Urteil des LG Paderborn vom 01.03.2010

LG Paderborn (schuldner, abtretung, sinn und zweck der norm, höhe, beschwerde, eröffnung, auflage, beteiligung am verfahren, eröffnung des verfahrens, schutz der ehe)

Landgericht Paderborn, 5 T 207/09
Datum:
01.03.2010
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
Beschwerdekammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 207/09
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird auf ihre Kosten nach
einem Gegenstandswert von 2.500,00 € zurückgewiesen.
Der Beteiligten zu 2) wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt ……
Prozesskostenhilfe bewilligt.
Ihr wird auferlegt, monatliche Raten in Höhe von 115,00 € zu zahlen.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten nach
einem Gegenstandswert von 29.000,00 € zurückgewiesen.
Hinsichtlich beider Beschwerden wird die Rechtsbeschwerde
zugelassen.
Gründe
1
I.
2
Der Schuldner und die Beteiligte zu 2) heirateten am …….. Die Ehe wurde durch Urteil
des Amtsgerichts - Familiengerichts - ….. vom 08.07.1997 (Az.: ……) geschieden. Der
Versorgungsausgleich wurde dabei zum Teil in der Weise vorgenommen, dass vom
Versicherungskonto des Schuldners monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von
962,40 DM, bezogen auf den 31.07.1996, auf das Versicherungskonto der Beteiligten zu
1) übertragen wurden, welcher in Entgeltpunkte umzurechnen war. Im Übrigen war in
dem Urteil der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten worden.
3
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - …..vom 19.11.2001 wurde der
schuldrechtliche Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem 01.07.2001 in der Weise
geregelt, dass der Schuldner an die Beteiligte zu 2) aus seiner Versorgung bei der
Firma …… (nachfolgend weiterhin so genannt, auch wenn zwischenzeitlich
Namensänderungen eingetreten sind) und der …… monatlich 1.169,47 DM monatlich
im voraus zu zahlen habe. Ferner wurde dem Schuldner entsprechend der Vorgabe der
4
Beteiligten zu 2) - aufgegeben, in Höhe der laufenden Ausgleichsrente seine
Versorgungsansprüche gegen die Firma ……. an die Antragstellerin abzutreten. Für den
vorhergehenden Zeitraum vom 23.06.2000 - 30.06.2001 hatte der Schuldner an die
Beteiligte zu 2) insgesamt 14.377,88 DM (= 7.351,29 €) zu zahlen. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die vorgenannten Entscheidungen Bezug genommen.
In der Folge wurde die Abtretung der Versorgungsansprüche in Höhe der laufenden
Ausgleichsrente vollzogen.
5
Bereits vor Scheidung der Ehe war über das Vermögen des Schuldners unter dem
07.08.1996 ein Konkursverfahren eröffnet worden, das nach Abhaltung des
Schlusstermin am 07.03.2006 durch das Amtsgericht ….. aufgehoben wurde (Az.: .. ..).
Hintergrund dieses Konkursverfahrens war der Umstand, dass der Schuldner als
Gesellschafter und Geschäftsführer der in Konkurs gegangenen …… GmbH & Co KG
u.a. Bürgschaften für diese aufgenommen hatte und nicht ausgleichen konnte.
6
Unter dem 06.04.2006 beantragte der Schuldner die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und beantragte zugleich Erteilung der
Restschuldbefreiung. Aus dem in Anlage eingereichten Schuldenbereinigungsplan für
das gerichtliche Verfahren geht hervor, dass der Schuldner sich Forderungen in Höhe
von insgesamt ca. 2,3 Mio € ausgesetzt sah, die sich auf 9 Gläubiger verteilten. Die
Beteiligte zu 2) war als Gläubigerin eines Betrags von 7.351,23 € ausgewiesen. Auf den
entsprechenden Schriftsatz nebst Anlagen wird verwiesen.
7
Unter dem 22.09.2006 eröffnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Paderborn wegen
Zahlungsunfähigkeit das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Schuldners und bestellte den Beteiligten zu 3) zum Treuhänder.
8
Dieser beantragte unter dem 17.10.2006 die Zusammenrechnung der Einkommen des
Schuldners, die sich seinerzeit aus Leistungen der Deutschen Rentenversicherung
Bund in Höhe von 810,43 € monatlich sowie aus Zahlungen der Pensionskasse ….. und
…. in Höhe von zusammen 1.590,73 € zusammensetzte. Dem Antrag wurde durch
Beschluss vom 13.12.2006 in der Form des korrigierenden Beschlusses vom
05.06.2007 entsprochen. Auf den Inhalt der Entscheidungen wird Bezug genommen.
9
Da es Unstimmigkeiten zwischen Schuldner und dem Beteiligten zu 3) bzw. den
Trägern der betrieblichen Altersversorgung des Schuldners um die Art und Weise der
Berechnung des pfändungsfreien Betrags des Einkommens des Schuldners gab,
wandte sich der Schuldner mit Schreiben vom 03.12.2007 an das Insolvenzgericht,
welches die Höhe des pfändbaren Einkommens bestimmen sollte. Kern des Streits war
insoweit, dass der Treuhänder und die Träger der betrieblichen Altersversorgung davon
ausgingen, dass diese das Nettoeinkommen des Schuldners in der Weise ermitteln
wollten, dass der an die Beteiligte zu 2) aufgrund des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs abzuführende bzw. abgetretene Betrag von vornherein bei der
Ermittlung des Nettoeinkommens unberücksichtigt bleiben sollte, wohingegen der
Schuldner davon ausging, dass dieser zu seinem Nettoeinkommen zu zählen sei. Auf
den sich dann ergebenden höheren pfändbaren Betrag sei aber die Ausgleichsrente voll
anzurechnen.
10
Der Beteiligte zu 3) verteidigte seinen Standpunkt im Schriftsatz vom 12.12.2007 damit,
dass nach seiner Auffassung der Betrag, der der Beteiligten zu 2) aufgrund des
11
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zuerkannt worden sei, nicht zur
Insolvenzmasse gehöre, sondern der Beteiligten zu 2) zugeordnet sei. Eine andere
Betrachtung liefe darauf hinaus, dass im Insolvenzverfahren eines
Versorgungsausgleichspflichtigen der Berechtigte aus einem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich gegenüber demjenigen benachteiligt würde, dessen
Altersversorgungsansprüche durch einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
geregelt worden seien. Denn letzterer hätte einen eigenen (insolvenzfesten) Anspruch
gegenüber dem Versorgungsträger, wohingegen der nur schuldrechtlich gegenüber
dem Insolvenzschuldner Berechtigte selbst bei einer zuvor erfolgten Abtretung in
Hinblick auf § 114 InsO nur für 2 Jahre gesichert sei. Für den Fall, dass das
Insolvenzgericht jedoch der Auffassung des Schuldners zuneige beantragte er die
Feststellung, dass nach Ablauf von 2 Jahren das pfändbare Einkommen des Schuldners
ohne Abzug der der Beteiligten zu 2) zugewiesenen anteiligen Rentenleistungen in
voller Höhe an ihn als Treuhänder abzuführen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den
Schriftsatz verwiesen.
