Urteil des LG Paderborn vom 25.08.2005
LG Paderborn: geschäftsführer, pfändung, rückzahlung, anfang, einspruch, straftat, gläubigerbenachteiligung, verfügung, sicherheitsleistung, zwangsvollstreckung
Landgericht Paderborn, 4 O 282/05
Datum:
25.08.2005
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 282/05
Tenor:
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 35.703,74 € (i. W.:
fünfunddreißigtausendsiebenhundertdrei 74/100 Euro) nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszins seit dem 29.04.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Paderborn vom 29.04.2005 zum
Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... bestellt, nachdem deren Geschäftsführer
unter dem 03.04.2005 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt
hatte.
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Die Gemeinschuldnerin hatte zuvor nominell einen Metallhandel betrieben, in dessen
Rahmen jedoch gegenüber dem Finanzamt hauptsächlich Scheingeschäfte deklariert
wurden. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben der Gemeinschuldnerin flossen
dieser Vorsteuererstattungsbeträge in beträchlichem Umfang zu, die ihr rechtlich nicht
zustanden. Im Zeitraum vom 03.02. bis zum 24.02.2005 hob der Geschäftsführer der
Gemeinschuldnerin von den Geschäftskonten insgesamt 510.990,37 € in bar ab. Damit
standen auf den Geschäftskonten der Gemeinschuldnerin nicht mehr hinreichende
Beträge zur Verfügung, um die bestehenden Verbindlichkeiten der GmbH ihren
Gläubigern gegenüber zu erfüllen.
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Das Finanzamt ... als Vertreter des beklagten Landes erließ – nachdem es Kenntnis
über das Fehlen eines Anspruchsgrundes hinsichtlich der Leistung von
Vorsteuererstattungsbeträgen auf Seiten der Gemeinschuldnerin erlangt hatte – gegen
diese unter dem 01.03.2005 einen Bescheid über eine Rückzahlungsverpflichtung in
Höhe von 192.786,- € durch entsprechende Kürzung der bisher zu Unrecht erhaltenen
bzw. festgesetzten Vorsteuerbeträge.
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Zugleich erließ das Finanzamt am 03.03.2005 eine Arrestanordnung gemäß § 324 AO,
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mit der zur Sicherung von 178.951,34 € erschlichener und deshalb zurückzuzahlender
Vorsteuer der dingliche Arrest in das Vermögen der Schuldnerin angeordnet wurde. Mit
der am gleichen Tag zugestellen Arrestpfändungsverfügung vom 02.03.2005 pfändete
das Finanzamt die Forderungen der Schuldnerin gegen die Kreissparkasse ..., die
daraufhin das auf dem von der Pfändung erfassten Konto bestehende Guthaben von
35.500,- € zugunsten des Finanzamtes gutschrieb. Mit einer weiteren
Pfändungsverfügung pfändete das Finanzamt das Guthaben auf dem bei der ... Bank
geführten Konto der Schuldnerin in Höhe von 203,74 €, das gleichfalls vereinnahmt
wurde.
Mit der Klage nimmt der Kläger das beklagte Land nunmehr auf Rückzahlung der infolge
der Pfändungsmaßnahmen vereinnahmten Beträge nach Anfechtung gemäß § 131 Nr. 2
InsO in Anspruch.
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Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 35.703,74 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 29.04.2005 zu zahlen.
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Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen.
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Es ist zunächst der Auffassung, die Klage sei mangels Vorliegens des erforderlichen
Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Kläger sein Klageziel auf einfacherem
Weg durch Einlegung eines Einspruchs gegen den Abrechnungsbescheid des
Finanzamtes ... vom 19.05.2005 erreichen könne. Darüberhinaus habe die Klage aber
auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, weil dem Kläger ein Anfechtungsrecht
nach der InsO nicht zustehe.
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Das beklagte Land behauptet in diesem Zusammenhang, eine Zahlungsunfähigkeit der
Gemeinschuldnerin habe Anfang März 2005 noch nicht vorgelegen; diese sei vielmehr
noch am 04.03.2005 in der Lage gewesen, sämtliche Verbindlichkeiten kurzfristig zu
bedienen. Es müsse nämlich davon ausgegangen werden, dass ihr Geschäftsführer den
zuvor von den Geschäftskonten abgehobenen Gesamtbetrag in Höhe von 510.990,37 €
zu diesem Zeitpunkt noch für die Gesellschaft besessen habe.
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Zudem vertritt das beklagte Land die Auffassung, der Anfechtungstatbestand des § 131
Abs. 1 Nr. 2 InsO greife auch deshalb nicht, weil es sich bei der Pfändung der
streitgegenständlichen Beträge nicht um inkongruente Rechtshandlungen im Sinne der
Norm gehandelt habe. Soweit anerkannt sei, dass Vollstreckungshandlungen in den
Zeiträumen des § 131 InsO als inkongruente Befriedigungshandlungen zu werten seien,
könne dies nicht für Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzämter gelten, da für diese im
Gegensatz zu Privatgläubigern Vollstreckungszwang bestehe nach dem Grundsatz der
Belastungsgleichheit.
