen
(vgl. Amtsgericht N, Urteil vom 23.5.1997, Aktenzeichen 231 C 4946/97;; Kammergericht
Berlin, Urteil vom 18.9.1992, Aktenzeichen 5 U 5175/90, in NJW RR 1993, 557 ff).
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Auch wenn ein Kuraufenthalt aufgrund der medizinischen Versorgung nicht mit einem
Urlaub gleichzustellen ist, sind diese für das Reisevertragsrecht entwickelten
Grundsätze auf Prospektangaben, mit denen Kurgäste gewonnen werden, übertragbar.
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Der die Kur Buchende kennt im Normalfall nicht die örtlichen Begebenheiten, sondern
ist, wie beim Reisevertrag, wesentlich auf die Prospektangaben angewiesen. Diese
stellen daher auch einen wesentlichen Beweggrund für seine Entschlußfassung dar,
gerade in dieser Kurklinik seine Kur zu machen. Die Angabe im Prospekt ist damit
mitbestimmend für die Wahl des Ortes, an dem der Kurgast die Kur verbringen will.
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Vorliegend ist unstreitig, daß die Kureinrichtung der Klägerin am südlichen Rand der
Einflugschneise des Flughafens Paderborn-Lippstadt liegt. Flugzeuge, die über das
Klinikgelände fliegen, befinden sich entweder im Lande- oder im Startflug, haben also
nicht die übliche Reiseflughöhe. Aufgrund der Prospektangabe "ein friedlicher, vom
Getriebe städtischen Lebens weitgehend unberührter Bereich" mußte ein Kurgast nicht
davon ausgehen, einen Aufenthaltsort im Bereich einer Einflugschneise zu bekommen.
Zwar schließt diese Formulierung nicht den Ausschluß sämtlicher Lärmquellen aus.
Allerdings läßt sie auch nicht im Ansatz vermuten, daß ein Verkehrsflughafen in der
Nähe ist, dessen Einflugschneise über die Klinik geht.
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Großstädtischer Lärm, der aufgrund der Formulierung "vom Getriebe großstädtischen
Lebens weitgehend ungestört" in geringem Maße nicht ausgeschlossen ist, ist nicht
durch Fluglärm geprägt, sondern durch Autoverkehr und Fußgängerverkehr sowie ggfls.
Straßenbahnen und Eisenbahnen. Aufgrund der Prospektangabe konnte daher nur mit
solchen Lärmursachen gerechnet werden.
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Da durch die Prospektangabe wesentlich auf den Entschluß des Kurgastes eingewirkt
wird, sich für die Kurklinik ............. auch aufgrund ihrer Lage zu entscheiden, stellt diese
Irreführung eine die Haftung der Beklagten auslösende schuldhafte Pflichtverletzung bei
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der Anbahnung des Vertrages dar.
Es kann insoweit auch nicht auf die tatsächliche Lärmbelastung des Kurortes
ankommen. Allein der Umstand, daß die Kurklinik in einer Einflugschneise liegt und
aufgrund der Prospektangaben hiermit nicht gerechnet werden mußte, führt zur Haftung,
da haftungsauslösend nicht der Lärm, sondern der Einflußnahme auf die Willensbildung
des Kurgastes ist.
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Die Pflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft. Die Beklagte hat nicht dargelegt, daß sie
an dieser Prospektangabe kein Verschulden treffe (§ 282 BGB a.F.).
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Rechtsfolge des Anspruchs aus c.i.c. ist Schadensersatz. Der Kläger war dabei gemäß
§ 249 S. 1 BGB so zu stellen, wie er stünde, wenn das schadensbegründende Ereignis
nicht eingetreten wäre. Dieses führt dazu, daß dem Kläger seine Anzahlung abzüglich
der Aufwendung, die die Beklagte für die eine Übernachtung hatte, vollständig
zurückzugewähren ist.
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Der Kläger hätte zur Überzeugung der Kammer den Kuraufenthalt nicht bei der
Beklagten gebucht, wenn er aufgrund der Prospektangaben mit dem Vorhandensein
von Fluglärm hätte rechnen müssen. Dies ergibt sich schon aus dem Verhalten des
Klägers, nachdem er bei der Beklagten angekommen war. Er hat sofort am nächsten
Tag, nachdem er die ersten beiden Flugzeuge gehört hatte, den Klinikvertrag gekündigt
und ist abgereist. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß es einen
anderen Grund für den Kläger gegeben haben sollte, die Kur abzubrechen.
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Vergütung für das Vorhalten des Zimmers und die Nichtweitervermietbarkeit durch die
vorzeitige Abreise des Klägers kann die Beklagte nicht entsprechend § 628 Abs. 1 S. 2,
649 BGB verlangen. Durch die fehlerhafte Prospektangabe war der Kläger nämlich auch
berechtigt, aus wichtigem Grunde den Kurvertrag sofort zu kündigen.
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Der Ersatzanspruch des Klägers ist auch nicht gem. § 651g II BGB verjährt, da der
Kurvertrag, wie ausgeführt, wegen des medizinischen Schwerpunktes nicht
Reisevertrag ist.
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Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Klägers für die Zugfahrt ist nicht
schlüssig dargetan. Die Bahnreisekosten, die er geltend macht, sind nicht
nachvollziehbar. Der Kläger kommt aus --------------. Er macht allerdings nach dem
vorgelegten Beleg Bahnreisekosten für eine Bahnfahrt von ....... nach ....... in Österreich
geltend.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
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Die Kosten des Rechtsstreits waren dabei für beide Instanzen in das Verhältnis von
Obsiegen und Unterliegen zu setzen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713
ZPO.
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