Urteil des LG Paderborn vom 09.08.2007

LG Paderborn: schuldübernahme, rückzahlung, auflage, schuldbeitritt, unterliegen, beweislast, unentgeltlich, zivilprozess, handbuch, sicherheitsleistung

Landgericht Paderborn, 3 O 128/07
Datum:
09.08.2007
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 128/07
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.125.000,- € nebst Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
20.02.2007, sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 6.429,80 € zu
zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
1
Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter der ... AG der Beklagten überlassene
Geldmittel zurück.
2
... AG hielt bei der Beklagten 118.125 Aktien. Seitens der ... AG wurden der Beklagten
seit dem 07.01.2003 bis zum 15.07.2005 unter Angabe des Verwendungszwecks
"Darlehen" bzw. "Gesellschafterdarlehen" insgesamt 2.675.000,00 € überwiesen.
Insoweit wird auf die Zahlungsaufstellung des Klägers Bl.3 d.A. Bezug genommen. Die
Zahlung vom 03.09.2004 über 150.000,- €, vom 05.10.2004 über 140.000,- € sowie vom
02.11.2004 über 150.000,- € wurde von der ...... GmbH jetzt ... GmbH ausgereicht.
Insoweit sind diese Forderungen an den Kläger am 1.3.2007 abgetreten worden.
3
Am 28.09.2001 wurde durch die Hauptversammlung der ... AG eine Kapitalerhöhung
von ursprünglich 110.000,- € um 6 Mio. € auf 6.110.000,- € beschlossen, wobei die
Kapitaleinbringung gegen Sacheinlage erfolgen sollte. Der Einbringungswert der an der
Beklagten gehaltenen 118.125 Aktien wurde auf 6 Mio. € festgesetzt.
4
Am 10.05.2004 gab die ... GmbH der ... AG ein schriftliches "Unwiderrufliches
Kaufangebot" über die Aktien der Beklagten sowie eine Darlehensforderung gegenüber
der Beklagten in Höhe von 1.554.770,41 € nebst Zinsen sowie einer weiteren
5
der Beklagten in Höhe von 1.554.770,41 € nebst Zinsen sowie einer weiteren
eventuellen Darlehensauszahlung in Höhe von 500.000,- € gegen Zahlung von
10.233.945,73 € ab. Unter Ziffer 4. wurde ausgeführt, dass das Angebot befristet sein
sollte bis zum 31.12.2004 und die Annahme der Schriftform bedürfe. Auf den weiteren
Inhalt des "Unwiderruflichen Kaufangebots" Bl 30/31 d.A. wird Bezug genommen. Eine
schriftliche Annahmeerklärung gem. Ziffer 4 wurde nicht abgegeben.
Des Weiteren schlossen die ... GmbH und ... AG eine schriftliche Vereinbarung, die nicht
datiert wurde. Danach sei das unwiderrufliche Kaufangebot aus Mai 2004 im November
2004 angenommen worden. Des Weiteren wurde festgehalten, dass das Darlehen, das
... AG an die ... AG ausgereicht hatte, mit 581.960,- € valutiere. Weiter wurde ausgeführt:
"Sofern die ... AG das Darlehen nebst Zinsen nicht spätestens bis zum 28.02.2006
beglichen hat, verpflichtet sich die ... GmbH zum Ausgleich der Darlehens- und
Zinsforderungen." Auf den weiteren Inhalt der undatierten " Vereinbarung" Bl 32 d.A
wird Bezug genommen.
6
Das Amtsgericht Düsseldorf eröffnete am 26.06.2006 durch Beschluss vom 01.09.2006
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... AG. Der Kläger wurde zum
Insolvenzverwalter bestellt.
7
Mit Schreiben vom 17.11.2006 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die
Kündigung der Darlehen und forderte die Rückzahlung von € 1.125.000,00.
8
Mit weitereen Schreiben vom 16.01.2007 unter Fristsetzung bis zum 26.01.2007 und mit
Schreiben vom 21.02.2007 forderte der Kläger die Beklagte erneut auf, die Darlehen
zurückzuzahlen.
9
Der Kläger begehrt mit der Klage die Rückzahlung der ab dem 02.04.2004 geleisteten
Zahlungen, beginnend mit der zeitlich frühesten bis zur Zahlung am 15.07.2005 ( vgl.
Zahlungsaufstellung Bl 3 d.A). Hilfsweise begehrt er die Rückzahlung der Zahlungen
zwischen dem 07.01.2003 und dem 23.12.2003, beginnend ebenfalls mit der zeitlich
frühesten. Des Weiteren begehrt er Ersatz der außergerichtlichen Anwaltsgebühren.