Mit Beschluss vom 28.01.2008 ordnete das Insolvenzgericht an, dass entsprechend
dem Antrag des Schuldners der pfändbare Betrag der Alters- und Pensionseinkünfte
des Schuldners ohne vorherigen Abzug des Betrags der der Beteiligten zu 2)
zustehenden Anspruchs aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich zu erfolgen
habe. Auf den Hilfsantrag des Beteiligten zu 3) ordnete es an, dass nach Ablauf eines
Zeitraums von 2 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der pfändbare Betrag
des Einkommens des Schuldners in voller Höhe an den Beteiligten zu 3) als
Treuhänder abzuführen sei. Der Betrag, der aufgrund des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs an die Beteiligte zu 2) abzuführen sei, sei bei rechtlicher
Betrachtung grundsätzlich zunächst dem Schuldner zuzuordnen; die Abführung von
Beträgen aus dem laufenden Einkommen an die Beteiligte zu 2) sei nur aufgrund der vor
Verfahrenseröffnung erfolgten Abtretung in den zeitlichen Grenzen von § 114 InsO
möglich. Nach Ablauf der dort bestimmten zweijährigen Frist stehe daher das gesamte
pfändbare Einkommen der Insolvenzmasse zu.
12
Im November 2008 stellte die ….. die Rentenzahlung an die Beteiligte zu 2) ein.
13
Die Beteiligte zu 2) beantragte mit Schriftsatz vom 11.02.2009,
14
den - ihr nicht zugestellten - Beschluss des Insolvenzgerichts vom
28.01.2008 aufzuheben
15
sowie
16
sie am laufenden Insolvenzverfahren zu beteiligen.
17
Sie führte aus, dass der Beschluss vom 28.01.2008 sie in der Durchsetzung ihrer
Ansprüche aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einschränke. Die lange
vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an sie abgetretenen Versorgungsansprüche
fielen nicht in die Insolvenzmasse; ihr komme insoweit ein Aussonderungsrecht nach §
47 InsO zu. Auch unterfalle die Abtretung der Versorgungsansprüche an sie nicht der
Regelung des § 114 InsO; dieser müsse mit Rücksicht auf Art 6 GG verfassungskonform
dahin ausgelegt werden, dass er sich nicht auf abgetretene Versorgungsansprüche
infolge des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erstrecke. Geboten sei vielmehr
eine Gleichbehandlung von Berechtigten aus einem schuldrechtlichen
18
Versorgungsausgleich mit solchen aus einem öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich - die Ansprüche letzterer seien aufgrund der von vornherein auch
äußerlich dem Berechtigten zugeordnet und von der Insolvenz des Pflichtigen nicht
erfasst. Art 3 GG gebiete es, dass dieses Ergebnis im Fall der Insolvenz des Pflichtigen
auch für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erreicht werden müsse. Auch
wenn diesem eine formal andere Umsetzung zueigen sei, so sei beiden
Ausgleichsarten gemeinsam, dass die hälftige Teilung der während der Ehe
angesammelten Versorgungsansprüche bezweckt werde. Die Regelung des § 114 InsO
sei zudem in einem ganz anderen sachlichen Zusammenhang vom Gesetzgeber
eingeführt worden - dieser habe erreichen wollen, dass Gläubiger, deren Forderungen
auf freiwillige Verpflichtungen des Schuldners zurückgingen, nicht über Gebühr
gegenüber allen anderen Gläubigern durch die Fortgeltung der Abtretung im Vorteil
seien; die hier in Rede stehende zwangsweise Abtretung infolge eines
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs habe der Gesetzgeber ersichtlich nicht im
Blick gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug
genommen.
Der Beteiligte zu 3) trat diesem Antrag der Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz vom
06.03.2009 entgegen und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beteiligte zu 2) den
an sich unpfändbaren Teil des Einkommens des Schuldners aufgrund der Abtretung im
entsprechenden Umfang an sich ziehen könne. Auf das Schreiben wird Bezug
genommen.
19
Der Schuldner beantragte mit Schreiben vom 16.03.2009 seinerseits,
20
ihm rückwirkend ab November 2008 einen monatlichen Betrag von 597,94 €
zusätzlich zu dem ihm nach § 850 c ZPO zu belassenden Betrag zu
überlassen,
21
damit er die Verpflichtung aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegenüber
der Beteiligten zu 2) erfüllen könne. Auch er berief sich darauf, dass nur so eine
Benachteiligung gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erreicht
werden könne. Andernfalls müsse er nach Ablauf des Insolvenzverfahrens bzw. der
Wohlverhaltensphase im Restschuldbefreiungsverfahrens mit erheblichen
Nachforderungen der Beteiligten zu 2) aus den bis dahin aufgelaufenen
Ausgleichsrentenansprüchen rechnen. In einem weiteren Schriftsatz vom 27.04.2009
stellte er sich in Hinblick auf § 114 InsO auf den Standpunkt, dass zweifelhaft sei, ob
dieser überhaupt die Abtretung im Rahmen eines schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs erfasse. Denn diese betreffe laufende Verpflichtungen des
Schuldners, die keine Insolvenzforderungen seien; § 114 InsO sei hingegen
üblicherweise zugeschnitten auf Fälle, in denen die Abtretung eine Insolvenzforderung
sichere. Auf den Schriftsatz wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
22
Der Beteiligte zu 3) trat diesem Ansinnen des Schuldners entgegen und verwies mit
Schreiben vom 30.03.2009 darauf, dass der Schuldner durch die bisherige Handhabung
- zumindest in den ersten zwei Jahren des Insolvenzverfahrens - davon profitiert habe,
dass er Verpflichteter im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gewesen sei. Es sei
daher nur billig, wenn er nach Ablauf der zwei Jahre auch die Nachteile in Kauf nehmen
müsse. Sollte das Amtsgericht indes die Auffassung des Schuldners teilen, so
beantrage er für diesen Fall
23
die Aufhebung des Beschlusses vom 28.01.2008 und die Anordnung, dass
rückwirkend ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens der pfändbare
Einkommensanteil des Schuldners nach Abzug des auf den
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs entfallenden Betrags.
24
Auf das Schreiben des Beteiligten zu 3) wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
25
Das Insolvenzgericht wies durch Beschluss vom 20.05.2009 den Antrag der Beteiligten
zu 2) als unzulässig und den des Schuldners als unbegründet zurück.
26
Zur Begründung führte es aus, dass die Beteiligte zu 2) gegenüber dem Schuldner
lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung der Ausgleichsrente habe.
