Urteil des LG Paderborn vom 06.11.2002

LG Paderborn: spina bifida, stationäre behandlung, vertragliche haftung, gefahr, schwangerschaftsabbruch, angstneurose, unterhalt, erkenntnis, diagnose, güterabwägung

Landgericht Paderborn, 2 O 540/01
Datum:
06.11.2002
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 540/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
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Die Kläger machen gegen den Beklagten wegen eines Behandlungsfehlers den
Unterhalt für ihr am 31. 10. 1998 behindert geborenes Kind sowie weitere materielle
Schäden geltend.
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Die Klägerin zu 1.) begab sich im Dezember 1997 wegen eines unerfüllten
Kinderwunsches in die Behandlung des Beklagten. Anfang April 1998 wurde sie
schwanger. In den ersten Monaten der Schwangerschaft kam es bei der Klägerin zu 1.)
zu Blutungen. Im Verlauf der 16. und 18. Schwangerschaftswoche wurde jeweils ein
sogenannter Tripletest durchgeführt. Dabei ergab sich eine Erhöhung des AFP-Wertes.
Der Beklagte nahm dies zum Anlaß, eine spezielle Ultraschalldiagnostik in der 17. und
21. Schwangerschaftswoche durchzuführen. Die an sich angezeigte Amniozentese zum
Zwecke der weiteren diagnostischen Abklärung nahm der Beklagte nicht vor. Bei der
letzten Vorsorgeuntersuchung der Klägerin zu 1.) am 27.10.1998 stellte der Beklagte
eine erhebliche Erweiterung des Muttermundes fest, woraufhin er die Klägerin zu 1.) in
die ...in ... stationär einwies.
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Dort stellten die Zeuginnen ... und ... noch am gleichen Tag fest, daß das Kind der
Kläger unter einem offenen Rücken (spina bifida) leidet.
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Die bereits im Kindesalter verstorbene Schwester des Klägers zu 2.) hatte die gleiche
Mißbildung. Aufgrund dieser Erfahrung war es für die Kläger von vornherein klar, daß
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Schwangerschaft der Klägerin zu
1.) abgebrochen werden sollte, falls bei dem Kind eine schwerwiegende Behinderung
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festgestellt werden würde.
Die Klägerin zu 1.) gebar am 31.10.1998 ihre Tochter ... durch Kaiserschnitt in der
Frauenklinik der ... Der Neuralrohrdefekt hat zur Folge, daß ... lebenslang
querschnittsgelähmt sein wird. Ein geistiger Defekt liegt nicht vor.
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Am 7.3.2001 beantragten die Kläger ein Gutachterverfahren bei der
Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen der Ärztekammer ...in ....
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Mit Bescheid vom 30.8.2001 kam diese zu folgendem Ergebnis:
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"Es liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor, der sich zwar nicht wegen des
angeblichen Fehlens einer Vorsorgeprophylaxe vor der Schwangerschaft feststellen
läßt, der aber in einem Diagnosefehler wegen der Nichtfeststellung einer Mißbildung
des ungeborenen Kindes vor der Geburt zu sehen ist, ohne daß die Ursächlichkeit für
einen gesundheitlichen Schaden der Mutter feststellbar wäre."
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift Bezug
genommen.
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Die Kläger sind der Auffassung, die Klägerin zu 1.) habe bei rechtzeitiger Aufklärung
über die Mißbildung ihrer Tochter durch den Beklagten die Schwangerschaft unter dem
Gesichtspunkt der sogenannten medizinisch sozialen Indikation gemäß § 218 a Abs. 2
StGB n.F. abbrechen können. Der Schwangerschaftsabbruch sei angezeigt gewesen,
um die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen und
seelischen Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1.) abzuwenden.
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Hierzu behaupten sie, diese Gefahr habe sich durch einen psychsomatischen Schock,
der sich durch Zittern, Weinen, Entzündungszeichen, Durchfall und Übelkeit gezeigt
habe, realisiert. Für die Klägerin zu 1.) habe eine intensive Selbstschädigungsgefahr
bestanden, weshalb eine 24-Stundenaufsicht eingerichtet worden sei. Nach der Geburt
habe die Klägerin zu 1.) eine Angstneurose mit Somatisierung, die sich durch
Schlafstörung, Drehschwindel, Durchfall, Übelkeit, Erbrechen, Luftnot, intensivste
Magenschmerzen, Herzrasen, Zittern und Depressionen geäußert habe, bekommen.
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Die Kläger beantragen,
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1.)
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.623,70 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz von 14.255,57 € ab dem 5.12.2001 und von 368,13 € seit dem 10.
März 2002 zu zahlen,
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2.)
