Urteil des LG Paderborn vom 29.10.2002

LG Paderborn (ersatz der kosten, unrichtige auskunft, positive vertragsverletzung, rechnung, schaden, risiko, reparaturkosten, ersatz, firma, anhänger)

Landgericht Paderborn, 2 O 296/02
Datum:
29.10.2002
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 296/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheits-leistung von 110
% des beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
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Die Klägerin betreibt ein Transportunternehmen. Sie ist Halterin und Eigentümerin eines
Sattelzuges mit Anhänger und Kippvorrichtung der Marke Koegel, der bei der Beklagten
mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM kaskoversichert ist. Zugmaschine und
Auflieger werden im Werknah-/Privatverkehr eingesetzt.
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Am 14. März 2002 hatte die Klägerin den Auftrag, für die Firma X im Bereich der
Gemeinde I zu befördern und abzukippen. Der Fahrer der Klägerin befuhr mit der
Zugmaschine mit Auflieger, beladen mit 27 Tonnen Düngekalk, eine Straße in der
Gemeinde I. An der Abkippstelle blieb er mit der Zugmaschine auf der befestigten
Straße stehen und stieß mit dem Auflieger rückwärts auf einen unbefestigten Ackerweg.
Nachdem bereits ein Teil entladen war, gab der Boden des Weges nach und der
Auflieger kippte zur Seite.
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Nach Führung eines Telefonats mit ihrem Versicherungsagenten, dessen Inhalt
zwischen den Parteien streitig ist, erteilte die Klägerin Reparaturauftrag, nachdem eine
Begutachtung des Schadens durch die E Bielefeld in Auftrag gegeben war.
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Die Klägerin verlangt Ersatz der Reparaturkosten, die die Firma T mit 7.595,10 EUR
berechnet hat und die sie bisher zur Hälfte beglichen hat. Wegen der weiter geltend
gemachten Schadenspositionen wird Bezug genommen auf die Klagebegründung, in
der diese im einzelnen aufgeschlüsselt sind.
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Wegen der Kosten der Feuerwehr, die am 20.03.2002 mit 1.003,53 EUR in Rechnung
gestellt sind, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt,
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nachdem sie in Erfahrung gebracht hatte, dass diese Rechnung von der Beklagten
bereits vor Klageerhebung beglichen worden ist.
Die Klägerin meint, der an ihrem Anhänger eingetretene Schaden falle unter das
versicherte Risiko, jedenfalls hafte die Beklagte aufgrund einer erteilten
Deckungszusage. Unstreitig hat sich die Inhaberin der Klägerin noch am Unfalltage an
den Versicherungsagenten C gewandt, der seinerseits Rückfrage bei der Beklagten
gehalten hat. Die Klägerin behauptet, dort habe der Sachbearbeiter T die Deckung
bestätigt und das Fahrzeug zur Reparatur freigegeben.
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Nach Rücknahme eines Teil des Zinsanspruchs beantragt die Klägerin noch,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.898,11 EUR nebst
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5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2002
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zu zahlen,
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hilfsweise,
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.091,56 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 03.06.2002 zu zahlen,
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2.
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die Beklagte weiter zu verurteilen, die Klägerin von weiteren Ansprüchen der
Firma H GmbH & Co.KG aus der Rechnung vom 28.03.2002 betreffend die
Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeugs freizustellen.
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Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung an und beantragt im übrigen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie vertritt die Auffassung, bei dem Schaden handele es sich um einen vom
Versicherungsvertrag nicht gedeckten Betriebsschaden. Sie bestreitet, dass ein
Sachbearbeiter Zusagen hinsichtlich der Deckung gemacht habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten
Unterlagen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ersatz der Reparaturkosten
sowie der weiter geltend gemachten Schadenspositionen beanspruchen.
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I.
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Ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten steht der Klägerin aus dem
abgeschlossenen Versicherungsvertrag nicht zu. Denn es handelt sich bei diesem
Schaden um einen Betriebsschaden, der vom Umfang der Fahrzeugversicherung nicht
umfasst wird (§ 12 II e AKB). Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
hier die Kippversicherung mitversichert ist. Denn die für Lkws mit Kippvorrichtung in der
Regel erhobenen Prämienzuschläge sind durch den höheren Fahrzeugwert bedingt,
nicht aber sollen sie gegen eine höhere Prämie die sich aus dem Einsatz eines Kippers
ergebenden erhöhten Betriebsrisiken versichern, indem diese etwa nicht zu den
Betriebsschäden gerechnet, sondern als Unfallschäden angesehen
werden(Stiefel/Hoffmann AKB § 12 Rdn. 75).