Soweit Ansprüche vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden seien,
handele es sich um Insolvenzforderungen; hinsichtlich der danach anfallenden Raten
sei sie als Neugläubigerin zu betrachten, der eine Vollstreckung auch in die laufenden
Einkünfte des Schuldners nicht gestattet sei. Eine dingliche Berechtigung an der
Insolvenzmasse stehe ihr nicht zu; soweit Ansprüche an einen Träger der privaten
Altersvorsorge vom Schuldner an sie abgetreten worden seien, könne dies nur im
Rahmend er von § 114 InsO gezogenen Grenzen Berücksichtigung finden. Deswegen
sei der Beschluss vom 28.01.2009 nicht zu beanstanden und der Antrag auf Aufhebung
unzulässig.
27
Den Antrag des Schuldners lehnte das Insolvenzgericht mit der Begründung ab, dass
dieser keine Relevanz habe, weil die Ansprüche aus dem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich nach Ablauf der zweijährigen Abtretung keine Berücksichtigung
fänden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Insolvenzgerichts
Bezug genommen.
28
Gegen den am 26.05.2009 zugestellten Beschluss legte die Beteiligte zu 2) mit einem
am 09.06.2009 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde ein, die sie mit Schrieben vom
30.06.2009 begründete. Desgleichen legte der Schuldner, dessen Bevollmächtigten der
Beschluss am 27.05.2009 zugestellt worden war, mit einem am 10.06.2009
eingegangenen Schreiben Beschwerde ein. Mit ihrem Beschwerdevorbringen
ergänzten und vertieften die Beteiligten ihr bisheriges Vorbringen; auf die Schriftsätze
wird Bezug genommen.
29
Das Amtsgericht half den Beschwerden mit Beschluss vom 07.07.2009 nicht ab und
legte sie der Kammer zur Entscheidung vor.
30
Im Rahmen des weiteren Beschwerdevorbringens, in dem die Beteiligten im
wesentlichen ihre bisherige Argumentation weiter vertieften, beantragte die Beteiligte zu
2) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach ihr monatlich ein Betrag in Höhe
von 597,94 € infolge der Abtretung von Ansprüchen des Schuldners gegen die
Pensionskasse ……. zustehe. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie dringend
dieses Betrags bedürfe, da ansonsten lediglich ihr Altersrente in Höhe von 1.382,98 €
verfügbar sei.
31
Der Beteiligte zu 3) stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass weder aus der
Verfassung noch aus der Insolvenzordnung hervorgehe, dass die Ansprüche eines
geschiedenen Ehegatten Vorrang vor denen anderer Gläubiger besitze. Zwar treffe es
zu, dass die Folgen einer Insolvenz des früheren Ehepartners den Berechtigten eines
32
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs in anderer Weise träfen als den eines
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Dies sei aber noch kein zwingender Grund,
einen Verfassungsverstoß anzunehmen. Einmal seien die hier im Insolvenzverfahren
maßgeblichen Verbindlichkeiten überwiegend aus der Ehezeit herrührend. Im Übrigen
zeige der Vergleich mit einer intakten ehelichen Lebensgemeinschaft, dass bei dieser
die Insolvenz des einen Partners auch den anderen wirtschaftlich belaste.
Im Übrigen wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze ergänzend Bezug
genommen.
33
Der zuständige Einzelrichter der Kammer hat das Verfahren wegen grundsätzlicher
Bedeutung durch gesonderten Beschluss vom heutigen Tage auf die Kammer
übertragen.
34
II.
35
1) Zur Beschwerde der Beteiligten zu 2)
36
a) Ob die gem. §§ 4 InsO, 569 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige
Beschwerde auch im übrigen zulässig ist, kann dahinstehen. Ob sie trotz des
Umstandes, dass der angegriffene Beschluss keiner Fallgestaltung entspricht, für die
die Insolvenzordnung - wie eigentlich gem. § 6 Abs. 1 InsO erforderlich - die sofortige
Beschwerde vorsieht, deswegen statthaft ist, weil sowohl der angegriffene Beschluss
als auch der als "Klarstellung" gedachte vorhergehende vom 28.01.2008 selbst keine
spezifisch gesetzliche Verankerung (und eine darin vorgesehene
Beschwerdemöglichkeit) besitzen, bedarf deswegen keiner abschließenden
Entscheidung, weil die Beschwerde jedenfalls nicht begründet ist.
37
b) Die Kammer versteht das Beschwerdebegehren der Beteiligten zu 2) dahin, dass sie
an dem Ziel festhält, die Aufhebung des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom
28.01.2008 zu erreichen. Soweit mit Schriftsatz vom 11.02.2009 auch die Beteiligung
am Verfahren "beantragt" wurde, stellt dies keinen zu bescheidenden Sachantrag dar,
denn entweder ist man am Insolvenzverfahren beteiligt oder man ist es nicht.
Unbeteiligte auf ihren Antrag hin zu Beteiligten zu machen, ist nicht vorgesehen. Bei
verständiger Würdigung kann die Äußerung der Beteiligten zu 2) - die als
Insolvenzgläubigerin ohnehin am Insolvenzverfahren beteiligt ist - nur dahin verstanden
werden, dass sie in die weiteren Entscheidungsprozesse bezüglich des dem Schuldner
zustehenden betrieblichen Altersversorgung und der insolvenzrechtlichen
Konsequenzen für diese einbezogen werden will. Da sie insofern einen Antrag gestellt
bzw. Beschwerde eingelegt hat, versteht sich ihre Stellung als Beteiligte in diesen
Verfahren von selbst, so dass insofern der "Antrag auf Beteiligung" leerläuft.
38
c) Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss vom 20.05.2009 ist in der
Sache nicht begründet, weil das Amtsgericht darin jedenfalls im Ergebnis zutreffend
eine Aufhebung des klarstellenden Beschlusses vom 28.01.2008 abgelehnt hat.
39
Letztgenannter Beschluss gibt im hier allein interessierenden zweiten Teil des Tenors
den seinerzeit Angesprochenen - nämlich dem Schuldner, dem Beteiligten zu 3) sowie
den drei Trägern der Rentenversorgung des Schuldners - zunächst in Form einer
Klarstellung Aufschluss darüber, wie das Insolvenzgericht die Rechtslage sieht: Die
Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs des Schuldners auf Rentenauszahlung
40
gegenüber einem Träger der betrieblichen Altersvorsorge sei gem. § 114 Abs. 1 InsO
auf einen Zeitraum von 2 Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt.
Der weitere Satz kennzeichnet lediglich die sich daraus ergebenden Folgen für die
Träger der Altersversorgung des Schuldners, dass nämlich nach diesem Zeitraum - also
mit Fortfall der Wirksamkeit der Abtretung - der Beteiligte zu 3) als Treuhänder den
gesamten Rentenbetrag vereinnahmen könne.
Diese rechtliche Bewertung wird von der Kammer im Ergebnis geteilt. Die Abtretung der
Auszahlungsansprüche aus der Betriebsrente des Schuldners bei der … …. entfaltet
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2)
ihre Wirksamkeit nur innerhalb der von § 114 Abs. 1 InsO bestimmten zeitlichen
Grenzen.
