Urteil des LG Paderborn vom 31.01.2002

LG Paderborn: eigenschaden, versicherer, versicherungsnehmer, geschädigter, gefahr, halter, verantwortlichkeit, beweisführung, verschulden, unfall

Landgericht Paderborn, 5 S 282/01
Datum:
31.01.2002
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 282/01
Vorinstanz:
Amtsgericht Lippstadt, 3 C 117/01
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Oktober 2001
verkündete Urteil des Amtsgerichts Lippstadt abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe
1
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abänderung der
erstinstanzlichen Entscheidung.
2
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 3
Nr. 1 PflVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG, 823 BGB auf Ersatz des Schadens zu, der ihm
dadurch entstanden ist, daß er am 29.09.2000 als Fahrer des bei der Beklagten
haftpflichtversicherten Firmenwagens seines Arbeitgebers gegen sein eigenes
Privatfahrzeug gefahren ist. Denn entgegen der Ansicht des Amtsgerichts handelt es
sich bei dem Unfall um einen nicht von der Beklagten zu regulierenden Eigenschaden
des Klägers.
3
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB
scheitert bereits daran, daß nach § 823 BGB das Eigentum eines "anderen" beschädigt
sein muß. Hier hat der Kläger jedoch sein eigenes Fahrzeug beschädigt. Aus dem
gleichen Grunde kommt auch ein Anspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 18 StVG nicht in
Betracht. § 18 StVG setzt zwar nicht schon vom seinem Wortlaut her voraus, daß ein
Dritter geschädigt wird. Da aber bereits begrifflich nicht denkbar ist, daß ein
Geschädigter gegen sich selbst vorgehen kann, ist die Verletzung "eines anderen" auch
bei § 18 StVG ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal mit der Folge, daß diese
Haftungsnorm für den Fall, daß der Fahrzeugführer mit dem Geschädigten identisch ist,
nicht eingreift (LG Freiburg, NJW 1977, 588).
4
Aber auch eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten aus § 3 Nr. 1 und 2 PflVG
5
i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG kommt nicht in Betracht. Zwar scheitert ein Anspruch aus § 7 Abs.
1 StVG nicht schon daran, daß Anspruchsberechtigter und Verpflichteter identisch sind.
Denn der geschädigte Kläger und sein Arbeitgeber als Halter des Firmenfahrzeuges
sind personenverschieden. Gleichwohl scheidet eine Haftung der Beklagten aus, weil
ein nach der Gesetzessystematik ein nicht zu regulierender, selbstverschuldeter
Eigenschaden vorliegt.
Nach § 3 Nr. 1 PflVG kann ein geschädigter Dritter nämlich nur im Rahmen der
Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis seinen Anspruch
auf Ersatz des Schadens auch gegen den Versicherer geltend machen. Nach § 149
VVG ist dabei der Versicherer bei der Haftpflichtversicherung nur verpflichtet, dem
Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner
Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an
einen Dritten zu bewirken hat. Der Kläger ist aber nach dem Sinn und Zweck der
genannten Vorschriften weder Dritter i.S.d. § 3 Nr. 1 PflVG, noch des § 149 VVG. Denn
als Fahrer ist der Kläger mitversicherte Person. Als solche bildet er mit seinem
Arbeitgeber als Versicherungsnehmer einen geschlossenen Personenkreis und ist
diesem gleichzusetzen (LG Köln, ZfSch 1986, 20). Auch erstrebt er die Befriedigung
eigener Ansprüche wegen eines von ihm selbst verschuldeten Unfalls. Mit der
Einführung der Gefährdungshaftungstatbestandes § 7 Abs. 1 StVG sollte aber der
Geschädigte allein von der Beweisführung eines Verschulden entlastet, nicht aber
etwas an dem Grundsatz geändert werden, daß ein selbstverschuldeter Eigenschaden
grundsätzlich nicht erstattungsfähig ist (LG Freiburg, NJW 1977, 588 f.).
6
Dies wird auch durch die Vorschrift des § 8 StVG bestätigt, wonach der Halter dann
nicht aus § 7 Abs. 1 StVG haftet, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Fahrzeuges
tätig war. Mit dieser Vorschrift sollen gerade diejenigen Schadensfälle von der Haftung
ausgenommen werden, in welchen der Geschädigte die Gefahr des Eigenschadens
freiwillig übernommen hat. Allein schon mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges setzt sich
der Fahrer aber der Gefahr einer Schädigung eigener Rechtsgüter aus. Ob dabei der
Körper bzw. die Sachen des Geschädigten innerhalb oder - wie hier - außerhalb des Kfz
beeinträchtigt werden, ist dabei ohne Belang (LG Freiburg, NJW 1977, 588 f.).
7
Ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen seinen Arbeitsgeber nach
arbeitsrechtlichen Grundsätzen zusteht, bedarf keiner Entscheidung, weil die Beklagte
für einen dahingehenden Anspruch nicht als Gesamtschuldner einzustehen hätte.
8
Nach alledem war die angefochtene Entscheidung wie geschehen abzuändern und die
Klage abzuweisen.
9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
10