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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche künftigen
Kosten für den Unterhalt des Kindes ... ..., geb. am 31.10.1998, zu erstatten, ebenso
sämtliche Einnahmeausfälle, die durch das Kind entstehen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bestreitet die psychosomatischen Störungen der Klägerin zu 1.).
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Ferner ist er der Auffassung, die geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
Klägerin zu 1.) seien in Abwägung zum Lebensrecht des ungeborenen Kindes nicht
geeignet gewesen, eine Schwangerschaftsunterbrechung zu rechtfertigen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 25.6.2002
und 6.11.2002 Bezug genommen.
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Dr. ..., ...,
Dr. ..., Dr. ... sowie .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 6.11.2002 sowie die schriftliche Zeugenaussage der Zeugin Dr.
... vom 24. 10. 2002 verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Kläger haben gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung von
28.601,48 DM aus PVV des Behandlungsvertrags (I.) noch auf Feststellung der
Ersatzfähigkeit weiterer Schäden (II.).
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I.
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Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18. Juni 2002, Aktenzeichen VI ZR
136/01) besteht nur dann eine vertragliche Haftung auf Schadensersatz, wenn der
Abbruch der Schwangerschaft rechtlich zulässig gewesen wäre.
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Eine auf Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen
Schwangerschaftsabbruchs kann nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen
eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögens-
mäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der
Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von
ihr nicht mißbilligt worden wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. insbesondere BGHZ
129, 178, 185). Nach § 218 a Abs. 2 StGB in der Fassung des Schwangeren- und
Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21.08. 1995 ist ein Schwangerschaftsabbruch
dann nicht rechtswidrig, wenn er unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und
zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt
ist, um eine Gefahr für das Leben oder das Risiko einer schwerwiegenden
Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der
Schwangeren abzuwenden und die Gefahr nicht auf andere, für sie zumutbare Weise
abgewendet werden kann.
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Die Kläger haben den ihnen obliegenden Beweis, daß ein Schwangerschaftsabbruch
unter obigen Voraussetzungen rechtlich zulässig gewesen wäre, nicht zu führen
vermocht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der
Kammer fest, daß ein Schwangerschaftsabbruch unter Berücksichtigung der
gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Klägerin zu 1.) nach ärztlicher
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Erkenntnis angezeigt gewesen wäre, um eine Gefahr für das Leben oder das Risiko
einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen
Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1.) abzuwenden.
Die Kammer sieht sich vorliegend in diesem ganz konkreten Fall ausnahmsweise in der
Lage, den medizinischen Sachverhalt ohne Einholung eines medizinischen
Sachverständigengutachtens zu beurteilen und zu entscheiden. Zwar kann in der Regel
der Richter in einem Arzthaftpflichtprozeß die anstehenden medizinschen Fragen nicht
ohne einen medizinischen Sachverständigen beantworten, weil ihm das medizinischen
Fachwissen fehlt, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend beurteilen
zu können. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht aber dann, wenn
sachverständige Zeugen zur Verfügung stehen und eine weitere Aufklärung durch einen
Sacheverständigen nicht herbeigeführt werden kann. Das ist vorliegend der Fall. Die
Kammer hat Zeugen sämtlich Ärzte und Psychologen vernommen, bei denen die
Klägerin zu 1.) kurz vor der Geburt bzw. nach der Geburt ihres behinderten Kindes in
ärztlicher, psycho-therapeutischer und psychologischer Behandlung war . Von der
Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen waren darüber hinausgehende
Erkenntnisse nicht zu erwarten
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Diese Zeugen haben nicht bestätigt, daß sich für die Klägerin zu 1.) aus der Geburt des
schwerbehinderten Kindes und der hieraus resultierenden besonderen Lebenssituation
Belastungen ergeben haben oder noch zu befürchten sind, die sie in ihrer Konstitution
überforderten und die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres seelischen
Gesundheitszustandes als so drohend erscheinen liessen, daß bei der gebotenen
Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter hätte zurückzutreten
müssen.
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Die Zeugin Dr. ..., die die Klägerin zu 1.) darüber unterrichtet hat, daß ihr Kind unter
einer spina bifida leidet, hat schriftlich ausgesagt, die Kläger hätten sich seinerzeit
schockiert gezeigt. Über eine mögliche Selbstschädigungsgefährdung der Klägerin zu
1.) aufgrund der Diagnosestellung könne jedoch von ihrer Seite weder aus der
Erinnerung noch aufgrund der Behandlungsdokumentation eine Aussage gemacht
werden.