41
Nach dieser Vorschrift ist eine vom Schuldner vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vorgenommene Abtretung von Bezügen aus einem
Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretenden laufende Bezügen, nur wirksam, soweit
sie sich auf die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats bezieht. Die hier in Rede
stehende Abtretung von Auszahlungsansprüchen aus einer betrieblichen Altersrente
des Schuldners an die Beteiligte zu 2) fällt ohne weiteres in den nach dem Wortlaut der
Vorschrift eröffneten Anwendungsbereich. Die Betriebsrente ist ein an die Stelle der im
vormaligen Arbeitsverhältnis geschuldeten Bezüge aus dem Dienstverhältnis getreten.
Die Abtretung lag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
42
Gründe, warum die vorliegende Abtretung nicht dieser Vorschrift unterfallen und
stattdessen unbegrenzt ihre Wirksamkeit behalten sollte, sind nicht gegeben.
43
aa) Unerheblich ist der Verweis der Beteiligten zu 2) darauf, dass ihr infolge der
Abtretung ein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO zustehe. Soweit sie damit darauf
abstellt, dass auch ursprünglich dem Schuldner zuzuordnende Forderungen infolge
Abtretung einem Dritten zukommen können, so dass sie nicht in die Insolvenzmasse
fallen, ist dies zwar im Grundsatz zutreffend. Ob die abgetretene Forderung des
Schuldners gegen die …… aber tatsächlich unter diese Vorschrift fällt, bedarf keiner
näheren Erörterung, weil sich aus der spezielleren Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO für
laufende Dienstbezüge bzw. deren Substitute ergibt, dass die Abtretung - auf welcher
die fehlende Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse gründet - jedenfalls nach zwei Jahren
ab Insolvenzeröffnung ihre Wirkung verliert. Deswegen kommt für die Frage, ob der §
114 InsO die Abtretung von betrieblichen Rentenansprüchen infolge eines
schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches erfasst, der Bezugnahme auf § 47 InsO kein
Gewicht zu.
44
bb) Der Verweis der Beteiligten zu 2) darauf, dass Sinn und Zweck des § 114 Abs. 1
InsO nach dem Willen des Gesetzgebers vorrangig darauf gerichtet ist, einem späteren
Insolvenzschuldner im Vorfeld der Insolvenz die Möglichkeit zu erhalten, zum Zwecke
der Krediterlangung eine Gehaltsabtretung als Sicherungsmittel zu erhalten,
wohingegen vorliegend mit der Ausgleichrente aus dem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich und der damit einhergehenden Zwangsabtretung eine gänzlich
andere Situation gegeben sei, führt ebenfalls nicht dazu, dass § 114 InsO vorliegend
nicht zur Anwendung kommt.
45
Der Beteiligten zu 2) ist dabei zuzugeben, dass die maßgeblichen Materialien, aus
46
denen sich der gesetzgeberische Wille erschließen lässt (vorrangig die Begründung
zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 12/2443, Bl. 150 (zu § 132 RegE)) keinerlei Verweis
darauf erkennen lassen, dass in diesem Zusammenhang Gedanken zum
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und dem in der Praxis bei dessen Anwendung
wichtigen Abtretungsregelung in § 1587 i BGB a.F. angestellt wurden. Tatsächlich findet
sich vielmehr der Gedanke, dass vertragliche Sicherheiten an laufenden Bezügen nicht
dadurch entwertet werden sollten, dass sie im Falle einer Insolvenz sofort hinfällig
würden; andererseits sollte im Hinblick auf die beim Insolvenzverfahren erstrebte
Restschuldbefreiung des Schuldners dessen laufende Bezüge den Gläubigern zur
Verfügung gestellt werden, was bei einer dauerhaft wirkenden Abtretung
ausgeschlossen wäre. Zumindest dieser letzte Gedanke lässt sich aber nur
verwirklichen, wenn sämtliche Abtretungen - gleich aus welchem Rechtsgrund sie
erfolgt sind - in den Wirkungskreis des § 114 InsO einbezogen werden. Von daher
besteht keine Veranlassung, den Anwendungsbereich der Vorschrift unter Verweis auf
einen fehlenden gesetzgeberischen Willen für die hier gegebene spezielle
Fallgestaltung einschränkend auszulegen.
cc) Auch dem im Verlauf des Verfahrens 1. Instanz verschiedentlich aufgekommenen
Gedanken, § 114 Abs. 1 InsO erfasse nicht die hier in Rede stehende Abtretung von
Ansprüchen aus einer Betriebsrente, weil die der Abtretung zugrundeliegende
schuldrechtliche Forderung, nämlich die aufgrund schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs monatlich zu zahlende Ausgleichsrente gem. § 1587 g BGB
a.F. nicht als Insolvenzforderung einzuordnen sei, vermag sich die Kammer nicht
anzuschließen.
47
(1) Selbst wenn man - wie vorliegend sämtliche Beteiligten und auch das Amtsgericht -
die monatlichen Ansprüche der Beteiligten zu 2) auf Zahlung von Ausgleichrente in der
Weise unterteilt, dass die nach Verfahrenseröffnung fällig werdenden Ansprüche als
Forderungen anzusehen sind, die nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen, so sagt dies
zur Anwendbarkeit von § 114 InsO nichts aus: Angesichts der vorstehend dargelegten
Ziele des Gesetzgebers in Hinblick auf die Funktion des § 114 InsO, den
Insolvenzgläubigern zumindest nach einer gewissen Zeit den Zugriff auf das gesamte
laufende Einkommen eines Schuldners zu ermöglichen, um im Ausgleich für die
regelmäßig im Insolvenzverfahren zumindest angestrebte Restschuldbefreiung
zumindest einen Teil der ursprünglichen Forderungen realisieren zu können, ist kein
nachvollziehbarer Grund dafür erkennbar, warum jemand, der nicht Insolvenzgläubiger
im Sinne von § 38 InsO ist, sondern ein Neugläubiger, in stärkerer Weise als jene seine
Forderungen durch Abtretungen soll schützen können. Eine solche Interpretation des
Gesetzes lässt sich weder am Wortlaut des § 114 InsO noch an der gesetzgeberischen
Absicht festmachen. Sie wird auch in keiner Weise unterstützt durch die sonstigen
Wertungen der Insolvenzordnung. Denn diese sieht vor, dass die Insolvenzmasse, also
nach §§ 35, 36 InsO im Grundsatz das gesamte Schuldnervermögen zur Zeit der
Verfahrenseröffnung sowie das während des Verfahrens erlangte weitere Vermögen,
zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger dient, wohingegen andere als
Insolvenzgläubiger auf diese gerade keinen Zugriff haben. Ihnen bleibt lediglich - sofern
sie zum privilegierten Kreis der Gläubiger einer Unterhaltsforderung oder einer solchen
aus unerlaubter, vorsätzlicher Handlung gehören - in dem schmalen Bereich der von §
89 Abs. 2 Satz 2 InsO eröffneten Ausnahme eine Möglichkeit des Zugriffs auf die
laufenden Bezüge des Schuldners. Die Auffassung, § 114 InsO beziehe sich nicht auf
Abtretungen, die der Erfüllung von Forderungen von Neugläubigern dienen, vermag
sich die Kammer daher nicht zu eigen zu machen.