10
Der Kläger behauptet.
11
Es handele sich bei den Zahlungen an die Beklagte um Darlehen und nicht um nicht
rückzahlbare Subventionen. Dies ergebe sich bereits aus unwiderruflichem
Kaufangebot und der nachfolgenden Vereinbarung. Mündliche oder schriftliche
Vereinbarungen bestünden hinsichtlich der Gewährung von Subventionen nicht. Es
gebe keine Hinweise darauf, dass das unwiderrufliche Kaufangebot im November 2004
angenommen worden sei. ... AG habe keine Kaufpreiszahlung von über sechs Millionen
erhalten, insbesondere auch nicht von der ... GmbH. ... GmbH habe keine befreiende
Schuldübernahme vereinbart oder auf eine Haftung der Beklagten verzichtet. Er ist der
Ansicht, dass ein solcher Forderungsverzicht wegen unentgeltlicher Leistung auch nach
§§ 134, 143 InsO der Anfechtung unterliegen würde.
12
Der Kläger beantragt,
13
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.125.000,00 € nebst Zinsen in
Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2007
sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 6.429,80 € zu zahlen.
14
Die Beklagte beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16
Die Beklagte behauptet, dass es sich bei den Zahlungen nicht um Darlehen, sondern
um nicht rückzahlbare Subventionen handelt. Bei der Beklagten handele es sich um ein
Startup-Unternehmen. Als solches sei es in der Wachstums- und Aufbauphase auf
Kapitalbedarf externer Dritter angewiesen. Nur durch solche Kapitalzuflüsse habe die
Beklagte die Phase bis zum Break-even überleben können. ... AG habe ein erhebliches
Eigeninteresse an der Zuwendung der Geldmittel aufgrund der zukünftigen
Wertsteigerung gehabt. Das unwiderrufliche Kaufangebot sei durch ... AG im November
2004 angenommen worden. Durch den Verkauf der Aktien an die ... GmbH sei die
Einlage zzgl. der ausgereichten Zuwendungen an die Beklagte realisiert worden. Selbst
wenn es sich um ein Darlehen handeln würde, sei dieses beim Verkauf der Anteile mit
verkauft worden. Diese Verträge seien nie gekündigt worden und könnten auch nicht
durch den Kläger geltend gemacht werden. Man sei sich im Rahmen der Vereinbarung
mit der ... GmbH einig gewesen, dass die Beklagte nicht mehr wegen der
Darlehensforderungen in Anspruch genommen werden sollte. Bei der weiteren
Vereinbarung zwischen der ... AG und der ... GmbH handele es sich darüber hinaus um
eine befreiende Schuldübernahme, so dass die Beklagte schon aus diesem Grund für
die entsprechenden Zahlungen befreit worden sei.
17
Entscheidungsgründe
18
Die Klage ist zulässig und begründet.
19
I.
20
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 1.125.000,- € gegen die Beklagte
gemäß §§ 398, 488 I 2 BGB. Bei den unstreitig erfolgten Zahlungen seitens der ... AG
und der ... GmbH ( vormals ... GmbH ), deren Forderung an den Kläger abgetreten
worden ist, handelt es sich um Darlehen und nicht um nicht rückzahlbare Subventionen.
Die Beweislast dafür, dass es sich um einen Darlehensvertrag handelt, trägt der Kläger
(Palandt – Putzo, BGB-Kommentar, 65. Auflage, § 488, Rn. 38). Diesen Beweis hat der
Kläge geführt. Zur Überzeugung des Gerichts ergibt sich bereits aus den vorgelegten
Urkunden, dass es sich bei den Zahlungen um ein Darlehen handelte. Auf den
Überweisungsträgern werden die Zahlungen als "Darlehen" ausgewiesen. Dies
geschah über einen Zeitraum von 2 ½ Jahren. Es ist davon auszugehen, dass im
kaufmännischen Verkehr einer solchen Praxis widersprochen worden wäre, wenn es
sich nicht um Darlehen gehandelt hätte. Darüber hinaus gingen auch die ... GmbH und
... AG in dem unwiderruflichen Kaufangebot ( Bl 30 / 31 d.A ) und der nachfolgenden
Vereinbarung ( Bl 32 d.A.), auf die die Beklagte selbst Bezug nimmt, von einem
Darlehen aus. Da die Zahlungen auch ausweislich der Kontoauszüge durchnummeriert
worden sind, ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich um einen einheitlichen
Vorgang handelte, der zu jeder Zeit die gleiche rechtliche Bedeutung haben sollte und
die Parteien daher durchgehend von einem Darlehen ausgegangen sind. Die Darlehen
sind unstreitig gezahlt worden. Mit Schreiben vom 17.11.2006 ist das Darlehen
unstreitig gekündigt worden.