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Das beklagte Land ist weiter der Ansicht, auch eine Gläubigerbenachteiligung liege
nicht vor, weil das gepfändete Guthaben auf dem Kontokorrentkonto ausschließlich aus
Straftaten zulasten des Fiskus erwirtschaftet worden sei. Auf dieses Guthaben hätten die
Gläubiger als Haftungsmasse aber ohnehin nicht zurückgreifen können, denn ihnen
stehe kein Anspruch darauf zu, dass ihre Forderungen aus Vorsteuererschleichungen
des Schuldners befriedigt werden. Sie könnten deshalb auch nicht benachteiligt sein,
wenn der Verbrechenserfolg durch Beschlagnahmemaßnahmen des FA vermieden
werde.
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Schließlich vertritt das beklagte Land die Auffassung, es sei allenfalls in Höhe der
halben Klageforderung passivlegitimiert, weil es auf Rückerstattung von Umsatzsteuer
in Anspruch genommen werde, die jedoch eine Gemeinschaftssteuer darstelle (Art. 106
Abs. 3 GG), deren Aufkommen kraft Verfassungsrecht dem Land und dem Bund je zur
Hälfte zusteht. Das Land sei mithin nur zu ½ der vereinnahmten Beträge materiell-
rechtlich Steuergläubiger gewesen. Im übrigen sei lediglich eine Einziehung und
Verwaltung im Auftrag des Bundes erfolgt.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei den Akten
befindlichen Schriftsätze der Parteien nebst Anlage inhaltlich Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Ihr fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Tatsache,
dass dem Kläger auch die Möglichkeit offengestanden hätte, gegen den
Abrechnungsbescheid des Finanzamtes ... vom 19.05.2005 Einspruch einzulegen, steht
einer Verfolgung des Klageziels über die Einreichung einer Leistungsklage bei dem
ordentlichen Gericht nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen,
dass sich bereits aus dem vorprozessualen Verhalten des Finanzamtes ... ergibt, dass
dieses auf einen entsprechenden Einspruch des Klägers unter Berücksichtigung seiner
rechtlichen Argumentation den Bescheid nicht abändern würde. Es müßte mithin ein
Verfahren vor dem Finanzgericht durchgeführt werden, in dem die gleichen
Rechtsfragen zu klären wären wie im Verfahren der Insolvenzanfechtung vor den
ordentlichen Gerichten. Inwieweit hierin eine Möglichkeit der leichteren Verfolgung des
Rechtsschutzzieles liegen sollte, ist bereits nicht ersichtlich. Im übrigen ist für die
Insolvenzanfechtung einer Steuerzahlung des Schuldners an die Finanzbehörden durch
den Insolvenzverwalter der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (vgl.
OLG Hamm 27 W 2/03 in DZWIR 2003, 385), so dass eine Negierung des klägerischen
Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick auf die Möglichkeit der Herbeiführung einer
finanzgerichtlichen Klärung der streitigen Rechtsfragen auch zu einer Umgehung der
Rechtswegzuständigkeit führen würde.
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In der Sache selbst kann der Kläger von dem beklagten Land die Rückzahlung der im
Wege der Arrestpfändungsverfügungen vom 02.03.2004 gepfändeten und
vereinnahmten Beträge in Höhe von insgesamt 35.703,74 € gemäß §§ 143, 131 Abs. 1
Ziffer 2 InsO verlangen.
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Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist zugrundezulegen, dass die
Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der streitgegenständlichen
Pfändungsmaßnahmen tatsächlich zahlungsunfähig war. Nachdem ihr Geschäftsführer
im Monat Februar 2005 Beträge in Höhe von mehr als 500.000,- € von den
Geschäftskonten abgehoben hatte, war die Gemeinschuldnerin nämlich nicht mehr in
der Lage, ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen von den Geschäftskonten zu bedienen.
Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Soweit das beklagte Land in diesem
Zusammenhang behauptet, der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe die
abgehobenen Beträge jedoch Anfang März 2005 noch für die Gemeinschuldnerin
besessen, so dass diese faktisch sehr wohl zahlungsfähig gewesen sei, hat es seinen
diesbezüglich mit Schriftsatz vom 28.07.2005 erfolgten Beweisantritt in der mündlichen
Verhandlung vom 25.08.2005 zurückgezogen und ist mithin beweisfällig geblieben.