48
(2) Hinzu kommt, dass es sich nach Einschätzung der Kammer entgegen der in 1.
Instanz einhellig von allen Beteiligten geteilten rechtlichen Bewertung bei der Forderung
der Beteiligten zu 2) auf Zahlung einer Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB a.F. auch
für die Zeit nach der Verfahrenseröffnung um eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38
InsO handelt, so dass die eingangs erwähnte Argumentation zur Anwendbarkeit des §
114 InsO bei Abtretungen an Neugläubiger hinfällig ist. Dass es sich bei der Forderung
auf der Beteiligten zu 2) auf Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente auch in
Hinblick auf die erst nach Verfahrenseröffnung anfallenden monatlichen Raten
insgesamt um eine Insolvenzforderung handelt, ergibt sich aus folgendem:
49
Die Ausgleichrente, die vom Schuldner an die Beteiligte zu 2) gem. Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengerichts - ……. vom 19.11.2001 zu entrichten ist, ist insofern von
anderen Forderungen gegen den Schuldner verschieden, als dass hier nicht eine
betragsmäßig bestimmte Summe geschuldet wird - wie etwa bei einem Kredit -, sondern
in regelmäßig wiederkehrender Folge ein bestimmter Geldbetrag zu entrichten ist, wobei
die Dauer der Verpflichtung im wesentlich von der Lebenszeit des Verpflichten und der
berechtigten abhängt. Bei wiederkehrenden Ansprüchen, die nach Verfahrenseröffnung
auflaufen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, ist die Frage, ob es sich um
Insolvenzforderungen handelt, grundsätzlich differenziert zu beantworten. Es ist zu
unterscheiden, ob die Ansprüche aus einem einheitlichen Stammrecht folgen, welches
vor Verfahrenseröffnung begründet worden ist, oder ob der Grund der Forderung als
Gegenleistung für künftige Leistungen des anderen Teils stets von neuem zur
Entstehung gelangt. Im ersten Fall hat der Gläubiger alles getan, was für die Entstehung
seines künftigen Anspruchs erforderlich ist - solche Forderungen sind unabhängig von
ihrer Fälligkeit (vgl. § 41 Abs. 1 InsO) immer Insolvenzforderungen. Bei den jeweils neu
entstehenden Einzelforderungen sind nur die bis zur Eröffnung des Verfahrens
begründeten Ansprüche Insolvenzforderungen. Später entstehende Ansprüche sind
entweder Masseforderungen oder Neuforderungen, je nachdem, ob das
Schuldverhältnis mit der Masse oder mit dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners
fortgesetzt wird (vgl. zu allem: Uhlenbruck/Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Auflage,
Rz. 17 zu § 38 InsO; MüKoInsO/Ehricke, 2. Auflage, Rz. 19 - 21 zu § 38 InsO, jeweils
m.w.N.).
50
Bei dem Anspruch der Beteiligten zu 2) auf Zahlung einer Ausgleichsrente nach
schuldrechtlichem Versorgungsausgleich verhält es sich so, dass dieser auf dem
Gedanken der hälftigen Teilhabe des einen Ehegatten an dem in der Ehezeit
erworbenen Überschuss am Versorgungssystem seitens des anderen Ehegatten beruht.
Die vom Ausgleichsverpflichteten erworbenen und formal ihm zugeordneten
Versorgungsanrechte gründen sich auf eine gemeinsame Lebensleistung beider
Ehegatten; das vom allein oder überwiegend erwerbstätigen Ehegatten in der Ehe
angesammelte Versorgungsvermögen gebührt daher zu einem entsprechenden Teil
auch demjenigen Ehegatten, dem es nicht formal zuzuordnen ist, und ist im Falle der
Scheidung zu teilen (BGH, Beschluss vom 05.07.2005, VII ZB 11/05, abgedruckt in
FamRZ 2005, 258). Ist - wie vorliegend - die Ehe vor Verfahrenseröffnung geschieden,
so sind alle tatsächlichen Umstände, die den Anspruch auf Zahlung der Ausgleichsrente
begründen, abgeschlossen, so dass der Ausgleichsrentenanspruch feststeht, ohne dass
er von etwaigen Gegenleistungen oder sonstigen weiteren Bedingungen abhängt.
Insbesondere kommt es nicht auf eine Bedürftigkeit des Berechtigten an (vgl. BGH aaO),
was sie z.B. von Unterhaltsansprüchen unterscheidet, welche fortwährend periodisch
mit dem Eintritt/Fortbestand des jeweiligen Bedürfnisses auf Seiten des Berechtigten
51
neu entstehen (vgl. Braun/Bäuerle, Insolvenzordnung, 3. Auflage, Rz. 9 zu § 40 InsO).
Soweit nach § 1587 h BGB a.F. der Ausgleichsrentenanspruch beschränkt werden oder
wegfallen kann, handelt es sich um eine Vorschrift, die lediglich den allgemeinen
Grundsatz von Treu und Glauben vertypt; sie ändert aber nichts daran, dass die
Bedürftigkeit des berechtigten bzw. Leistungsfähigkeit des Verpflichteten im Grundsatz
für den Anspruch auf Ausgleichrente irrelevant ist (vgl. BGH aaO). Daher ist ein
Anspruch auf Ausgleichsrente aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich nach
Überzeugung der Kammer aufgrund der Systematik des § 38 InsO ebenso als
Insolvenzforderung einzuordnen wie z.B. ein Anspruch aus betrieblicher
Altersversorgung, ein Leibrentenanspruch oder ein solcher auf eine
Schadensersatzrente nach § 843 BGB (vgl. zu den Beispielen: Uhlenbruck/Uhlenbruck,
Insolvenzordnung, 12. Auflage, Rz. 17 zu § 38 InsO; MüKoInsO/Ehricke, 2. Auflage, Rz.
20 zu § 38 InsO, jeweils m.w.N.).
Etwas anderes folgt auch nicht aus § 40 InsO. Diese Vorschrift stellt klar, dass
familienrechtliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nur geltend gemacht werden können, soweit der Schuldner als
Erbe des Verpflichteten haftet, woraus sich ergibt, dass ansonsten Unterhaltsansprüche
nach Verfahrenseröffnung keine Insolvenzforderungen sind. Diese Vorschrift bezieht
sich aber nicht auf den Anspruch auf Ausgleichrente aus dem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich. Der Kammer, der einschlägige Rechtsprechung zu dieser Frage
nicht bekannt ist, ist bewusst, dass eine weit verbreitete Ansicht in der Literatur vom
Gegenteil ausgeht (vgl. z.B. Uhlenbruck/Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Auflage, Rz.
4 zu § 40 InsO; vgl. Braun/Bäuerle, Insolvenzordnung, 3. Auflage, Rz. 9 zu § 40 InsO vgl.
