Urteil des LG Paderborn vom 28.05.2009

LG Paderborn: firma, fahrzeug, verwertung, obliegenheit, beweislast, datum

Landgericht Paderborn, 1 S 87/09
Datum:
28.05.2009
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 S 87/09
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.07.2007 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Lippstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e
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Zur Begründung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 05. Oktober 2007
verwiesen, § 522 Abs. 2 ZPO.
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Das klägerische Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 18. Oktober 2007 rechtfertigt keine
abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Soweit der Kläger darauf hinweist,
bereits erstinstanzlich bestritten zu haben, dass das von der Beklagten vorgelegte
Restwertangebot des Autohauses …… aus ……. echt und verbindlich gewesen sei,
verhilft dies seiner Berufung nicht zum Erfolg.
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Das Bestreiten mit Nichtwissen reichte in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht
aus, weil die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit des gemäß § 249 Abs.
2 Satz 1 BGB begehrten Schadensersatzbetrages bei dem Geschädigten liegt. Zwar
wäre der Mitverschuldensvorwurf, der dem Kläger wegen seines Verstoßes gegen die
Obliegenheit, dem Ersatzpflichtigen vor einer Veräußerung des Unfallfahrzeugs
Gelegenheit zu eigenen Bemühungen um eine günstige Verwertung zu geben, zu
machen ist, tatsächlich ausgeschlossen, wenn das von der Beklagten mitgeteilte
Angebot der ………… nur als Scheinangebot zu verstehen gewesen wäre und die Fa.
……. den Betrag von 4.800,- € niemals zu zahlen bereit gewesen wäre. Dass diese
Voraussetzungen hier vorlagen, hat der Beklagte aber weder erst- noch zweitinstanzlich
hinreichend dargelegt. Zu Recht hat das Amtsgericht in diesem Zusammenhang in der
angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass das Behaupten des Klägers, es habe gar
kein reales Angebot der Firma ……. vorgelegen, nicht stichhaltig ist und mangels
konkreter Anhaltspunkte ins Blaue hineingeht. Alleine aus dem Umstand, dass das von
der Fa. ……. abgegebene Angebot 50 % über dem ermittelten Restwert des Fahrzeugs
lag, können nämlich zwingende Rückschlüsse darauf, dass das Angebot nicht reell
gewesen sei, nicht gezogen werden. Insoweit wird zur Vermeidung von
Wiederholungen inhaltlich auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 05.10.2007 Bezug
genommen. Dass es sich bei der Behauptung des Beklagten, die ……. sei tatsächlich
nicht bereit gewesen, den Betrag von 4.800,- € für das Unfallfahrzeug zu bezahlen,
lediglich um eine Vermutung handelt, wird im übrigen auch mit Blick auf die
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Formulierung der Berufungsbegründung deutlich, in der ausgeführt wird, die
Verantwortlichen des Autohauses ……… hätten das Fahrzeug "bei diesen
Beschädigungen sicherlich nicht für 4.800,- € gekauft".
Der Rechtssache kommt auch weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß
§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO eine Entscheidung des Kammer.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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