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Entscheidend für die Abgrenzung eines versicherten Unfallschadens von einem
Betriebsschaden ist u.a. die Widmung des Fahrzeugs für den bestimmten
Verwendungszweck gleich, ob sie allgemein oder im Einzelfall vorliegt. Um einen dem
Versicherungsschutz nicht unterliegenden Betriebsschaden handelt es sich, wenn sich
für ein Fahrzeug ein nach seiner Verwendung gewöhnliches und zu erwartendes Risiko
verwirklicht. So liegt der Fall hier. Im vorliegenden Fall ist der Schaden dadurch
entstanden, dass nach Abkippen eines Teils der Ladung auf dem unbefestigten
Untergrund der Anhänger kippte und fast umschlug. Dabei wurde der Rahmen erheblich
verzogen und die Aufnahme des Kipperstempels beschädigt. Der BGH hat in der
vergleichbaren Entscheidung VersR 69/33 ausgeführt, dass für auf Baustellen
eingesetzte Fahrzeuge wegen der dort üblichen Unebenheiten mit besonderen
Belastungen gerechnet werden muss, was zur Folge habe, dass hierdurch
hervorgerufene Fahrzeugschäden dem Betriebsrisiko unterfallen und die Bewertung als
Unfall ausschließen. Nur wenn sich ein für den üblichen Betrieb nicht zu erwartendes
unvorhersehbares Risiko verwirklicht, liegt kein Betriebsschaden, sondern eine
Schädigung durch Unfall vor. Vorliegend war der beschädigte Anhänger für den
Transport und das Abkippen von Materialien vorgesehen. Dabei gehörte es zum
üblichen Risiko, dass der Auflieger auch mal auf unbefestigtem Boden steht. Auf
unbefestigtem Gelände muss aber damit gerechnet werden, dass nach Durchführung
eines Teils des Abkippvorgangs der unbefestigte Boden nicht hält und der Auflieger
kippt und zur Seite fällt. Dass er dabei auf den Untergrund aufgeschlagen und es
dadurch zu Beschädigungen gekommen ist, die als Unfallschäden einzuordnen wären,
ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kammer sah sich insoweit nicht
veranlasst, der Klägerin die Möglichkeit zur weiteren Stellungnahme einzuräumen, da
dieser Punkt bereits Gegenstand der Erörterungen im schriftlichen Vorverfahren war.
26
II.
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Auch der gewohnheitsrechtlich anerkannte Grundsatz, dass der Versicherungsnehmer
der Beratung und Aufklärung vertrauen darf, die ihm vom Versicherungsagenten über
den Inhalt und den Umfang des Vertrages zu Teil wird(vgl. BGH NJW 68/300), führt hier
zu keiner Haftung des Beklagten. Eine Haftung aus c.i.c. scheidet bereits deshalb aus,
weil es hier nicht um mögliche Pflichtverletzungen anlässlich des Vertragsschlusses
geht. Welches Risiko hier versichert war, ergab sich eindeutig aus den
zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen. Insoweit bestand kein Auskunfts- und
Beratungsbedürfnis.
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Die Beklagte haftet aber auch nicht aufgrund einer angeblich durch den Mitarbeiter T
gegenüber dem Agenten C erteilten Deckungszusage. Als eine solche konnte die
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Klägerin die Auskunft des Mitarbeiters nicht auffassen. Selbst wenn sich der Agent bei
der Beklagten informiert hatte, konnte dort auch nach der Kenntnis der Klägerin
allenfalls die Rechtsfrage geklärt worden sein, ob bei der vorliegenden Situation
überhaupt eine Leistungspflicht der Beklagten bestehen könnte. Daher konnte die
Klägerin die Angabe des Zeugen nur als Rechtsauskunft und nicht als Deckungszusage
werten. Gleiches gilt für die "Reparaturfreigabe". Das konnte von der Klägerin allenfalls
so verstanden werden, dass die Beklagte auf eine Besichtigung des Fahrzeugs in
unrepariertem Zustand verzichtet. Damit ist aber nichts über eine Deckung gesagt.
Tatsächlich ist der Auflieger auch auf Veranlassung der Beklagten, wie sich aus dem
Gutachten der E ergibt, untersucht worden. Irgendwelche Folgen für die Einstandspflicht
konnte die Klägerin hieraus nicht ableiten.
Ob dem Versicherungsagenten C von dem Mitarbeiter T der Beklagten die unrichtige
Auskunft erteilt worden ist, die Beklagte werde Versicherungsschutz gewähren, kann
offen bleiben. Zwar wäre darin eine positive Vertragsverletzung zu erblicken, für die die
Beklagte gemäß § 278 BGB einstehen müsste. Es ist jedoch weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich, dass der Klägerin insoweit ein Schaden in Höhe der tatsächlich
aufgewandten Reparaturkosten entstanden ist. Denn sie hat nicht vorgetragen, dass sie
eine Reparatur unterlassen hätte, wenn ihr eine entsprechende Auskunft durch die
Beklagte nicht erteilt worden wäre.
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Aus Zahlungen im Rahmen der bestehenden Haftpflichtversicherung kann die Klägerin
für die Kaskoversicherung nichts herleiten.
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III.
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Da es sich um einen nicht versicherten Betriebsschaden handelt, sind auch die
Bergungskosten gemäß Rechnung der Firma I vom 00.00.000 nicht erstattungsfähig.
Kein Anspruch besteht auch im Rahmen der bestehenden Kaskoversicherung auf
Ersatz der Kosten für den Düngekalk.
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Soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren
die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Denn die Rechnung der Feuerwehr I ist von der
Beklagten im Rahmen der bestehenden Haftpflichtversicherung bereits vor
Klageerhebung ausgeglichen worden. Dass die Beklagte zur Klage Veranlassung
gegeben hat, ist nicht erkennbar.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 a, 91, 709 ZPO.
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