Braun/Bäuerle, Insolvenzordnung, 3. Auflage, Rz. 4 zu § 40 InsO; HK/Eickmann,
Insolvenzordnung, 4. Auflage, Rz. 3 zu § 40 InsO, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Diese Auffassung wird - wenn überhaupt - damit begründet, dass der Anspruch aus
schuldrechtlichem Versorgungsausgleich eine Ähnlichkeit mit den zweifelsfrei erfassten
Ansprüchen aus Unterhalt bei Trennung oder Scheidung einer Ehe aufweise, wobei
bisweilen unklar ist, ob hier von einer direkten Anwendbarkeit der Norm oder einer
lediglich analogen Anwendung ausgegangen wird.
52
In jedem Fall überzeugt die Argumentation nicht, soweit § 40 InsO direkt auf den
Ausgleichsrentenanspruch Anwendung finden soll. Bereits in der Konkursordnung war
in § 3 Abs. 2 KO eine Vorgängervorschrift enthalten, welche allerdings im Gegensatz zu
der jetzigen Generalklausel einzelne Unterhaltsansprüche unter Angabe der §§-
Bezeichnung nannte. Der Ausgleichsrentenanspruch aus dem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich fand sich nicht darunter. Bei Verabschiedung der
Insolvenzordnung sollte die Regelung aus der Konkursordnung nach der Begründung
des Regierungsentwurfs "unverändert" übernommen werden (vgl. BT-Drs. 12/2443, Bl.
124 (zu § 47 RegE)). Selbst wenn einzuräumen ist, dass in der Literatur schon zur Zeit
der Geltung der Konkursordnung über die Einbeziehung der Ansprüche aus dem
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in die Regelung des § Abs. 2 KO diskutiert
wurde (vgl. z.B. die Nachweise zu Fn. 2 bei HK/Eickmann, Insolvenzordnung, 4.
Auflage, Rz. 3 zu § 40 InsO), so kann sich aus den gesetzgeberischen Erwägungen
jedenfalls keine hinreichende Begründung dafür ableiten lassen, über den Wortlaut des
§ 40 InsO, der sich eben auf Unterhaltsansprüche beschränkt, auch Ansprüche aus dem
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn entgegen der oben
angeführten Stimmen in der Literatur besteht trotz des gemeinsamen familienrechtlichen
Ursprungs keine Wesensgleichheit zwischen beiden Anspruchsarten. Der
Bundesgerichtshof hat vielmehr in der bereits vorstehend zitierten Entscheidung vom
53
05.07.2005 (VII ZB 11/05, abgedruckt in FamRZ 2005, 258) ausgeführt, dass für den
Bereich der Einzelzwangsvollstreckung der Berechtigte aus dem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich nicht auf das Vollstreckungsprivileg des § 850 d ZPO zugreifen
könne, da er nicht Gläubiger einer Unterhaltsforderung sei. Der wesentliche Unterschied
bestehe darin, dass der Berechtigte aus dem Versorgungsausgleich unabhängig von
seiner persönlichen Bedürftigkeit und unabhängig von der Leistungsfähigkeit des
Verpflichteten allein aufgrund der während der Ehe unterschiedlich erworbenen
Versorgungsanwartschaften für das Alter einen Ausgleich verlangen könne. Der bloße
Umstand, dass die Ausgleichsrente aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
unterhaltsersetzende Funktion sowie als fortlaufende Geldrente auch
unterhaltsähnlichen Charakter habe und zudem dem Berechtigten eine möglichst
eigenständige soziale Sicherung verschaffen solle, lässt nach Auffassung des
Bundesgerichtshofs keine Einordnung als unterhaltsrechtlichen Anspruch zu. Die
Kammer hält den Grundgedanken dieser Rechtsprechung vollumfänglich auf die
Auslegung des § 40 InsO übertragbar.
Aufgrund dieser strukturellen Unterschiede kommt auch eine analoge Anwendung des §
40 InsO auf die Ansprüche aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht in
Betracht. Grundsätzlich ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht von der
Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen abhängig.
Eine Ausdehnung des § 40 Satz 1 InsO auf Ansprüche, die lediglich unterhaltsähnliche
Elemente enthalten, ist weder mit dem eindeutigen Wortlaut noch mit Sinn und Zweck
der Norm vereinbar. Insbesondere würde für den wesentlichen Gehalt des § 40 Abs. 1
InsO - die Ausnahmeregelung für den Fall, dass der Schuldner Erbe des Pflichtigen ist -
bedeutungslos, weil beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die
Ausgleichspflicht im Falle des Todes des Pflichtigen nicht auf den Erben übergeht (vgl.
MüKoInsO/Ehricke, 2. Auflage, Rz. 12 zu § 40 InsO (auch Fn. 2); Palandt/Brudermöller,
65. Auflage, Rz. 4 zu § 1587 k BGB).
54
dd) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 114 InsO bei
Abtretungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bestehen nicht.
Die Kammer teilt nicht die Einschätzung der Beteiligten zu 2), dass der grundgesetzlich
verankerte Schutz von Ehe und Familie gem. Art 6 GG gebiete, dass Forderungen, die
ihren Ursprung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich haben, generell in der
Insolvenz des Schuldners gegenüber anderen Gläubigern privilegiert sind. Gleichfalls
vermag sie nicht zu erkennen, dass in Hinblick auf Art 3 GG für das Insolvenzverfahren
eines Versorgungsausgleichspflichtigen im Ergebnis eine Gleichbehandlung von
Berechtigten aus dem öffentlich-rechtlichen bzw. schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich geboten ist.
55
Zunächst ist festzuhalten, dass dem Verfassungsrecht und der einfachgesetzlichen
Rechtsordnung der Gedanke fremd ist, dass sämtliche familienrechtlichen Ansprüche
einer gewissen Privilegierung gegenüber anderen Forderungen unterliegen. Soweit der
Gesetzgeber in der Einzel- oder Zwangsvollstreckung aber auch im Strafrecht
bestimmte Sonderregeln geschaffen hat, konzentriert sich dies vorrangig auf die
Erfüllung unterhaltsrechtlicher Ansprüche, deren erleichterter Durchsetzbarkeit er - nicht
zuletzt im Interesse der öffentlichen Hand - eine gewisse Bedeutung zugemessen hat.
Andere familienrechtliche Ansprüche, wie z.B. der Zugewinnausgleichsanspruch sind
dagegen nicht in besonderer Weise gegenüber anderen Ansprüchen anderer Gläubiger
geschützt. Auch für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruch, der - wie
erwähnt - einen Ausgleich für die ehebedingt unterschiedlichen
56
Altersvorsorgeanwartschaften darstellt, jedoch nicht die Bedürftigkeit des Berechtigten
voraussetzt, vermag die Kammer daher keinen verfassungsrechtlich zwingenden
besonderen Schutz herzuleiten.
Zuzugeben ist der Beteiligten zu 2) zwar, dass Art 3 GG und Art 6 GG gebieten, dass
einmal eine Gleichbehandlung von geschiedenen Eheleuten und zum anderen eine
weitgehend eigenständige Absicherung des geschiedenen Ehegatten erforderlich ist.