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Diese Bekundung korrespondiert mit derjenigen der Zeugin ..., die ebenfalls bei der
Diagnose zugegen war. Sie hat ausgesagt, die Kläger hätten betroffen reagiert und
seien auch geschockt gewesen. An weitere Details könne sie sich jedoch wegen des
Zeitablaufs nicht erinnern. Es spreche daher alles dafür, daß die Reaktion der Klägerin
zu 1.) nicht spektakulär gewesen sei. Wenn die Klägerin zu 1.) einen totalen
körperlichen oder seelischen Zusammenbruch erlitten hätte, würde sie sich noch daran
erinnern können. Auch sei die 24-Stundenüberwachung nur wegen der anstehenden
Frühgeburt durchgeführt worden. Mit einer etwaigen Selbstschädigungsgefahr bestehe
kein Zusammenhang.
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Die Zeugin Dr. ... hat anhand früherer Krankenunterlagen ausgesagt, daß der Klägerin
zu 1.) nach der Geburt ihres Kindes ein Bauchspeicheldrüsenpräparat namens Creon
und z.B. auch ein Säurehemmer für den Magen seitens des früheren Hausarztes der
Klägerin, Herrn Dr. ..., verschrieben worden seien. Die Klägerin habe auch heute noch
Magen- und Darmprobleme, weshalb sie hin und wieder hierfür ein Präparat
verschrieben bekomme. Sie habe allerdings nur sporadischen Kontakt zur Klägerin
gehabt und keine vollständige Untersuchung durchgeführt. Daher könne sie nicht
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abschließend beurteilen, ob die Beschwerden der Klägerin psychosomatisch bedingt
seien, insbesondere ob sie in der Geburt des behinderten Kindes ihre Ursache hätten.
Der Zeuge Dr. ... hat bekundet, die Klägerin zu 1.) habe eine behandlungsbedürftige
Angstneurose gehabt. Sie sei als mittelschwer einzustufen. Es gebe deutlich schwerere
Formen, die auch eine stationäre Behandlung erfordern würden. Insbesondere die
Tatsache, daß kein Antidepressivum verordnet worden sei, deute darauf hin, daß die
Angstneurose nur mittelschwer gewesen sei.
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Diese Einschätzung hat der Zeuge ... geteilt. Er hat ausgesagt, daß es deutlich schwere
Angstzustände als die bei der Klägerin gäbe. Die Klägerin zu 1.) sei insgesamt ungefähr
2 Jahre bei ihm in psychtherapeutischer Behandlung gewesen. Sie habe
Unruhezustände, Schwindelzustände und generalisierte Ängste gehabt. Teilweise sei
sie auch in depressive Zustände verfallen. Akute Suizidgefahr habe bei der Klägerin zu
1.) aber nie bestanden. Dies hänge damit zusammen, daß sie ein gutes soziales Netz
und einen guten familiären Hintergrund habe.
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Auch nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von der Klägerin zu 1.) in der
Verhandlung gewonnen hat, handelt es sich bei der Klägerin zu 1.) um eine
selbstbewußte und couragierte Frau mit einer gefestigten und zupackenden
Persönlichkeit, die auf einen guten sozialen Halt zurückgreifen kann. Dies wird
insbesondere dadurch deutlich, daß die Klägerin zu 1.) es selber ablehnte,
Psychopharmarka einzunehmen, um sich ohne Beeinträchtigungen um ihr Tochter
kümmern zu können. Stattdessen behalf sie sich mit Johanneskraut- und
Baldrianpräparaten. Wäre ihr seelischer Gesundheitszustand einer schwerwiegenden
Gefährdung ausgesetzt gewesen, hätte jedoch kein Weg daran vorbeigeführt,
Psychopharmaka bzw. Antidepressiva einzunehmen.
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Die Kammer berücksichtigt sehr wohl, daß mit der Geburt des behinderten Kindes
erhebliche seelische Belastungen einhergingen, die sich bei der Klägerin zu 1. auch
körperlich äußerten. Die Kläger haben aber nicht bewiesen, dass die Klägerin zu 1.)
nicht in der Lage war und ist, während der Schwangerschaft und nach der Geburt ihres
behinderten Kindes die damit verbundenen Belastungen und Verantwortlichkeiten
psychisch zu bewältigen.
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Die gebotene Güter- und Interessenabwägung zwischen der Gefahr für die Mutter auf
der einen und dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes auf der anderen Seite ergibt
nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme, daß die zu befürchtende
Beeinträchtigung für die Klägerin zu 1 nicht derart stark war, daß sie einen
Schwangerschaftsabbruch hätte rechtfertigen können.
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II.
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Weil der Beklagte bereits dem Grunde nach nicht haftet, haben die Kläger auch keinen
Anspruch auf Feststellung der Ersatzfähigkeit weiterer zukünftiger Unterhalts- und
Verdienstausfallschäden.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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Die prozessuale Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre
Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 ZPO. Insoweit ist der Tenor wegen einer offensichtlichen
Auslassung gem. § 319 ZPO berichtigt worden.
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