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Entgegen der Auffassung des beklagten Landes handelt es sich bei der Pfändung der
Beträge aufgrund der Arrestpfändungsverfügung vom 02.03.2005 auch um eine
inkongruente Deckungshandlung. Es ist allgemein anerkannt, dass durch
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Zeitraum des § 131 InsO erlangte Deckungen
inkongruent sind. Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung zugunsten der
Finanzbehörden bislang keine Ausnahmen gemacht. Das Argument des beklagte
Landes, das Finanzamt könne wegen des bestehenden Vollstreckungszwangs nicht mit
den Privatgläubigern gleichgestellt werden, die ihre Befriedigung durch
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erreichen, vermag eine anderweitige Entscheidung
nicht zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass § 131 InsO
nicht dazu dient, die Entscheidung von Gläubigern zur Durchführung von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im kritischen Zeitraum zu sanktionieren, sondern
eingetretene Gläubigerbenachteiligungen rückgängig machen zu können. Dabei kann
es – jedenfalls bei der derzeit geltenden Rechtslage – keine Rolle spielen, ob derjenige,
der hierdurch eine Befriedigung erlangt hat, diese Befriedigung im Hinblick auf
Vollstreckungszwang oder freie Entscheidung zur Durchführung der
Zwangsvollstreckung erlangt hat.
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Die vorgenommenen Pfändungen sind innerhalb des 2. Monats vor dem Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt.
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Letztlich liegt auch eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO vor. Dabei
ist darauf abzustellen, dass durch die Befriedigung des beklagten Landes die
Befriedigung der übrigen Insolvenzgläubiger jedenfalls verkürzt wurde – sich also ihre
Befriedigung im Falle des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger
gestaltet hätte. Unstreitig sind Forderungen zur Tabelle angemeldet worden, die ihrer
Gesamthöhe nach die zur Verfügung stehende Masse überschreiten. Wären die
eingezogenen Beträge auf dem Konto der Schuldnerin verblieben, hätte eine
Befriedigung der übrigen Gläubiger jedenfalls zu höheren Quoten erfolgen können. Die
Tatsache, dass die auf den Konten befindlichen Gelder aus Straftaten stammen, führt
nach den geltenden Vorschriften der InsO nicht dazu, dass für die Beklagte deshalb ein
Absonderungsrecht bestünde. Eine Privilegierung von Opfern von Straftaten, die
Gläubiger des Schuldners sind, sieht die Insolvenzordnung insoweit nicht vor. Es kommt
vielmehr einzig darauf an, ob die aus einer Straftat stammenden Gegenstände Eigentum
des Schuldners geworden sind; in diesem Fall hat eine Verteilung des
Verwertungserlöses zugunsten aller Gläubiger zu erfolgen.
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Dass Forderungen, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
resultieren, nicht privilegiert sind, ergibt sich schließlich auch aus § 302 InsO. Im
Rückschluß muß also für das aus der Straftat Erlangte auch eine Zugehörigkeit zur
Masse bestehen. Dies gilt auch für das aus einer Steuerhinterziehung Erlangte, weil der
Gesetzgeber auch insoweit keine Sonderregelung zur Privilegierung des Fiskus
geschaffen hat.
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Letztlich geht auch der Einwand des beklagten Landes, allenfalls hinsichtlich der
hälftigen Klageforderung passivlegitimiert zu sein, fehl. Zwar ist trifft es zu, dass
Rückgewährschuldner nach § 143 InsO nur derjenige ist, der etwas aus dem Vermögen
des Verfahrensschuldners erlangt hat. So ist bei einer mittelbaren Zuwendung
regelmäßig der mittelbare Empfänger, nicht aber die Mittelsperson
Rückgewährschuldner. Es ist aber zu berücksichtigen, dass in den Fällen der
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Umsatzsteuererhebung ausschließlich das Finanzamt dem Steuerschuldner
gegenübertritt und die dem Bund zustehenden Teile der erhobenen Steuer einzieht und
verwaltet. Der wirtschaftliche Wert aus dem Schuldnervermögen bleibt mithin in jedem
Fall in der Hand des Finanzamtes und damit faktisch auch des beklagten Landes. Bei
dieser Konstellation, in der eine förmliche Weitergabe des erlangten Geldes von
vorneherein ausscheidet und auch für den ursprünglich Inanspruchgenommenen alleine
vom äußeren Vorgang her nicht ohne weiteres ersichtlich ist, wer zu welchem Zeitpunkt
tatsächlich welchen Anteil am Geleisteten erlangt hat, erscheint es aber sachgerecht,
denjenigen als Rückgewährschuldner zu behandeln, der die Leistung insgesamt
vereinnahmt hat. Da dies im vorliegenden Fall das beklagte Land, vertreten durch das
Finanzamt ... ist, war der Klage mithin vollumfänglich stattzugeben.
Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 819 Abs. 1, 818
Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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... ... ...
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