57
Denn der Schutz von Ehe und Familie dient als Freiheitsrecht der persönlichen
Entfaltung in einem abgeschirmten Autonomie- und Lebensbereich, wobei es zugleich
eine über den einzelnen Grundrechtsräger hinausweisende Institutsgarantie beinhaltet.
Ehe in diesem Sinne ist das staatlich beurkundete und auf Dauer angelegte
Zusammenleben von Mann und Frau in einer umfassenden Lebensgemeinschaft, die
als unauflöslich gedacht ist, wenngleich dazu auch gehört, dass sich die Ehepartner
scheiden lassen können und damit ihre Eheschließungsfreiheit wiedererlangen
(BVerfGE 31, 58 ff). Da der besondere Schutz der staatlichen Ordnung, den Art. 6 Abs. 1
GG gewährleistet, also nicht nur der intakten Ehe gilt, hat der Gesetzgeber für den
Scheidungsfall dafür Sorge zu tragen, dass der fortwirkenden personalen Verantwortung
der Ehegatten füreinander durch ein entsprechendes Scheidungsfolgenrecht Rechnung
getragen wurde. Für den Bereich des Versorgungsausgleich bedeutet dies, dass für den
Berechtigten bei Scheidung eine eigenständige Alters- und Invaliditätssicherung zu
begründen ist (vgl. BVerfGE 71, 364 ff).
58
Diese Zielvorstellungen sind aber auf die tatsächlichen Lebensumstände der jeweiligen
Eheleute zu beziehen. Bieten deren rechtliche Verhältnisse im Scheidungsfalle nicht die
Möglichkeit einer vollständigen Loslösung voneinander, so prägt die wechselseitige
Abhängigkeit der Ehepartner voneinander notgedrungen auch die nachehelichen
rechtlichen Beziehungen. Das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung kann
sich nur auf gleichgelagerte Fälle beziehen; fehlt es daher in bestimmten
Fallgestaltungen an einer vollständigen Auseinandersetzung der - hier interessierenden
- Altersvorsorgeanwartschaften, so stellt das Nichterreichen der vollständigen Lösung
voneinander keinen Verstoß gegen Art 3 GG dar.
59
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In seiner
Entscheidung vom 08.04.1986 (BVerfGE 71, 364 ff) hat es sich mit den seinerzeitigen
Regelungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auseinandergesetzt. Es hat
dabei konstatiert, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich die erwünschte
eigenständige Sicherung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten nicht (hinreichend)
gewährleistet und die nach dieser Ausgleichsform Berechtigten schlechter stellt als die
Berechtigten bei anderen Ausgleichsformen. Diese unterschiedliche Behandlung allein
führe allerdings noch nicht zur Verfassungswidrigkeit des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs, da er unter bestimmten Voraussetzungen unvermeidbar sei. Im
Nachgang dieser Entscheidung hat der Gesetzgeber die vom
Bundesverfassungsgericht in der damaligen konkreten Ausgestaltung beanstandeten
Regelungen angepasst, ohne freilich dass dieser Ausgleichsform grundsätzlich
innewohnende Manko - die fehlende Eigenständigkeit der Versorgung des Berechtigten
- abstellen zu können. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in der danach
gültigen Form wurde lediglich weiter auf die Fallgestaltungen begrenzt, in denen ein
anderer Ausgleich nicht möglich war, weil das normale Ziel des Versorgungsausgleichs,
durch Aufteilung des Stammrechts dem Berechtigten eine eigenständige Versorgung zu
verschaffen, wegen des Eigentumsschutzes des Versorgungsträgers nach Art 14 GG
60
nicht erreicht werden konnte. zu erreichen ist. Er vermied Eingriffe in die Rechtsstellung
der Versorgungsträger und auch weitgehend Beitragsbelastungen des
Ausgleichspflichtigen (vgl. Beck'scher Online-Kommentar/Gutdeutsch, Stand
01.02.2009, Rz. 1 zu § 1587 f BGB a.F.). Auch nach der zwischenzeitlichen
Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das zum 01.09.2009 in Kraft getretene
Versorgungsausgleichsgesetz (dass für einen Altfall wie den hier vorliegenden
allerdings keine Anwendung findet, § 48 Abs. 1 VersAusglG) ist der schuldrechtliche
Versorgungsausgleich aufgrund praktischer Erfordernisse noch nicht zur Gänze
überwunden vgl. § 19 VersAusglG.
Aus alledem ergibt sich, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in bestimmten
Fällen unvermeidbar ist und seine für den Berechtigten gegenüber dem öffentlich-
rechtlichen Versorgungsausgleich ungünstigere Ausgestaltung hinzunehmen ist, ohne
dass dies ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art 6 und Art 3
GG darstellt. Denn wenn eine Aufteilung der Versorgungsanwartschaften durch direkte
Zuweisung nicht möglich ist, so kann in der Unterlassung einer solchen weder ein
ungenügender Schutz der Ehe noch eine unzulässige Ungleichbehandlung mit anderen
geschiedenen Ehegatten gesehen werden.
61
Dass die Beteiligte zu 2) in den familiengerichtlichen Entscheidungen mit Recht auf den
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen worden ist, steht außer Frage. Die
oben aufgezeigten Konsequenzen, die sich aus der Natur des ihr dadurch lediglich
zustehenden schuldrechtlichen Rentenanspruchs ergeben, hat sie zu tragen, ohne dass
dies verfassungsrechtlich unzulässig wäre.
62
(ee) Ist nach den vorstehenden Ausführungen ersichtlich, dass die Kammer die Geltung
des § 114 Abs. 1 InsO auch für die gegebene Fallgestaltung bejaht, so bedarf es an sich
keiner Erörterung, welche Konsequenzen sich aus der Einordnung des Anspruchs der
Beteiligten zu 2) als Insolvenzforderung ergeben. Gleichwohl sei darauf verwiesen, dass
die Kammer es zumindest für bedenkenswert hält, ob nicht die sich aus §§ 38, 41, 45
InsO ergebende Konsequenz, dass der Wert des gesamten Ausgleichsrentenanspruchs
am Insolvenzverfahren teilnimmt, aufgrund der Besonderheiten seiner Natur
eingeschränkt wird. Denn ansonsten wäre bei einer denkbaren Restschuldbefreiung
dessen Fortfall insgesamt gegeben. Dies ist aber ein schlechterdings unhaltbarer
Zustand, weil dem Schuldner in diesem Falle die nach Ablauf des Insolvenzverfahrens
weiterlaufende betriebliche Altersversorgung dann ungeschmälert insgesamt zustehen
würde. Ein solches Ergebnis würde aber weit mehr als eine Restschuldbefreiung mit
sich bringen und den Schuldner in einem nicht hinnehmbaren Maße gegenüber der
Beteiligten zu 2) bevorteilen. Eine vermittelnde Lösung würde insofern in einer
Reduktion der insolvenzrechtlichen Vorschriften dahin Bestehen, dass nur die für die
voraussichtliche Dauer des Insolvenzverfahrens anfallenden
Ausgleichsrentenzahlungen an diesem teilnehmen. Dann würde nur wegen des
insoweit anfallenden Teilbetrags die Beteiligte zu 2) die insolvenzrechtlichen
Beschränkungen hinnehmen müssen.