21
Der Anspruch ist auch nicht auf die ... GmbH übergegangen. Gemäß Ziffer 4. des
unwiderruflichen Kaufangebots sollte das Angebot bis zum 31.12.2004 befristet sein
22
und die Annahme nur schriftlich erfolgen können ( Bl 30 d.A.). Eine schriftliche, von dem
Kläger bestrittene Annahme des Kaufangebots konnte die Beklagte nicht vorlegen. Die
beantragte Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen ... und Schlögel zu
einer Annahme des Angebots im November 2004 war abzulehnen. Der Vortrag zu
diesem Beweisantritt ist unsubstantiiert. Er ist dem Gegenbeweis nicht zugänglich. Eine
Vernehmung der Zeugen würde eine unzulässige Ausforschung der Zeugen beinhalten.
Notwendiger Inhalt eines Beweisantrags ist die spezifizierte Bezeichnung der
Tatsachen, welche bewiesen werden sollen; wie konkret die jeweiligen
Tatsachenbehauptungen sein müssen, muss unter Berücksichtigung der Wahrheits- und
Vollständigkeitspflicht i.S.d. § 138 I ZPO anhand der Umstände des Einzelfalls,
insbesondere der Einlassung des Gegners, beurteilt werden. Ein Beweisantritt, dem die
ausreichende Bestimmtheit der zu ermittelnden Tatsachen fehlt, ist abzulehnen
(Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., Vorb. § 284 Rdnr. 4; vgl. auch BGH, NJW-RR 1987, 1469;
NJW-RR 1994, 377, 378). Die Beklagte hat nur vorgetragen, man habe sich im
November 2004 geeinigt. Angaben darüber, wann genau wo und wie man sich geeinigt
habe, sind nicht vorgetragen worden. Die mangelnde Substantiierung wurde durch den
Kläger bereits mit Schriftsatz vom 21.06.2007 gerügt. Ein Hinweis durch das Gericht ist
erfolgt.
Der Anspruch ist auch durch die weitere, undatierte " Vereinbarung" ( Bl . 32 d.A.) nicht
übergegangen. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich hierbei um einen formulierten
Schuldbeitritt und keine Schuldübernahme gemäß § 414 BGB. Ob ein Schuldbeitritt
oder eine Schuldübernahme vorliegt, bestimmt sich alleine nach dem Parteiwillen, so
dass grundsätzlich weder in die eine noch in die andere Richtung eine Vermutung
besteht. In bestimmten Fällen liegt jedoch aufgrund der Umstände eine allgemeine
Forthaftung des Dritten nahe (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Zivilprozess
2.A., § 414, Rn. 1). Die Vereinbarung enthält lediglich eine Verpflichtung zum Ausgleich
der Forderungen. Diese Formulierung deutet darauf hin, dass eine zusätzliche
Sicherheit geschaffen werden sollte. Der Entlassungswille muss durch den Gläubiger
deutlich erklärt werden (Palandt, BGB-Kommentar, 65. Auflage, § 414, Rn. 1). Dies ist
nicht geschehen. Aus den bereits oben dargelegten Gründen war auch insoweit die
beantragte Vernehmung der Zeugen . .. und ... mangels Substantiierung des eines
Gegenbeweises nicht zugänglichen Sachvortrags der Beklagten wegen einer
unzulässigen Ausforschung der Zeugen abzulehnen. Ein Haftungsverzicht gegenüber
der Beklagten ist für das Gericht nicht ersichtlich. Darüber hinaus wäre eine solche
Schuldübernahme unentgeltlich erfolgt und würde daher der Insolvenzanfechtung
unterliegen.
23
II.
24
Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten in Höhe von
3.241,90 € gemäß § 286 BGB. Die Beklagte befand sich aufgrund der Kündigung am
17.11.2006 im Zeitpunkt der Fertigung des Anspruchsschreibens vom 16.01.2007
bereits im Verzug. Der Kläger hat daher Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten
hälftigen Geschäftsgebühr von 0,75 gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 IV RVG.
25
III.
26
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 II BGB.
27
Verzugszinsen kann der Kläger ab dem 20.2.2007 verlangen. Nach der am 17.11.2006
28
erfolgten Kündigung des Darlehens betrug die Kündigungsfrist 3 Monate ( § 488 III S.1
BGB ). Nach der Mahnung des Klägers vom 16.1.2007 befindet sich die Beklagte seit
dem 20.2.2007 in Zahlungsverzug. Die weitergehende Zinsforderung des Klägers ist
unbegründet.
IV.
29
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
30
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
31