63
d) Einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
bedurfte es angesichts der nunmehr ergangenen Entscheidung im
Beschwerdeverfahren nicht mehr. Die Kammer hat von einer vorherigen Bescheidung
abgesehen, weil für das geäußerte Begehren - es sollte ausgesprochen werden, dass
der Beteiligten zu 2) aufgrund Abtretung ein Anspruch gegen die Fa. Degussa-Hüls in
Höhe von 597,94 € zustehe - keine Anspruchs- bzw. Anordnungsgrundlage ersichtlich
64
ist, so dass allenfalls eine kostenpflichtige Zurückweisung in Betracht gekommen wäre.
e)Im Hinblick auf die Schwierigkeit der Rechtslage hat die Kammer der Beteiligten zu 2)
Prozesskostenhilfe bewilligt, auch wenn ihrer Beschwerde im Ergebnis keine
Erfolgsaussicht zukommt.
65
f) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2) nach §§ 4 InsO, 97
ZPO.
66
Der für dieses Verfahren festgesetzte Gegenstandswert bemisst sich gem. §§ 23 Abs. 2,
Abs. 3 RVG nach dem mit der Beschwerde verfolgten Interesse, welches hier - aus Sicht
der Beteiligten zu 2) - darin bestand, die Ausgleichsrentenzahlungen auch während des
laufenden Insolvenzverfahrens kontinuierlich im Wege der Abtretung direkt vom Träger
der betrieblichen Altersversorgung zu erhalten, anstatt - nach ihrer Rechtsauffassung -
auf die Zeit nach dem Abschluss des Verfahrens verwiesen zu sein. Denn Wert dieses
Ansinnens schätzt die Kammer angesichts des Risikos von Geldwertverlusten und einer
u.U. erschwerten Vollstreckung auf 2.500 €.
67
Die Rechtsbeschwerde hat die Kammer vor dem Hintergrund der grundsätzlichen
Bedeutung zugelassen. Die der Entscheidung maßgeblich zugrundeliegenden Fragen
der Behandlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in der Insolvenz des
Pflichtigen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Eine
ausdrückliche Zulassung der Rechtsbeschwerde erschien auch unter Berücksichtigung
von § 7 InsO geboten, weil die insolvenzspezifische Einschlägigkeit zumindest fraglich
erscheint.
68
2) zur Beschwerde des Schuldners
69
Die sofortige des Schuldners ist nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, 850f, 793, 567 ff ZPO, 11
Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und
fristgerecht eingelegt worden.
70
Sie ist in der Sache aber nicht begründet.
71
Veranlassung, dem Schuldner mit Rücksicht auf den Anspruch der Beteiligten zu 2) auf
die Ausgleichsrente aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einen Teil
seines an sich pfändbaren Einkommens gem. §§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850 f Abs. 1
lit. b ZPO zu belassen, besteht nicht.
72
Wie oben dargelegt, handelt es sich jedenfalls für die Dauer des Insolvenzverfahrens
bei den Rentenansprüchen der Beteiligten zu 2) um Insolvenzforderungen. Daher bedarf
der Schuldner keiner zusätzlichen Mittel zur Bedienung der Forderungen der Beteiligten
zu 2), da diese wie alle anderen Insolvenzforderungen aus dem pfändbaren
Vermögensanteil zu bedienen sind.
73
Selbst wenn man die rechtliche Bewertung der Kammer nicht teilt, sondern die
Rentenansprüche der Beteiligten zu 2) als Forderungen wertet, die nicht am
Insolvenzverfahren teilnehmen, sofern sie nach dessen Eröffnung entstanden sind, so
wäre aus Sicht der Kammer kein hinreichendes persönliches Bedürfnis gegeben, das
eine erweiterte Belassung des pfändbaren Einkommens rechtfertigt. Der Wunsch, nach
Erteilung der Restschuldbefreiung komplett schuldenfrei zu sein, ist zwar
74
nachvollziehbar. Wie sich aus den Regelungen zum Unterhalt ergibt, mutet der
Gesetzgeber es einem Unterhaltsschuldner in der Insolvenz ebenfalls grundsätzlich zu,
dass sich insoweit während des Verfahrens gewisse Rückstände aufbauen, die dann
nach Beendigung desselben abzutragen sind. Dieser grundsätzlichen Wertung ist auch
im vorliegenden Falle Folge zu leisten. Nur wenn ersichtlich wäre, dass dies ganz
unzumutbare Konsequenzen hätte, wäre aus Sicht der Kammer Veranlassung gegeben,
zulasten der Insolvenzgläubiger die zu deren Befriedigung verfügbare Masse (bei
erwartbarer Restschuldbefreiung) weiter zu verringern. Dies ist nicht ersichtlich. In den -
nach Ablauf der über die Abtretung gedeckten ersten beiden Jahre - weiteren vier
Jahren des Insolvenzverfahrens würde der Schuldner gut 29.000 € an Rückständen
aufbauen. Diese kann er einmal minimieren, indem er bereits jetzt aus der Differenz
zwischen unpfändbarem Betrag und notwendigem Selbstbehalt einen Teil ausgleicht.
Bei einem Gesamteinkommen von knapp 2.400 € sind gem. §§ 4 InsO, 850 c ZPO
983,00 € pfändbar, so dass 1.400 € verbleiben, wohingegen der notwenige Selbstbehalt
bei ca. 780 € liegt. Bei einem monatlichen Gesamteinkommen in vorgenannter Höhe ist
nach Verfahrensbeendigung noch genügend Spielraum, den dann noch zu
bewältigenden Rückstand in einem vertretbaren Zeitraum zurückzuführen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 ZPO.
75
Der für dieses Verfahren festgesetzte Gegenstandswert bemisst sich gem. §§ 23 Abs. 2,
Abs. 3 RVG nach dem mit der Beschwerde verfolgten Interesse, welches aus Sicht des
Schuldners darin bestand, die an die Beteiligte zu 2) zu erbringende Ausgleichsrente
während des laufenden Insolvenzverfahrens aus einem erweiterten pfandfreien Betrag
zu bedienen. Der Vorteil des Schuldners bei einem Obsiegen würde sich - wie oben
erwähnt - auf 29.000 € belaufen.
76
Die Rechtsbeschwerde hat die Kammer vor dem Hintergrund der grundsätzlichen
Bedeutung zugelassen. Die der Entscheidung maßgeblich zugrundeliegenden Fragen
der Behandlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in der Insolvenz des
Pflichtigen und die Frage eines daraus resultierenden Bedürfnisses für eine erweiterte
Belassung pfändbarer Beträge sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang
nicht geklärt.
77
…….
……
…….
78